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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.10.1970, Az.: BVerwG V C 33.70

Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege gegen grundpfandrechtliche Sicherung durch das Grundvermögen des Leistungsempfängers; Veräußerung eines Teils des Grundvermögens als Grundlage für den Erhalt von Sozialhilfe; Anforderungen an den Begriff des Grundstücks im zivilrechtlichen und sozialrechtlichen Kontext

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.10.1970
Aktenzeichen
BVerwG V C 33.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 15516
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 15.10.1969 - AZ: IV OVG A 17/68
VG Oldenburg

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Dr. Rösgen, Dr. Fink und Dr. Schwarz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 15. Oktober 1969 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

1

I.

Die Klägerin erhält Leistungen der Sozialhilfe. Die Beklagte verlangt von ihr den Einsatz ihres aus einem Hausgrundstück mit Garten bestehenden Vermögens.

2

Die gegen dieses Verlangen gerichtete Klage ist im ersten und zweiten Rechtszuge ohne Erfolg geblieben. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von diesem zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Gewährung von Sozialhilfe ohne Einschränkungen erstrebt.

3

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an Verfahren.

4

II.

Die Revision der Klägerin ist zurückzuweisen.

5

Nach der im Vorlaufe des Verfahrens erfolgten Klarstellung ist davon auszugehen, daß die Beklagte der Klägerin Sozialhilfe, und zwar Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe zur Pflege bis zu einem Betrage von 10 000 DM nur darlehnsweise und gegen grundpfandrechtliche Sicherung durch das Grundvermögen der Klägerin gewähren will.

6

Nach § 11 BSHG ist demjenigen Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Entsprechendes gilt nach Maßgabe des § 28 BSHG auch für die Hilfe in besonderen Lebenslagen, zu der die Hilfe zur Pflege rechnet.

7

Das sonach einzusetzende Vermögen ist naher in § 88 BSHG beschrieben. Es muß sich um verwertbares Vermögen handeln, Vermögen also, dessen Einsatz geeignet ist, der bestehenden Hilfsbedürftigkeit zu steuern. Es liegt auf der Hand, daß Grundvermögen in der Regel kein in diesem Sinne verwertbares Vermögen ist. Es kann in der Regel nicht von heute auf morgen veräußert werden. Dem trägt § 89 BSHG Rechnung. Ist die sofortige Verwertung des nach § 88 BSHG einzusetzenden Vermögens nicht möglich, so kann die Sozialhilfe als Darlehen gewährt werden, und zwar auch gegen dingliche Sicherung des Rückzahlungsanspruchs (dazu auch BVerwGE 32, 89[BVerwG 14.05.1969 - BVerwG V C 167.67]). Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht. Es fragt sich deshalb einmal, ob die Klägerin Vermögen hat, das nach § 88 BSHG einzusetzen und zum anderen, ob die Gewährung der Sozialhilfe als Darlehen rechtlich bedenkenfrei ist. Beides ist der Fall.

8

Nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden von der Verwertung eines kleinen Hausgrundstücks. Ein kleines Hausgrundstück ist demnach nicht verwertbares Vermögen.

9

Ob das der Klägerin gehörende Haus ein kleines Hausgrundstück ist, kann jedoch letztlich ungeprüft bleiben, weil das Haus der Klägerin in einem Garten steht, von dem ein Teil abgetrennt und verkauft werden kann. Dieser Teil des Grundvermögens der Klägerin stellt aber kein Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG dar.

10

Der Begriff des (Haus-)Grundstücks im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG kann nicht ebenso verstanden werden wie der Begriff des Grundstücks im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder der Grundbuchordnung. Unerheblich ist deshalb auch, ob das Grundvermögen der Klägerin als ein einziges Grundstück im Grundbuch eingetragen ist, Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher (zuletzt siehe BVerwGE 32, 89[BVerwG 14.05.1969 - BVerwG V C 167.67] [93 f.]) darauf hingewiesen, daß die Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes über den Einsatz des (Einkommens und) Vermögens im Zusammenhang mit den Leistungsvorschriften des Gesetzes stehen. Die Leistungsvorschriften des Bundessozialhilfegesetzes wiederum sehen den Hilfesuchenden in einer tatsächlichen Notlage. Kommt es aber auf der Leistungsseite des Gesetzes auf die tatsächliche Lage des Hilfesuchenden an, so ist auch für den Einsatz des Vermögens die tatsächliche Lage entscheidende Im vorliegenden Zusammenhang kann also nur erheblich sein, ob ein Grundstücksteil wirtschaftlich selbständig verwertet werden kann, und zwar so, daß der verbleibende Teil in seiner Eigenschaft als Schonvermögen nicht beeinträchtigt wird. Ist die wirtschaftliche Verwertbarkeit gewährleistet, so spielt auch die Größe des Grundstücks, für sich gesehen, keine Rolle. Auch im übrigen steht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 1968 - BVerwG V C 144.67 - (FEVS 16, 81) der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Das Gericht hat dort zwar offengelassen, wie zu verfahren ist, wenn ein Hausgrundstück nur zu einem Teil von einem Hilfesuchenden bewohnt wird. Kein Zweifel gelassen worden ist jedoch daran, daß ein Hausgrundstück von dem übrigen Grundvermögen des Hilfesuchenden abgesondert werden kann (a.a.O. S. 83).

11

Da nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ein Teil des zum Grundvermögen der Klägerin gehörenden Gartens wirtschaftlich selbständig verwertet werden kann, die Klägerin auch selbst nicht behauptet, der ihr verbleibende Teil des Grundvermögens sei nicht mehr als Hausgrundstück, als Wohnstatt verwendbar, kann die Klägerin die Vorweisung auf die Verwertbarkeit eines Teils des Hausgartens nicht mit dem Hinweis abwehren, es handele sich um Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG. Richtig ist zwar, daß der Klägerin damit lediglich' für einen Teil ihres Grundvermögens der Schutz des § 88 BSHG zuteil wird. Indessen schützt § 88 Abs. 2 BSHG nicht das Grundvermögen schlechthin, sondern nur insoweit, als es dem Hilfesuchenden als Wohnstatt dient.

12

Bei dem abzutrennenden Teil des Hausgartens handelt es sich auch nicht um Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (kleinere Barbeträge oder, sonstige Geldwerte).

13

Im vorliegenden Zusammenhang kann auf sich beruhen, wie sich die Vorschriften über die einzelnen Vermögensarten in § 88 Abs. 2 BSHG zueinander verhalten, insbesondere, ob neben einem kleinen Hausgrundstück weiteres Grundvermögen als Schonvermögen geschützt ist, wenn sein Wert etwa den eines kleineren Barbetrages im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG nicht übersteigt. Nach dem Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils ist Jedoch davon auszugehen, daß die Wertgrenze des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (dazu § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 20. Juli 1962 - BGBl. I S. 514 -) überschritten ist.

14

Wenn der verwertbare Teil des Hausgartens der Klägerin somit auch kein Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 BSHG darstellt, so könnte die Verwertung des Vermögens gleichwohl nicht verlangt werden, soweit dies für die Klägerin eine Härte bedeuten würde (§ 88 Abs. 3 BSHG).

15

Keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG wäre es hier allerdings, wenn die Verwertung des Hausgartens unwirtschaftlich wäre. Zu Recht hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 32, 89[BVerwG 14.05.1969 - BVerwG V C 167.67] [93]) ausgeführt, daß§ 89 BSHG bestimmt ist, für den Fall der Unwirtschaftlichkeit einer Veräußerung eine Regelung zu treffen. Hierauf ist unten noch einzugehen.

16

Die Vorschriften über das Schonvermögen in § 88 Abs. 2 BSHG sollen unter anderem verhindern, daß die Sozialhilfe zu einem wirtschaftlichen Ausverkauf führt. Dem Hilfeempfänger soll eine gewisse Bewegungsfreiheit bleiben (BVerwGE 23, 149 [158]). Der Erreichung dieses Ziels dient auch die Härtevorschrift des § 88 Abs. 3 BSHG, und zwar in den atypischen Fällen, die von dem Katalog des § 88 Abs. 2 BSHG nicht erreicht werden, jedoch nach einer gleichwertigen Behandlung verlangen (zuletzt BVerwGE 32, 89[BVerwG 14.05.1969 - BVerwG V C 167.67] [90]). Eine so umschriebene Härte hat das Berufungsgericht jedoch jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint.

17

Keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG würde es bedeuten, wenn die Klägerin später einmal statt auf eigene Kosten auf Kosten der Sozialhilfe in ein Pflegeheim eintreten müßte. Die Klägerin ist bereits jetzt auf. die Hilfe der Beklagten angewiesen. Der Eintritt in ein Pflegeheim auf Kosten der Sozialhilfe würde mithin für sie keine unzumutbare Veränderung in ihren Lebensumständen bedeuten. Insbesondere steht nicht zu erwarten, daß die Klägerin in ihrem Alter ohne hinreichenden Grund ihre gewohnte soziale Umwelt verlassen müßte. Die Klägerin irrt auch, wenn sie insoweit davon ausgeht, das Berufungsgericht habe sie wegen des Einkaufs in ein Pflegeheim auf die Verwertung des hinteren Teils ihres Grundstücks verwiesen, des Teils also, den die Beklagte für verwertbar ansieht. Tatsächlich heißt es in dem Berufungsurteil, der Klägerin verbliebe immer noch der vordere Teil des Grundstücks, den sie für den Einkauf in ein Pflegeheim verwenden könne (S. 8 unten). In der Tat würde das Haus der Klägerin dann, wenn sie unter Aufgabe ihres Hausstandes und endgültig in einem Pflegeheim aufgenommen würde, nicht mehr als Wohnstatt im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG angesehen werden können. Unter diesen Umständen ist es folgerichtig, wenn auch die Anwendung der Härtevorschrift gleichsam als vorgezogene Schonvermögensklausel versagt wird.

18

Ebensowenig würde es eine Härte bedeuten, wenn die Klägerin durch die Veräußerung eines Teils ihres Grundvermögens außerstande gesetzt würde, das gesamte Grundstück einer Wohnbaugesellschaft gegen Einräumung eines Wohnrechts zu veräußern. Das Bundessozialhilfegesetz schützt in § 88 Abs. 2 Nr. 7 das Grundvermögen lediglich insoweit, als es sich um die Wohnstatt des Hilfesuchenden handelt. Dagegen wird Grundvermögen nicht als besondere Form der Vermögensanlage geschützt. Eine derartige Bevorzugung einer bestimmten Anlageform wäre auch kaum vertretbar. Hiergegen könnte auch nicht eingewendet werden, durch die Neufassung des § 88 Abs. 2 Nr. 2 BSHG werde bereits die bevorstehende Schaffung einer Wohnstatt geschützt. Das mag sein. Indessen beabsichtigt die Klägerin, die ja bereits eine Wohnstatt hat und behält, nicht, ihr Grundvermögen alsbald zur Beschaffung eines anderen kleinen Hausgrundstücks im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG einzusetzen.

19

Keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG würde es auch bedeuten, wenn die Klägerin durch den Einsatz eines Teils ihres Grundvermögens gehindert würde, sich eine Leibrente zu verschaffen. Zwar nennt § 88 Abs. 3 BSHG beispielsweise bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen als einen Härtefall die wesentliche Erschwerung in der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung. Es mag zweifelhaft sein, ob unter Aufrechterhaltung einer Alterssicherung nur die Einlösung bereits eingegangener Verpflichtungen zu verstehen ist und nicht auch - nicht zuletzt mit Blick auf § 76 Abs. 2 Nr. 2 BSHG - die Eingehung neuer Verpflichtungen eingeschlossen ist. Zweifelhaft sein mag auch, ob es insoweit nicht entscheidend darauf ankommen müßte, daß der Hilfesuchende, verwertet er sein Vermögen nicht sogleich für die Alterssicherung, von der Alterssicherung ausgeschlossen wäre (etwa wegen Überschreitung eines bestimmten Lebensalters) oder diese wesentlich erschwert würde (etwa wegen Erhöhung dar Prämien). All dies bedarf jedoch keiner näheren Abhandlung. In jedem Falle kann der Schutz der Härtevorschrift nämlich nur denjenigen zuteil werden, die ihr Vermögen auch nachweisbar für den Zweck der Alterssicherung verwenden. Bloße Absichten oder unverbindliche Erwägungen können nicht ohne weiteres zur Herausnahme eines Teils des zu verwertenden Vermögens führen. Tatsächlich hat die Klägerin jedoch bisher keine Anstalten getroffen, um ihr Grundvermögen zur Alterssicherung oder Lebensführung einzusetzen.

20

Auch kann das Grundvermögen der Klägerin als solches nicht als zu schonende Alterssicherung angesehen werden. Da § 88 Abs. 3 BSHG eine Härte sowohl dann annimmt, wenn das Vermögen zu einer angemessenen Lebensführung, als auch dann, wenn es zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung benötigt wird, sind Lebensführung und Alterssicherung gleichwertig nebeneinandergestellt. Mithin kann der Hilfesuchende nicht die Verschonung eines Vermögens zur Alterssicherung verlangen, wenn er es ohne die Sozialhilfe zur Aufrechterhaltung seines Lebensunterhaltes benötigen würde, dies jedenfalls dann, wenn Sozialhilfe voraussichtlich auf Dauer gewährt werden muß. So liegt aber der zu entscheidende Fall. Die Klägerin ist wegen der Art ihres Leidens bereits jetzt zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und später zur Alterssicherung auf die Sozialhilfe angewiesen.

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Schließlich kann die Klägerin nicht verlangen, daß ihr Grundvermögen unangetastet bleibt, damit ihr die Mittel für etwa notwendig werdende Hausreparaturen zur Verfügung stehen. Der Erhaltungsaufwand ist so typischer Natur, daß er nicht über eine Härtevorschrift, die gerade atypische Fälle erfassen soll (BVerwGE 23, 149 [BVerwG 26.01.1966 - BVerwG V C 88.64] [158]), abgewickelt werden kann.

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Nach alledem ist davon auszugehen, daß es sich bei dem Gartenteil des Grundvermögens der Klägerin um verwertbares Vermögen im Sinne des § 88 BSHG handelt. Ob die alsbaldige Verwertung möglich ist, braucht nicht geprüft zu werden, weil die Beklagte die Gewährung der Sozialhilfe in Darlehnsform angeboten hat. Ebensowenig bedarf der Erörterung, ob die Rückzahlung des Darlehens durch Eintragung eines Grundpfandrechts auf dem gesamten Grundstück der Klägerin oder aber - nach Abtrennung - auf dem verwertbaren Teil gesichert werden sollte. Die Beklagte hat der Klägerin die Wahl gelassen, wie die Sicherung erfolgen soll.

23

Ohne Bedeutung für die Darlehnsgewährung wäre es, wenn der als verwertbar bezeichnete Grundstücksteil derzeit nicht bebaut werden könnte. Zwar mag dadurch der Wert des Grundstücks beeinflußt werden. Indessen trägt die Beklagte das Risiko der nicht ausreichenden Sicherung ihres Darlehens. Auch ist der Wert des Grundstücks derzeit insoweit ohne Interesse, als es sich um die Frage handelt, bis zu welchem Betrag die Sozialhilfe nur als Darlehn gewährt wird. Mit der Klarstellung im Verlaufe des Verfahrens ist sichergestellt, daß der Darlehnsbetrag von 10 000 DM ein (zinsloser) Höchstbetrag ist ("bis zu einem Betrag von 10 000 DM"), ein etwa niedrigerer Verkaufserlös also zur Verminderung des Darlehnsbetrages führt. Ähnlich das Berufungsgericht, wenn es am Schlusse seines Urteils darauf hinweist, daß die Frage der Dauer der Hilfe in Darlehnsform noch offen sei. Freilich könnte eingewendet werden, auch die Klägerin erleide einen wirtschaftlichen Schaden, wenn das Grundstück alsbald verwertet würde. Es mag auf sich beruhen, ob angesichts der Verhältnisse des vorliegenden Falles, in dem eine Entlassung der Klägerin aus der Betreuung der Sozialhilfe nicht zu erwarten steht, ein meßbares wirtschaftliches Interesse der Klägerin daran besteht, den verwertbaren Teil ihres Grundvermögens zu einem möglichst hohen Preise zu veräußern. Insoweit mag jedoch gesagt werden können, der Hilfesuchende dürfe nicht daran gehindert werden, zu seinem eigenen Lebensunterhalt in möglichst großem Umfange beizutragen. Indessen ist derzeit nichts dafür ersichtlich, daß die Beklagte zur Unzeit auf eine Verwertung der Darlehnssicherheit drängen wird; im Gegenteil: Sie hat ein eigenes Interesse daran, die Darlehnssicherheit möglichst günstig zu verwerten. Können somit auch die Bedingungen, unter denen das Darlehn gewährt wird, jedenfalls derzeit, nicht beanstandet werden, so ist die Klage zu Recht abgewiesen worden und die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 und § 188 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 400 DM festgesetzt.

Prof. Hering
Dr. Gützkow
Dr. Bösgen
Dr. Fink
Dr. Schwarz