Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.07.1959, Az.: BVerwG VII C 148.59
Auslegung des Begriffs Gewissen i.R.e. Kriegsdienstverweigerungsverfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.07.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 148.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 15366
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Düsseldorf - 26.02.1959 - AZ: 1 K 1175/58
Rechtsgrundlagen
- § 25 WehrPflG
- § 35 Abs. 2 WehrPflG
- Art. 4 GG
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 1959
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Dr. Breitfeld, Reimer und Maetzel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Düsseldorf vom 26. Februar 1959 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1937 geborene Beigeladene, der das Schweißerhandwerk erlernt hat, wurde am 14. Februar 1957 für den Wehrdienst gemustert und für tauglich befunden. Bereits mit Schreiben vom 16. November 1956 teilte er dem Kreis-Wehrersatzamt mit, daß er aus Gewissensgründen keinen Wehrdienst leisten wolle. Der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer beim Kreis-Wehrersatzamt entschied am 2. Oktober 1957, daß der Beigeladene nicht berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Auf, den Widerspruch des Beigeladenen hob die Beklagte am 12. Dezember 1957 diesen Bescheid auf und erklärte den Beigeladenen zur Verweigerung berechtigt. Wegen dieses Bescheids erhob der Kläger Klage, sie hatte Erfolg.
Das Landesverwaltungsgericht führte in seinem Urteil aus: Der Kläger sei klagberechtigt. Die Klage sei begründet, weil Gewissensgründe beim Beigeladenen nicht nachgewiesen seien. Da er die Beteiligung an jedem Kriegsdienst ablehne, bedürfe es keiner Prüfung, ob §25 des Wehrpflichtgesetzes mit Art. 4 Abs. 3 des Grundgesetzes vereinbar sei. Der Beigeladene müsse eine ernsthafte sittliche Entscheidung getroffen haben, die für ihn so verbindlich sei, daß ein Zuwiderhandeln seine sittliche Persönlichkeit beeinträchtigen oder zerstören würde. Es genüge also nicht die Erkenntnis, daß der Krieg schädlich oder verwerflich sei und deshalb verhindert werden müsse. Auch das Gefühl des Abscheus vor dem Töten berechtige für sich allein nicht zur Kriegsdienstverweigerung. Die Erkenntnis von der Verwerflichkeit des Krieges und des Tötens stelle nur dann eine echte Gewissensentscheidung dar, wenn sie den Betreffenden im Innersten sittlich binde. Das sei nur dann der Fall, wenn er von einer sittlichen Grundvorstellung beherrscht werde, der er sich verantwortlich fühle. Diese Vorstellung müsse fest und dauerhaft sein, die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wirke nicht nur für den Augenblick, sondern für das ganze Leben. Eine nur labile sittliche Überzeugung, die auf Grund sicherer Beweisanzeichen als lediglich vorübergehende Erscheinung im Leben des Betreffenden erkennbar werde, sei daher ebenfalls keine echte Gewissensentscheidung. Festigkeit und Dauerhaftigkeit der Gesinnung seien aber Kennzeichen eines sittlich ausgereiften Charakters, den nur die wenigsten Wehrpflichtigen im Alter des Beigeladenen besäßen. Nach diesen Grundsätzen habe das Gericht nicht feststellen können, daß der Beigeladene eine ihn im Innersten bindende und dauerhafte Gewissensentscheidung getroffen habe. Das Gericht zweifle zwar nicht an seiner Glaubwürdigkeit. Er mache trotz der Berufung auf unverstandene Schlagworte und auf offensichtlich von außen an ihn herangetragene Gedankengänge den Eindruck eines von der Richtigkeit seiner Auffassung auch innerlich überzeugten Menschen. Daraus ergebe sich zwar ein Beweisanzeichen für das Vorhandensein einer Gewissensentscheidung, es komme aber darauf an, ob sie wirklich getroffen worden sei, und dies sei zweifelhaft. Der Beigeladene sei unkritisch, neige zu vorschnellen Reaktionen, was sich in seinen oft unmotivierten Temperamentsausbrüchen zeige. Bei dieser Wesensart sei es aber möglich, daß er die gegen den Kriegsdienst gerichteten Einflüsse und Eindrücke, die ihm von einem Zeugen und vom Elternhaus vermittelt worden seien, innerlich nicht zu einem festen Bestandteil seiner sittlichen Persönlichkeit habe verarbeiten können, und daß diese Einflüsse in ihm lediglich verstandesmäßige Zweckvorstellungen über ein wünschenswertes Verhalten erzeugt hätten, das den Tatbestand einer echten Gewissensentscheidung nicht erfülle. Die Festigkeit und Dauerhaftigkeit der Gesinnung werde auch durch eine gewisse Unreife der Persönlichkeit wie bei den meisten Jugendlichen in seinem Alter in Frage gestellt. Dem Gericht sei es trotz mehrfacher Fragen auch nicht gelungen, einen Anhalt für das Vorliegen einer bindenden sittlichen Grundvorstellung religiöser oder sonst weltanschaulicher Art davon festzustellen, daß man andere Menschen nicht töten könne oder dürfe. Das schließe zwar eine echte Gewissensentscheidung nicht aus, lasse aber ernstliche Zweifel nach der Richtung zu, daß es sich bei der Vorstellung des Beigeladenen, nicht töten zu sollen, vielleicht um gefühlsmäßige Vorurteile, nicht aber um eine im Innersten verbindliche Gewissensentscheidung handele. Diese Zweifel würden auch dadurch nicht beseitigt, daß der Beigeladene der Internationale der Kriegsdienstgegner schon verhältnismäßig früh beigetreten sei und sich in ihr aktiv betätigt habe. Darin liege nur ein schwaches Beweisanzeichen, derartige Umstände könnten auch bei denen vorliegen, die sich irrigerweise in ihrem Gewissen gebunden fühlen, und es sei denkbar, daß dieses Verhalten auf Eigensinn, Berechnung usw. beruhe. Die hiernach nicht zu beseitigende Ungewißheit über das Vorliegen einer echten. Gewissensentscheidung führe dazu, daß der Beigeladene nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden könne.
Gegen dieses Urteil hat der Beigeladene rechtzeitig die zugelassene Revision eingelegt und diese rechtzeitig begründet. Er beantragt,
das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er vor: Das Gericht habe den Begriff "Gewissensentscheidung" unzutreffend ausgelegt. Hierbei müsse es sich zwar um eine ernste sittliche Entscheidung handeln, die von dem Betreffenden als verbindlich anerkannt werde. Sie könne aber ihre Quelle auch in gefühlsmäßigen Erwägungen und in Zweckmäßigkeits- und verstandesmäßigen Überlegungen haben. Zu Unrecht lege das Gericht der Gewissensentscheidung auch die Merkmale der Festigkeit und Dauerhaftigkeit zu, denn es genüge, daß diese Entscheidung im Zeitpunkt der Prüfung vorhanden sei; vergangene oder zukünftige innere Vorgänge könnten nicht festgestellt werden. Auch die Anforderung eines sittlich ausgereiften Charakters stelle das Landesverwaltungsgericht zu Unrecht, damit mache es das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, praktisch von einem gewissen Alter des Wehrpflichtigen abhängig. Da der Beigeladene nach der richterlichen Feststellung von seiner Auffassung ehrlich überzeugt sei, könne sie nicht als nicht vorhanden betrachtet werden. Das Gericht dürfe die objektive Gewissensentscheidung und die subjektive Überzeugung des Wehrpflichtigen nicht gegenüberstellen, denn etwas anderes als die Überzeugung von der inneren Verpflichtung sei undenkbar. Daß der Beigeladene keine logische Grundlage für diese Überzeugung habe, werde nicht bestritten; als einfacher Mensch sei er hierzu nicht in der Lage. Das hindere ihn aber nicht, das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, in Anspruch zu nehmen. Da das Gericht dem Beigeladenen die Überzeugung von der Richtigkeit seiner Auffassung zugestanden habe, sei er berechtigt, den Kriegsdienst zu verweigern.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er ist den Darlegungen des angefochtenen Urteils im wesentlichen beigetreten.
II.
Die Revision ist zulässig, sie ist auch begründet.
Die Klage ist zulässig, das Klagerecht des Klägers ist gegeben. In den Urteilen vom 8. August 1958 - BVerwGE 7, 209[BVerwG 08.08.1958 - VII C 44/58] - und BVerwG VII C 35.58 ist näher ausgeführt, daß bei richtiger Auslegung des §35 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 651) - WehrPflG - ein Bescheid der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer durch den Leiter des Bezirks-Wehrersatzamtes angefochten werden kann.
