Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.07.1971, Az.: BVerwG II C 21.68
Festsetzung ruhegehaltfähiger Dienstbezüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.07.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 21.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 13623
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 16.03.1966 - AZ: IV 395/66
Rechtsgrundlagen
- Art. 14 GG
- Art. 33 Abs. 5 GG
- § 177 Abs. 1 Nr. 3 LBG (BW)
Fundstellen
- DÖD 1971, 210
- DÖV 1971, 753 (Kurzinformation)
- ZBR 1971, 350
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 1971
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Februar 1968 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die im Jahre 1889 geborene Klägerin ist die Witwe des Hauptlehrers F. H., mit dem sie vom Jahre 1914 bis zu dessen Tode im Jahre 1923 verheiratet war. Sie war in den Jahren 1909 bis 1914, ferner während des ersten Weltkrieges weitere drei Jahre und schließlich seit dem Jahre 1935 im württembergischen Schuldienst tätig, bis sie mit Ablauf des 31. Juli 1954 wegen Erreichens der Altersgrenze als Hauptlehrerin in den Ruhestand trat.
Nach dem Tode ihres Ehemannes bezog die Klägerin Witwengeld. Dieses wurde ihr nach ihrem Wiedereintritt in den Schuldienst im Jahre 1935 neben ihren Dienstbezügen zunächst in voller Höhe weitergezahlt, später jedoch gekürzt, soweit die Summe ihrer Dienstbezüge und des Witwengeldes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ihres Ehemannes überstieg. Seit dem 1. Januar 1949 ruhte ihr Witwengeld in voller Höhe, weil ihre Dienstbezüge höher waren als das maßgebende Diensteinkommen ihres Ehemannes. Nach ihrem Eintritt in den Ruhestand ruhte das Witwengeld gemäß § 131 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG -, später nach § 177 des Landesbeamtengesetzes für Baden-Württemberg zuletzt in der Fassung vom 1. August 1962 (GesBl. S. 89) - LBG -, weil ihr Ruhegehalt 60 vom Hundert bzw. 75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge ihres Ehemannes überstieg. Durch Bescheide vom 15. April 1965 setzte das Regierungspräsidium Nordwürttemberg mit Wirkung vom 1. Oktober 1964 das Ruhegehalt der Klägerin mit 72 vom Hundert ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge auf 939,60 DM fest und ordnete an, daß ihr Witwengeld (386,46 DM) weiterhin in voller Höhe ruhe. Den Widerspruch der Klägerin gegen diese Ruhensanordnung wies das Finanzministerium Baden-Württemberg durch Bescheid vom 13. Juli 1965 zurück.
Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg vom 15. April 1965 und den Widerspruchsbescheid des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 13. Juli 1965 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr das auf 386,46 DM festgesetzte Witwengeld auszuzahlen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage durch Urteil vom 16. März 1966 abgewiesen. Durch Urteil vom 8. Februar 1968 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die dagegen erhobene Berufung der Klägerin zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Das Witwengeld der Klägerin ruhe nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 LBG, weil ihr Ruhegehalt 75 vom Hundert der der Berechnung des Witwengeldes zugrunde liegenden Dienstbezüge ihres gestorbenen Ehemannes übersteige. Diese Ruhensregelung sei grundgesetzmäßig:
Sie stehe im Einklang mit Art. 33 Abs. 5 GG. Schon lange vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes hätten die Beamtengesetze entsprechende Ruhensvorschriften bei Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge in einer Person enthalten (§§ 15, 16 des Beamtenhinterbliebenengesetzes vom 17. Mai 1907 [RGBl. S. 208]; §§ 127, 131 DBG; Art. 132 des württembergischen Beamtengesetzes vom 21. Januar 1929 [RegBl. S. 7]). Es handele sich insoweit um überkommene Grundsätze.
Die beamtenrechtliche Ruhensregelung verstoße auch nicht, gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Entgegen dem Vorbringen der Klägerin gebe es entsprechende Vorschriften auch in der Sozialversicherung (§ 57 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 23. Februar 1957 [BGBl. I S. 88] - AVG -). Außerdem beständen, zwischen der Sozialversicherung und der beamtenrechtlichen Versorgung grundlegende Unterschiede, die unterschiedliche gesetzliche Regelungen rechtfertigten (wird ausgeführt). Der Gleichheitssatz sei auch nicht dadurch verletzt, daß nach den beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften Einkünfte nur aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, nicht auch aus anderweitiger Verwendung, angerechnet würden (wird ausgeführt).
