Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.03.1970, Az.: BVerwG VI C 23.69
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.03.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 23.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 13412
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.03.1969 - AZ: VI A 947/68
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 3 Beihilfenverordnung NW (F. 1965)
- § 3 Abs. 3 Beihilfenverordnung NW (F. 1969)
- § 3 Abs. 4a Beihilfenverordnung NW (F. 1969)
Fundstellen
- DÖD 1970, 132
- JVBl 1970, 138
- NDBZ 1970, 174
- RiA 1970, 117
- VerwRspr 21, 662 - 667
- ZBR 1970, 164
Amtlicher Leitsatz
Zur Beihilfefähigkeit von Mehraufwendungen für die Inanspruchnahme der zweiten Krankenhaus-Pflegeklasse durch pflichtversicherte Angehörige nordrhein-westfälischer Beamter.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 1970
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beteiligten gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. März 1969 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen wird zurückgewiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Stadtamtmann im Dienste der beklagten nordrhein-westfälischen Stadt. Seine im September 1950 geborene Tochter leistete von Dezember 1966 bis November 1967 im Rahmen ihrer Ausbildung zur Diätassistentin ein Praktikum ab. Sie bezog während dieser Zeit eine Ausbildungsbeihilfe und war in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Der Kläger bezog während derselben Zeit für sie (noch) Kinderzuschlag.
Im März 1967 wurde die Tochter des Klägers in der zweiten Pflegeklasse einer städtischen Krankenanstalt stationär behandelt. Die Krankenanstalt stellte für Unterkunft, Verpflegung und Nebenleistungen 472,95 DM, der behandelnde Arzt stellte 450 DM in Rechnung. Einen Teil der Krankenhauskosten in Höhe von 334,80 DM zahlte die Allgemeine Ortskrankenkasse unmittelbar an die Krankenanstalt. Den Rest der Krankenhausrechnung, also 138,15 DM, und die Arztrechnung bezahlte der Kläger. Hierfür (und für andere, jetzt nicht mehr im Streit befindliche Aufwendungen) begehrte er Beihilfe. Diesen Antrag lehnte die Beklagte ab. Sie bezog sich zur Begründung auf § 3 Abs. 3 Satz 2 der nordrhein-westfälischen Beihilfenverordnung (P. 1965), wonach Beihilfen nicht gewährt werden, wenn dem Beihilfeberechtigten oder einer berücksichtigungsfähigen Person ein Anspruch auf Sachleistungen einer Krankenversicherung zusteht.
Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben. Er hat, soweit die Klage sein eben bezeichnetes Begehren zum Gegenstand hatte, in beiden Vorinstanzen obgesiegt. Das erstinstanzliche Gericht hat die genannte Vorschrift der Beihilfenverordnung als mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar erachtet. Das Berufungsgericht hat die Berufung im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen:
Der Klageanspruch sei begründet, sofern ihm nicht § 3 Abs. 3 Satz 2 der Beihilifenverordnung entgegenstehe. Diese Vorschrift, sei aber nicht rechtsgültig. Sie sei nicht durch eine gesetzliche Ermächtigung gedeckt. § 88 Abs. 1 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes ermächtige zwar den Finanzminister im Einvernehmen mit dem Innenminister durch Rechtsverordnung das Nähere hinsichtlich der Gewährung von Beihilfe zu regeln. Die Gesetzesvorschrift beziehe sich aber nur auf den vorangehenden Satz 3 und somit nur auf die Regelung des Näheren über die Bemessung der Beihilfen; er gestatte dagegen nicht, eine Beihilfe zu versagen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im übrigen vorlägen, der Beamte also für sich oder bestimmte Angehörige notwendige und angemessene Aufwendungen in Krankheitsfällen gehabt habe. - Aber selbst dann, wenn man dem Finanzminister zur Regelung des Näheren auch bezüglich der Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen als ermächtigt ansehe, sei die streitige Beihilfevorschrift durch das Gesetz nicht gedeckt. Unter "Regelung des Näheren" könne nämlich nicht eine Regelung verstanden werden, die Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit ausschließe, welche notwendig und angemessen seien. Das aber tue die streitige Beihilfevorschrift. Wenn sie nicht bestünde, würde niemand die Notwendigkeit und Angemessenheit der hier streitigen Aufwendungen für Arzt und Krankenhaus abzüglich der Leistungen der Ortskrankenkasse in Abrede stellen.
Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat Revision eingelegt und beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ist er in eingehenden Ausführungen der Auffassung des Berufungsgerichts entgegengetreten, daß die streitige Beihilfevorschrift nicht durch gesetzliche Ermächtigung gedeckt sei. Auch der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, daß jene Regelung gegen Verfassungsnormen verstoße, hat er mit näheren Ausführungen widersprochen. Er hat geltend gemacht, daß von keinem Dienstherrn im Bundesgebiet Beihilfe für Angehörige von Beamten gewährt würde, wenn diese Angehörigen im öffentlichen Dienst in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stünden; diese, Angehörigen seien auf die Sachleistungen der Krankenkasse und folglich bei Krankenhausaufenthalt grundsätzlich auf die dritte Pflegeklasse angewiesen. Für einen außerhalb des öffentlichen Dienstes pflichtversicherten Angehörigen seines Beamten, hier die Tochter, könne aber die Fürsorge des Dienstherrn nicht weiter gehen als z.B. für eine im öffentlichen Dienst tätige und pflichtversicherte Ehefrau eines Beamten; dies gebiete sich auch aus Gründen des Arbeitsfriedens.
Der Kläger hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hat das angefochtene Urteil verteidigt und Beispiele für seines Erachtens widersinnige Konsequenzen der von der Revision vertretenen Auffassung angeführt.
Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die Revision, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Dem Berufungsurteil ist im Ergebnis beizupflichten.
Bedenken begegnet allerdings die Begründung des angefochtenen Urteils die darauf abstellt, daß die hier streitige Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 der nordrhein-westfälischen Beihilfenverordnung vom 9. April 1965 (GV.NW. S. 103) - BVO (F. 1965) - nicht gedeckt sei durch die gesetzliche Ermächtigung (§ 88 nordrhein-westfälisches Landesbeamtengesetz, jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1966 [GV.NW. S. 427] - LBG -). Es leuchtet nicht ein, daß die Ermächtigung des § 88 Abs. 1 Satz 4 LBG, das Nähere, durch Rechts Verordnung zu regeln, sich nur auf die im vorangehenden Satz 3 behandelte "Bemessung" der Beihilfe beziehen soll dergestalt, daß sie nicht die Versagung von Beihilfe zu regeln gestatte. Bei seinem weiteren Argument, daß durch Verordnung jedenfalls nicht die Beihilfefähigkeit von "notwendigen und angemessenen" Aufwendungen (§ 88 Abs. 1 Satz 2 LBG) hätte ausgeschlossen werden dürfen, hat das Berufungsgericht möglicherweise nicht in seine Erwägungen einbezogen, daß der Gesetzgeber, dem Verordnungsgeber hinsichtlich der Konkretisierung des Begriffs "angemessen" ein - wenn, auch begrenztes - Ermessen übertragen kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 1964 - BVerwG VIII C 258.63 - [S. 8] zur Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz). - Eines weiteren Eingehens hierauf bedarf es jedoch nicht. Auf diese Darlegungen des Berufungsgerichts käme es nämlich nur dann an, wenn seine Unterstellung zuträfe, daß nach § 3 Abs. 3 BVO (F. 1965) die in der gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtversicherten ausschließlich auf die ihnen zustehenden Sachleistungen angewiesen seien. Auf diesen Standpunkt hat sich zwar die zur Ausführung der Beihilfenverordnung ergangene Verwaltungsverordnung vom 9. April 1965 gestellt (MBl. NW. S. 650 - unter 7.2), anscheinend, ohne im Schrifttum Kritik gefunden zu haben (vgl. die Nachweise im erstinstanzlichen Urteil). Dieser Auslegung kann jedoch aus folgenden Gründen nicht beigepflichtet werden:
