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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.03.1970, Az.: BVerwG VIII C 206.67

Anspruch auf eine Zurückstellungsentscheidung im Falle des Ablaufs der geltend gemachten Zurückstellungsfrist ; Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben im Wehrpflichtrecht im Falle einer Unabkömmlichstellung; Voraussetzungen einer Meldepflicht nach § 24 Abs. 7 Nr. 4 Wehrpflichtgesetz (WpflG); Rechtliche Bedeutung der Berufung eines Wehrpflichtigen auf eine seiner Einberufung entgegenstehenden Wehrdienstausnahme; Versagung der Zurückstellung eines Wehrpflichtigen trotz Vorliegens eines gesetzlichen Zurückstellungssachverhalts; Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen einen Einberufungsbescheid im Falle der örtlichen Abwesenheit des Klägers auf Grund der Leistung von Entwicklungsdiensten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.03.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 206.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 14146
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 25.07.1967 - AZ: 3 K 62/67

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße - 3. Kammer in Mainz - vom 25. Juli 1967 wird hinsichtlich des Kostenpunktes und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verpflichtet worden ist, über das Zurückstellungsgesuch des Klägers vom 20. Januar 1967 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das genannte Urteil zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte 2/3, der Kläger 1/3.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde am 1. April 1965 als tauglich gemustert und zugleich antragsgemäß bis 31. März 1966 für die Abschlußprüfung des Gymnasiums vom Wehrdienst zurückgestellt. Am 2. März 1966 wurde ihm die Einberufung zum Oktober 1966 angekündigt. Demgemäß wurde er mit Bescheid vom 5. Juli 1966 zum 3. Oktober 1966 einberufen. Der Einberufungsbescheid wurde am 18. August 1966 widerrufen, da der Kläger für die Molkereigenossenschaft Mainz als Molkereiarbeiter für die Zeit vom 1. August 1966 bis 31. März 1967 unabkömmlich gestellt wurde. Mit Bescheid vom 10. Januar 1967 wurde er zum 3. April 1967 einberufen. Daraufhin beantragte er mit Schreiben vom 20. Januar 1967, bis zum Abschluß seines Pädagogikstudiums und der Ablegung der ersten Lehrerprüfung zu Ostern 1969 zurückgestellt zu werden; er befinde sich im zweiten Semester des Studiums. Das Zurückstellungsbegehren wurde als Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid behandelt und der Widerspruch zurückgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung, der Kläger habe die nunmehrige Härtesituation, nämlich die Unterbrechung eines weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts, selbst zu vertreten, weil er die Ausbildung in Ausnützung der nicht dafür bestimmten Unabkömmlichstellung betrieben habe; auch habe er durch Nichtmeldung des Studienbeginns gegen § 24 Abs. 7 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes verstoßen.

2

Auf die Klage hat das Verwaltungsgericht den Einberufungsbescheid samt dem Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über das Zurückstellungsgesuch vom 20. Januar 1967 nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Das Urteil beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen:

3

Das Ostern 1966 begonnene Studium des Klägers sei weitgehend gefördert; denn zum Einberufungstermin vom 3. April 1967 werde er das zweite der insgesamt sechs Semester zurückgelegt haben. Unschädlich sei, daß der Kläger während seiner Unabkömmlichstellung studiert habe; die Unabkömmlichstellung habe ihn nicht verpflichtet, sich in seiner freien, vom Arbeitgeber nicht beanspruchten Zeit der Fortsetzung seines Studiums zu enthalten. Eine Versagung der Zurückstellung rechtfertige sich auch nicht unter dem in der Entscheidung BVerwGE 21, 140 ausgesprochenen Grundsatz, daß die Wehrbehörde nicht rechtswidrig handle, wenn sie die Zurückstellung ablehne, weil der Wehrpflichtige eine für ihre Entschließung wichtige Tatsache verschwiegen habe. Mit dem dort gegebenen Fall sei der vorliegende aus mehrfachen Gründen nicht zu vergleichen. Abgesehen davon, daß es sich dort um die Förderung eines Studiums während einer aus anderem Grunde gewährten Zurückstellung gehandelt habe, habe der Kläger hier keine Meldepflicht verletzt. Der Tatbestand einer Meldepflicht nach § 24 Abs. 7 Nr. 4 des Wehrpflichtgesetzes scheide aus, weil hinsichtlich der Zurückstellung für die Abschlußprüfung des Gymnasiums die Voraussetzungen einer Zurückstellung nicht vorzeitig weggefallen seien und der Kläger bei Studienbeginn nicht mehr zurückgestellt gewesen sei. Der Tatbestand des § 24 Abs. 7 Nr. 5 des Wehrpflichtgesetzes scheide aus, weil die Studienaufnahme weder der Wechsel eines Berufes noch der Abschluß oder ein Wechsel der beruflichen Ausbildung sei; durch das Studium habe der Kläger lediglich seine Ausbildung fortgesetzt, die schon durch den Besuch der "besonderen Oberstufenklassen" auf die Volksschullehrerausbildung festgelegt gewesen sei. Demgemäß habe er mit dem Studium nur einen neuen Ausbildungsabschnitt begonnen. Wenn der Gesetzgeber hierfür eine Meldepflicht beabsichtigt haben sollte, hätte er dies erkennbar zum Ausdruck bringen müssen. Zum anderen hätte das Kreiswehrersatzamt den Kläger auch bei Kenntnis seines Studiums unabkömmlich stellen müssen; denn bei der Unabkömmlichstellung gehe es um das öffentliche Interesse, hier des ungestörten Fortbestandes eines gewerblichen Betriebes der Ernährungswirtschaft; die persönlichen Verhältnisse des Klägers hätten dabei allenfalls eine Rolle spielen dürfen, wenn die Unabkömmlichstellung in Verbindung mit dem begonnenen Studium die Einberufung zum Grundwehrdienst praktisch verhindert haben würde; das sei hier nicht der Fall gewesen, da der Kläger bei Abschluß seines Studiums erst 23 Jahre alt sein werde. Schließlich aber habe das Kreiswehrersatzamt schon aus der im Mai 1964 eingereichten Bescheinigung des Gymnasiums ersehen können, daß für den Kläger eine andere. Möglichkeit als das Pädagogikstudium praktisch nicht in Frage gekommen sei. Dem Aufhebungs- und dem Bescheidungsbegehren habe daher stattgegeben werden müssen. Entgegen der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts halte die Kammer die Verpflichtungsklage in Rechtsstreitigkeiten nach dem Wehrpflichtgesetz für zulässig. Soweit die Sollvorschrift des § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes eine volle Verpflichtung ausschließe, komme die Bescheidungsklage in Betracht, die sich von der Verpflichtungsklage nur durch eine Einschränkung des materiellen Begehrs unterscheiden. Ohne die Möglichkeit einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage wäre ein Zurückstellungsbegehren ohne hinreichenden Rechtsschutz.

4

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Beklagte,

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen,

5

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

6

Sie rügt die Verletzung formellen und des materiellen Bundesrechts, insbesondere der §§ 113 Abs. 4 VwGO, 12 Abs. 4, 24 Abs. 7 und 35 des Wehrpflichtgesetzes.

7

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

II.

Ohne Einfluß auf den Fortgang des Revisionsverfahrens bleibt die Mitteilung des Klägers - der die Beklagte nicht widersprochen hat -, er sei zur Zeit als Entwicklungshelfer in Westafrika tätig. Die Beteiligten haben daraus keine verfahrensrechtlichen Folgerungen gezogen. Der Umstand könnte daher im Revisionsverfahren nur beachtlich sein, soweit er der Klage das Rechtsschutzbedürfnis nehmen würde. Davon kann keine Rede sein, soweit der Kläger den Einberufungsbescheid anficht, dem er wegen der vom Verwaltungsgericht angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage vorerst nicht nachzukommen brauchte. Der Einberufungsbescheid ist von der Behörde nicht aufgehoben worden; auch bringt die Leistung von Entwicklungsdienst die Pflicht zur Leistung des Grundwehrdienstes erst zum Erlöschen, wenn - was nicht behauptet ist - mindestens zwei Jahre Entwicklungsdienst geleistet worden sind (§ 13 b Abs. 3 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG - in der Fassung vom 28. September 1969 [BGBl. I S. 1773]). Soweit der Kläger - auch - die Verpflichtung der Behörde zur erneuten Bescheidung seines Zurückstellungsgesuches begehrt, könnte das Rechtsschutzbedürfnis allerdings fraglich geworden sein. Denn nach § 13 b Abs. 2 WpflG werden Wehrpflichtige nicht zum Wehrdienst herangezogen, wenn und solange sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), d.h. die dort gegebenen gesetzlichen Merkmale des Begriffes "Entwicklungshelfer", erfüllen. Ob das der Fall ist, läßt die Mitteilung nicht mit Sicherheit erkennen. Danach bedürfte die Frage des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses für die Verpflichtungs-(Bescheidungs-)Klage weiterer Aufklärung. Unter dieser Voraussetzung kann der mögliche Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses jedenfalls dann dahingestellt bleiben, wenn - wie unten dargelegt wird - diese Klage deshalb der Abweisung verfällt, weil der Klaganspruch bereits vorher durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

9

Im Umfang des Verpflichtungsausspruchs hat die Revision Erfolg. Ohne Erfolg bleibt sie, soweit in dem angefochtenen Urteil der Einberufungsbescheid samt dem Widerspruchsbescheid aufgehoben worden ist.