Die Revision rügt mit Recht, daß das Landesverwaltungsgericht an den Begriff "Gewissen" Anforderungen gestellt hat, die sich mit der Bedeutung der Vorschriften in Art. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - und §25 WehrPflG nicht in Einklang bringen lassen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 3. Oktober 1958, BVerwGE 7, 242[BVerwG 03.10.1958 - VII C 235.57] [246-248]) machen eine im Innern ursprünglich vorhandene Überzeugung von Recht und Unrecht und die sich daraus ergebende Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln oder Unterlassen das Gewissen aus; nur verstandesmäßige, politische oder sonstige rationale Erwägungen und Erkenntnisse können keine Gewissensentscheidung begründen, der Betreffende muß unter einem unabweisbaren, inneren Zwang entschieden, sein ursprünglich vorhandenes inneres Bewußtsein muß gesprochen haben. Dieses "Gewissen" genannte Bewußtsein kann von sich aus tätig werden, aber auch von außen her durch religiöse, ethische, gefühlsmäßige, weltanschauliche oder politische Anregungen geweckt werden. Die Gewissensentscheidung muß hiernach für den Betreffenden eine ernsthafte, sittliche und als innerer Zwang verbindliche Entscheidung sein, gegen die er nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann. Mit diesen Ausführungen des Senats, die die Gewissensentscheidung im wesentlichen als eine im Innersten des Menschen entstandene und ihn bindende Entscheidung kennzeichnen, stimmen die Ausführungen im angefochtenen Urteil überein, daß die Erkenntnis der Schädlichkeit oder Verwerflichkeit des Krieges und der Abscheu vor dem Töten allein noch keine Gewissensentscheidung darstellen, sondern daß derartige Erkenntnisse zu einer innersten sittlichen Bindung geführt haben müssen.
Nicht gerechtfertigt ist dagegen die Anforderung des Landesverwaltungsgerichts, daß der Kriegsdienstverweigerer eine feste und dauerhafte Grundvorstellung haben müsse und daß nur ein sittlich ausgereifter Charakter, den die wenigsten Wehrpflichtigen im Alter des Beigeladenen besäßen, über eine derartige Vorstellung verfüge. Damit hat das Landesverwaltungsgericht die Begriffe "Gewissen" und "Gewissensgründe" im Sinne des Art. 4 GG und des §25 WehrPflG verkannt. Auch Menschen von labiler Wesensart können ein ursprünglich vorhandenes inneres Bewußtsein besitzen, und dieses Bewußtsein kann auch in ihnen für sie unüberhörbar und zwingend sprechen. Daß derartige Naturen vielleicht mehr als andere geneigt sind, eine Entscheidung zu ändern, weil ihnen im Grunde ihres Wesens Festigkeit fehlt, besagt nicht, daß sie sich derzeit der Stimme ihres Gewissens nicht verpflichtet fühlen können. Auch das Gewissen kann Wandlungen unterworfen sein. Ob die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer für die Dauer wirkt, worauf das Landesverwaltungsgericht hinweist, ist unerheblich, denn es geht allein darum, ob der Beigeladene derzeit berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Es ist ebenso möglich, daß sich, seine innerste Überzeugung später wandelt, so daß er vom Recht zur Kriegsdienstverweigerung dann nicht mehr Gebrauch machen wird, wie es möglich ist, daß erst die Erfahrung eines ausgereiften Menschen zur Verweigerung des Waffendienstes führt. Insbesondere ergibt sich ausArt. 4 Abs. 3 GG, daß das Landesverwaltungsgericht für das Recht zur Kriegsdienstverweigerung zuviel voraussetzt. Nach dieser Vorschrift ist die Freiheit des Gewissens gegenüber dem Kriegsdienst mit der Waffe auch für junge Wehrpflichtige uneingeschränkt gewährleistet. Auch sie besitzen also die für eine Gewissensentscheidung notwendige sittliche Einsicht. Davon geht die Rechtsordnung auch im übrigen aus, sie billigt Menschen im Alter des Beigeladenen volle Mündigkeit zu und stellt sie unter die volle Strafdrohung der Strafgesetze. Festigkeit und Dauerhaftigkeit der Weltanschauung als Ergebnis menschlicher Erfahrung und Reife kann von ihnen aber verständlicherweise nicht verlangt werden, ihre Gewissensentscheidung kann nur aus dem ihnen innewohnenden Bewußtsein getroffen werden. Der Begriff "Gewissen" darf daher nicht in der von der Revision mit Recht beanstandeten Weise eingeengt werden, es genügt, daß es sich um eine ernsthafte, aus dem Innersten des Menschen kommende und für ihn verbindliche sittliche Entscheidung handelt.