Ferner wird im Berufungsurteil ausgeführt, daß die in Rede stehende Ruhensregelung - entgegen dem Vorbringen der Klägerin - nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoße. -
Mit der - zugelassenen - Revision beantragt die Klägerin,
unter Aufhebung der in den Vorinstanzen ergangenen Urteile und der Verwaltungsbescheide vom 15. April 1965 und vom 13. Juli 1965 den Beklagten zu verurteilen, ihr das Witwengeld neben ihrem eigenen Ruhegehalt auszuzahlen.
Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere von Vorschriften des Grundgesetzes.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt billigt das angefochtene Urteil und tritt dem Revisionsvorbringen entgegen.
Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).
Die Revision bleibt erfolglos. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Prüfung stand. Insbesondere ist die hier angewendete Ruhensvorschrift des § 177 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 3 LBG nicht verfassungswidrig.
Vorschriften, nach denen beamtenrechtliche Versorgungsbezüge in bestimmtem Umfange ruhen, wenn sie in einer Person mit Einkünften oder mit neuen Versorgungsbezügen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst zusammentreffen, sind im Bundesrahmenrecht vorgesehen (§§ 83, 85 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667], auch in den späteren Fassungen) und im Bundesbeamtenrecht (§§ 158, 160 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551], auch in den späteren Fassungen) sowie im Beamtenrecht der Bundesländer enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Vorschriften stets als verfassungsgemäß angesehen, und zwar sowohl in den Fällen, in denen der Versorgungsbezug eines Beamten im Hinblick auf Einkünfte oder neue Versorgungsbezüge aus seiner erneuten Verwendung im öffentlichen Dienst ruhte (vgl. Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG VI C 41.66 - mit weiteren Hinweisen [ZBR 1970, 391; RiA 1971, 14; DÖD 1971, 35]), als auch in Fällen, in denen - wie hier - das Witwengeld der Witwe eines Beamten im Hinblick auf Bezüge aus ihrer Verwendung im öffentlichen. Dienst ruhte (vgl. BVerwGE 12, 102 [103 ff.]; 25, 291 [294]; Beschluß vom 10. November 1970 - BVerwG II B 32.70 -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und jedenfalls der herrschenden Meinung im Schrifttum stehen diese Vorschriften im Einklang mit dem Alimentationsgrundsatz, der zu den vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden, teilweise sogar zu beachtenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (vgl. BVerfGE 8, 1 [14-17]). Der Alimentationsgrundsatz gebietet einerseits dem Dienstherrn, dem Beamten und seiner Familie angemessenen amtsgemäßen Unterhalt zu gewähren, der nach der Bedeutung und Verantwortung des Amtes, nicht nach dem jeweiligen Umfange der Arbeitsleistung zu bemessen ist, und zwar nach Beendigung der Diensttätigkeit und nach dem Tode des Beamten in Form der angemessenen beamtenrechtlichen Versorgung auch der Hinterbliebenen. Er gestattet andererseits dem Gesetzgeber Regelungen, die - ohne Beeinträchtigung der angemessenen Versorgung - bewirken, daß die öffentlichen Mittel nicht durch die Alimentation der Beamten und ihrer Angehörigen doppelt belastet werden. (vgl. BVerwGE 12, 102 [103] [BVerwG 08.03.1961 - BVerwG VI C 83.59]; Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG VI C 41.66 - [a.a.O.]). Dabei besteht kein rechtserheblicher Unterschied zwischen den Fällen, in denen die zusammentreffenden Bezüge aus der Dienstleistung einer und derselben Person, z.B. eines erneut im öffentlichen Dienst tätigen Ruhestandsbeamten, herrühren, und den Fällen, in denen Versorgung auf Grund früherer Dienstleistung des verstorbenen Beamten mit Bezügen aus der Dienstleistung einer anderen Person, nämlich der Witwe, zusammentrifft. Denn für beide Gruppen von Fällen gilt gleichermaßen, daß dem Alimentationsgrundsatz eine Regelung gerecht wird, die dem einzelnen Versorgungsberechtigten, dem Beamten selbst oder seinem versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, nicht weniger, aber auch nicht mehr als eine angemessene Versorgung aus öffentlichen Mitteln gewährleistet. So wie der Ruhestandsbeamte selbst sich eine Minderung seines Versorgungsbezuges gefallen lassen muß, soweit sein angemessener Unterhalt durch Bezüge aus erneuter Verwendung im öffentlichen Dienst gewährleistet wird, so muß sich auch die Witwe eines Beamten die Minderung ihres Witwengeldes gefallen lassen, soweit ihr angemessener Unterhalt durch Bezüge aus ihrer Verwendung im öffentlichen Dienst gesichert ist. Gemessen an den Wesensmerkmalen des Alimentationsgrundsatzes ist kein Grund ersichtlich, der gebietet, der Witwe eines Beamten - anders als dem Ruhestandsbeamtren selbst - neben den Bezügen aus der Tätigkeit im öffentlichen Dienst ungeschmälert den älteren Versorgungsbezug zu belassen und ihr damit zu einer, Gesamtunterhalt aus öffentlichen Mitteln zu verhelfen, der den angemessenen Unterhalt überschreitet.
