Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.04.1970, Az.: BVerwG VIII B 120.69
Anforderungen an die "Darlegung" der grundsätzlichen Bedeutung; Glaubhaftmachung der Bekenntnis zum Deutschtum im Ausland; Anforderungen an die "Bezeichnung" des Verfahrensmangels in der Beschwerdeschrift
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.04.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 120.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 14330
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 29.10.1969 - AZ: XI A 657/68
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert und Dr. Raschke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Oktober 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Vertriebenenausweises gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der zuletzt durch § 67 des Reparationsschädengesetzes vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105) geänderten Fassung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882). Seine, wegen der Versagung des Ausweises erhobene Klage hatte in den beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Im Berufungsurteil wird ausgeführt, die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen ließen nicht erkennen, daß er sich im Sinne von § 6 BVFG in der Heimat zum deutschen Volkstum bekannt habe, es fehle auch an Beweisanzeichen für ein in anderer Weise in der Heimat abgelegtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Die Revision gegen das Berufungsurteil wurde nicht zugelassen. Hiergegen, wendet sich die Beschwerde des Klägers.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1.
In der Beschwerdeschrift fehlen Darlegungen; aus denen sich ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; jedenfalls genügen die Ausführungen unter Punkt 1, 2 und 3 der Beschwerdebegründung, mit denen geltend gemacht wird, das Oberverwaltungsgericht habe den § 6 BVFG unzutreffend ausgelegt und mit einem unrichtigen Ergebnis auf den konkreten Fall angewendet, nicht den Anforderungen, denen eine Beschwerdeschrift in dieser Hinsicht gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügen muß. Danach muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "dargelegt" werden. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nicht schon dann, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, sondern nur dann, wenn dies auch in rechtlicher Hinsicht der Fall ist, d.h., wenn sie grundsätzliche, bisher, höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft (Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 1]). Dem Erfordernis, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "darzulegen", wird demgemäß nur genügt,; wenn in der Beschwerdeschrift eine Rechtsfrage bezeichnet und ausgeführt wird, aus welchen Gründen mit ihrer Beantwortung in einem etwaigen Revisionsverfahren zu rechnen ist, und weshalb ihre Klärung über den gegebenen Einzelfall hinaus von Bedeutung sein kann für die rechtliche Beurteilung unbestimmt vieler anderer gleich- oder ähnlich gelagerter Rechtsfälle (vgl. den Beschluß vom 25. Januar 1962 - BVerwG VIII B 40.61 - [Buchholz a.a.O. Nr. 26]).
Den hiernach an eine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu stellenden Anforderungen genügen die Ausführungen zur Beschwerdebegründung nicht:
In der Beschwerdeschrift wird mit näherer Begründung ausgeführt, daß der vom Kläger in seiner früheren Heimat angenommene Name nicht der "ungarischen" - gemeint ist wohl der magyarischen - Sprache entlehnt, sondern ein "Künstlername" sei. Abgesehen davon, daß auch ein Künstlername der Sprache des herrschenden Staatsvolkes entlehnt sein kann; liegen die diesen Punkt betreffenden Ausführungen der Beschwerde schon deshalb neben der Sache, weil sie keine Rechtsfrage betreffen, sondern sich im Bereich des Tatsächlichen erschöpfen.
In der Beschwerdeschrift wird weiter ausgeführt: Im Falle des Klägers sei es beweisbar, daß er seit 1942 seine deutsche Haltung besonders hervorgekehrt habe; denn er habe zu einer Zeit, zu der viele vernünftig denkende Leute schon das für Deutschland ungünstige Kriegsende vorausgesehen hätten, bewußt für Deutschland und seine Kultur Partei ergriffen, indem er sein Orchester in den Dienst der Wehrmachtbetreuung gestellt habe. Dies habe ihm die Feindschaft der Kommunisten in Ungarn eingetragen und sei auch der Grund dafür gewesen, daß er nach dem Kriege nicht nach Ungarn zurückgekehrt sei. Das Berufungsgericht habe diese Tatsache rechtlich fehlerhaft nicht als Bekenntnis zum deutschen Volkstum gewürdigt. - Wenn mit den diesen Punkt betreffenden Ausführungen eine Rechtsfrage bezeichnet werden sollte, so ist diese jedenfalls nicht klärungsbedürftig. Der Kläger verkennt, daß § 6 BVFG ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum in der Heimat voraussetzt, nicht aber ein politisches Bekenntnis zum Deutschen Reich, und seinen Kriegsanstrengungen. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne von § 6 BVFG setzt ein äußeres, für Dritte wahrnehmbares Verhalten voraus, das objektiv als Ausdruck des Bewußtseins und des Willens zu werten ist, selbst Deutscher zu sein und als Angehöriger der deutschen Minderheit in der Heimat angesehen zu werden. Die deutschfreundliche Einstellung, deren Ausdruck das vom Kläger hervorgehobene Verhalten gewesen sein mag, wäre demnach - wie im Berufungsurteil zutreffend dargelegt - allenfalls geeignet, ein etwaiges in anderer Weise abgelegtes Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne der in § 6 BVFG hervorgehobenen Beispiele zu bestätigen; es ist aber kein Ersatz für ein fehlendes oder nicht nachweisbares Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Daran ändert nichts die vom Kläger weiter behauptete Tatsache, daß er wegen. Dieses seines Verhaltens in der ungarischen Presse nach dem Kriege angefeindet worden ist. Es kann davon ausgegangen werden, daß in ähnlicher Weise ohne Rücksicht auf ihre Volkszugehörigkeit alle ungarischen Staatsangehörigen angegriffen worden sind, die während des Krieges die deutsche Wehrmacht unterstützt oder sich ihr für sonstige Dienste zur Verfügung gestellt hatten. Auf die diesbezüglich angebotenen Beweise kam es demnach für die rechtliche Beurteilung nicht an. Deshalb liegen auch die weiterer. Ausführungen (unter Punkt 3) der Beschwerdeschrift neben der Sache, in denen dargelegt wird, daß der Kläger von der ungarischen Staatsbevölkerung auch wegen seiner kommunistenfeindlichen Einstellung abgelehnt wurde. Auch diese Ausführungen betreffen nur die politische Haltung des Klägers in seiner früheren Heimat; für die Frage, ob er sich in der Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sind sie rechtlich ohne Bedeutung. Ihre Beantwortung, hängt nicht ab von der Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder von einer gegnerischen Einstellung zu ihr, sondern im Sinne von § 6 BVFG ausschließlich von der Bekundung des Bewußtseins und des Willens, Deutscher zu sein und als Angehöriger der deutschen Bevölkerung des Heimatlandes angesehen zu werden.
Die Voraussetzungen, für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen somit nicht vor.
2.
Mit der Beschwerde wird außerdem noch (unter Punkt 4), der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht. Danach ist die Revision zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf den Verfahrensmangel beruhen kann.
Auch hinsichtlich dieses Beschwerdegrundes genügt die Beschwerdeschrift nicht den verfahrensrechtlichen Erfordernissen. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß in der Beschwerdeschrift der Verfahrensmangel "bezeichnet" werden. Das Beschwerdegericht soll dadurch in die Lage versetzt werden, sich bereits an Stand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber, zu bilden, ob die geltend gemachten Tatsachen. - ihre Richtigkeit unterstellt - es als möglich erscheinen lassen, daß das Urteil darauf beruht. Das Beschwerdegericht soll also insbesondere davon entlastet sein, zu diesem Zweck etwa die in den Vorinstanzen überreichten Unterlagen durchzusehen und aus ihnen die in Betracht kommenden Tatsachen erst einmal zu ermitteln (vgl. die Beschlüsse vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60 - [Buchholz a.a.O. Nr. 3 = NJW 1961, 425 = DÖV 1960, 907] und vom 3. März 1961 - BVerwG VI. B 61.60 - [Buchholz a.a.O. Nr. 8]). Die allgemeine Behauptung in der. Beschwerdeschrift, die in den vorangegangenen Rechtszügen angebotenen Beweise seien nicht erhoben, insbesondere seien nicht alle Zeugen vernommen worden, reicht daher allein nicht aus, um einen wesentlichen, zur Zulassung der Revision führenden Verfahrensmangel aufzuzeigen (Beschluß vom 9. Februar 1962 - BVerwG III CB 4.62 - [Buchholz a.a.O. Nr. 28 = NJW 1962, 832]).
Die Beschwerdebegründung genügt demnach den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht, soweit in ihr - ohne nähere Darlegungen - ausgeführt wird, das Oberverwaltungsgericht habe "die vom Kläger angebotenen Beweise unberücksichtigt gelassen", zur Aufklärung des Sachverhalts hätte es auch "eigene Ermittlungen anstellen müssen". Es wird weder gesagt, welcher Art die angebotenen Beweise waren, noch erklärt, für welche Tatsache sie erheblich sein sollten und bei welcher Gelegenheit bzw. in welchem Schriftsatz der Beweisantrag gestellt wurde.
Soweit gerügt wird, das Oberverwaltungsgericht habe es unterlassen, von Amts wegen Auskünfte bei der Landsmannschaft der Ungarndeutschen über den Kläger einzuholen, wird zwar mitgeteilt, welches Beweismittel dem Oberverwaltungsgericht zur Verfügung stand, aber - nach Ansicht des Klägers - unter Verletzung des Verfahrensrechts nicht benutzt würde. Es fehlt indessen der Hinweis auf Tatsachen, die es dem Oberverwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, zur weiteren Erforschung des Sachverhalts von sich aus auf diese Aufklärungsmöglichkeit zurückzugreifen. Der Kläger hätte zur Begründung seiner Ansicht, daß in dieser Hinsicht das Verfahrensrecht verletzt worden sei, wenigstens angeben müssen, für welche Tatsachen eine Auskunft der Landsmannschaft der Ungarndeutschen in seinem Falle Beweis erbracht hätte oder haben könnte. Er hat aber weder geltend gemacht, daß er der landsmannschaftlichen Vereinigung der deutschen Volksgruppen in Ungarn persönlich angehört oder nahegestanden und diese Tatsache im Verfahren vor den beiden Tatsacheninstanzen vorgetragen habe, noch hat er sonstige sein Verhalten in Ungarn betreffende Tatsachen bezeichnet, über die nach seiner Ansicht die Landsmannschaft der Ungarndeutschen hätte Auskunft geben keinen. Es fehlt deshalb auch an jedem Anhaltspunkt für die Annahme, daß das Berufungsurteil auf der gerügten Unterlassung beruhen könnte.
Die Revision war demgemäß auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Die Beschwerde war mithin zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Niesert
Dr. Raschke