10

Entgegen der Meinung der Revision ist der Verpflichtungsausspruch nicht verfahrensfehlerhaft. Seit den Entscheidungen BVerwGE 27, 257;  29, 239 [BVerwG 27.03.1968 - V C 46/67]vertritt der erkennende Senat, der nunmehr in Wehrpflichtsachen allein zuständig ist, die Auffassung, daß die Berufung des Wehrpflichtigen auf eine seiner Einberufung entgegenstehende Wehrdienstausnahme rechtliche Bedeutung unter einem doppelten Gesichtspunkt haben kann. Einerseits kann sie den für die Berücksichtigung von Ausnahmetatbeständen vorausgesetzten Antrag enthalten. Andererseits kann sie die Abwehr gegenüber dem Einberufungsbescheid als einem Eingriffsakt darstellen. Der "Antrag" ist auf den Erlaß eines den Wehrpflichtigen begünstigenden Verwaltungsaktes, hier eines die Wehrdienstausnahme der Zurückstellung begründenden Bescheides, gerichtet. Mit dem Abwehrvorbringen begehrt der Wehrpflichtige dagegen mit der Behauptung, der Einberufungsbescheid sei wegen des Vorliegens einer Wehrdienstausnahme rechtswidrig, dessen Aufhebung.

11

Verfahrensrechtlich bedeutet das allerdings nicht, daß der Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid ohne weiteres ein Verpflichtungsantrag angefügt und dementsprechend gegebenenfalls das Aufhebungsurteil um einen Verpflichtungs- oder Bescheidungsausspruch ergänzt werden kann. Beide Klagen sind begrifflich auseinanderzuhalten. Die Klage auf Verpflichtung der Behörde zum Erlaß eines Zurückstellungsbescheides oder zur Bescheidung eines darauf gerichteten Antrags hat verfahrensrechtlich zur Voraussetzung, daß ein Antrag auf Zurückstellung bei der Behörde gestellt war, der durch einen Bescheid abgelehnt oder unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO nicht beschieden wurde. Ein für diese Klage vorausgesetzter ablehnender Verwaltungsakt liegt nicht im Eingriffsakt des Einberufungsbescheids. Es kann aber ein Zurückstellungsbegehren durch den Einberufungsbescheid ausgelöst werden und danach sowohl gegen die Einberufung Widerspruch erhoben als auch ein selbständiger Zurückstellungsbescheid begehrt werden. So liegt der Fall hier. In seinem Schreiben vom 20. Januar 1967 hat sich der Kläger nach dessen Wortlaut und Ziel nicht darauf beschränkt, die Einberufung abzuwehren, sondern er hat auch ausdrücklich die Zurückstellung, und zwar bis zu einem bestimmten Termin, begehrt. Der Kläger hat danach sein Zurückstellungsbegehren nach beiden Richtungen hin geltend gemacht, und er konnte, da auch die übrigen Voraussetzungen des § 75 VwGO gegeben waren, zulässigerweise - auch - die Verpflichtungsklage erheben.

12

Diese Klage ist jedoch unbegründet geworden, nachdem der Endzeitpunkt, bis zu dem der Kläger zurückgestellt zu werden begehrte, nämlich Ostern 1969, eingetreten war. Wie der Senat in dem Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 149.67 - (MDR 1970, 261 = DÖV 1970, 248 = DVBl. 1970, 276) entschieden hat, ist in einem solchen Fall der Anspruch auf eine Zurückstellungsentscheidung infolge Ablaufs der geltend gemachten Zurückstellungsfrist gegenstandslos geworden. Eine dem Prozeßziel entsprechende Zurückstellung ist objektiv unmöglich geworden. Ein auf eine solche Zurückstellung zielendes Verpflichtungs- oder Bescheidungsurteil kann weder mehr erlassen noch im Rechtsmittelverfahren bestätigt werden. Mit dem Ablauf der beanspruchten Zurückstellungsfrist ist die Klage auf Zurückstellung unbegründet geworden, ohne daß es darauf ankommt, ob sie ursprünglich begründet war oder nicht. In einem solchen Fall muß der Kläger zur Vermeidung der Klagabweisung auch als Rechtsmittelbeklagter den Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt erklären (§ 161 Abs. 2 VwGO) oder, falls er daran ein berechtigtes Interesse hat, zur Fortsetzungsfeststellungsklage übergehen (§ 113 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 VwGO). Denn mit dem Antrag auf Zurückweisung der Revision verfolgt er in der Sache die - insoweit unbegründet gewordene - Klage weiter.

13

Der in der mündlichen Verhandlung nicht erschienene Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist auf diese Verfahrensrechtslage durch Verfügung des Vorsitzenden des erkennenden Senats aufmerksam gemacht worden. Er hat darauf nur mitgeteilt, der Kläger sei derzeit als Entwicklungshelfer in Westafrika tätig und er, der Prozeßbevollmächtigte, habe hierzu noch keine Stellungnahme seines Mandanten erhalten. Den Antrag auf Zurückweisung der Revision (soweit er den Verpflichtungsausspruch des Urteils betrifft) hat er nicht geändert. Er hat auch sonst keine Verfahrenserklärung abgegeben. Auf die Notwendigkeit, den genannten Antrag zu ändern, war der Prozeßbevollmächtigte hingewiesen worden; dazu bedurfte er keiner Information seitens des Mandanten. Einer solchen bedurfte er auch nicht für eine Wahl zwischen den obengenannten Alternativen (Erledigterklärung oder Fortsetzungsfeststellungsklage). Eine solche Wahlmöglichkeit bestand nach der hier gegebenen Prozeßlage nicht, vielmehr kam nur die Erledigterklärung (hinsichtlich des Verpflichtungsbegehrens) in Betracht. Über die ursprüngliche Begründetheit des Zurückstellungsbegehrens ist nämlich inzident im Einberufungsstreit zu entscheiden, und ein berechtigtes Interesse an einer darüber hinausgehenden Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtbescheidung des Zurückstellungsbegehrens ist unerfindlich. Demgemäß mußte das Urteil, soweit, es den durch Zeitablauf erledigten Anspruch auf Zurückstellung zuerkannt hat, aufgehoben werden.

14

Zu Recht hat aber das Verwaltungsgericht den Einberufungsbescheid samt dem Widerspruchsbescheid aufgehoben. Er beruht auf der rechtlich unzutreffenden Annahme, die Voraussetzungen der begehrten Zurückstellung seien nicht gegeben gewesen. Die von Anfang an gegebene Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide wird durch den nachträglichen Wegfall des Zurückstellungsgrundes nicht beseitigt (vgl. BVerwGE 31, 318).

15

Die Revision wendet sich nicht dagegen, daß - wie das Verwaltungsgericht entschieden hat - die angefochtene Einberufung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrochen haben würde. Die rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts stimmen insoweit mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein (vgl. zuletzt BVerwGE 31, 318 [322] und Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 112.67/115.67 - [BWV 1970, 91]). Der Streit geht nur darum, ob trotz Vorliegens eines Zurückstellungssachverhalts nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG die Zurückstellung versagt werden konnte.

16

Mit der Frage, ob die Zurückstellung bei Vorliegen dieses gesetzlichen Zurückstellungssachverhalts einem Wehrpflichtigen gleichwohl versagt werden kann, hat sich der Senat in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 207.67 - befaßt. Er hat dort grundsätzlich ausgesprochen:

Die besondere Härte, die § 12 Abs. 4 WpflG in allen seinen Tatbeständen zur Rechtfertigung einer Zurückstellung vom Wehrdienst verlangt, ist die Folge des Eingriffs in die privaten Belange des Wehrpflichtigen, den die. Forderung der Wehrdienstleistung unter den in dieser Bestimmung genannten Tatbestandsmerkmalen bewirkt. Da die Zurückstellung nur auf den vorübergehenden Aufschub, nicht aber auf die Aufhebung der Dienstleistungspflicht gerichtet ist, kann die besondere Härte ihre Ursache voraussetzungsgemäß nicht in der Inanspruchnahme des Wehrpflichtigen für die Wehrdienstleistung überhaupt haben, sondern in der besonderen Belastung, die die Heranziehung zur Dienstleistung gerade zu dem festgesetzten Einberufungszeitpunkt unter besonders erschwerenden Verhältnissen für den Wehrpflichtigen bedeutet (BVerwGE 30, 281 [283]). In solchen Fällen stellen die Zurückstellungsregelungen unter Anerkennung der besonderen Härte der Einberufung das in der Sicherung einer geordneten Wehrersatzlage begründete öffentliche Interesse an der alsbaldigen Heranziehung des zur Verfügung stehenden Wehrpflichtigen hinter sein privates Interesse zurück, den Wehrdienst einstweilen, nämlich grundsätzlich bis zum Wegfall des Härtegrundes, nicht antreten zu müssen.

