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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.07.1968, Az.: BVerwG III C 88.67

Erhöhung des Anfangsvergleichswertes auf Grund eines einheitlichen Gewerbebetriebes; Annahme einer Sacheinlage bei zur Verfügungstellung außerbetrieblicher Mittel; Auslegung des § 13 Abs. 5 Nr. 4 Feststellungsgesetz (FG)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.07.1968
Aktenzeichen
BVerwG III C 88.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14615
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 06.01.1967 - AZ: IX A 33.66

Fundstellen

  • DÖV 1969, 257 (amtl. Leitsatz)
  • HFR 1970, 42
  • JR 1969, 111
  • ZLA 1968, 311

Amtlicher Leitsatz

Wirtschaftsgüter eines nach dem 1. Januar 1940 zum Teil mit privaten Mitteln erworbenen Betriebes als Sacheinlage in ein bestehendes Unternehmen.

Zur Selbstbindung des Revisionsgerichts.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Januar 1967 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der für den Likörherstellungsbetrieb in B., F.straße ... auf den 1. Januar 1940 festgestellte Einheitswert in Höhe von 51.800 RM (Anfangsvergleichswert) gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG erhöht werden kann, weil der Erblasser des Klägers im Juni 1941 das Tanzcafé "M." in B. erworben, das Finanzamt auf Grund einer Betriebsprüfung beide Betriebe als einen einheitlichen Gewerbebetrieb behandelt und demgemäß im Wege der Fortschreibung den Einheitswert für das Unternehmen "Spirituosenherstellung und Kaffeehausbetrieb" zum 1. Januar 1942 auf 240.800 RM festgestellt hat. Ausgleichsamt und Beschwerdeausschuß lehnten eine Erhöhung des Anfangsvergleichswertes ab. Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Urteil vom 16. Dezember 1965 das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Zur Begründung wurde angeführt: Eine Sacheinlage im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG könne auch dann vorliegen, wenn der Geschädigte mit Mitteln, die deutlich als privat gekennzeichnet seien, einen Sachwert erworben und diesen sodann dem Betrieb gewidmet habe; dabei sei es ohne Bedeutung, ob die Geldmittel zur Anschaffung des Sachwertes sich bereits am 1. Januar 1940 im sonstigen Vermögen des Betriebsinhabers befunden hätten. Zu den deutlich als privat gekennzeichneten Mitteln könnten auch solche gehören, die der Betriebsinhaber sich durch private Darlehen beschafft habe und es komme deshalb im vorliegenden Fall darauf an, ob der Erblasser das Tanzcafé "M." mit privaten oder mit Mitteln des Spirituosenherstellungsbetriebes erworben habe. Soweit der Erwerb mit privaten Mitteln geschehen sei, seien die diesem Kaufpreisanteil entsprechenden Wirtschaftsgüter des Tanzcafés "M." als Sacheinlagen im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG zu werten.

2

Das Verwaltungsgericht hat unter Abweisung der Klage im übrigen den Beklagten verpflichtet, zugunsten des Klägers "den bisherigen Schadensfeststellungsbetrag um 31.091 RM" zu erhöhen und hat insoweit die ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden aufgehoben. Zur Begründung ist angeführt: Auf Grund der Beweisaufnahme sei erwiesen, daß der Erblasser ohne Rücksicht auf die Tatsache, daß er gleichzeitig Inhaber des Spirituosenherstellungsbetriebes gewesen sei, 38.000 RM an privaten Darlehen erhalten habe und diese Mittel als private Mittel neben betrieblichen Mitteln für den Erwerb des Tanzcafés "M." eingesetzt habe. Bei einem Kaufpreis für Anlagevermögen und Umlaufvermögen des Tanzcafés in Höhe von 90.000 RM entfielen auf den Kaufpreis, der aus privaten Mitteln entrichtet worden sei, anteilige Wirtschaftsgüter im Gesamtwert von 31.091 RM. In Höhe dieses Betrages sei deshalb eine Sacheinlage im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG anzuerkennen.

3

Nachdem das Verwaltungsgericht der gegen dieses Urteil gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde der Beteiligten durch Beschluß vom 2. Dezember 1966 abgeholfen hatte, hat diese Revision mit dem Antrag eingelegt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Es wird Verletzung materiellen und formellen Rechts gerügt. Das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob der Erblasser die Darlehen, die er zur Bezahlung des Tanzcafés aufgenommen, aus Erträgnissen des Gewerbebetriebes getilgt habe. Soweit das geschehen sei, könne nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine Sacheinlage im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG angenommen werden. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem zu § 9 der 7. FeststellungsDV ergangenen Urteil vom 8. Dezember 1966 - BVerwG III C 212.64 - grundsätzlich entschieden, daß Wirtschaftsgüter auch dann als mit Mitteln des Betriebsvermögens erworben anzusehen seien, wenn sie zunächst vermöge eines Darlehens bezahlt und dieses Darlehen später mit Erträgnissen des Betriebes getilgt worden sei.

4

Der Kläger beantragt in erster Linie, unter Aufhebung des Zulassungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts die Revision als unzulässig zu verwerfen; hilfsweise, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Er meint, eine das Bundesverwaltungsgericht bindende Zulassung der Revision liege nicht vor, weil der Abhilfebeschluß ohne die ehrenamtlichen Mitglieder gefaßt und nicht begründet worden sei, die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO auch nicht vorlägen. Sollte die Revision zulässig sein, so sei sie jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil entspreche den Grundsätzen, die das Bundesverwaltungsgericht im zurückverweisenden Urteil aufgestellt habe.

5

Der Beklagte hat sich nicht erklärt.

6

II.

Die Revision ist unbegründet.

7

1)

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, daß keine das Bundesverwaltungsgericht bindende Revisionszulassung vorliege. Ob und inwieweit die aufgezeigten Mängel Verfahrensfehler sind, kann auf sich beruhen. Die Wirksamkeit der Revisionszulassung wird durch sie nicht in Frage gestellt.

8

2)

Die zugelassene Revision ist ordnungsmäßig eingelegt und begründet worden. Bei der hiernach gebotenen Überprüfung des angefochtenen Urteils in formeller und materieller Hinsicht hatte der Senat zu beachten, daß nach § 144 Abs. 6 VwGO das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung undEntscheidung zurückverwiesen wird, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen hat. In demselben Umfang wie die Vorinstanz ist auch das Revisionsgericht im erneuten Revisionsverfahren an die rechtliche Beurteilung gebunden, die dem zurückverweisenden Urteil zugrunde gelegen hat. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Dezember 1965 - BVerwG III C 127.64-, Urteil vom 18. August 1966 - BVerwG VI C 89.64 - mit weiteren Nachweisen). Diese Selbstbindung des Revisionsgerichts entfällt nicht dadurch, daß das Verwaltungsgericht gegen seine erneute Entscheidung die Revision zuläßt.

9

Zu den das zurückverweisende Urteil tragenden Gründen gehörte auch die Auffassung des Senats, daß die Frage, ob und gegebenenfalls mit welchen Mitteln die privaten Darlehen getilgt worden sind, bei Anwendung des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG keine Bedeutung habe. Der Senat hat dies u.a. dadurch zum Ausdruck gebracht, daß es für die Annahme einer Sacheinlage unschädlich sei, wenn das von der Mutter des Klägers gewährte Darlehen nach Erwerb des Tanzcafés "M." vom Erblasser des Klägers als ein diesem Unternehmen gegebenes Darlehen in der Bilanz ausgewiesen worden sei. Die damit nach Erwerb der eingebrachten Wirtschaftsgüter vorgenommene Vermögensumschichtung vom Privatvermögen des Erblassers in das Betriebsvermögen hat der Senat bei Anwendung des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG ebensowenig als erheblich angesehen wie die Frage, ob und mit welchen Mitteln die privaten Darlehen zurückgezahlt worden sind.

10

Nach dieser das Verwaltungsgericht bindenden Rechtsauffassung hatte es nicht der Frage nachzugehen, ob das von der Mutter des Klägers gewährte Darlehen in Höhe von 18.000 RM zurückgezahlt und mit welchen Mitteln das weitere Darlehen in Höhe von 20.000 RM zurückgezahlt worden ist. Eine entsprechende Selbstbindung des Revisionsgerichts hätte dann nicht bestanden, wenn die Auffassung der Revision zuträfe, daß nach Erlaß des zurückverweisenden Urteils neue revisionsrichterliche Grundsätze zur Anwendung des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG erarbeitet worden seien. Diese Annahme geht jedoch fehlt.

11

Der Senat hat bisher keinen Grund gesehen, seine Rechtsprechung zu § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG, wie sie seinem zurückverweisenden Urteil als Ausdruck ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 19. Dezember 1963 (BVerwGE 17, 328) zugrunde liegt, zu ändern oder rechtsgrundsätzlich fortzuentwickeln. Er hat sie vielmehr in seinen Beschlüssen vom 2. Februar 1966 - BVerwG III B 134.65 - und vom 26. Juli 1966 - BVerwG III B 27.66 - sowie in seinem Urteil vom 16. November 1967 - BVerwG III C 43.65 - ausdrücklich bestätigt. Die dem von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten Urteil vom 15. Dezember 1966 (nicht 8. Dezember 1966, wie die Revision vorgetragen hat) - BVerwG III C 212.64 - (BVerwGE 25 341) zugrundeliegende Rechtsauffassung ist im Rahmen der Rechtsprechung zu § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG weder unmittelbar noch mittelbar verwertbar. Sie stellt insbesondere keine Weiterentwicklung der Rechtsprechung zu der Frage dar, wann eine Sacheinlage vorliegt, die den Anfangsvergleichswert eines von Kriegssachschäden betroffenen Betriebes erhöht. In dem Urteil vom 15. Dezember 1966 war vielmehr u.a. zu entscheiden, ob der Erwerber von Nationalitätenvermögen auch eine Schadensfeststellung wegen des vertreibungsbedingten Verlustes solcher Wirtschaftsgüter beanspruchen könne, die er nachträglich erworben und durch die der Wert des Nationalitätenvermögens erhöht worden war. Eine solche Schadensfeststellung läßt § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 sowie Abs. 3 Satz 2 der 7. FeststellungsDV nur in den Fällen zu, in denen der Erwerber ausnahmsweise als Geschädigter hinsichtlich des erworbenen Wirtschaftsgutes gilt. In allen anderen Fällen kann er die Schadensfeststellung nur wegen des entrichteten Kaufpreises begehren, und der Verlust von Sacheinlagen ist ohne Rücksicht darauf, mit welchen Mitteln sie angeschafft waren, nach § 9 der 7. FeststellungsDV keiner Schadensfeststellung zugänglich. In seinem Urteil vom 15. Dezember 1966 hat der Senat ausnahmsweise bei Nationalitätenvermögen den Verlust einer Sacheinlage dann mit der gemäß § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV gebotenen Einschränkung für feststellungsfähig erachtet, und zwar nicht nach den Bestimmungen der 1. FeststellungsDV, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des Feststellungsrechtes, wenn der Erwerber die eingebrachten Wirtschaftsgüter bereits vor Erlangung des Nationalitätenvermögens besaß oder sie aus Mitteln beschafft hatte, die aus seinem Vermögen stammten. In diesem Zusammenhang hat der Senat entschieden, daß Wirtschaftsgüter dann nicht als aus dem eigenen Vermögen erworben angesehen werden könnten, wenn sie zunächst vermöge eines Darlehens bezahlt seien und dieses Darlehen später mit Erträgnissen des Nationalitätenvermögens getilgt worden sei. Auch ein solcher Erwerb sei nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als ein Fall anzusehen, in dem mit dem Gewinn aus dem Nationalitätenvermögen eine Wertsteigerung des aus Nationalitätenvermögen erworbenen Betriebes herbeigeführt worden sei, die zugunsten des Erwerbers nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 der 7. FeststellungsDV feststellungsfähig sei.

12

Das Urteil vom 15. Dezember 1966 betrifft also einen bestimmten Ausnahmefall zu § 9 der 7. FeststellungsDV. Die dieses Urteil tragenden Rechtsausführungen können wegen der anders gearteten Interessenlage bei der Auslegung des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG auch nicht einmal mittelbar berücksichtigt werden. Bei Anwendung dieser Vorschrift ist es - wie der Senat wiederholt entschieden hat - ohne Bedeutung, wann und wie die privaten Mittel erworben wurden, mit denen die in den Betrieb eingebrachten Wirtschaftsgüter gekauft worden sind. Entscheidend ist allein, daß es keine betrieblichen Mittel gewesen sein dürfen. Es kann hiernach keine Rede davon sein, daß in dem Urteil vom 15. Dezember 1966 neue revisionsrichterliche Grundsätze zur Auslegung des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG herausgearbeitet worden seien.

13

Ein Grund, der die Selbstbindung des Revisionsgerichts aufhöbe, liegt somit nicht vor. Deshalb hat der Senat bei der Entscheidung über die erneute Revision ebenfalls von der Rechtsauffassung auszugehen, die dem ersten Revisionsurteil vom 16. Dezember 1965 zugrunde liegt. Entsprechend diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht ermittelt, inwieweit der Kaufpreis für Kaffeehaus "M." aus privaten Mitteln des Erblassers entrichtet worden ist. Die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung, daß dies in Höhe von 38.000 RM geschehen sei, hat die Revision nicht angegriffen. Von ihr muß daher der Senat ausgehen. Demgemäß erweist sich das angefochtene Urteil als richtig. Es hat den dem Kaufpreisanteil von 38.000 RM entsprechenden Wert der Sacheinlage im Sinne des § 13 Abs. 5 Nr. 4 FG richtig ermittelt und den Beklagten zu Recht verpflichtet, den Anfangsvergleichswert um diesen Wert zu erhöhen. Daß das Verwaltungsgericht dabei anstatt vom Anfangsvergleichswert von dem "bisherigen Schadensfeststellungsbetrag" gesprochen hat, obwohl der bisherige Betrag nicht Schadensbetrag im Sinne des § 13 Abs. 3 FG, sondern Schadenshöchstbetrag im Sinne des § 13 Abs. 4 PG war, ist rechtlich unerheblich; gemeint ist der Anfangsvergleichswert des § 13 Abs. 4 FG, der zugleich im vorliegenden Falle Schadenshöchstbetrag ist, weil am Endvergleichszeitpunkt der Betrieb nicht mehr bestand.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.900 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Dr. Sieveking
Bundesrichter Vierhaus ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Buchholz
Dr. Dodenhoff
Türke