Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.03.1968, Az.: BVerwG V C 46.67
Anspruch auf Hilfe für eine Kriegsgräberfahrt; Hilfe in einer Notlage; Kenntnis der jeweiligen Notlage bei Erlass des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG); § 27 Abs. 2 BSHG als Hilfstatbestand für zukünftige Notlagen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.03.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 46.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13271
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 13.01.1967 - AZ: 87 III 66
Rechtsgrundlagen
- § 27b BVG
- § 27 Abs. 2 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 29, 235 - 239
- AS 29, 235
- BayVBl 68, 278
- DVBl 68, 889
- DVBl 1968, 889 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 68, 841
- DÖV 1968, 841-842 (Volltext mit amtl. LS)
- FEVS 15, 321
- NDV 68, 302
- ZLA 68, 239
- ZfSH 68, 378
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Umständen Hilfe zum Besuch eines Kriegsgrabes im Wege der Kriegsopferfürsorge gewährt werden kann.
Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 27. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Hering und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Isendahl, Dr. Rösgen und Dr. Fink
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des ... Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Januar 1967 wird aufgehoben.
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ... vom 3. März 1966 wird mit der. Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verpflichtet wird, die Klägerin entsprechend der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
Die Klägerin, Schwerkriegsbeschädigte, ist Kriegerwitwe. Ihr Ehemann ist im Jahre 1944 in Italien gefallen und dort beerdigt. Aus Anlaß der Umbettung des Gefallenen nach Monte C. und im Zusammenhang mit der Einweihung des dortigen deutschen Soldatenfriedhofs beantragte sie bei der Beklagten einen Zuschuß zu einer 9-Tagefahrt des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge nach Monte C.. Die Kosten mit Begleitperson betrugen 900 DM. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin ab. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. In dem Widerspruchsbescheid ist im wesentlichen ausgeführt, die vorhandenen Vorschriften sähen eine Leistung der begehrten Art nicht vor.
Die Klage hatte im ersten Rechtszuge Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin,
das angefochtene Urteil aufzuheben,
den Bescheid der Stadt ... vom 9. April 1965 und den Widerspruchsbescheid der Regierung von Mittelfranken vom 16. August 1965 aufzuheben,
die Kriegsopferfürsorgestelle der Stadt ... zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 13. Januar 1965 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
Die Staatsanwaltschaft bei dem ... Verwaltungsgerichts-... und der Oberbundesanwalt teilen die Auffassung des ... Verwaltungsgerichtshofs.
II.
Die Revision führt zur Wiederherstellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
1.
Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf die begehrte Hilfe für die von ihr unternommene Kriegsgräberfahrt hat. Weder das Bundesversorgungsgesetz - BVG - noch das Bundessozialhilfegesetz - BSHG - geben einen Anspruch auf die begehrte Hilfe.
Insbesondere kann das Begehren der Klägerin nicht auf § 27 a Abs. 2 BVG gestützt werden, weil die hier vorgesehene Hilfe allein dem Zweck der Gesundheitsvorsorge dient (Urteil vom 24. Mai 1967 [BVerwGE 27, 109 [110 f.]]). Ein Anspruch auf die begehrte Hilfe kann auch nicht aus dem ergänzend heranzuziehenden Bundessozialhilfegesetz entnommen werden. § 15 BSHG regelt lediglich die Kosten der Bestattung. Als ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 27 a Abs. 1 BVG in Verbindung mit § 12 BSHG kann die Hilfe schon wegen der Höhe des Einkommens der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedürfnisse als Kriegshinterbliebene und selbst Schwerkriegsbeschädigte nicht gewährt werden (dazu auch Urteil vom 13. Januar 1965 [BVerwGE 20, 141]).
2.
Indessen ist die begehrte Hilfe nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Die Beklagte kann sie im Wege einer Ermessensentscheidung nach § 27 b BVG in Verhindung mit § 27 Abs. 2 BSHG erbringen; denn nach § 27 Abs. 2 BSHG kann außer in den sonst im Bundessozialhilfegesetz ausdrücklich genannten Fällen auch in anderen besonderen Lebenslagen Hilfe gewährt werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen.
Das Bundessozialhilfegesetz hat zwar insoweit kodifikatorischen Charakter, als es das Gebiet der Sozialhilfe abschließend behandelt. Indessen folgt hieraus nicht, daß Hilfe nur in den im Gesetz ausdrücklich benannten Notlagen gewährt werden könnte. Dem würde der allgemeine Auftrag der Sozialhilfe, jedem die Menschenwürde beeinträchtigenden Zustand zu begegnen, widersprechen. Abgesehen davon, sind die einzelnen Hilfslagen so weit umschrieben, daß schon zweifelhaft sein muß, ob der tatbestandlichen Umschreibung ausschlaggebende Bedeutung zukommt oder nicht vielmehr die gesetzliche Umschreibung der Hilfslagen lediglich Ausgangspunkt für eine nähere Umschreibung der einzelnen Hilfen und ihres Umfangs ist. Das mag aber auf sich beruhen. Jedenfalls folgt schon aus diesen allgemeinen Überlegungen, daß § 27 Abs. 2 BSHG nicht allein solche Notlagen erfaßt, die bei Erlaß des Bundessozialhilfegesetzes noch nicht bekannt waren, sondern gerade in seiner allgemeinen Fassung dem allgemeinen Auftrag der Sozialhilfe Ausdruck geben soll und als Auffangnorm für alle unbenannten besonderen Notlagen dient.
Diese Auffassung wird durch Gründe der Praktikabilität des Gesetzes und durch seine Entstehungsgeschichte bestätigt. Ein Nachweis dahin, daß die jeweilige Notlage bei Erlaß des Bundessozialhilfegesstzes nicht bekannt war, läßt sich kaum führen. Hierbei könnte es nicht darauf ankommen, ob dem Gesetzgeber der einzelne Notfall bekannt war, sondern nur darauf, ob der einzelne Fall Ausdruck einer typischen Notsituation ist. Hier müßte aber der Beweis mit nicht nachprüfbaren Vermutungen geführt werden. Überdies ist nicht recht einzusehen, daß es für die Hilfswürdigkeit in einer bestimmten Notlage entscheidend darauf ankommen soll, ob der Gesetzgeber diese Notlage erkannt hat oder doch womöglich hätte erkennen können.
Aber auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes deutet nicht darauf hin, daß § 27 Abs. 2 BSHG lediglich als Hilfstatbestand für zukünftige Notlagen dienen soll. In der Begründung zu § 25 des Entwurfs eines Bundessozialhilfegesetzes (Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucksache Nr. 1799 S. 43) heißt es:
"Wie in A II 2 bereits dargelegt, führt der Entwurf nur solche Arten einer Hilfe besonders auf, die bereits im geltenden Fürsorgerecht geregelt oder in der Praxis entwickelt worden sind. Indessen muß berücksichtigt werden, daß auch weitere Fälle sozialer Notlage auftreten können, die eine Hilfe der Allgemeinheit erfordern. Dazu kommt, daß der Gesetzgeber heute noch nicht etwaige künftige Notlagen erkennen kann, die im Zuge von Änderungen der gesellschaftlichen Verhältnisse später eintreten können. So ist in Absatz 2 die Möglichkeit vorgesehen, auch in solchen Fällen zu helfen."
Diese Begründung weist aber gerade aus, daß der Fall der künftigen Veränderung der Verhältnisse nur als eine unter mehreren Möglichkeiten für eine tatbestandlich nicht im einzelnen geregelte Hilfe ins Auge gefaßt worden ist.
Schließlich kann der hier vertretenen Auffassung auch nicht entgegengehalten werden, bei der Frage des Grabbesuchs handele es sich um eine einen größeren Personenkreis angehende Frage, die der Gesetzgeber in die typisierende Form einer gesetzlichen Anspruchsregelung gebracht hätte, wenn er Hilfe für geboten erachtet hätte.
Es mag zwar sein, daß der Gesetzgeber die Typizität der Bedarfslage gesehen hat. Wie bereits ausgeführt, kommt es im Sozialhilferecht jedoch weniger auf die Umschreibung der einzelnen Notlagen als darauf an, die möglichen Hilfen zu umschreiben. Die Nichtregelung einer typischen Notlage kann deshalb auch bedeuten, daß es für eine erkannte typische Notlage keine typisierende Hilfe gibt. So liegt es in der Tat beim Grabbesuch. Die Hilfswürdigkeit hängt hier nicht allein von der wirtschaftlichen Lage der Hinterbliebenen, sondern auch davon ab, in welchem persönlichen Verhältnis die Hinterbliebenen zu dem Gefallenen gestanden haben, welchen Lebensweg sie seit dem Tod des Gefallenen hinter sich gebracht haben, wo die Grabstätte liegt und nicht zuletzt davon, welche anderweitigen Hilfsmöglichkeiten tatsächlich vorhanden sind.
Nach alledem ist die Beklagte nicht aus Rechtsgründen daran gehindert, der Klägerin die begehrte Hilfe zu gewähren. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen die angefochtenen behördlichen Bescheide aufgehoben. Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts neu zu bescheiden.
Bei der Neubescheidung wird die Beklagte folgendes mit in Betracht zu ziehen haben: § 27 Abs. 2 BSHG macht die Hilfe (auch) davon abhängig, ob der Einsatz öffentlicher Mittel gerechtfertigt ist. Dieser Hinweis besagt einmal, daß die jeweilige unbenannte Notlage die Gleichbehandlung mit einer im Gesetz benannten Notlage gebietet. Er besagt aber weiter, daß der Einsatz öffentlicher Mittel nicht nur wegen des selbstverständlichen Grundsatzes des Nachrangs der Hilfe hinter dem Einsatz eigener Mittel zurückstehen muß, sondern weitergehend, daß die Sozialhilfe nicht in Bereiche übergreifen soll, die durch den Einsatz nichtöffentlicher Organisationen angemessen betreut werden, oder anders gewendet, eine eingebürgerte Arbeitsteilung soll nicht ohne triftigen Grund aufgegeben werden. Das führt aber dazu, daß etwa § 78 BSHG, der in gewissem Umfange Leistungen Dritter ohne Rechtsanspruch außer Ansatz läßt, nur ausnahmsweise zur Anwendung kommt, nämlich nur dann, wenn die Übernahme der Hilfe in den staatlichen Bereich geboten erscheint. Diese rechtlichen Überlegungen können im vorliegenden Falle Bedeutung gewinnen, wenn in Betracht gezogen wird, daß die Kriegsgräberbetreuung im Ausland bislang in privatrechtlicher Form, jedoch in erheblichem Umfange mit öffentlichen Mitteln durchgeführt worden und in diesem Rahmen auch die Unterstützung von Kriegsgräberfahrten erfolgt ist. Sollte diese Art der Hilfe regelmäßig einem anerkennenswerten Bedürfnis nach dem Grabbesuch durch die Hinterbliebenen gerecht geworden sein und sollten bei der Klägerin keine besonderen Umstände vorliegen, so muß die Ablehnung einer Hilfe im Wege der Kriegsopferfürsorge nicht rechtswidrig sein. Selbst wenn bei der Klägerin besondere Umstände vorliegen sollten, bleibt zu erwägen, ob mit einem pauschalierten Zuschuß dem hervorgetretenen Bedarf Rechnung getragen werden kann. Die Frage des Einsatzes eigenen Einkommens und Vermögens durch die Klägerin bleibt in jedem Falle zu prüfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 300 DM festgesetzt.
Dr. Wolf
Isendahl
Dr. Rösgen
Dr. Fink