Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1971, Az.: BVerwG III C 129.68
Vermögensverlust durch Ausweisung; Entschädigung für den Erwerb von Nationalitätenvermögen; Bestimmung der Angemessenheit einer Gegenleistung; Sittenwidrigkeit eines Geschäftes wegen Erfüllung eines Ausnutzungstatbestandes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 129.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 14108
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Aachen - 02.07.1968 - AZ: 2 K 363/67
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 7. FeststellungsDV
- § 9 Abs. 1 7. FeststellungsDV
- § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 7. FeststellungsDV
- § 9 Abs. 2 S. 2 7. FeststellungsDV
Fundstellen
- BVerwGE 37, 271 - 279
- BVerwG 37, 271 - 279
- IFLA 1972, 20
- ZLA 1971, 114
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Für die Frage der Angemessenheit der Gegenleistung (§ 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV) ist die Herkunft der Kaufpreismittel - ob aus ersparten, darlehensweise aufgenommenen oder aus den Erträgnissen von Nationalitätenvermögen entnommenen Mitteln - sowie auch die vereinbarte Zahlungsweise - ob in bar oder in Raten entrichtet - grundsätzlich bedeutunglos.
- 2)
Auch für den Ausnutzungstatbestand des sittenwidrigen Erwerbs (§ 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV) kommt es grundsätzlich nicht darauf an, in welcher Weise der Erwerber die Mittel für die Bezahlung des Kaufpreises erlangt hat, sondern darauf, ob das. Erwerbsgeschäft als solches sittenwidrig war.
- 3)
Ein Anspruch auf Objektentschädigung für früher durch Ausweisung verlorene Wirtschaftsgüter nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der 7. FeststellungsDV ist, wenn der Schaden gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 a.a.O. aus dem später im Vertreibungsgebiet erworbenen Vermögen berechnet wird, einschließlich der Werterhöhungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 a.a.O.) nicht über den feststellungsfähigen Wort, des früher verlorenen Vermögens hinaus gegeben.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff, Türke, Sigulla und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Aachen vom 2. Juli 1968 wird insoweit zurückgewiesen, als es den Hauptantrag zu 1) abgewiesen hat.
Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Soweit die Revision zurückgewiesen worden ist, trägt der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens.
Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Feststellungsfähigkeit von Schäden an Betriebs- und Grundvermögen nach den §§ 2 Abs. 2, 9 der 7. FeststellungsDV.
Der im Jahre 1901 in Schlesiengrube (Kreis Beuthen/Oberschlesien) geborene Kläger ist Fleischermeister. Nach seinen Angaben erschwerten ihm die polnischen Behörden die Ausübung seines Berufes in Schwientochlowitz. 1934 wurde er aus Polen ausgewiesen. Er behauptet, ein Vermögen von 27.000 Zloty zurückgelassen zu haben. 1939 erhielt er durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Im Dezember 1939 wurden ihm in Dombrowa (Kreis Bensburg/Regierungsbezirk Kattowitz) vom Kreiswirtschaftsamt Räume eines Fleisch- und Wurstwarengeschäfts in der Mittelstraße 28 zugewiesen, die zuvor von einem polnischen Fleischermeister genutzt worden waren. Später zahlte er an die Haupttreuhandstelle Ost (HTO) 12.000 RM. Im Februar 1940 erwarb er in Dombrowa die Verkaufsfiliale eines polnischen Fleischermeisters in der Rathaus Straße 2 und kaufte 1941 durch Vermittlung der HTO das Grundstück Rathausstraße 15, das früher ebenfalls einem polnischen Fleischermeister gehört hatte, zum Preise von 25.000 RM. 1942 mußte er das Geschäft Mittelstraße 28 auf Veranlassung der Gewerbepolizei schließen. Er eröffnete den Fleischereibetrieb daraufhin in der Rathausstraße 15, nachdem er die Räumlichkeiten zuvor durch eine jüdische Baufirma mit einem Kostenaufwand von 32.000 RM hatte umbauen lassen.
Im Jahre 1945 wurde der Kläger vertrieben. Er erhält Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz. Durch Teilbescheid vom 29. September 1960 stellte der Beklagte wegen des vom Kläger für das Grundstück Rathausstraße 15 entrichteten Kaufpreises einen Vertreibungsschaden in Höhe von 25.000 RM fest und erkannte, ihm durch einen gleichzeitig ergangenen Teilbescheid eine Hauptentschädigung von 2.750 DM zu. In seinem Gesamtbescheid vom 16. Oktober 1961 wiederholte der Beklagte die Feststellung eines Schadens in Höhe von 25.000 RM und lehnte eine weitergehende Schadensfeststellung ab. Beschwerde und Klage des Klägers hatten keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hob das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch Urteil vom 1. März 1966 - BVerwG III C 240.64 - auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück.
Während des ersten Revisionsverfahrens hatte der Beklagte durch Bescheide vom 5. August 1965 seinen Teilfeststellungsbescheid sowie den Zuerkernungsbescheid vom 29. September 1960 mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen, die Feststellung eines Vertreibungsschadens sowie die Zuerkennung einer Hauptentschädigung wegen des Kaufpreises von 25.000 RM für das Grundstück Rathausstraße 15 abgelehnt und den Gesamtbescheid vom 16. Oktober 1961 dahin abgeändert, daß ein Schaden am Kaufpreis für den Erwerb des Fleischereibetriebes Mittelstraße 28 in Höhe von 1.500 RM festgestellt wurde. Dem lag die Auffassung des Beklagten zugrunde, der Kläger habe nur 1.500 RM als echten Kaufpreis für das Betriebsvermögen gezahlt, während alle übrigen Aufwendungen aus den Erträgen des Betriebes stammten und als Wertsteigerungen des Nationalitätenvermögens einer Schadensfeststellung nicht zugänglich seien. Auf die Beschwerde des Klägers änderte der Beschwerdeausschuß den Änderungsbescheid, vom 5. August 1965 zum Nachteil des Klägers dahin ab, daß auch wegen des Kaufpreises, den der Kläger für den in der Mittelstraße belegenen Betrieb entrichtet hatte, jede Schadensfeststellung abgelehnt wurde. Der Kläger hat wiederum Klage erhoben.
Er beantragte ferner am 9. Oktober 1964, ihm einen Selbständigenzuschlag zur Unterhaltshilfe zu gewähren. Mit Bescheid vom 20. Juli 1965 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab, weil, der Kläger durch die Übernahme von Nationalitätenvermögen selbständig geworden sei. Nach erfolgloser Beschwerde hat der Kläger auch insoweit Klage erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat die drei Klageverfahren miteinander verbunden. Zu ihnen hat der Kläger zusammenfassend geltend gemacht: Auf den Kaufpreis von 12.000 RM für den Betrieb Mittelstraße 28 habe er eine Anzahlung von 6.500 RM geleistet; in Höhe von 1.500 RM habe er eigene Ersparnisse gehabt, während er durch Darlehen von Bekannten 5.000 RM aufgebracht habe. Die Darlehen und die Restforderung der HTO seien von ihm aus den Erträgen des Betriebes getilgt worden. Den Betrieb in der Mittelstraße habe er schließen müssen, weil dieser den hygienischen Anforderungen nicht entsprochen habe. Aus dem gleichen Grunde habe der polnische Voreigentümer des Grundstückes Rathausstraße 15 das von diesem dort geführte Geschäft einstellen müssen. Er, der Kläger, habe dort einen neuen Betrieb gegründet; denn er habe nicht nur die Räumlichkeiten umbauen lassen, sondern auch fast das gesamte Inventar neu beschafft, und zwar im wesentlichen aus dem Altreich. Es habe ihm keine Vorteile gebracht, daß er mit der Verteilung des Fleisches an die polnischen und jüdischen Händler beauftragt gewesen sei. Diese hätten ihm nur seine Unkosten vergüten müssen. Auch sonst sei er nicht bevorzugt worden. Er habe lediglich die Möglichkeit gehabt, besseres Fleisch zu liefern. Seine hohen Gewinne - für das Jahr 1940 78.000 RM - habe er allein seiner Tüchtigkeit, insbesondere der sauberen Betriebsführung und der vorbildlichen Einrichtung des Betriebes zu verdanken gehabt.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
den Beklagten zu verpflichten, den Vertreibungsschaden am Betriebsvermögen Dombrowa, Rathausstraße 15 und Rathausstraße 2, auf der Grundlage seiner Schadensaufstellung vom 17. Dezember 1952 festzustellen,
hilfsweise,
den Schaden in Höhe des infolge seiner Ausweisung im Jahre 1934 verlorenen Vermögens in Höhe von 27.000 Zloty festzustellen,
ganz hilfsweise,
einen Vertreibungsschaden durch Verlust des Kaufpreises in Höhe von 12.000 RM festzustellen,
- 2.
