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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.07.1970, Az.: BVerwG VI C 37.66

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.07.1970
Aktenzeichen
BVerwG VI C 37.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14858
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 11.03.1966 - AZ: VGH 202 III 64

Fundstellen

  • BVerwGE 36, 29 - 33
  • DVBl 1971, 627 (Kurzinformation)
  • DÖD 1971, 18
  • DÖV 1971, 572 (Kurzinformation)
  • JVBl 1970, 277
  • RiA 1970, 233
  • VerwRspr 22, 168
  • ZBR 1971, 20

Amtlicher Leitsatz

Der Ruhensregelung nach § 158 BBG unterliegt nicht ein Entgelt, das ein im öffentlichen Dienst verwendeter Versorgungsberechtigter neben seinem Gehalt für eine Tätigkeit erhält, die er trotz voller Auslastung durch sein Hauptamt freiwillig in seiner Freizeit leistet.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 1966 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war am 8. Mai 1945 Berufsunteroffizier der früheren Wehrmacht. Aus dieser Rechtsstellung wurde ihm vom 1. Oktober 1961 ab ein Unterhaltsbeitrag gemäß § 54 Abs. 3 G 131 zuerkannt.

2

Seit dem Jahre 1955 ist der Kläger - jetzt im Rang eines Justizhauptwachtmeisters - als Justizwachtmeister beim Amts- und Landgericht R... tätig, seit 1957 als Beamter auf Lebenszeit.

3

Neben seinem Amt als Justizwachtmeister mit Sitzungs- und Zustelldienst sowie Botengängen als Hauptobliegenheiten besorgt der Kläger seit dem 1. Juni 1960 auch noch die Hausdienstgeschäfte im Justizgebäude in R... gemäß Nr. 4 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Besorgung der Hausdienstgeschäfte bei den Justizbehörden vom 17. November 1956 (BayBSVJu I S. 31). Dazu verwendet er außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit eine zusätzliche Arbeitszeit von 50 Stunden im Monat. Für die Hausdiensttätigkeit erhält er neben seinem Beamtengehalt eine lohnsteuerpflichtige sogenannte Hausdienstvergütung entsprechend tariflichen Bestimmungen.

4

In Anwendung des § 158 BBG ergangene Ruhensberechnungen erfaßten bis zum Frühjahr 1964 nur das Gehalt des Klägers aus seinem Beamtenverhältnis, ließen aber die Hausdienstvergütung außer Betracht.

5

Durch Bescheid vom 13. März 1964 wurde die letzte derartige Ruhensberechnung (ohne Rückwirkung) mit der Begründung zurückgenommen, auch die Hausdienstvergütung müsse in die Ruhensberechnung einbezogen werden.

6

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat der Kläger mit dem Antrag Klage erhoben,

den Bescheid der Bezirksfinanzdirektion A... vom 13. März 1964 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. April 1964 aufzuheben.

7

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, der Ruhensregelung eines als Beamten wiederverwendeten Versorgungsempfängers unterliege nur das Einkommen, das in Erfüllung der Alimentationspflicht als Gegenleistung für die geleistete Arbeit angesehen werden müsse, ein Entgelt aber, das auf einer über das Normalmaß hinausgehenden Arbeitsleistung beruhe, werde nicht in Erfüllung der Alimentationspflicht gewährt; wie die Versorgungsbezüge eines Beamten nur nach den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen festgesetzt würden, die von einer normalen Dienstleistung innerhalb der gesetzlich festgelegten Arbeitszeit ausgingen, so könnten auch nur solche Einkommensteile eines wiederverwendeten Versorgungsempfängers in die Ruhensregelung einbezogen werden, die diesen Versorgungsbezügen gegenübergestellt werden könnten, also nur ein für normale Arbeitsleistung erzieltes Einkommen.

8

Die Berufung des Beklagten ist vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen worden:

9

Die Besorgung der Hausdienstgeschäfte sei keine "Beschäftigung im Dienst einer Körperschaft" im Sinne des § 158 Abs. 1 und 5 BBG. Kennzeichnend für diesen Begriff sei ein Abhängigkeitsverhältnis. Bei den typischen Fällen eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses müsse es sich grundsätzlich um eine Tätigkeit handeln, die ihrer Art oder Natur nach der früheren Beamtentätigkeit gleich oder zumindest ähnlich sei. Wenn es sich nicht um einen solchen typischen Anwendungsfall handele, sondern um ein Beschäftigungsverhältnis, das mit der früheren Beamtentätigkeit des Versorgungsberechtigten keinerlei Zusammenhang habe und damit auch nicht vergleichbar sei, komme nach der Art der Tätigkeit und der Vergütung eine doppelte Alimentierung nicht in Betracht. Der Kläger verrichte die Hausdienstgeschäfte völlig freiwillig gemäß Nr. 4 der Justizministerialbekanntmachung vom 17. November 1956 ohne jegliche Abhängigkeit von seinen sonstigen Dienstobliegenheiten. Er habe völlig freie Hand in der Durchführung der einzelnen Tätigkeiten, könne dazu die Hilfe von Angehörigen in Anspruch nehmen und sonstige Personen heranziehen. Die so organisierte Besorgung der Hausdienstgeschäfte lasse sich weder mit dem früheren noch mit dem derzeitigen Beamtenverhältnis des Klägers vergleichen. Es handele sich nicht um einen typischen Anwendungsfall des § 158 Abs. 1 und 5 BBG.

10

Der Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er beantragt,

die Klage unter Aufhebung der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 1966 und des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Juli 1964 abzuweisen.

11

Mit der Revision wird fehlerhafte Anwendung des § 158 BBG gerügt.

12

Der Kläger begehrt Zurückweisung der Revision; er verteidigt das angegriffene Urteil.

13

II.

Die Revision des Beklagten ist nicht begründet.

14

Im Ergebnis mit Recht hat das Berufungsgericht entschieden, daß die dem Kläger gewährte Hausdienstvergütung nicht in die Ruhensregelung einzubeziehen ist, die gemäß dem nach den Vorschriften des Gesetzes zu Art. 131 GG anzuwendenden § 158 BBG für das Verhältnis zwischen den Versorgungsbezügen des Klägers und seinem Gehalt als Justizbeamter zu treffen ist. Denn diese Hausdienstvergütung wird dem Kläger - wie unstreitig ist und sich im übrigen aus einem Vergleich zwischen Nr. 2 und Nr. 4 der Justizministerialbekanntmachung vom 17. November 1956 ergibt - für eine über das Normalmaß hinausgehende, freiwillig übernommene Tätigkeit gewährt, die neben der den Kläger voll ausfüllenden Dienstleistung in seinem Hauptberuf als Justizhauptwachtmeister steht. Rechtlich zutreffend hat das Verwaltungsgericht erster Instanz in dieser Verwaltungsstreitsache erkannt, daß nach dem Sinn des § 158 BBG, eine Doppelbelastung öffentlicher Mittel zu vermeiden, ein Entgelt für eine Arbeitsleistung nicht in die Ruhensregelung einbezogen werden kann, wenn dieses Entgelt neben den Dienstbezügen des Hauptamtes für eine Tätigkeit gewährt wird, die von dem Beamten, weil er durch seine Tätigkeit im Hauptamt voll ausgelastet ist, neben dem Pflichtenkreis des Hauptamtes zusätzlich übernommen wird.

15

Diesem Sinn entsprechend hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 19. März 1970 - BVerwG II C 87.65 - folgendes ausgeführt:

"Die Vorschriften, nach denen Versorgungsbezüge in bestimmtem Umfange ruhen, wenn sie mit Einkünften aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst zusammentreffen (§ 158 BBG, § 165 LBG [NW]), sind zwar - trotz der im Schrifttum auch gegen ihre Verfassungsmäßigkeit erhobenen Bedenken - vom Bundesverwaltungsgericht bisher als verfassungsgemäß angesehen worden (vgl. BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 ff.; 25, 291 [294]). Diese Vorschriften betreffen aber - auch sinngemäß - nicht Fälle, in denen der Beamte oder Richter neben der vollen Dienstleistung für sein Hauptamt in der ihm verbleibenden freien Zeit zusätzliche Leistungen im öffentlichen Dienst erbringt."

16

Auch die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Abschnitten V und IX des Bundesbeamtengesetzes (in der Fassung vom 17. November 1966 [GMBl. S. 584]) - Vwv -, hier zu § 158, geben diesem Sinn des § 158 BBG zutreffend Ausdruck. Sie enthalten in ihrer Nr. 8 eine Aufzählung, was als Einkommen außer Betracht zu lassen ist. Darunter befinden sich nicht nur Zulagen und Zuschläge für besondere Arbeitserschwernisse und Gefahren sowie Belohnungen in besonderen Fällen oder für besondere Leistungen, sondern auch ein durch Überstunden und Sonntagsarbeit erzieltes Einkommen (Nr. 8 Buchst. f), wozu in Vwv Nr. 11 wiederholt wird, daß ein durch Überstunden oder Sonntagsarbeit erzieltes Einkommen unberücksichtigt bleibt und daß der Sonntagsarbeit die Arbeit an den gesetzlich anerkannten Wochenfeiertagen gleichsteht. Diese Regelung beruht ersichtlich auf der allgemeinen Erwägung, daß nur das für die normale Arbeitsleistung erzielte Einkommen den Versorgungsbezügen gegenübergestellt werden kann, die ihrerseits auch nur von einer normalen Dienstleistung innerhalb der gesetzlich festgelegten Arbeitszeit ausgehen (vgl. Plog-Wiedow, BBG, § 158 RdNr. 40). Zum regelungspflichtigen Einkommen zählen nicht Einkommensteile, die zwar Arbeitsentgelt sind, aber auf einer über das Normalmaß hinausgehenden Arbeitsleistung beruhen, wie etwa das Entgelt für Überstunden und Sonntagsarbeit (so Weiß-Kranz, Bayerisches Beamtengesetz, Art. 171 Anm. 7 Buchst. b). Es handelt sich bei der Hausdienstvergütung des Klägers nicht unmittelbar um Überstundenentgelt; ein Beamter kann kein Überstundenentgelt erhalten. Bei ihrem in dieser Richtung gehenden Vorbringen verkennt die Revision jedoch, daß es nicht darauf ankommt, ob diese Freistellungsregelung unmittelbar Anwendung findet, sondern nur darauf, daß sich aus ihr als Sinn der Ruhensvorschrift ergibt, daß Leistungen, die für über das Normalmaß hinausgehende Arbeit gewährt werden, nicht in die Ruhensregelung einzubeziehen sind. Der Aufzählung in den Verwaltungsvorschriften kann ein erschöpfender und andere Fälle ausschließender Charakter nicht beigelegt werden, weil dies auf eine mit der Rechtsnatur der Verwaltungsvorschriften nicht zu vereinbarende Einengung des Gesetzes selbst hinauskäme. Auch die Tatsache, daß die Hausdienstvergütung des Klägers lohnsteuerpflichtig ist, ist als Argument gegen den oben dargelegten Sinn des Gesetzes nicht brauchbar. Auch die Überstundenvergütung ist nach § 2 Abs. 3 Ziff. 4 LStDV in vollem Umfange lohnsteuerpflichtig, die Vergütung für Sonntagsarbeit im Rahmen des § 32 a LStDV in. gewissem Umfange; gleichwohl werden beide Leistungsarten nicht in die Ruhensregelung einbezogen. Die Lohnsteuerpflicht mag ein Indiz sein, um Dienstaufwandsgelder von Gehaltsteilen unterscheiden zu können (vgl. Plog-Wiedow, BBG, § 158 RdNrn. 34 und 35). Sie besagt jedoch nichts für die hier maßgebende Frage, ob eine über das Normalmaß hinausgehende Arbeitsleistung vorliegt, deren besondere Vergütung außerhalb der beamtenrechtlichen Alimentation steht. Einer etwa mißbräuchlichen Ausgliederung von Teilen der beruflichen Tätigkeit, um diese besonders zu entlohnen, ist hier dadurch vorgebeugt, daß nach Nr. 2 i.V. mit Nr. 4 der Justizministerialbekanntmachung vom 17. November 1956 eine besondere Übertragung und Entlohnung dieser Hausdienstgeschäfte nur in den Fällen erfolgen darf, in denen der betreffende Beamte durch seine berufliche Tätigkeit im übrigen voll ausgelastet ist. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte für einen etwaigen Mißbrauch dieser Regelung erkennbar oder vorgebracht. Im übrigen ist ein Beamter, der - wie hier - durch die Aufgaben seines Hauptamtes im Rahmen der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit voll ausgelastet ist, auch nicht verpflichtet, eine weitere regelmäßig wiederkehrende dienstliche Aufgabe, die erheblichen Zeitaufwand verursacht und von den Aufgaben des Hauptamtes sachlich trennbar ist, als weitere Aufgabe des Hauptamtes zu übernehmen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 1969 - BVerwG II C 61.67 -).

17

Ob die Hausdiensttätigkeit des Klägers eine Nebentätigkeit im Sinne der besonderen Nebentätigkeitsvorschriften ist, ist - wie sich aus den vorstehenden Darlegungen ergibt - für die Frage ohne rechtliche Bedeutung, ob die Vergütung für die Hausdiensttätigkeit in die Ruhensregelung einzubeziehen ist oder nicht.

18

Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die im Berufungsurteil dargelegten Gründe in allen Punkten einer Prüfung standhielten. Insoweit verlangt zwar das Berufungsgericht mit Recht als kennzeichnendes Merkmal für den Begriff "Beschäftigung im Dienst" im Sinne des § 158 BBG ein Abhängigkeitsverhältnis (vgl. dazu Urteil vom 7. Februar 1968 - BVerwG VI C 57.65 - [BVerwGE 29, 118]), es wird jedoch dem Inhalt dieses Begriffs (vgl. hierzu Urteil vom 29. Juni 1970 - BVerwG VI C 41.66 -) nicht gerecht, wenn es hier ein solches Abhängigkeitsverhältnis verneint. Zu Unrecht fordert auch das Berufungsgericht einen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit, die der Versorgungsempfänger ausübt, und dem Amt, aus dem er Versorgungsbezüge erhält; in dem Urteil vom 22. Juli 1965 - BVerwG II C 22.64 - (BVerwGE 22, 1[BVerwG 22.07.1965 - II C 22/64]), auf das das Berufungsgericht verweist, ist gerade ausgeführt (a.a.O. S. 4), daß sich die Ruhensvorschriften nicht auf diesen typischen Anwendungsfall beschränken, sondern auch Dienstverhältnisse ergreifen, "die nicht mit der früheren Beamtentätigkeit zusammenhängen". Diesen Fragen braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, da bereits nach dem eingangs Dargelegten eine Einbeziehung der Hausdienstvergütung in die Ruhensregelung entfällt.

19

Demnach war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermeier