Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.07.1970, Az.: BVerwG VIII CB 135.69
Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde auf Grund fehlender Abweichung; Unzulässige Revision wegen unbegründeter Nichtzulassungsbeschwerde; Subjektiv bedingte Zwangslage im Flüchtlingsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.07.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII CB 135.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 14210
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 05.08.1969 - AZ: III B 4.69
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Juli 1970
durch
den Senats Präsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert und Dr. Korbmacher
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. August 1969 wird zurückgewiesen.
Die Revision der Klägerin gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt gemäß § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetz es - BVFG -, jetzt geltend in der zuletzt durch § 67 des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105) geänderten Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882), zum Nachweis ihrer Flüchtlingseigenschaft die Ausstellung des Ausweises C. Ihr erster, im Jahre 1963 gestellter Antrag wurde abgelehnt; Rechtsmittel gegen den Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid legte die Klägerin nicht ein. Im Jahre 1966 beantragte sie erneut die Ausstellung des Ausweises C. Auch dieser Antrag wurde im Verwaltungsverfahren abgelehnt. Ihre Klage hatte in den beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß der erneute Ablehnungsbescheid als sogenannter Zweitbescheid den Rechtsweg zwar wieder eröffnet habe, daß die Klage aber sachlich unbegründet sei. Die Klägerin hat die Nichtzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil mit der Beschwerde angefochten und zugleich vorsorglich für den Fall, daß der Beschwerde abgeholfen wird, Revision eingelegt.
Die Beschwerde, mit welcher die Klägerin sich, ausschließlich auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruft, ist unbegründet. Nach dieser Bestimmung ist die Revision zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
Die Klägerin meint: Das Oberverwaltungsgericht habe entgegen dem Leitsatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 1960 - BVerwG VIII C 181.59 - (Buchholz 412.3 § 3 BVFG Nr. 17 = DÖV 61, 191 = ROW 61) die Erteilung des Flüchtlingsausweises C versagt. Danach befinde sich derjenige, gegen den der SSD wegen des Verdachts einer gegen das Regime gerichteten Tätigkeit Ermittlungen führt, in der Regel auch dann in einer besonderen Zwangslage, wenn er damit rechnen könne, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe schließlich zu entkräften. Die Äußerung der Volkspolizei, sie - die Klägerin - werde strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, sei nur dahin zu verstehen, daß gegen sie ermittelt werden würde. Die Gefahr eines Ermittlungsverfahrens aber habe für sie eine besondere Zwangslage begründet. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie auch in der von der Klägerin angeführten Entscheidung zum Ausdruck kommt, setzt die Annahme einer subjektiv bedingten Zwangslage, die die Klägerin offenbar geltend macht, voraus, daß sich die Lage für den Betroffenen in seiner Person objektiv verschärft und sich in bezug auf ihn in irgendwie bedrohlicher Weise zugespitzt haben muß, so daß auch ein besonnener Mitbürger in der Lage des Betroffenen in der Flucht den einzigen zumutbaren Ausweg aus der - möglicherweise irrtümlich angenommenen - Gefahr erblickt haben würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Oberverwaltungsgericht ohne Verstoß gegen Denkgesetze zutreffend verneint:
Es ist zwar richtig, daß nach der oben angeführten Entscheidung des. Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig, eine subjektiv bedingte Zwangslage anzunehmen ist, wenn der SSD gegen den Betroffenen auf Grund eines - in Wirklichkeit unbegründeten - Verdachts einer Agententätigkeit im Dienste der Westmächte. Ermittlungen führt, weil in einem solchen Falle stets damit zu rechnen ist, daß der Beschuldigte, auf längere Zeit seiner Freiheit beraubt werden wird, ohne die Möglichkeit zu haben, sich hiergegen mit Aussicht auf Erfolg zu wehren. Dem anhängigen Rechtsstreit liegt aber ein anderer Sachverhalt zugrunde. Die in dem Urteil vom 13. Juli 1960 ausgesprochene Rechtsfolge betrifft nur jene Sonderfälle, in denen das Ermittlungsverfahren durch den SSD betrieben wird. Im vorliegenden Fall fehlt es schon an dieser Voraussetzung. Gegen die Klägerin war kein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes staatsfeindlicher Tätigkeit anhängig, auf Grund dessen sie jederzeit auch ohne hinreichenden Tatverdacht mit ihrer Verhaftung rechnen mußte. Sie hätte sich möglicherweise lediglich wegen eines eindeutig feststehenden beleidigenden Verhaltens strafrechtlich verantworten müssen. Irgendwelche weiteren tatsächlichen Ermittlungen waren zur Aufklärung ihres Verhaltens weder zu erwarten noch erforderlich. Es begegnet daher keinen rechtlichen oder denkgesetzlichen Bedenken, wenn, das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß die Klägerin nicht sofort nach dem Vorfall auf dem Polizeirevier festgenommen wurde, sondern unbewacht, zu ihrer Wohnung zurückkehren und schließlich nach Westberlin fahren konnte, darauf geschlossen hat, daß eine ernsthafte Gefahr für ihre persönliche Freiheit nicht bestand, und ihre dahin gehenden Befürchtungen offensichtlich unbegründet waren. Diesem Schluß liegt die richtige Erwägung zugrunde, daß bei den gegebenen Umständen der Verzicht auf eine sofortige Verhaftung eine spätere rechtsstaatswidrige Verhaftung mit großer Wahrscheinlichkeit ausschloß. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist demnach nicht gegeben.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Die von der Klägerin vorsorglich für den Fall der Zulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts eingelegte Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Einlegung eines Rechtsmittels unter einer Bedingung nicht statthaft ist (vgl. die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 1955 - BVerwG I B 122.54-, vom 6. November 1968 - BVerwG VIII B 45.67 - und vom 30. Juli 1969 - BVerwG VIII B 97.67 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Niesert
Dr. Korbmacher