An einem in diesem Sinne vom Wehrpflichtgesetz als schutzwürdig anerkannten Interesse des Wehrpflichtigen auf Zurückstellung fehlt es indessen, wenn zwar die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Zurückstellungsgrundes gegeben sind, die besondere Härte der Einberufung zum festgesetzten Diensteintrittszeitpunkt aber auf ein pflichtwidriges Verhalten des Wehrpflichtigen selbst zurückgeht. Dabei ist für die Beantwortung der Frage, wann dem Wehrpflichtigen ein pflichtwidriges Verhalten mit der Folge der Unbeachtlichkeit eines an sich gegebenen gesetzlichen Zurückstellungsgrundes vorgeworfen werden kann, grundsätzlich davon auszugehen, daß sich im Wehrpflichtrecht keine Vorschrift findet, die den Wehrpflichtigen nach seiner Erfassung oder nach seiner Musterung daran hindert, im Rahmen seiner allgemeinen Handlungsfreiheit für seinen persönlichen Bereich Entscheidungen zu treffen, die bei ihrer Ausführung entweder sofort oder nach einer gewissen zeitlichen Entwicklung zu einem Zurückstellungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 4 WpflG führen. Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit in dieser Richtung sind insbesondere weder dem in § 3 WpflG umschriebenen Inhalt der Wehrpflicht noch den in § 24 WpflG enthaltenen Pflichten aus der Wehrüberwachung zu entnehmen. Die auf persönliche Gründe des Wehrpflichtigen abstellenden Zurückstellungsvorschriften des § 12 Abs. 4 WpflG setzen seine von der Wehrpflicht unberührte Handlungsfreiheit vielmehr voraus und dienen ihrer Sicherung, indem sie in den von ihnen bezeichneten Fällen die Zurückstellung grundsätzlich mit Rücksicht auf diejenigen häuslichen, wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnisse des Wehrpflichtigen vorsehen, wie sie gerade in dem von der Wehrbehörde angeordneten Einberufungszeitpunkt tatsächlich bestehen. Sie enthalten damit die Konkretisierung des mit verfassungsrechtlichem Rang ausgestatteten, aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verbots des Übermaßes (BVerfGE 19, 342 [348]), das sich im vorliegenden Zusammenhang dahin auswirkt, daß der an sich zulässige Eingriff der Einberufung jedenfalls im Hinblick auf den Zeitpunkt der geforderten Dienstleistung von einer unverhältnismäßigen Härte freibleibt.