Die Beihilfenverordnung (F. 1965) hat in Nordrhein-Westfalen die Beihilfengrundsätze - BGr. - vom 25. Juni 1942 in der Fassung des Runderlasses vom 22. April 1953 außer Kraft gesetzt (vgl. § 16 BVO). Nach Nr. 13 Abs. 2 BGr. waren "nicht beihilfefähig ... Aufwendungen, die dadurch erforderlich geworden sind, daß ein Pflichtversicherter oder Fürsorgeberechtigter die ihm zustehenden Leistungen nicht in Anspruch genommen hat". Unter der Herrschaft dieser Regelung mag es gerechtfertigt gewesen sein, wenn Beihilfe sogar in Fällen versagt wurde, in denen ein Pflichtversicherter auf die ihm zustehenden Versicherungsleistungen zwar nicht verzichtet, wohl aber eine bessere "Qualität" in Anspruch genommen hätte, insbesondere also die Behandlung in der zweiten statt in der dritten Pflegeklasse eines Krankenhauses. Ob tatsächlich allgemein so streng, verfahren und Beihilfe für solche Mehrkosten generell versagt worden ist, kann dahingestellt bleiben; (im Bundeskommentar Schröder-Beckmann-Weber zu den Beihilfevorschriften, 1968, Teil 1, BhV Nr. 3 RdNr. 13) wird bezeichnenderweise berichtet, jene Vorschrift der Beihilfengrundsätze habe "Schwierigkeiten" bereitet, wenn es früher in solchen Fällen über die Gewährung von Beihilfe für die Mehraufwendungen zu entscheiden gegolten habe. Gerade diese "Schwierigkeiten" aber wollte eine an zeitgemäßen Vorstellungen von der Fürsorgepflicht des Dienstherrn orientierte Neuregelung beseitigen, die im Bund in Gestalt der Beihilfevorschriften vom 17. März 1959 - BhV - (GMBl. S. 168) bereits am 1. April 1959 in Kraft getreten ist. Gemäß Nr. 3 Abs. 4 dieser Verwaltungsvorschriften sind in ihrem Geltungsbereich nunmehr in Fällen, in denen einer Person auf Grund gesetzlicher oder anderer Vorschriften Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung zusteht, Aufwendungen "nur" insoweit beihilfefähig, als sie über die zustehenden Leistungen hinausgehen; das bedeutet aber, daß die Differenzbeträge zwischen den für die dritte Pflegeklasse der Krankenhäuser gewährten Versicherungsleistungen und den Aufwendungen der tatsächlich in Anspruch genommenen zweiten Pflegeklasse grundsätzlich beihilfefähig sind; gerade dies war die praktisch wohl bedeutsamste Konsequenz der Neuregelung (vgl. Schröder-Beckmann-Weber, a.a.O.; Köhnen-Schröder, Beihilfevorschriften, Teil A, Nr. 3 BhV, S. A 80, 80/1).
Die genannte Regelung der Beihilfevorschriften hat die nordrhein-westfälische Beihilfenverordnung (F. 1965) in § 3 Abs. 3 Satz 1 fast wortgetreu und jedenfalls ohne Änderung des Sinngehalts übernommen. Sie ist dort sogar gleichsam als Leitvorschrift an die Spitze des einschlägigen Regelungskomplexes im Absatz 3 gestellt worden. Damit drängt sich auf, daß dieser Regelung in Nordrhein-Westfalen die gleiche Funktion zukommt, die der als Muster verwandten Nr. 3 Abs. 4 BhV als Ausdruck zeitgemäßer Vorstellung von der Betreuungspflicht des Dienstherrn gegenüber den Beamten und deren Angehörigen im Bund schon seit Jahren zugemessen worden war. Solange nicht in der Rechtsnorm selbst eine ausdrückliche und unmißverständliche Ausnahme statuiert ist (eine Verwaltungsvorschrift wie die bereits erwähnte Nr. 7.2 zu § 3 Abs. 3 BVO reicht unter den dargestellten Umständen nicht aus), verbietet sich jedenfalls eine Auslegung, die zur Folge hätte, daß trotz der Übernahme der Bundesregelung gerade jener Bereich nicht davon erfaßt werden sollte, der im Bund ihr wohl bedeutsamstes Wirkungsfeld ist.
Vor diesem Hintergrund muß die hier streitige Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 BVO (F. 1965) gewürdigt werden. Isoliert gelesen mag sie zwar den Eindruck erwecken, daß ein "Anspruch" auf Sachleistungen einer Krankenversicherung schlechthin auch dann der Gewährung von Beihilfe zu Mehraufwendungen entgegenstünde, wenn wegen der Inanspruchnahme einer besseren "Qualität" dieser Anspruch nicht in der vorgesehenen Art realisiert worden war - also gerade auch in dem hier interessierenden Fall der Inanspruchnahme der zweiten Pflegeklasse durch einen Pflichtversicherten mit Anspruch auf Behandlung in der dritten Krankenhaus-Pflegeklasse. Die Vorschrift ist aber nicht so deutlich gefaßt, wie man es erwarten müßte, wenn sie den Sinn haben sollte, der in dem vorangestellten Satz 1 in Anlehnung an die Bundesvorschrift getroffenen Regelung den nach Art und Bedeutung gerade erläuterten Anwendungsbereich zu entziehen. Es liegt deshalb nahe, § 3 Abs. 3 Satz,2 BVO (F. 1965) nur denselben Sinn zuzumessen, den im Beihilferecht des Bundes, die einschlägige Nr. 3 Abs. 3 BhV hat. Danach sind "Sachleistungen" einer Krankenversicherung (z.B. Krankenhausbehandlung) nicht beihilfefähig. Hier kann also nicht, zweifelhaft, sein, daß die Ausschlußregelung nur realisierte Sachleistungsansprüche betrifft. Daß der Unterschied in der Wortfassung beider Regelungen ("Anspruch auf Sachleistungen" in Nordrhein-Westfalen; "Sachleistungen" im Bund) auch zur Annahme eines unterschiedlichen Regelungsinhalts zwingt, kann um so weniger angenommen werden als der Verordnungsgeber selbst, nämlich der Finanzminister, in einer vom erstinstanzlichen Gericht eingeholten Äußerung zu den Beweggründen der Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 2 BVO (F. 1965) auf diesen Unterschied nicht nur nicht abgestellt, sondern ihn sogar verwischt hat. In seinem Schreiben vom 1. Dezember 1967 (Bl. 65 f. d.A.) heißt es nämlich nach Darlegung darüber, daß dem Beihilfeberechtigten zunächst eine angemessene eigene Vorsorge für Krankheitsfälle usw. zugemutet werden könne und die Hilfe des Dienstherrn nur ergänzend eingreifen solle: "Erhält (!) ein Beihilfeberechtigter von einem Versicherungsträger eine Sachleistung ..., so entstehen ihm selbst keine Aufwendungen. Nach dem Sinn und Zweck der Beihilfengewährung bedarf es in diesen Fällen daher keiner zusätzlichen Hilfe des Dienstherrn. Eine andere Regelung würde einer Beitragserstattung oder einer Einkommenszuwendung gleichkommen." - Diese gewiß zutreffende Argumentation ist aber gerade nicht orientiert an Fällen der vorliegenden Art, in denen ein Versicherter auf die Leistung der Versicherung nicht verzichtet, wohl aber Mehraufwendungen durch Inanspruchnahme einer besseren "Qualität", nämlich der gemäß § 4 Nr. 3 BVO zweifellos "angemessenen" zweiten Pflegeklasse gehabt hat und nur für diese Mehraufwendungen Beihilfe begehrt wird; die zitierte Argumentation des Finanzministers ist vielmehr der Sache nach nichts anderes und nicht mehr als eine Rechtfertigung dafür, daß Sachleistungen selbst, die eine Krankenversicherung gewährt, nicht beihilfefähig sind. Das aber ist die Regelung der Nr. 3 Abs. 3 BhV - und ersichtlich also auch die des § 3 Abs. 3 Satz 2 BVO (F. 1965). Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Finanzminister in seiner Äußerung zur Untermauerung seines Standpunktes angeführt hat (Urteile vom 30. November 1964 - BVerwG VIII C 205.63 - und BVerwG VIII C 268.63 [BVerwGE 20, 44]), betrifft nur Fälle dieser Art, also den Ausschluß der Beihilfefähigkeit, soweit Sachleistungen (oder Surrogate hierfür) gewährt worden waren.
In seiner Revisionsbegründung hat der Vertreter des öffentlichen Interesses für das Beihilferecht allerdings den Grundsatz aufstellen zu können geglaubt, daß die Betreuungspflicht dort ihre Grenze finde, wo Angehörige von Beamten kraft Gesetzes zu eigener Vorsorge für Krankheitsfälle verpflichtet seien; also stets dann, wenn sie eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung ausübten. Der Beteiligte hat ausgeführt: Alle Dienstherren im Bundesgebiet hätten diesem Grundsatz immerhin für den - hier zwar nicht vorliegenden - Fall Rechnung getragen, daß die Angehörigen des Beamten in einem Versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst stünden; das ergäbe sich aus den geltenden Tarifverträgen oder Beihilfevorschriften. Es erscheine aber nicht gerechtfertigt, die außerhalb des öffentlichen Dienstes pflichtversicherten Angehörigen der Beamten anders zu behandeln. Die Fürsorge eines Dienstherrn könne für einen außerhalb des öffentlichen Dienstes pflichtversicherten Angehörigen eines Beamten (hier die Tochter) nicht weiter gehen als z.B. für die im öffentlichen Dienst Stehende pflichtversicherte Ehefrau des Beamten, und zwar schon mit Rücksicht auf die Erhaltung des Arbeitsfriedens.
Diese Argumentation vermag die Revision nicht zu rechtfertigen - selbst dann nicht, wenn man zusätzlich die Neufassung heranzieht, die die einschlägigen Vorschriften der Beihilfenverordnung mit Wirkung vom 1. März 1969 durch Verordnung vom 29. Januar 1969 (GV.NW. S. 124.) erfahren haben. Anscheinend schlagen sich in dieser während des hier schwebenden Rechtsstreits getroffenen Neuregelung Gedanken nieder, die dem Revisionsvortrag entgegenkommen. Es könnte sich immerhin die Frage stillen, ob die Neuregelung als Auslegungshilfe gelten kann, die auch für die rückschauende Beurteilung des früheren Rechts eine Rolle zu spielen vermöchte; dies zumal deshalb, weil im Schrifttum die Neufassung 1969 hinsichtlich der Behandlung von Sachleistungen der Krankenpflichtversicherungen nicht als Änderung der bisherigen Grundtendenz begriffen wird (Brautmeier in DÖD 1969, 101 II 3; Czyborra, Beihilfefibel Nordrhein-Westfalen, 6. Aufl., Vorwort und S. 35 ff.). Aber das oben gewonnene Auslegungsergebnis läßt sich auch damit nicht erschüttern.
Im 1969 neugefaßten § 3 Abs. 3 Satz 1 EVO wird die Gewährung von Beihilfen für den Fall ausgeschlossen, daß der Beamte oder eine berücksichtigungsfähige Person von einer Krankenversicherung Sachleistungen "erhält"; diese Vorschrift stellt also nunmehr ebenso wie Nr. 3 Abs. 3 BhV ganz eindeutig nicht auf den bloßen Anspruch ab. Die Parallelregelung zu Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 BhV (die im Bund, wie dargetan, anerkanntermaßen die Gewährung von Beihilfen für die Mehraufwendungen der zweiten Pflegeklasse ermöglicht) findet sich jetzt in § 3 Abs. 4 BVO. Hier ist nun auch als Satz 2 die Sonderregelung aufgenommen worden, die in den Beihilfevorschriften des Bundes schon immer (dort Nr. 3 Abs. 4 Satz 2) galt und für einige Fallgruppen sogar die Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf den bloßen Mehraufwand beseitigt. Anschließend heißt es dann allerdings in einem neu eingefügten Absatz 4 a BVO:
"Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Angehörige (§ 2), die auf Grund einer Beschäftigung der gesetzlichen Krankenversicherung als Pflichtversicherte angehören, sind ausschließlich auf die ihnen aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder Unfallversicherung zustehenden Sachleistungen angewiesen. Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß sie diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen oder sich an Stelle einer möglichen Sachleistung eine Barleistung gewähren lassen, sind nicht beihilfefähig. ..."
Die Ausschließlichkeitsklausel, die hier formuliert worden ist, - offenbar nach dem Vorbild der für die Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst geltenden Regeln (im Bund z.B. kraft Tarifvertrags, in Nordrhein-Westfalen gemäß besonderer Verordnung) - gestattet aber den Schluß auf das Bestehen eines entsprechenden Rechtszustandes schon unter der Herrschaft der Fassung 1965 der Beihilfenverordnung um so weniger, als die alte und die neue Regelung sich schon hinsichtlich des von ihnen erfaßten Personenkreises nicht decken. Was § 3 Abs. 4 a der Fassung 1969 nur für Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Angehörige vorschreibt, die auf Grund einer Beschäftigung der gesetzlichen Krankenversicherung als Pflichtversicherte angehören, kann schwerlich als bloße Klarstellung einer Regelung begriffen werden, die in § 3 Abs. 3 Satz 2 der Fassung 1965 für den erheblich weiter gespannten Personenkreis aller beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Personen mit Anspruch auf Sachleistungen einer Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung getroffen war, und zwar noch ohne die in der Neuregelung eingefügte Ausschließlichkeitsklausel. Kein Gegenargument wäre, daß möglicherweise jedenfalls die Tochter des Klägers sowohl unter den Personenkreis des § 3 Abs. 2 Satz 2 BVO (F. 1965) als auch unter den des § 3 Abs. 4 a (F. 1969) fällt. Wohl aber wäre es ein zusätzliches Argument gegen die unterstützende Heranziehung des neuen § 3 Abs. 4 a für die Ablehnung des Klageanspruchs, wenn nicht einmal diese Neuregelung einen Fall der vorliegenden Art erfassen würde. Tatsächlich ist es sehr zweifelhaft, ob die Tochter des Klägers dem Personenkreis der Neuregelung und damit der Ausschließlichkeitsklausel hätte zugerechnet werden können, wenn diese zur Zeit ihres Krankenhausaufenthalts schon gegolten hatte. Die neue Ausschließlichkeitsklausel betrifft Personen, die "auf Grund einer Beschäftigung" pflichtversichert sind. Die Tochter des Klägers stand in der fraglichen Zeit aber in einem Ausbildungsverhältnis, während dessen sie nach den im Berufungsurteil in bezug genommenen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts nur eine Ausbildungsbeihilfe bezog. Es liegt nahe, solche Ausbildungsverhältnisse nicht zu den Beschaftigungsverhältnissen im Sinne der genannten Regelung zu rechnen. Ein Kind in diesem Lebensabschnitt steht noch nicht auf eigenen Füßen (was sich auch in der Weiterzahlung des Kinderzuschlags ausdrückt), es ist noch eng dem Elternhaus verbunden; damit ist aber auch sein Lebenszuschnitt noch der des Elternhauses und dieser wiederum wird typischerweise geprägt durch den Beamtenstand des Vaters. Das muß sich grundsätzlich auch auf die Bestimmung dessen auswirken, was im Krankheitsfall als angemessene Aufwendung zu gelten hat (vgl. zum beihilferechtlichen Begriff der Angemessenheit und zur Maßgeblichkeit der sozialen Stellung des Beihilfeberechtigten hierfür das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Februar 1966 [BVerwGE 23, 288 [BVerwG 24.02.1966 - VIII C 276/63]]). In diesem Zusammenhang ist aufschlußreich, daß in der Neufassung 1969 der Beihilfenverordnung (dort als § 3 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 2) aus den Beihilfevorschriften des Bundes (dort jetzt Nr. 3 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 2) eine Regelung übernommen worden ist, welche Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Kinder eines beihilfeberechtigten Beamten, für die wegen Pflichtversicherung des anderen Elternteils an sich Versicherungsleistungen in Anspruch genommen werden könnten, ungeachtet dessen ausdrücklich als beihilfefähig anerkennt, und zwar - etwa bei Inanspruchnahme der zweiten Krankenhaus-Pflegeklasse - nicht nur wegen der dadurch bedingten Mehraufwendungen, sondern sogar wegen der aufgewendeten Kosten insgesamt. An dieser Stelle kommt also gerade in der Fassung 1969 der Beihilfenverordnung besondere deutlich der Grundsatz zum Ausdruck, daß für die Gewährung von Beihilfe anläßlich der Erkrankung eines zum Kinderzuschlag berechtigten Beamtenkindes eben die Eigenschaft als Kind eines Beamten und folglich der von dessen Stellung bestimmte Lebenszuschnitt maßgebend sein soll - und daß dieser Grundsatz der Verweisung auf Leistungsverpflichtungen einer Pflichtversicherung sehr wohl entgegenstehen kann.
So wird das oben für die Fassung 1965 der Beihilfenverordnung gewonnene Ergebnis bei Heranziehung der Neufassung 1969 durch die bisher angestellten Erwägungen eher bekräftigt als in Frage gestellt. Der Fall nötigt nicht zu entscheiden, ob eine andere Beurteilung vertretbar oder sogar geboten wäre, wenn die Tochter des Klägers im öffentlichen Dienst gestanden hätte und dort leistungsberechtigt gewesen wäre auf Grund einer Pflichtversicherung; zu der ein öffentlicher Dienstherr Beiträge entrichtet hätte. Dies wäre möglicherweise ein Umstand, der eine Modifizierung des eben herausgearbeiteten Grundsatzes in Betracht zu ziehen nahe legen könnte, zumal dann vielfach sogar schon die besondere, an eigene Beihilfeberechtigung der Angehörigen anknüpfende Ausschlußregelung des § 2 Beihilfenverordnung Platz griffe. - Jedoch kann der Revision nicht zugegeben werden, daß es nicht gerechtfertigt wäre, außerhalb des öffentlichen Dienstes tätige pflichtversicherte Angehörige eines Beamten günstiger zu behandeln als im öffentlichen Dienst beschäftigte Familienmitglieder. In der Neufassung 1969 der Beihilfenverordnung ist zwar eine solche Einheitsbehandlung ausdrücklich vorgeschrieben, (vgl. die oben wörtlich wiedergegebene Vorschrift des § 3 Abs. 4 a). Diese Regelung, mit der das Land Nordrhein-Westfalen sich zum Nachteil seiner Beamten nicht nur von der für Bundesbeamte geltenden Regelung entfernt, kann aber entgegen der Auffassung der Revision gewiß nicht als zwingend gebotene Konsequenz aus dem Wesen beamtenrechtlicher Beihilfe anerkannt werden. Viel eher sind insoweit sogar rechtliche Bedenken am Platz, auf die der vorliegende, sich noch nach der Fassung 1965 der Beihilfenverordnung beurteilende Fall allerdings nicht einzugehen nötigt. Immerhin sei bemerkt, daß solche Bedenken - unabhängig von der Argumentation der beiden Vorinstanzen - besonderes Gewicht gewinnen gerade durch die Revisionsbegründung des beteiligten Vertreters des öffentlichen Interesses. Denn danach soll die fragliche Regelung als Beitrag zur Sicherung des Arbeitsfriedens gewürdigt werden, weil sie zu verhindern geeignet sei, daß z.B. von zwei am gleichen Arbeitsplatz tätigen Frauen sich die eine - als Ehefrau eines Beamten - in die zweite Pflegeklasse legen könnte, die andere sich aber mit der dritten Pflegeklasse begnügen müßte. Auf die hinter diesem Vorbringen stehenden sozialpolitischen Vorstellungen ist hier nicht einzugehen. In den Dienst ihrer Verwirklichung könnte aber jedenfalls nicht eine beamtenrechtliche Verordnung gestellt werden, die an dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums orientiert sein muß, daß die Betreuungs- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn sich auch auf die Angehörigen der Beamten erstreckt. Es liefe auf ein schwerwiegendes Mißverstehen dieser rechtlichen Besonderheit hinaus, wenn man sich bei der Ausgestaltung der Betreuung daran orientieren wollte, daß Angehörige z.B. von Angestellten (innerhalb oder sogar außerhalb des öffentlichen Dienstes) entsprechende Rechtsvorteile - eben wegen der andersartigen Rechtsstellung privatrechtlicher Arbeitnehmer - möglicherweise nicht genießen.
Rechtsvorstellungen, die als Ausdruck einer der Materie des Beihilfewesens immanenten Grundidee korrigierenden Einfluß noch auf die Auslegung der Fassung 1965 der Beihilfenverordnung gewinnen könnten, finden sich nach alledem auch in der Fassung 1969 dieser Verordnung nicht; das oben gewonnene Auslegungsergebnis wird durch die Neufassung nicht berührt.
Es war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu entscheiden, wie geschehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Dr. Nehlert