Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.11.1970, Az.: BVerwG III C 19.68

Teilrücknahme einer Schadensfeststellung; Bindungswirkung der vom Finanzamt vorgenommenen Schadensberechnung; Rückwirkende Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheides; Rücknahme und Abänderung rechtswidrig ergangener Verwaltungsakte; Teilrücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes; Bindung an die Schadensberechnung des Finanzamtes; Feststellungsbescheid alsVoraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.11.1970
Aktenzeichen
BVerwG III C 19.68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12964
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 31.05.1967 - AZ: VG L 130 III 64

Fundstellen

  • IFLA 1971, 128
  • VerwRspr 23, 154 - 157
  • ZLA 1971, 45

Amtlicher Leitsatz

Die (rückwirkende) Rücknahme eines rechtswidrigen Feststellungsbescheides ist - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (vgl. BVerwGE 24, 294 = Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 17) - rechtmäßig, wenn es dem Begünstigten nach seinen gesamten Vermögensverhältnissen und sonstigen persönlichen Lebensverhältnissen dem Grund nach zumutbar ist, daß er die empfangenen Leistungen trotz betätigten Vertrauens nicht in vollem Umfange behält (Fortbildung von BVerwG III C 140.66 - Urteil vom 27. August 1968 - [Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 23 = ZLA 1968, 318]). Die sich im Anschluß daran ergebende Frage, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten der Pflichtige gehalten ist, die zuviel empfangenen Ausgleichsleistungen zurückzuzahlen, ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheides und in Anwendung des § 350 a Abs. 1 LAG zu entscheiden.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. November 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff, Türke, Sigulla und Dr. Messerschmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. Mai 1967 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Teilrücknahme einer Schadensfeststellung.

2

Die Kläger waren Eigentümer der gemischt genutzten Grundstücke in B.../H... Nr. ... und Nr. ...

3

Durch Bombenabwurf entstanden an den auf beiden Grundstücken befindlichen Gebäuden Kriegssachschäden. Das Haus auf dem Grundstück Nr. ... wurde vor der Währungsumstellung wieder aufgebaut. Der Kläger zu 1 gab in seinem Antrag auf Feststellung der Kriegssachschäden den Einheitswert für das Grundstück

4

Nr. ... zum 1. Januar 1935 mit 18 500 RM und zum 21. Juni 1948 mit 1 230 RM

5

für das Grundstück

6

Nr. ... zum 1. Januar 1939 mit 4 900 RM und zum 21. Juni 1948 mit 10 980 RM

7

an.

8

Mit Bescheid vom 5. Juli 1960 stellte das Ausgleichsamt zugunsten der Kläger einen Verlust an Grundvermögen in Höhe von 20 470 RM fest, und zwar je 10 235 RM für jeden der beiden Kläger. Nachdem das Finanzamt Kempten dem Ausgleichsamt unter dem 18. August 1960 mitgeteilt hatte, daß der Kriegssachschaden an dem Grundstück Nr. 169 21 700 RM und an dem Grundstück Nr. 262 7 300 RM betrage, stellte das Ausgleichsamt durch Änderungsbescheid vom 27. Juni 1961 einen Verlust an Grundvermögen in Höhe von 29 000 RM fest, und zwar für jeden der Kläger einen Teilbetrag von 14 500 RM. Ferner erkannte das Ausgleichsamt den Klägern durch getrennte Bescheide vom 3. April 1962 einen Anspruch auf Hauptentschädigung in Höhe von je 3 230 DM nebst Zinsen seit dem 1. Januar 1953 zu. Auf Grund der Bescheide vom 6. April 1962 erhielt jeder der Kläger einen Betrag von 4 457,40 DM ausgezahlt.

9

Bei einer Überprüfung im Jahre 1963 bemerkte das Ausgleichsamt, daß die Schadensberechnung des Finanzamtes Kempten falsch war, weil auf dem Grundstück Nr. 262 der Einheitswert zum 21. Juni 1948 höher lag als zum 1. Januar 1939, so daß ein Schaden im Sinne des Feststellungsgesetzes nicht entstanden sein konnte. Das Finanzamt änderte seine Mitteilung vom 18. August 1960 (durch "Änderungsmitteilung" vom 25. Juli 1963). Das Ausgleichsamt nahm durch Bescheid vom 5. Juni 1963 den Änderungsbescheid vom 27. Juni 1961 zurück und erklärte, daß an dessen Stelle wiederum der Bescheid vom 5. Juli 1960 trete. Der Ausgleichsausschuß stimmte der Rücknahme nachträglich (am 11. Juni 1964) zu. Hiervon unterrichtete das Ausgleichsamt die Kläger durch Schreiben vom 23. Juni 1964.

10

Nach erfolgloser Beschwerde haben die Kläger Klage erhoben und beantragt, den Rücknahmebescheid des Ausgleichsamtes vom 5. Juni 1963 in der Fassung des Bescheides vom 23. Juni 1964 sowie den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 27. Oktober 1964 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 31. Mai 1967 der Klage mit folgender Begründung stattgegeben: Der Änderungsbescheid vom 27. Juni 1961 sei rechtswidrig gewesen; den Klägern stehe jedoch Vertrauensschutz zur Seite, da sie den Änderungsbescheid weder veranlaßt noch seine Rechtswidrigkeit erkannt hätten oder hätten erkennen müssen, sie die ausgezahlte Hauptentschädigung in der Gesarathöhe von 8 914,80 DM verbraucht hätten, bevor ihnen die Unrichtigkeit des Änderungsbescheides bekanntgegeben worden sei, und ihnen nicht zugemutet werden könne, die Grundstücke Nr. 169 und Nr. 262 zu verkaufen, um die - im übrigen noch näher zu berechnende - Überzahlung zurückerstatten zu können.

11

Der Beteiligte hat die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

12

Er rügt die Verletzung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts über die Rücknahme und Abänderung rechtswidrig ergangener Verwaltungsakte. Außerdem macht er Aufklärungsmängel geltend.

13

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

14

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und weisen darauf hin, daß sie die Grundstücke Nr. 262 und Nr. 169 im August 1960 ihrer Tochter E... M... übergeben hätten und nunmehr lediglich Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks in H..., S... Nr. ... seien.

15

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

16

Umstritten ist die Teilrücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rücknahmebescheides vom 5. Juni 1963 in der Fassung des Bescheides vom 23. Juni 1964 ist unter anderem, daß der Änderungsbescheid vom 27. Juni 1961 rechtswidrig war. Auch wenn davon auszugehen ist, daß der Änderungsbescheid auf Grund eines Berechnungsfehlers einen zu hohen Verlust an Grundvermögen feststellt, ist seine Rechtswidrigkeit jedoch nicht abschließend geklärt. Er kann - zumindest teilweise - infolge der Bindungswirkung der vom Finanzamt bei der Veranlagung zur Vermögensabgabe getroffenen Schadenberechnung rechtmäßig sein. Diese Bindungswirkung tritt ein, wenn die Schadensberechnung des Finanzamtes für die Höhe der Vermögensabgabe von Bedeutung war (§ 33 Abs. 4. Satz 1 FG). Diese Voraussetzung ist gegeben. Sowohl die Mitteilung des Finanzamtes Kempten vom 18. August 1960 als auch die Änderungsmitteilung vom 25. Juli 1963 nennen eine Ermäßigung der Vermögensabgabe nach § 47 LAG in Höhe von 875 DM. Die danach für das Ausgleichsamt bindende Schadensberechnung muß dem rechtsbeständigen Feststellungsbescheid des Finanzamtes vom 31. Oktober 1956 entnommen werden. Die Änderungsmitteilung vom 25. Juli 1963 gibt den "Schaden nach § 13 Abs. 1 FG" für das Grundstück Nr. 169 mit 21 700 RM wieder. Der Bescheid des Ausgleichsamtes vom 5. Juli 1960, der durch den Rücknahmebescheid des Ausgleichsamtes vom 5. Juni 1963 wiederhergestellt worden ist, legt indessen für das Grundstück Nr. 169 nur einen Schadensbetrag von 20 470 RM zugrunde. Da die vom Verwaltungsgericht herangezogene Akte des Ausgleichsamtes den Schadensfeststellungsbescheid des Finanzamtes vom 31. Oktober 1956 nicht enthält, kann nicht abschließend beurteilt werden, ob wiederum nur ein Fehler in der Mitteilung des Finanzamtes an das Ausgleichsamt vorliegt oder ob das Ausgleichsamt die Bindungswirkung der vom Finanzamt vorgenommenen Schadensberechnung mißachtet hat. Da infolgedessen auch ungewiß ist, in welchem Umfange der Änderungsbescheid vom 27. Juni 1961 - der entsprechend den Mitteilungen des Finanzamtes einen Schaden von 21 700 RM für das Grundstück Nr. 169 zugrunde legt - rechtswidrig ist, und das Revisionsgericht die zur Klärung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, war die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

17

Die Zurückverweisung ist ferner noch aus einem anderen Grunde geboten: Der Feststellungsbescheid ist Voraussetzung für die Gewährung von Ausgleichsleistungen mit Rechtsanspruch (§ 236 LAG). Er bildet auch die Grundlage für die Berechnung gesetzlicher Erhöhungen der Grundbeträge nach § 246 Abs. 2 LAG. Insofern entwickelt er Feststellungswirkung auch für die Zukunft. Bei der rechtlichen Beurteilung des Rücknahmebescheides ist daher zu beachten, daß bei Anwendung der Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (§ 335 a Abs. 2 LAG, § 37 a Abs. 2 FG) je nach dem Ergebnis der Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes mit dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes eine Rücknahme mit Wirkung (nur) für die Zukunft oder auch mit rückwirkender Kraft in Betracht kommt. Für die Zurücknahme künftiger Leistungen aus einem rechtswidrigen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß gegenüber dem schutzwürdigen Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft des Verwaltungsaktes in der Regel das öffentliche Interesse an der Rechtmäßigkeit der Verwaltung überwiegt (vgl. für die Rücknahme der Bewilligung einer Kriegsschadenrente: Urteil vom 24. Oktober 1958 - BVerwG IV C 325.57 - [Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 5]). Dieser Grundsatz gilt auch hier. Ein außergewöhnlich liegender Sachverhalt, der eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen könnte, ist vom Verwaltungsgericht nicht festgestellt und von den Klägern auch nicht dargelegt worden. Das Verwaltungsgericht wird daher die Rücknahme des Änderungsbescheides vom 27. Juni 1961 - soweit er rechtswidrig ist - mit Wirkung für die Zukunft, d.h. grundsätzlich vom Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides an bestätigen, also insoweit die Klage abweisen müssen.

18

Für eine rückwirkende Rücknahme des Änderungsbescheides hat das Verwaltungsgericht auf Grund des von ihm festgestellten Tatbestandes ohne Rechtsirrtum angenommen, daß die Kläger auf den Bestand des Änderungsbescheides vertrauen durften, weil der Fehler auf einem Versehen des Finanzamtes beruht, von ihnen nicht erkannt werden konnte und sie ihr Vertrauen durch Vermögensdispositionen betätigt haben, indem sie die ihnen im April 1962 ausgezahlte Hauptentschädigung im wesentlichen ihren Töchtern zugewendet haben, bevor ihnen die Unrichtigkeit des Änderungsbescheides bekannt wurde (vgl. hierzu Urteil vom 7. Juli 1966 - BVerwG III C 219.64 - [BVerwGE 24, 294 = Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 17]).

19

Die Revision greift jedoch zu Recht die Auffassung des Verwaltungsgerichts an, es sei den Klägern angesichts ihrer Vermögensverhältnisse unzumutbar gewesen, die - im Urteil im einzelnen nicht berechnete - Überzahlung der Hauptentschädigung zurückzuerstatten. Vertrauensschutz steht dem Begünstigten auch bei Vorliegen der zuvor genannten Voraussetzungen nur zu, wenn sich bei Abwägung des öffentlichen Interesses, den Ausgleichsfonds nicht mit Zahlungen zu belasten, auf die nach dem Lastenausgleichsrecht kein Anspruch besteht, mit den Interessen des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Bescheides ergibt, daß es ihm nicht zuzumuten ist, bereits erhaltene Beträge zurückzuzahlen oder die im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides eingegangenen Verbindlichkeiten aus eigenen Mitteln zu tilgen (Urteil vom 27. August 1968 - BVerwG III C 140.66 - [Buchholz 427.3 § 335 a LAG Nr. 23 = ZLA 1968, 318]). Im Grundsatz hat das Verwaltungsgericht diese Rechtsprechung zwar beachtet. Zu Recht hat die Revision jedoch geltend gemacht, daß das Verwaltungsgericht sich nicht auf die Prüfung und Entscheidung hätte beschränken dürfen, ob den Klägern zugemutet werden kann, ihr Grundvermögen zu verkaufen. Das Verwaltungsgericht hat es unterlassen, die sonstigen Vermögensverhältnisse der Kläger, insbesondere die Belastbarkeit ihres Vermögens zu klären. Eine Rückzahlung kommt - abgesehen von dem hier nicht zutreffenden Fall, daß sich das empfangene Geld noch im Vermögen des Begünstigten befindet - nicht nur dann in Betracht, wenn die Leistung in umgeschichteter Form Bestandteil des Vermögens des Empfängers geblieben ist (Urteil vom 13. April 1967 - BVerwG III C 30.66 -), sondern auch wenn ihm die Rückzahlung nach seinen gesamten Vermögens- und Lebensverhältnissen unter Berücksichtigung einer Schongrenze zumutbar ist. Das folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, wie er für das Lastenausgleichsrecht in der zuvor beschriebenen Interessenabwägung seinen Niederschlag gefunden hat. Für die Schongrenze können die Bestimmungen der Fünften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Juni 1966 (BGBl. I S. 347) mit den Änderungen durch die Verordnung vom 19. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1395) einen Anhalt geben.

20

Eine solche Prüfung ist bereits im Rücknahmeverfahren dahin gehend vorzunehmen, ob es dem Empfänger der Ausgleichsleistungen dem Grunde nach zuzumuten ist, daß er die empfangenen Leistungen trotz betätigten Vertrauens nicht in vollem Umfange behält. Fällt diese Prüfung nachteilig für den Empfänger aus, ergibt sich also, daß ihm die Rückzahlung zumindest eines Teiles der empfangenen Beträge zugemutet werden kann, so ist die Rücknahme des Feststellungsbescheides mit rückwirkender Kraft gerechtfertigt. Die sich im Anschluß daran ergebende Frage, in welcher Höhe und mit welchen Modalitäten der Pflichtige gehalten ist, die zuviel empfangenen Ausgleichsleistungen zurückzuzahlen, ist hingegen unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheides und in Anwendung des § 350 a Abs. 1 LAG zu entscheiden.

21

Das Verwaltungsgericht hätte demnach prüf en müssen, ob es den Klägern möglich und zumutbar war, ihr Grundvermögen zum Zwecke der Kreditaufnahme für eine Erstattung der überzahlten Hauptentschädigung zu belasten. Der Eigentümer belastungsfähigen Vermögens kann bei Beurteilung der Frage, ob ihm eine Rückerstattung überzahlter Lastenausgleichsleistungen zugemutet werden kann, grundsätzlich nicht bessergestellt werden als der Inhaber frei verfügbarer Geldmittel. Dabei darf allerdings nicht außer acht gelassen werden, daß der Zwang, sich Geldmittel auf dem Kreditwege zu beschaffen, für den Erstattungspflichtigen eine zusätzliche Zinsbelastung mit sich bringt.

22

Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt, daß es dem Empfänger überzahlter Lastenausgleichsleistungen notfalls auch obliegt, vorhandenes Vermögen zu belasten, hat das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Auch aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Das Verwaltungsgericht wird den Betrag der überzahlten Hauptentschädigung feststellen, die Vermögens- und Lebensverhältnisse der Kläger im einzelnen klären und gegebenenfalls insbesondere prüfen müssen, ob und inwieweit ihr Grundvermögen bei Beachtung der hinzukommenden Zinsbelastung und Berücksichtigung einer Schongrenze belastbar ist. Sodann wird es darüber entscheiden müssen, ob es bei Zugrundelegung der ermittelten wirtschaftlichen Verhältnisse den Klägern zuzumuten ist, die überzahlte Hauptentschädigung zumindest teilweise zurückzuzahlen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Dr. Dodenhoff
Türke
Sigulla
Dr. Messerschmidt