Aus diesen Erwägungen folgt, daß der Wehrpflichtige nicht schon deshalb pflichtwidrig handelt, weil er die Bedingungen für den Eintritt eines Zurückstellungsgrundes selbst setzt und dadurch seine Einberufung möglicherweise verzögert. Pflichtwidrig ist sein Verhalten vielmehr erst dann, wenn dies unter Umständen geschieht, die mit dem nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wie die ganze Rechtsordnung - so auch die Rechtsbeziehungen des öffentlichen Rechts beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar sind und deshalb die Berufung auf die Zurückstellungsvorschriften als mißbräuchliche Rechtsausübung erscheinen lassen. Dabei sind die die Anwendung jenes Grundsatzes voraussetzenden Rechtsbeziehungen zwischen dem Wehrpflichtigen und den zur Ausführung des Wehrpflichtgesetzes berufenen Wehrbehörden nicht erst mit der durch die Einberufung bewirkten Überführung des Wehrpflichtverhältnisses in das Wehrdienstverhältnis, sondern schon vom Beginn der Wehrpflicht an gegeben. Zwar kommt dem Grundsatz von Treu und Glauben im Wehrdienstverhältnis wie in allen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen erhöhte Bedeutung zu, gegenseitige Treuepflichten zwischen Wehrbehörden und Wehrpflichtigem bestehen jedoch auch im Rahmen, des Rechtsverhältnisses, das durch den gesetzlichen Eintritt der Wehrpflicht begründet wird. Die Eigenart des Grundsatzes von Treu und Glauben als einer weitgefaßten Generalklausel über die Ausübung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten schließt allerdings seine inhaltliche Bestimmung für alle im vorliegenden Zusammenhang etwa in Betracht kommenden Anwendungsfälle aus. Wie er jedoch einerseits für das Verhalten der Verwaltung maßgebend sein muß, bindet er andererseits auch das Verhalten des Wehrpflichtigen. Dieser verletzt die gegenseitige Pflicht zu einer Treu und Glauben entsprechenden Rechtsausübung jedenfalls dann, wenn er - worauf es für den vorliegenden Rechtsstreit ankommt - die ihm auf seinen Antrag aus einem bestimmten Grund gewährte Zurückstellungsfrist nicht zur Behebung des Härtegrundes, sondern mißbräuchlich zur Herbeiführung der Voraussetzungen für einen neuen Zurückstellungsgrund benutzt. Ein in diesem Sinne zurückstellungswidriges Verhalten des Wehrpflichtigen schließt für den neuen Zurückstellungsgrund die Berufung auf die besondere Härte der Einberufung aus, weil der den Zurückstellungsregelungen zugrunde liegende Gedanke des am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichteten Ausgleichs zwischen den widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen versagen muß gegenüber einem Interessenkonflikt, den der Wehrpflichtige in rechtlich zu mißbilligender Weise selbst herbeiführt. Für die Beantwortung der Frage, ob diese Voraussetzung im Einzelfall gegeben ist, ist die Feststellung, daß der Wehrpflichtige zugleich auch gegen Meldepflichten aus der Wehrüberwachung verstoßen hat und insoweit eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Bußgeldvorschrift des § 45 WpflG vorliegt, weder erforderlich noch für sich allein ausreichend. Die Versagung der Zurückstellung trotz Vorliegens eines gesetzlichen Zurückstellungsgrundes findet in Fällen der vorliegenden Art ihren rechtfertigenden Grund nicht in der Verletzung einer anderen Zwecken dienenden Ordnungsvorschrift, sondern in der rechtsmißbräuchlichen Herbeiführung der als Zurückstellungsgrund geltend gemachten besonderen Härte. Mit dieser rechtlichen Beurteilung knüpft der erkennende Senat an die Rechtsprechung des früher auf dem Gebiet des Wehrpflichtrechts zuständig gewesenen VII. Senats an, an der er nach Maßgabe der vorangegangenen Erwägungen festhält (vgl. z.B. BVerwGE 20, 240 [243 f.] und 21, 140).

17

Die Gesichtspunkte, von denen in BVerwGE 21, 140 und letztlich auch in dem angefochtenen Urteil ausgegangen wurde, sind demnach auf den auch den Wehrpflichtigen bindenden Grundsatz von Treu und Glauben zurückgeführt. Der Grundsatz hat Geltung auch unter Umständen, die sich im einzelnen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von denen des Falles in dem Urteil vom 10. Dezember 1969 unterscheiden. Auch das Verhalten eines Wehrpflichtigen, der - wie vorliegend - während einer Unabkömmlichstellung sein Studium, für das er zurückgestellt würden will, gefördert hat, ist an diesem Grundsatz zu messen. Die Verschiedenheit einer Unabkömmlichstellung gegenüber einer Zurückstellung bedingt nur, daß der Grundsatz auf im einzelnen unterschiedliche rechtliche Verhältnisse angewendet wird.

18

Der revisionsrechtlichen Nachprüfung unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes hält das angefochtene Urteil stand.

19

Der Kläger hat nicht schon deshalb gegen Treu und Glauben verstoßen, weil er in Kenntnis der zu erwartenden Einberufung studiert hat. Seine Kenntnis war allerdings bestimmter als in Fällen, in denen ein Wehrpflichtiger nur aufgrund des Musterungsbescheids mit der Möglichkeit der Einberufung zu einem mehr oder minder gewissen Zeitpunkt rechnen muß. Denn der Kläger hatte bereits einen Einberufungsbescheid erhalten, der nur der Unabkömmlichstellung wegen widerrufen worden war. Auch eine solche konkretisierte Kenntnis bindet indessen den Wehrpflichtigen nicht in seinen Dispositionen.

20

Soweit im Falle des Urteils vom 10. Dezember 1969 die Treuwidrigkeit im "zurückstellungswidrigen", d.h. der Zweckbestimmung der vorausgegangenen Zurückstellung zuwiderlaufenden Verhalten erblickt wurde, stellt sich eine entsprechende Frage hier nicht. Dem angefochtenen Urteil ist die - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindliche - Feststellung zu entnehmen, daß - wovon bereits das Kreiswehrersatzamt ausgegangen ist - der Kläger nur in seiner freien Zeit studiert und die Tätigkeit, für die er unabkömmlich gestellt war, ohne Beanstandung ausgeübt hat. Der Unabkömmlichstellung hat der Kläger danach nicht entgegengehandelt. Daher ist die Frage nicht zu entscheiden, ob einem Wehrpflichtigen, der die Arbeit, für die er unabkömmlich gestellt ist, nicht ausübt, sondern statt dessen seine Ausbildung betreibt, die Berufung auf diese Ausbildung als Zurückstellungsgrund gestattet werden kann. Diese Frage wäre nicht etwa schon aus dem Grund zugunsten des Wehrpflichtigen zu beantworten, weil er am Verfahren der Unabkömmlichstellung rechtlich nicht beteiligt ist (§ 13 WpflG, Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung vom 24. Juli 1962 [BGBl. I S. 524]). Die für die Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben vorausgesetzten Rechtsbeziehungen zwischen dem Wehrpflichtigen und der Behörde sind - wie dargelegt - bereits durch den Eintritt der Wehrpflicht gegeben. Beim zurückstellungswidrigen Verhalten im Sinne der Entscheidung vom 10. Dezember 1969 liegt das spezifisch Treuwidrige allerdings darin daß der Wehrpflichtige einer ihm zu einem bestimmten Ziel und Zweck eingeräumten Begünstigung entgegenhandelt. Diese Besonderheit fehlt bei einem einer Unabkömmlichstellung zuwiderlaufenden Verhalten. Das rechtfertigt aber noch nicht die Folgerung, ein Wehrpflichtiger, der die Tätigkeit, für die er unabkömmlich gestellt wurde, nicht ausübt, könne dadurch nicht treuwidrig gegenüber der Wehrbehörde handeln.

21

Hat sich der Kläger der ausgesprochenen Unabkömmlichstellung gegenüber beanstandungsfrei verhalten, so könnte er gleichwohl im Zusammenhang mit deren Herbeiführung gegen Treu und Glauben verstoßen haben. Ein solcher Verstoß kann darin liegen, daß der Wehrpflichtige - ähnlich dem der Entscheidung BVerwGE 21, 140 zugrunde liegenden Fall - die Wehrbehörde in zu mißbilligender Weise zu seiner Unabkömmlichstellung veranlaßt, die sie sonst nicht vorgenommen hätte. In Betracht kommt insoweit zum einen eine tatsächliche Einflußnahme des Wehrpflichtigen auf das Verfahren der Unabkömmlichstellung (beispielsweise unzutreffende oder unvollständige Angaben gegenüber dem Arbeitgeber und über diesen gegenüber der Wehrbehörde). Über das Verfahren der Unabkömmlichstellung und die Rolle, die der Kläger dabei gespielt hat, enthält das Urteil - von dem rechtlich zu deutenden Hinweis auf die Nichtbeteiligung des Klägers abgesehen - keine Feststellungen. Deswegen ist aber nicht der Tatbestand des Urteils mangelhaft. Da die Beklagte solche besonderen Umstände nicht geltend gemacht hat, konnte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, daß Unregelmäßigkeiten oder Manipulationen beim Unabkömmlichstellungsverfahren nicht vorliegen. Davon ist auch im Revisionsverfahren auszugehen. Allein in der Mitwirkung des Klägers, die darin zu sehen ist, daß er sich für die entsprechende - im öffentlichen Interesse liegende - Tätigkeit zur Verfügung gestellt hat, liegt noch kein treuwidriges Verhalten, gleichgültig, welches die Motive des Klägers waren.

22

In zu mißbilligender Weise könnte der Kläger zum anderen die Unabkömmlichstellung herbeigeführt haben, wenn er zur Meldung seines Studiums verpflichtet war und durch die Unterlassung einer solchen Meldung die Behörde zu seiner Unabkömmlichstellung oder deren Aufrechterhaltung veranlaßte. Insoweit hat das Verwaltungsgericht richtig erkannt, daß dem Kläger keine Meldepflicht nach dem Wehrpflichtgesetz oblag.

23

Hinsichtlich einer Meldepflicht nach § 24 Abs. 7 Nr. 4 WpflG (vorzeitiger Wegfall der Voraussetzungen für eine Zurückstellung) bedarf dies keiner Erörterung. Auf diese Vorschrift stützt sich die Revision nicht; die Ausführungen im angefochtenen Urteil hierzu sind zutreffend. Es lag aber auch kein Tatbestand vor, den der Kläger nach § 24 Abs. 7 Nr. 5 WpflG zu melden gehabt hätte (Abschluß oder Wechsel der beruflichen Ausbildung sowie ein Wechsel des Berufes). Der Kläger hat in der Zeit zwischen dem Abschluß des Gymnasiums und dem Ende der Unabkömmlichstellung weder seine berufliche Ausbildung abgeschlossen noch sie gewechselt; er befand sich in der gleichen, noch nicht abgeschlossenen Ausbildung. Allerdings hat er nach dem Abitur einen neuen Ausbildungsabschnitt, das Studium, begonnen. Das Studium ist ein neuer Ausbildungsabschnitt, unabhängig davon, ob - wie das Verwaltungsgericht aufgrund der landesrechtlichen Schulverhältnisse festgestellt hat - der vorausgehende Schulabschluß bereits auf das Studium spezialisiert ist, oder ob eine allgemeinbildende Schule abgeschlossen wurde. Das Ende eines Abschnitts und der Beginn eines neuen Abschnitts sind weder Abschluß noch Wechsel der beruflichen Ausbildung. Die genannte Meldevorschrift kann nicht - wie die Revision will - dadurch erweiternd ausgelegt werden, daß der dort verwendete Begriff der "beruflichen Ausbildung" durch den in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG verwendeten Begriff des Ausbildungsabschnitts ersetzt wird. Für die Annahme, der Gesetzgeber habe sich im Ausdruck vergriffen, fehlt jeder Anhaltspunkt; das gilt im besonderen deshalb, weil der Katalog der Meldetatbestände des § 24 Abs. 7 WpflG auch sonst nicht den Härtesachverhalten des § 12 Abs. 4 WpflG angepaßt ist und demgemäß auch nicht der Schluß gezogen werden kann, jedem Härtesachverhalt entspreche ein Meldetatbeständ, der die rechtzeitige Unterrichtung der Wehrbehörde über das Entstehen eines Härtesachverhalts sichere.

24

Der Kläger hat auch nicht - was die Revision im übrigen nicht geltend macht - im Sinne des § 24 Abs. 7 Nr. 5 WpflG einen Beruf gewechselt, indem, er neben dem Studium als Molkereiarbeiter arbeitete. Zum einen ist die Aufnahme dieser befristeten Arbeit nicht als Ergreifen eines Berufes anzusehen. Zum anderen fehlt es an einem für den Begriff des "Wechsels" vorausgesetzten früheren Beruf.

25

Im Zusammenhang und wegen der Unabkömmlichstellung selbst traf den Kläger keine Meldepflicht, da er in einem Arbeitsverhältnis stand und solchenfalls gemäß § 13 Abs. 4 WpflG nur der Arbeitgeber unter bestimmten - hier nicht zu erörternden - Voraussetzungen meldepflichtig ist.

26

Oblagen dem Kläger sonach keine Meldepflichten und scheidet damit aus, daß er durch deren Verletzung im Zusammenhang mit den übrigen Umständen des Falles gegen Treu und Glauben verstoßen hat, so kommt es auf die weiteren Erwägungen nicht an, aufgrund deren das Verwaltungsgericht die Unterlassung einer - allenfalls gebotenen - Meldung des Studiums für unschädlich ansieht. Diese Erwägungen bedürfen daher keiner Prüfung. Es kann mithin offenbleiben, ob der erkennende Senat ihnen folgen könnte. Bedenken würden insbesondere gegen die Erwägung bestehen, der Kläger hätte, da die Molkereiarbeit im öffentlichen Interesse geboten war, auch dann unabkömmlich gestellt werden müssen, wenn die Wehrbehörde von seinem nebenher betriebenen Studium gewußt hätte. Diese rechtliche Schlußfolgerung erscheint nicht - oder jedenfalls nicht ohne weiteres - vereinbar mit dem Ausgleich des Kräftebedarfs - für die Aufgaben der Bundeswehr einerseits, für andere Aufgaben, die im öffentlichen Interesse zu erfüllen sind, andererseits -, wie er in § 13 WpflG und der angeführten Verordnung geregelt ist.

27

Sonstige Umstände, aufgrund deren ein Verstoß des Klägers gegen Treu und Glauben in Betracht zu ziehen wäre, sind nicht festgestellt und von der Revision auch nicht geltend gemacht.

28

Danach konnte die Revision hinsichtlich der Aufhebung des Einberufungsbescheids keinen Erfolg haben.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf