Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.07.1969, Az.: BVerwG VIII B 97.67
Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Begriff der Gewissensentscheidung; Bedingte Einlegung einer Revision; Prüfung der Glaubwürdigkeit einer behaupteten Gewissensentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.07.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 97.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 14288
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 28.09.1966 - AZ: 4 K 752/66
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juli 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Dr. Raschke sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen vom 28. September 1966 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe
Urteil wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der am 2. Februar 1942 geborene Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391). Mit seinem diesbezüglichen Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Klägers.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Wenn, wie hier, das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist diese auf die Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht dann zuzulassen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WpflG, § 132 Abs. 3 VwGO), wenn entweder das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hat, daß von einer Entscheidung im Revisionsverfahren offensichtlich eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen nicht zu erwarten ist (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WpflG), oder das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WpflG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 34 Abs. 3 Satz 1 WpflG, § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Aus der Beschwerdeschrift des Klägers ergibt sich nicht, daß die Voraussetzungen gegeben sind, die nach den obigen Grundsätzen eine Zulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht würden rechtfertigen können.
In der Beschwerde wird zunächst beanstandet, daß das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der behaupteten Gewissensentscheidung davon ausgeht, der Kläger habe eine solche in der kurzen Zeit zwischen dem 18. Mai 1963 und dem 24. Mai 1963 noch nicht getroffen gehabt, zumal er den Anerkennungsantrag erst nach Rücksprache mit dem örtlichen Geschäftsführer der Internationale der Kriegsdienstgegner - IdK - gestellt habe. Die Erkenntnis, eine Gewissensentscheidung getroffen zu haben, sei - so meint die Beschwerde - Sache eines Augenblicks, auch wenn die Gewissensentscheidung selbst einen längeren Entwicklungsprozeß voraussetze. Es könne auch der Folgerung des Verwaltungsgerichts nicht beigetreten werden, daß der Kläger den Anerkennungsantrag gestellt habe, um den Angehörigen der IdK nicht unglaubwürdig zu erscheinen. Der Beitritt zu dieser Organisation, der ja die Leistung von Kriegs- und Waffendienst ausschließe, spreche für die Echtheit der behaupteten Gewissensentscheidung; anderenfalls würde es an einem vernünftigen Grund für den Beitritt fehlen.
Mit diesem Vorbringen werden Schlüsse tatsächlicher Art, die das Verwaltungsgericht aus dem Verhalten des Klägers gezogen hat, als unrichtig bezeichnet. Die Behauptung, daß das Urteil unrichtige Schlußfolgerungen enthalte, ist aber kein Grund für die Zulassung der Revision; sie führt hier auch nicht auf eine rechtsgrundsätzliche Frage oder eine von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweichende, Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts. Es erübrigt sich darauf hinzuweisen, daß die beanstandeten Schlußfolgerungen weder denkgesetzlich unmöglich sind noch allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderlaufen. Es rechtfertigt sehr wohl Zweifel daran, ob eine Gewissensentscheidung schon getroffen war, wenn - wie hier - nahezu gleichzeitig bzw. nur einige Tage vorher ein Einberufungsbescheid mit ganz anderen Gründen bekämpft wurde. Und es ist auch ein politisch (nicht gewissensmäßig) bedingter Beitritt zu einer Kriegsdienstverweigerer-Organisation denkbar.
Im weiteren beanstandet die Beschwerde des Urteil, soweit es in ihm heißt, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung vornehmlich verstandesmäßig begründete Argumente gegen den Krieg vorgebracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten auch verstandesmäßige Überlegungen zu einer Gewissensentscheidung führen, und gerade eine solche sei sehr schwer darzulegen. Überzeugungskraft sei weitgehend eine Sache des Intellekts und der Rhetorik, und am Mangel dieser Eigenschaften dürfe, zufolge der Entscheidung vom 24. Juli 1959 - BVerwG VII C 148.59 -, ein Kriegsdienstverweigerer nicht scheitern. Dafür, daß der Kläger die behauptete Gewissensentscheidung getroffen, habe, spreche seine jahrelange aktive Mitarbeit in der IdK.
Auch dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Es ist richtig, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere die Urteile vom 20. Juni 1968 - BVerwG VIII C 9.67 und BVerwG VIII C 18.67 -) eine echte Gewissensentscheidung auch dann vorliegt, wenn ein Wehrpflichtiger zu der ihn innerlich verpflichtenden Überzeugung, daß der Krieg als Gewaltanwendung zwischen den Menschen an sich und als solcher sittlich verwerflich ist, auf Grund von Erwägungen verstandesmäßiger oder vernunftmäßiger Natur kommt. Verstandesmäßige oder sonstige rationale Erwägungen oder Erkenntnisse allein gewähren jedoch kein Recht nach § 25 WpflG (BVerwGE 7, 242 [247]); vielmehr muß es sich stets um eine ernste sittliche Entscheidung handeln, die für den Betroffenen als innerer Zwang verbindlich ist, so daß ein Zuwiderhandeln seine sittliche Persönlichkeit schädigen oder zerbrechen würde. Das Vorliegen dieser letzteren Voraussetzung aber hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Falle aus den tatsächlichen Gründen des Einzelfalles verneint. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist demnach insoweit nicht gegeben.
Der Beschwerde ist zuzugeben, daß es in der von ihr angeführten wie in weiteren Entscheidungen des VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere BVerwGE 14, 146) in der Tat heißt, eine Gewissensentscheidung als seelischer Vorgang sei in der Regel nur unvollständig darstellbar und aufklärbar, weshalb es in der Regel auf die unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit zu beurteilende allgemeine Glaubwürdigkeit des Kriegsdienstverweigerers, seine Fähigkeit zu einer ehrlichen Überzeugung und seine Bereitschaft, danach zu handeln, ankomme. Der hier entscheidende, nunmehr in Wehrpflichtsachen allein zuständige VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat aber diese Rechtsprechung in den Urteilen vom 31. Oktober 1968 BVerwGE 30, 358, BVerwG VIII C 19.67 (NZWehrR 1969, 147) und BVerwG VIII C 20.67 (DVBl. 1969, 482) ausdrücklich wie folgt klargestellt: Der Grundsatz der dem Tatsachengericht obliegenden freien Beweis Würdigung ist in Kriegsdienstverweigerersachen nicht eingeschränkt oder modifiziert; insbesondere ist dem Tatsachengericht eine Befragung des Wehrpflichtigen, auch über gedachte Konfliktsituationen, und die Verwertung der Antworten nicht verwehrt; es ist auch weder an eine gesetzliche Vermutung noch an die Berücksichtigung eines Erfahrungssatzes dahin gebunden, daß ein Kriegsdienstverweigerer, der nach seiner Gesamtpersönlichkeit als ehrlicher und glaubwürdiger Mensch zu beurteilen ist, im Zweifel hinsichtlich seiner Behauptung, er habe eine Gewissensentscheidung getroffen, eine objektiv zutreffende Darstellung gibt. Das Tatsachengericht muß allerdings bei seiner Prüfung, insbesondere bei der Vernehmung des Kriegsdienstverweigerers, den nach Sachlage wesentlichen Umständen und Gesichtspunkten wie Beweisnot, Jugend, Reife- und Bildungsgrad und Ausdrucksfähigkeit des Kriegsdienstverweigerers Rechnung tragen. Ob es das gebührend getan hat, ist revisionsrechtlich - nur - im Rahmen des § 137 Abs. 2 VwGO nachprüfbar. Daß das Verwaltungsgericht vorliegend die Aussagen des Klägers fehlerhaft gewürdigt hätte, ist nicht dargetan und nicht ersichtlich.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die vorsorglich unter der Voraussetzung ihrer Zulassung eingelegte Revision des Klägers mußte als unzulässig verworfen werden, weil die. Einlegung eines Rechtsmittels unter einer Bedingung nicht statthaft ist (vgl. den Beschluß vom 9. März 1955 - BVerwG I B 122.54 -). Abgesehen davon wäre eine Revision ohne Zulassung nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WpflG im vorliegenden Falle auch deshalb nicht gegeben, weil keine Verfahrensmängel gerügt worden sind, sondern der Kläger sich, wie oben dargelegt, auf eine Auseinandersetzung mit materiellrechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts und mit dessen tatsächlichen Feststellungen beschränkt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Raschke
Dr. Hopf