den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den Selbständigenzuschlag zur Unterhaltshilfe zu gewähren,
- 3.
den Bescheid des Beklagten vom 5. August 1965, durch den die Feststellung eines Vertreibungsschadens an dem Kaufpreis für das Grundstück Rathausstraße 15 widerrufen wurde, sowie den Beschwerdebeschluß vom 31. März 1967 aufzuheben.
Nach Vernehmung verschiedener Zeugen und Einholung von Stellungnahmen der zuständigen Heimatauskunftstelle hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Einer Schadensfeststellung stehe § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV entgegen. Bei dem Betrieb Rathausstraße 15 mit der Filiale Rathausstraße 2 handele es sich nicht um eine Neugründung. Vielmehr sei er aus der Mittelstraße dorthin verlegt worden: Geschäftszweig, Kundenkreis, die Art der Betriebsführung, das Umlaufvermögen und das Personal seien unverändert geblieben. Selbst wenn das Geschäft Rathausstraße 15 als Neugründung angesehen werden müßte, würde eine Schadensfeststellung gemäß § 2 Abs. 2 a.a.O. ausgeschlossen sein, weil das Geschäft mit Mitteln gegründet worden sei, die der Kläger aus dem Betrieb Mittelstraße, also aus ohne angemessene Gegenleistung erlangtem Nationalitätenvermögen erwirtschaftet habe. Der über 1.500 RM hinausgehende für den Betrieb Mittelstraße an die HTO gezahlte Betrag könne bei der Prüfung der Frage, ob eine angemessene Gegenleistung erbracht worden sei, nicht berücksichtigt werden. An die hierzu im zurückverweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vertretene abweichende Meinung sei das Verwaltungsgericht nicht gebunden, weil es sich bei ihr lediglich um Hinweise für das künftige. Verfahren handele und die aufhebende Entscheidung auf dieser inzwischen vom Bundesverwaltungsgericht aufgegebenen Rechtsauffassung nicht beruhe.
Der Ausschluß jeglicher Schadensfeststellung sei aber auch deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger die Mittel zum Erwerb des Geschäftes Mittelstraße 28 - von den 1.500 RM abgesehen - einschließlich der Mittel zur Vergrößerung oder Verbesserung des Betriebes nach der Verlegung in die Rathausstraße 15 auf sittenwidrige Weise durch die Art seiner Geschäftsführung erlangt habe. Seine außergewöhnlich hohen Gewinne habe er einer weitgehenden Ausschaltung der polnischen und jüdischen Händler aus dem Wirtschaftsleben und seiner darauf beruhenden besonders privilegierten, in den ersten Jahren fast konkurrenzlosen Stellung als Deutscher zu verdanken gehabt. Er habe diese wirtschaftlichen Vorteile, die ihm als Deutscher auf Kosten der Polen eingeräumt worden seien, gekannt und sie genutzt. Daraus folge, daß er keinen Anspruch auf Schadensfeststellung am Grundvermögen Rathausstraße 15 habe; denn es sei aus den Erträgen des Betriebes Mittelstraße 28 und daher ebenfalls mit sittenwidrig erlangten Mitteln erworben worden.
Deshalb habe der Teilbescheid vom 29. September 1960 über die Feststellung eines Vertreibungsschadens am Kaufpreis von 25.000 RM und der hierauf fußende Teilbescheid über die Zuerkennung einer Hauptentschädigung vom Beklagten für die Zukunft zurückgenommen werden können. Vertrauensschutz genieße der Kläger insoweit nicht.
Nach allem könne er auch den Selbständigenzuschlag zur Unterhaltshilfe nicht beanspruchen, da er seine Einkünfte unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV aus Nationalitätenvermögen bezogen habe.
Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Mit ihr rügt er, daß das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht eingehend genug ermittelt und gewürdigt habe. Bei richtiger Auswertung der Beweisunterlagen sei der Schluß, er habe seinen Betrieb ohne angemessene Gegenleistung oder durch sittenwidriges Geschäft erworben, und seine Arbeitnehmer unterbezahlt und ausgebeutet, nicht gerechtfertigt.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung, an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision ist unbegründet, soweit der Kläger mit dem Hauptantrag zu 1) seiner Klage die Verpflichtung des Beklagten begehrt, den Vertreibungsschaden am Betriebsvermögen Dombrowa, ... auf der Grundlage seiner Schadensaufstellung vom 17. Dezember 1952 festzustellen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen (1). Im übrigen führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht aus materiellen Gründen (2-5). Die vom Kläger erhobenen Verfahrensrügen können deshalb unerörtert bleiben.
1)
Wie die Fassung des Hauptantrages zu 1) zeigt, verfolgt der Kläger, mit ihm die Feststellung seiner Vertreibungsschäden an der Fleischerei ... mit Grundstück und der Filiale Rathausstraße 2 nach den allgemeinen Vorschriften des Lastenausgleichsrechts (§ 12 Abs. 1 LAG, § 12 FG). Einer Feststellung des Vertreibungsverlustes im Umfang der Schadensaufstellung des Klägers vom 17. Dezember 1952 stehen jedoch die Vorschriften der §§ 359 Abs. 1 LAG, 11 a Abs. 1 FG in Verbindung mit § 9 der 7. FeststellungsDV (im folgenden Verordnung genannt) entgegen. Denn es handelt sich bei diesen Wirtschaftsgütern um sogenanntes Nationalitätenvermögen. Die vom Kläger im Vertreibungsgebiet Polen erworbenen Fleischereigeschäfte - auch das in der Mittelstraße 28 - sowie das Grundstück Rathausstraße 15 gehörten nach den insoweit vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils vorher polnischen Fleischermeistern. Der Eigenschaft als Nationalitätenvermögen steht es nicht entgegen, daß der Kläger diese Vermögensgegenstände teils unmittelbar aus der Hand der HTO, teils durch deren Vermittlung erworben hat.
In der Regel kann der Erwerber von Nationalitätenvermögen nach § 9 Abs. 1 der Verordnung nur den Verlust des hierfür tatsächlich entrichteten Kaufpreises geltend machen. Das nach den Behauptungen des Klägers von ihm im Altreich eingekaufte bewegliche Inventar für seinen Fleischereibetrieb ist nach seinen eigenen Angaben aus den Erträgnissen des Nationalitätenvermögens bezahlt worden und aus diesem Grunde keiner Schadensfeststellung zugänglich. Dies hat der Senat seit seinem Urteil vom 15. Dezember 1966 - BVerwG III C 212.64 - (BVerwGE 25, 341 = Buchholz 427.3 § 359 LAG Nr. 40); siehe ferner Urteile vom 2. März 1967 - BVerwG III C 99.66 - (Buchholz 427.207 § 9 der 7. FeststellungsDV Nr. 5) und vom 18. Mai 1967 - BVerwG III C. 114.66 - (BVerwGE 27, 90 = Buchholz a.a.O. Nr. 6) in ständiger Rechtsprechung entschieden. Soweit in dem zurückverweisenden Urteil des Senats vom 1. März 1966 zu dieser Frage eine andere Auffassung zum Ausdruck kommt, entfällt eine Bindung des Verwaltungsgerichts nach § 144 Abs. 6 VwGO und eine Selbstbindung des Revisionsgerichts schon deshalb, weil der Senat nach Erlaß des zurückverweisenden Urteils vom 1. März 1966 durch die angeführte Rechtsprechung neue revisionsrichterliche Grundsätze zur Anwendung des § 9 der Verordnung entwickelt hat (vgl. auch BVerwGE 6, 297; 7, 159; Urteil des Senats vom 11. Juli 1968 - BVerwG III C 88.67 - [ZLA 1968, 311]).