Daraus ergibt sich zugleich, daß die Wehrbehörden und Gerichte insbesondere von im jugendlichen Alter stehenden Kriegsdienstverweigerern keine ohne weiteres überzeugende Darlegung ihrer Gewissensgründe erwarten dürfen. Gegenüber dem angefochtenen Urteil verweist die Revision auch hierauf mit Recht. Der Senat hat in dem erwähnten Urteil BVerwGE 7, 242 (249)[BVerwG 03.10.1958 - VII C 235.57] ausgeführt, es sei zu bedenken, daß es sich bei den Wehrpflichtigen um junge, geistig nicht ausgereifte Menschen handelt, denen es vielfach schwerfalle, das, was sie im Innern bewegt, und die Erkenntnis, die sie zur Verweigerung des Dienstes mit der Waffe veranlaßt, in bestimmter und klarer Form wiederzugeben und derartige seelische Regungen in Worte zu kleiden. In der Regel werde man annehmen dürfen, daß das vom Wehrpflichtigen Vorgetragene seine innere Einstellung wiedergebe, wenn er nur glaubwürdig sei. Damit ist nicht zu vereinbaren, daß das Landesverwaltungsgericht vom Beigeladenen Vertiefung in die Lehre der uneingeschränkten Gewaltlosigkeit und Antwort darauf gefordert hat, ob Frankreich im Jahre 1940 besser hätte gewaltlos vorgehen sollen und auf welche Weise einer brutalen Angriffsmacht passiver Widerstand entgegengesetzt werden könne. Diese Prägen an einen einfachen jungen Menschen wie den Beigeladenen konnten keine sichere Grundlage für die richterliche Entscheidung schaffen, weil sie nicht der Erforschung der Bindung an eine innerste Überzeugung, sondern der Feststellung seiner verstandesmäßigen Vorstellungen und Reaktionen zu dienen geeignet waren. Wenn der Beigeladene hierbei "versagte", so kann ein für ihn nachteiliger Schluß daraus nicht gezogen werden. Dagegen ist seine Erklärung, es sei widerlich, einen fremden Menschen zu töten, im Gegensatz zur Auffassung des Landesverwaltungsgerichts nicht ohne weiteres wertlos, denn auch gefühlsmäßige Regungen können Anlaß dafür sein, daß das Gewissen erwacht und schließlich zwingend eine bestimmte Entscheidung fordert. Auch in diesem Punkte ist der Mangel des angefochtenen Urteils darin begründet, daß das Landesverwaltungsgericht für das Recht zur Kriegsdienstverweigerung mit der Waffe in jedem Falle eine gefestigte sittliche Grundvorstellung vorausgesetzt hat. Eine klar geordnete Gefühls- und Gedankenwelt konnte das Landesverwaltungsgericht bei einem Menschen vom Alter und Bildungsgrad des Beigeladenen nicht erwarten. Es hätte vielmehr feststellen müssen, ob die vom Beigeladenen vorgetragenen Gründe seiner innersten Überzeugung entsprechen und ihn zur Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe zwingen. Da das Landesverwaltungsgericht den Beigeladenen als aufrichtig und glaubhaft befunden hat, liegt es nahe, daß es diesem mit der Verweigerung des Waffendienstes ernst ist und daß er unter einem unabweisbaren inneren Zwang steht.
Das angefochtene Urteil muß aus diesen Gründen aufgehoben werden. Von einer endgültigen Sachentscheidung hat der Senat abgesehen, weil sie weitgehend vom persönlichen Eindruck des Beigeladenen abhängt; sich diesen Eindruck zu verschaffen, ist Sache der mit der Tatsachenermittlung befaßten Instanz.
Die Sache war deshalb an diese zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
gez. Dr. Ritgen
gez. Dr. Dr. Breitfeld
gez. Reimer