Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.05.1970, Az.: BVerwG VIII B 141.67
Verfahrensrecht:; Begriff der Abweichung; Häftlingshilferecht:
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.05.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 141.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 14635
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 08.02.1967 - AZ: H V (I) 542/64
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
- § 1 Abs. 4 Satz 1 HHG
- § 2 Abs. 2 KgfEG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Mai 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Niesert
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. Februar 1967 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.300 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kläger sind Volksdeutsche, die nach dem Kriege aus Jugoslawien nach Rumänien geflüchtet sind. Aus ihrem nahe der jugoslawischen Grenze gelegenen neuen Wohngebiet wurden sie im Juni 1951 aus Sicherheitsgründen in das Landesinnere umgesiedelt und Aufenthaltsbeschränkungen unterworfen. Seit dem 22. Juni 1957 nahmen sie Aufenthalt im Bundesgebiet. Sie begehren die Anerkennung als politische Häftlinge durch Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 10 Abs. 4 und die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß § 9 a des Häftlingshilfegesetzes - HHG -, das jetzt anzuwenden ist in der Neufassung vom 29. September 1969 (BGBl. I S. 1793). Im Verwaltungsverfahren und Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hatten sie keinen Erfolg. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich Ihre Beschwerde. Diese ist unbegründet.
Die Kläger machen geltend, das Urteil weiche ab von Entscheidungen, die das Bundesverwaltungsgericht zum Gewahrsamsbegriff im Kriegsgefangenenentschädigungsrecht getroffen habe:Urteile vom 2. Dezember 1959 - BVerwG V C 341.57/124.59 - (Buchholz BVerwG 412.4, § 2 KgfEG Nr. 17 = MDR 1960, 344 [BVerwG 02.12.1959 - BVerwG V C 341.57; BVerwG V C 124.59]) undvom 14. Oktober 1960 - BVerwG V C 65.59 -; die Rechtssache habe außerdem grundsätzliche Bedeutung, weil zu klären sei, ob es gerechtfertigt sei, den Gewahrsamsbegriff des Häftlingshilfegesetzes anders auszulegen als denjenigen des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO ist die Revision zwar zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Keine dieser Voraussetzungen liegt indessen vor.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab. Die von den Klägern bezeichneten Urteile des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts betreffen Fälle aus dem Kriegsgefangenenentschädigungsrecht, in denen Volksdeutsche im Anschluß an ihre aus Sicherheitsgründen erfolgte Internierung unter Festhaltung auf engbegrenztem Raum zu Zwangsarbeit verpflichtet worden waren. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann schon deshalb nicht vorliegen, weil das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auf einer Vorschrift des Häftlingshilfegesetzes beruht, während die angeführten Entscheidungen des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ergangen sind zum Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - KgfEG - in der damals gültigen Fassung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 907). § 1 Abs. 4 Satz 1 (§ 1 Abs. 3 Satz 1 a.F.) HHG bestimmt als Gewahrsam ein Festgehaltenwerden auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung. § 2 Abs. 2 KgfEG legt bei der Bestimmung des Begriffs des Kriegsgefangenen als Merkmal ebenfalls fest, daß er "auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten" worden ist. Der beschließende Senat hat in seinen Beschlüssenvom 7. März 1960 - BVerwG VIII B 5.60 - (NJW 1960, 979 = DVBl. 1960, 364 = ZMR 1960, 286) und BVerwGE 16, 53 entschieden, daß die Revision nicht zuzulassen ist, wenn zwar das Berufungsurteil auf einer in mehreren Gesetzen wörtlich wiederkehrenden Vorschrift beruht, die abweichende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aber zu einem anderen Gesetz ergangen ist als das Berufungsurteil.
Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie nicht zur Klärung der von den Klägern aufgeworfenen Frage beitragen kann. In einem künftigen Revisionsverfahren wäre nämlich das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die von dem Verwaltungsgerichtshof getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Diese ergeben aber, daß die Kläger zwar innerhalb ihres Aufenthaltslandes einer Beschränkung ihrer Freizügigkeit unterworfen, aber weder auf engbegrenztem Raum noch unter dauernder Bewachung festgehalten wurden.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.300 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Dr. Schröcker
Niesert