2)
Insoweit das angefochtene Urteil die Hilfsanträge zu 1) und die Hauptanträge zu 2) und 3) abweist, beruht es indes auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), indem es unter Berufung auf § 2 Abs. 2 der Verordnung jegliche Schadensfeststellung zugunsten des Klägers für ausgeschlossen erachtet. Die erwähnte Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 15. Dezember 1966, 2. März 1967 und 18. Mai 1967 a.a.O.), nach welcher wegen des vertreibungsbedingten Verlustes von Wirtschaftsgütern, die aus Nationalitätenvermögen herrühren, solche Beträge nicht als entrichteter Kaufpreis geltend gemacht werden können, die aus den Erträgnissen des Betriebes stammen, bezieht sich allein auf § 9 Abs. 1 der Verordnung, also darauf, in welchem Umfange der Verlust des Kaufpreises festgestellt werden kann, nicht aber auf die Frage der Angemessenheit der Gegenleistung nach § 2 Abs. 2 der Verordnung. Das Verwaltungsgericht hat dies auch erkannt, jedoch eine sinngemäße Erstreckung der Rechtsprechung auf die Beurteilung der Angemessenheit der Gegenleistung nach § 2 Abs. 2 der Verordnung für geboten erachtet. Dem vermag der Senat jedoch angesichts der umfassenden Ausschlußwirkung des § 2 Abs. 2 der Verordnung nicht zu folgen. Unter "Gegenleistung" im. Sinne der Vorschrift ist die geldwerte, entsprechend den Zahlungsbedingungen erbrachte Leistung zu verstehen (Urteil vom 10. April 1970 - BVerwG III C 3.69 - [BVerwGE 35, 135 = ZLA 1970, 184]). Für die Frage der Angemessenheit der Gegenleistung ist die Herkunft der Kaufpreismittel - ob aus ersparten, darlehensweise aufgenommenen oder aus den Erträgnissen des Nationalitätenvermögens entnommenen Mitteln - sowie auch die vereinbarte Zahlungsweise - ob in bar oder Raten entrichtet - ohne Bedeutung. Ob die Herkunst der Mittel auch dann bedeutungslos ist, wenn sie durch strafbare Handlungen erworben, worden sind, kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil Anhaltspunkte dafür nicht gegeben sind.
Eine Gegenleistung ist in der Regel nicht angemessen, wenn sie den Einheitswert nicht erreicht oder 90 Prozent des Verkehrswerts des erworbenen Vermögens unterschreitet (vgl. Beschluß vom 2. Juli 1970 - BVerwG III B 44.70 -; Urteile vom 26. Februar 1970 - BVerwG III C 125.68 - [Buchholz 427.207 § 2 der 7. FeststellungsDV Nr. 9] und vom 10. April 1970 - BVerwG III C 3.69 -). Das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht unangefochten und rechtlich zutreffend festgestellt, daß es sich bei dem Betrieb Rathausstraße 15 mit dem Filialbetrieb Rathausstraße 2 nicht um eine Neugründung handelte, sondern der Kläger den Betrieb Mittelstraße 28 dorthin verlegt hatte. Für den Betrieb Mittelstraße 28 hat der Kläger an die HTO insgesamt 12.000 RM gezahlt. Daß dieser Kaufpreisbetrag unangemessen niedrig gewesen wäre, weil er die oben aufgezeigten Grenzen unterschritte, ist nach dem bisher ermittelten Sachverhalt nicht anzunehmen. Abschließende tatsächliche Feststellungen muß das Verwaltungsgericht hierzu jedoch noch treffen. Denn entgegen der Auffassung des angefochtenen Urteils ist die vom Kläger begehrte Schadensfeststellung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Erwerb seines Fleischereibetriebes auf einem gegen die guten Sitten verstoßenden Rechtsgeschäft beruht hätte (§ 2 Abs. 2 der Verordnung). Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, daß der Kläger die Mittel zum Erwerb des Betriebes Mittelstraße 28 - abgesehen von 1.500 RM mitgebrachten Geldes -, wie auch die Mittel zur Vergrößerung oder Verbesserung des Betriebes nach der Verlegung in die ... und zum Erwerb des Grundstückes ... auf sittenwidrige Weise durch die Art seiner Geschäftsführung erlangt habe. Der Kläger habe dabei in bewußter Ausnutzung seiner privilegierten Stellung gegenüber den jüdischen und polnischen Fleischermeistern gehandelt. Die vom Verwaltungsgericht daraus gezogene Schlußfolgerung, dies rechtfertige den Ausschluß des Klägers von jeglicher Schadensfeststellung, gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung, ist jedoch unzutreffend. Es kommt für den Ausnutzungstatbestand nicht darauf an, in welcher Weise der Erwerber die Mittel für die Bezahlung des Kaufpreises erlangt hat, sondern darauf, ob das Erwerbsgeschäft als solches sittenwidrig war.
Der Kläger hatte das Geschäft Mittelstraße 28, das er später in die Rathausstraße 15 verlegte, von der HTO erworben, was als solches nicht als Verstoß gegen die guten Sitten gilt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung). Anzunehmen ist ein Ausnutzungstatbestand zum Beispiel, wenn dem Erwerber bekannt ist, daß der Betrieb dem Voreigentümer "offensichtlich rechtswidrig" abgenommen worden war und er die Gelegenheit zu einem Erwerb nutzt, der ohne die besondere Zwangslage des Voreigentümers nicht zustande gekommen wäre (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1962 - BVerwG IV C 25.61 - [Buchholz 427.3 § 359 LAG Nr. 21]). In dieser Richtung hat das Verwaltungsgericht aber nichts festgestellt. Daß der Kläger von vornherein mit der Erzielung übermäßig hoher Gewinne gerechnet haben mag, genügt allein noch nicht, um ein sittenwidriges Erwerbsgeschäft annehmen zu können (vgl. Urteil vom 24. Juni 1965 - BVerwG III C 90.64 - [Buchholz a.a.O. Nr. 33 - BVerwGE 21, 236]).
Es kommt daher zunächst darauf an, ob bei Berücksichtigung der rechtlichen Beurteilung durch das Revisionsgericht (§ 144 Abs. 6 VwGO) die vom Kläger als Gegenleistung für den Erwerb des Betriebes ... gezahlten 12.000 RM einen angemessenen Kaufpreis darstellten. Ferner wird das Verwaltungsgericht gegebenenfalls in tatsächlicher Hinsicht abschließende Ermittlungen darüber anstellen müssen, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, er habe 1.500 RM aus eigenen, ersparten Mitteln auf den Kaufpreis für den Betrieb Mittelstraße 28 gezahlt. Sind beide Fragen zu bejahen, so kommt wegen 1.500 RM die Feststellung eines Vertreibungsschadens an einem privatrechtlichen geldwerten Anspruch als Reichsmarkspareinlage nach §§ 9 Abs. 1, 8 Abs. 2 und 3. der Verordnung in Betracht. Das gilt hingegen nicht hinsichtlich des Restkaufpreises für den Betrieb ... sowie der Mittel für den Erwerb der Filiale ... des Grundstücks ... und für die Verlegung des Betriebes auf dieses Grundstück und dessen Erweiterung. Diese vom Kläger geleisteten Zahlungen stammen aus den Erträgnissen des Nationalitätenvermögens und sind nach der genannten Rechtsprechung des Senats nicht feststellungsfähig.