Demgegenüber ist das Vorbringen der Revision nicht geeignet, die Verfassungsmäßigkeit der hier in Rede stehenden Ruhensvorschrift in Frage zu stellen.
Die Revision macht zunächst geltend, daß es sich bei den gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums um einen Kernbestand von Strukturprinzipien handelt, welche die Erhaltung der Institution des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit sichern sollen; sie ist der Ansicht, daß hierzu nicht die Vorschriften über das Ruhen von Versorgungsbezügen zu rechnen seien, weil sie nur dem fiskalischen Bemühen dienten, Ausgaben zu ersparen. Nun mag richtig sein, daß die Vorschriften über das Ruhen von Versorgungsbezügen, obwohl seit Jahrzehnten ständiger Bestandteil des deutschen Beamtenrechts, für sich gesehen nicht derart zum Kernbestand der Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums gehören, daß sie im wesentlichen unverändert in den Beamtengesetzen beibehalten werden müßten. Sie stehen aber nicht im Widerspruch zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, sondern fügen sich in dessen Strukturprinzipien derart ein, daß der Gesetzgeber befugt ist, sie aufrechtzuerhalten. Denn zu dem Kernbestand dieser Strukturprinzipien gehört der Alimentationsgrundsatz; und die Befugnis des Gesetzgebers, eine Doppelalimentation aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden, ist die Kehrseite seiner Verpflichtung, die Dienstherren zur angemessenen Alimentierung der Beamten und ihrer Familien anzuhalten.
Der Hinweis der Revision auf die Äußerung des Bundesverfassungsgerichts, in aller Regel seien "- jedenfalls im Beamtenrecht - finanzielle Erwägungen und das fiskalische Bemühen, Ausgaben zu sparen, für sich genommen nicht als sachgerechte Gründe anzusehen, die eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen rechtfertigen könnten" (BVerfGE 19, 76 [BVerfG 01.06.1965 - 2 BvR 616/63] [84]), geht im vorliegenden Zusammenhang fehl. Hier geht es nicht um die differenzierte Behandlung verschiedener Personengruppen, sondern um die einheitliche Anwendung des Alimentationsgrundsatzes auf alle beamtenrechtlich Versorgungsberechtigten. Es kann aber nicht ernsthaft zweifelhaft sein, daß bei der gesetzlichen Ausgestaltung der beamtenrechtlichen Versorgung, die einerseits den Beamten und ihren Angehörigen einen angemessenen Unterhalt gewährleisten muß, andererseits auch das öffentliche Interesse an sparsamer Verwendung der Haushaltsmittel berücksichtigt werden darf, daß also in diesem Zusammenhang ein "fiskalisches Bemühen, Ausgaben zu ersparen," durchaus legitim und verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
Das Bundesverfassungsgericht hat Vorschriften über das Ruhen der Versorgung, wie sie hier in Rede stehen, bisher nicht als verfassungswidrig bezeichnet, insbesondere nicht mit dem Hinweis auf ihre nur "fiskalische" Motivierung. Daß es vielmehr solche Vorschriften für zulässig hält, läßt sich z.B. seiner Bemerkung entnehmen, der Alimentationsgrundsatz besage nicht, "daß die Bezüge des Beamten aus dem von ihm eingegangenen Beamtenverhältnis auch dann ungekürzt in der für den angemessenen Unterhalt des Beamten und seiner Familie ausreichenden Höhe gezahlt werden müssen, wenn der Beamte aus einer anderen öffentlichen Kasse Leistungen erhält, die nicht aus einem Beamtenverhältnis oder einem beamtenrechtsähnlichen Verhältnis fließen und ebenfalls seiner und seiner Familie Existenzsicherung zu dienen bestimmt sind" (BVerfGE 17, 337 [350 f.]). Und bei der Entscheidung (BVerfGE 27, 364 ff. [BVerfG 21.01.1970 - 2 BvL 27/63]), durch die es die Anwendung der Ruhensvorschriften im Falle von Einkünften aus der Verwendung eines Versorgungsberechtigten in einem von der öffentlichen Hand privatrechtlich betriebenen Unternehmen als mit dem Gleichheitssatz unvereinbar bezeichnete, hat es nicht einen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ruhensvorschriften anklingen lassen, soweit sie sich auf Einkünfte aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im engeren Sinne beziehen.
Die Revision macht weiter geltend, der Alimentationsgedanke sei nicht länger als Unterscheidungskriterium zwischen Beamtengehalt und Arbeitsentgelt anwendbar, weil sich während der letzten Jahrzehnte die Unterhaltsfunktion auch der privatrechtlichen Vergütung verstärkt habe; auf die besondere Sicherung, die den Beamten auf Grund hergebrachter Grundsätze zustehe, habe heute jeder Staatsbürger einen Anspruch, sie sei jedem Arbeitsverhältnis eigen und werde u.a. durch die Sozialversicherung gewährleistet. Dieses Vorbringen geht in mehrfacher Hinsicht fehl. Soweit die von der. Revision dargestellte Rechtsentwicklung wirklich eingetreten ist, hat sie das Alimentationsprinzip nicht im Beamtenrecht beseitigt, sondern im Gegenteil in anderen Rechtsgebieten sinngemäß eingeführt. Dabei mag, wenn man auf den Verbund der öffentlichen Haushalte abstellt, in diesem Zusammenhang kein grundsätzlich bedeutsamer Unterschied darin bestehen, daß die Versorgung im Beamtenrecht von den Dienstherren, dagegen im übrigen Arbeitsleben nicht allein und unmittelbar von den Arbeitgebern, sondern von öffentlichen Versicherungseinrichtungen aufgebracht wird. Die von der Revision angeführte Rechtsentwicklung legt aber dort, wo der Alimentationsgedanke außerhalb des Beamtenrechts an Boden gewinnt, die gleichen rechtspolitischen Überlegungen nahe, die den beamtenrechtlichen Vorschriften über das Ruhen von Versorgungsbezügen zugrunde liegen, ob und wie weit nämlich den öffentlichen Haushalten eine Doppelalimentierung über den einmaligen angemessenen Unterhalt hinaus zuzumuten ist. Im Berufungsurteil wird zutreffend darauf hingewiesen, daß diese Frage z.B. durch § 57 AVG in ähnlichem Sinne beantwortet worden ist wie durch die beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften. Die von der Revision angeführte Rechtsentwicklung ist deshalb schon der Sache nach nicht geeignet, die Verfassungsmäßigkeit der beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften zweifelhaft erscheinen zu lassen. Außerdem hat sie sich bisher nicht zu einer verfassungsrechtlichen Regelung verdichtet, die gegenüber der gesetzlichen Regelung beachtlich sein könnte.
Die Revision beruft sich ferner auf den "Eigentumsschutz für vermögensrechtliche. Ansprüche des Beamten", gleichviel, ob man sich unmittelbar auf Art. 14 GG beziehe oder Art. 33 Abs. 5 GG als "lex specialis" betrachte. Zwar kann davon ausgegangen werden, daß Art. 33 Abs. 5 GG den Beamten keinen geringeren Schutz verbürgt als Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] [344]). Die Revision verkennt jedoch, daß der Beamte und seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen den Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung, der gleichsam unter Eigentumsschutz stehen könnte, von vornherein nur nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften erwerben, also von vornherein auch mit dem Vorbehalt der Beschränkungen, die in den Vorschriften über das Ruhen der Versorgung beim Zusammentreffen mehrerer Bezüge aus Verwendung im öffentlichen Dienst enthalten sind.
Fehl geht in diesem Zusammenhang der Hinweis der Revision, daß Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie "ihre gemeinsame Wurzel im Beamtenverhältnis" haben und "immer im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und der Dienstleistung des Beamten gesehen werden" müssen, daß also dem Beamten, "wenn auch nicht hinsichtlich der ziffernmäßigen Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestandes seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht" zustehe, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert sei wie das Eigentum durch Art. 14 GG (zu vgl. BVerfGE 21, 329 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62] [344 f.]). Daß die beamtenrechtliche Versorgung des Beamten und seiner Hinterbliebenen keine "einseitige Sozialleistung" ist, sondern im Zusammenhang mit dem auf Dienstleistungen abstellenden Beamtenverhältnis steht, ist selbstverständlich. Das "durch die Dienstleistung erworbene Recht", das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG, hat jedoch - wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 21, 344 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62]) zutreffend dargelegt hat - nur den "Kernbestand des Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt" zum Inhalt; dagegen bleibt der Gesetzgeber frei bei der Regelung "der ziffernmäßigen Höhe und der sonstigen Modalitäten". Zu diesen "Modalitäten" gehören die hier in Rede stehenden Vorschriften über das Ruhen von Versorgungsbezügen; da diese Vorschriften dem Versorgungsberechtigten eine angemessene Gesamtversorgung aus öffentlichen Mitteln gewährleisten und mithin den "Kernbestand des Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt" unberührt lassen, sind sie - gerade auch bei Berücksichtigung der wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts - verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Revision räumt selbst ein, daß das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 21, 349 [BVerfG 11.04.1967 - 2 BvL 3/62]) bemerkt habe, der Gesetzgeber verzichte bei der Hinterbliebenenversorgung grundsätzlich auf die Anrechnung anderweitigen Einkommens, "wenn es nicht aus öffentlichen Mitteln fließt"; sie meint aber, aus dieser lediglich "referierenden" Bemerkung ergebe sich nicht die Bejahung der Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Regelung. Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht durch jenen Beschluß über die Verfassungsmäßigkeit einer das Witwergeld betreffenden Vorschrift, nicht über die Verfassungsmäßigkeit von Ruhensvorschriften der hier in Rede stehenden Art zu entscheiden. Daß es aber im Zuge seiner Entscheidungsgründe ausdrücklich auf die "in den §§ 158, 160 BBG, §§ 160, 162 HmbBG enthaltene Ruhensregelung" hinweist, ohne insoweit verfassungsrechtliche Bedenken auch nur anzudeuten, rechtfertigt jedenfalls die Folgerung, daß es mit seinen Darlegungen über das "durch Dienstleistung erworbene Recht" auf standesgemäßen Unterhalt die Verfassungsmäßigkeit der angeführten Ruhensvorschriften nicht in Zweifel ziehen wollte.
Soweit sich die Revision mit den Darlegungen des Berufungsgerichts zu der vergleichbaren Regelung im Sozialversicherungsrecht auseinandersetzt, hat sie offenbar § 57 Abs. 1 AVG nicht richtig verstanden. Diese Vorschrift lautet: "Trifft eine Rente aus eigener Versicherung mit einer Witwen- oder Witwerrente ... zusammen, so wird von zwei Zurechnungszeiten (§ 37) nur die für den Berechtigten günstigere angerechnet; die Rente, bei der die Zurechnungszeit nicht berücksichtigt wird, ruht insoweit." Die Regelung betrifft also nicht - wie die Revision meint - den Fall, daß in einer Person "aus eigenem Recht" verschiedene Ansprüche erwachsen, sondern den Fall, daß einem Hinterbliebenen neben einer Rente aus eigener Versicherung die Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten zusteht, also einen Fall, der dem Versorgungsfall der Klägerin vergleichbar ist. Aber auch abgesehen von diesem Mißverständnis der Revision ist nicht einzusehen, weshalb es "sinnvoll" sein soll, die Versorgung zu beschränken, wenn "es sich um die Versorgung einer Person handelt, die auch nur eine Arbeitsleistung erbracht hat", nicht dagegen dann, wenn die Bezüge "ursprünglich in zwei Personen entstanden sind". Maßstab für die Höhe der insgesamt zustehenden Versorgung ist in beiden Fällen der angemessene Unterhalt des Versorgungsberechtigten; wird dieser Unterhalt durch Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln - wenn auch auf Grund vermehrter Arbeitsleistung einer oder mehrerer Personen - überschritten, so ist die Beschränkung der Gesamtversorgung auf das Maß des angemessenen Unterhalts in beiden Fällen "sinnvoll", d.h. dem Sinn des Alimentationsgrundsatzes entsprechend, und zwar nicht weniger sinnvoll, wenn der Witwe die nun ruhende Versorgung ohne eigene frühere Dienstleistung zusteht, als wenn sie dem Ruhestandsbeamten auf Grund seiner eigenen früheren Dienstleistung zukommt. Das Vorbringen der Revision zielt hier - in unbewußter Abweichung von ihren früheren Ausführungen zum Gleichheitssatz - auf eine ungleiche Behandlung im wesentlichen gleichartiger Sachverhalte ab; auch deshalb kann es nicht überzeugen.
Hiernach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.700 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. Idel
Oppenheimer