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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.11.1970, Az.: BVerwG II B 32.70

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Verfassungsmäßigkeit von beamtenrechtlichen Ruhensvorschriften; Ruhen von Witwengeld

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.11.1970
Aktenzeichen
BVerwG II B 32.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 14264
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 30.04.1970 - AZ: IV 453/67

Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. November 1970
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto und Oppenheimer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. April 1970 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.900 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin erhält neben den ihr als Richterin zustehenden Dienstbezügen (Besoldungsgruppe A 15) als Witwe eines verstorbenen Beamten der Besoldungsgruppe B 3 Witwengeld. Ein Teil des Witwengeldes ruht gemäß § 175 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Baden-Württembergischen Landesbeamtengesetzes in den Fassungen vom 1. August 1962 (Ges.Bl. S. 89) und vom 9. Juli 1968 (Ges.Bl. S. 259). Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage mit der Begründung, die bezeichnete gesetzliche Regelung verstoße gegen Vorschriften des Grundgesetzes. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.

2

Mit der Beschwerde beantragt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 [RGBl. I S. 1754] in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -). Sie bemerkt dazu, daß sie die Beschwerde auch zur Erschöpfung des Rechtsweges einlege, um damit die Voraussetzung für die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu erfüllen.

3

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; denn sie wirft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, die durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch geklärt werden müßte.

4

Beamtenrechtliche Ruhensvorschriften der Art des § 175 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Bad.Württ.LBG hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung als verfassungsgemäß anerkannt (vgl. BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 ff.; 22, 225 ff.; 25, 291 [294]; Urteile vom 10. März 1965 - BVerwG VI C 3.63 - [Buchholz 232 § 160 BBG Nr. 6], vom 5. Dezember 1968 - BVerwG II C 41.67 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 16] und vom 29. Juni 1970 - BVerwG VI C 41.66 - [noch nicht veröffentlicht]). Der vorliegende Fall enthält keine Besonderheiten, die Anlaß zu nochmaliger Prüfung geben. Auch der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Januar 1970 - 2 BvL 27/63 - (BVerfGE 27, 364 [374 f.]) stellt die Richtigkeit der angeführten Rechtsprechung nicht in Frage; denn er bezieht sich nur auf Einkünfte aus einer Beschäftigung bei einem in öffentlicher Hand befindlichen Wirtschaftsunternehmen, bezeichnet aber nicht Ruhensvorschriften der hier in Rede stehenden Art als verfassungswidrig, sondern läßt die Frage nach der insoweit vorzunehmenden "Abgrenzung" ausdrücklich offen.

5

Hiernach besteht kein Anlaß, im vorliegenden Fall die Revision zur nochmaligen Erörterung der bereits geklärten Rechtsfrage zuzulassen, so daß die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen ist.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.900 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) nach freiem Ermessen des Gerichts, und zwar ständiger Übung folgend annähernd in Höhe des einjährigen Betrages des streitigen ruhenden Teiles des Witwengeldes.

Schmitt
Dr. Otto
Oppenheimer