3)
Der vorstehend behandelte Anspruch auf Schadensfeststellung wegen Verlustes der Kauf preis Zahlung in Höhe von 1.500 RM kann sich ganz oder teilweise als ein Anspruch auf Entschädigung aus erworbenem Wirtschaftsgut (Objektentschädigung) erweisen - gegebenenfalls kann dieser Anspruch sogar noch höher sein, wenn die Darstellung des Klägers, er habe infolge seiner Ausweisung aus Polen im Jahre 1934 ein Vermögen von 27.000 Zloty verloren, sich als richtig erweisen sollte; wegen dieses Verlustes kann für ihn nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verordnung eine Objektentschädigung in Frage kommen. Nach dieser Vorschrift kann er nämlich bis zur Höhe des durch die Ausweisung erlittenen Vermögensverlustes "als unmittelbar Geschädigter hinsichtlich des erworbenen Wirtschaftsgutes" (also des Nationalitätenvermögens) gelten. Über Art und Höhe des durch die Ausweisung angeblich verlorenen Vermögens, hat das Verwaltungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus gesehen zu Recht - noch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Auch deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden. Sollte der Kläger den Verlust feststellungsfähigen Vermögens durch seine Ausweisung im Jahre 1934 nachweisen oder glaubhaft machen können, so würde auch die Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zu berücksichtigen sein, nach welcher der Schaden auf Antrag in entsprechender Höhe aus dem erworbenen Vermögen zu berechnen ist und § 8 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung entsprechend gilt, d.h. Werterhöhungen am erworbenen Nationalitätenvermögen zwischen Erwerbs- und Vertreibungszeitpunkt zu berücksichtigen sind. Ein Anspruch auf Objektentschädigung einschließlich der Werterhöhungen ist jedoch nicht, über den feststellungsfähigen Wert des früher verlorenen Vermögens hinaus gegeben. Denn anderenfalls würde der Vertriebene eine Entschädigung für Werterhöhungen des erworbenen Wirtschaftsgutes erhalten können, die aus Erträgnissen des Nationalitätenvermögens bezahlt sind und die vom Wert des früher verlorenen Vermögens nicht mehr gedeckt ist. Das würde dem Normzweck des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 der Verordnung und der mehrfach erwähnten Rechtsprechung des Senats zu § 9 der Verordnung zuwiderlaufen.
Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Verwaltungsgericht mithin auch folgendes beachten müssen: Ergeben die tatsächlichen Feststellungen, daß die Objektentschädigung aus § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 der Verordnung höher ist als die Entschädigung für den Verlust des (nicht aus den Erträgnissen des Betriebes) entrichteten Kaufpreises nach § 9 Abs. 1 der Verordnung (in Betracht kommen 1.500 RM), so ist für eine Kaufpreisentschädigung kein Raum mehr. Im umgekehrten Fall ist der durch die Objektentschädigung unverbrauchte Teil des Kaufpreises zusätzlich nach § 9 Abs. 1 der Verordnung als Schaden am Verlust des entrichteten Kaufpreises festzustellen (vgl. Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, 11. LeistungsDV-LA § 9 Anm. 6).
4)
Hat der Kläger Anspruch auf Objektentschädigung wegen des durch seine Ausweisung 1934 verlorenen Vermögens, so gilt er insoweit als unmittelbar Geschädigter auch im Sinne des § 9 a Abs. 2 der Verordnung und kann den Selbständigenzuschlag (§ 269 a LAG) verlangen, der sich nach § 239 LAG in Verbindung mit der 4. FeststellungsDV = 10. LeistungsDV-LA berechnet.
5)
Da es von den vom Verwaltungsgericht noch zu treffenden tatsächlichen Ermittlungen auch abhängt, in welchem Umfange die Schadensfeststellung und die Zuerkennung einer Hauptentschädigung durch Bescheide der Beklagten vom 29. September 1960 und 16. Oktober 1961 rechtswidrig gewesen sind, vermag das Revisionsgericht wegen der Anfechtung der Rücknahme- und Ablehnungsbescheide vom 5. August 1965 in der Fassung des Beschwerdebeschlusses vom 31. März 1967 ebenfalls keine Entscheidung zu treffen. Auch insoweit ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung der Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
6)
Die Entscheidung über die Kosten beruht, soweit die Revision zurückgewiesen worden ist, auf § 154 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen war die Kostenentscheidung der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt; davon entfallen 2.000 DM auf den zurückgewiesenen Teil der Revision.
Dr. Dodenhoff
Bundesrichter Türke ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Sieveking
Sigulla
Dr. Messerschmidt