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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.11.1964, Az.: BVerwG VIII C 258.63

Rechtsgültigkeit des § 3a Abs. 1 Beihilfeverordnung (BVO) Rheinland-Pfalz vom 31. März 1958 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 8. Oktober 1959

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.11.1964
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 258.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 14801
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 05.09.1962 - AZ: OVG 2 A 13/62

Amtlicher Leitsatz

§ 3 a Abs. 1 der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz vom 31. März 1958 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 8. Oktober 1959 ist rechtsgültig.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. September 1962 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Beamter .... Er ist bei der ... Ersatzkasse freiwillig versichert. Im Dezember 1959 beantragte er eine Beihilfe, unter anderem zu Aufwendungen für Zahnersatz für seine Ehefrau in Höhe von 126,-- DM. Das beklagte Land lehnte die Gewährung einer Beihilfe zu diesen Aufwendungen ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Seiner Klage gab das Verwaltungsgericht statt; das Oberverwaltungsgericht wies sie ab. Es begründete sein Berufungsurteil im wesentlichen wie folgt:

2

Nach § 3 a Abs. 1 der Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung) - BVO - vom 31. März 1958 (GVBl. S. 103) in der Fassung der Änderung durch die Verordnung vom 8. Oktober 1959 (GVBl. S. 203) seien bei Mitgliedern von gesetzlichen Krankenkassen oder Ersatzkassen die beihilfefähigen Aufwendungen um die hierauf entfallenden Leistungen der Krankenkassen zu kürzen. Die beihilfefähigen Aufwendungen betrügen nach den allgemeinen Vorschriften der Beihilfenverordnung 76,-- DM. Nach der Kürzung um die Versicherungsleistung der ... Ersatzkasse von 77,40 DM verblieben keine beihilfefähigen Aufwendungen, aus denen sich eine Beihilfe errechnen könne. § 3 a Abs. 1 BVO stehe weder im Widerspruch zuArt. 33 Abs. 5 GG noch verletze er den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und des Art. 17 der Verfassung für Rheinland-Pfalz.

3

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt, der § 3 a Abs. 1 BVO sei verfassungswidrig und werde der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht gerecht.

4

Das beklagte Land ist der Revision entgegengetreten.

5

II.

Die Revision ist unbegründet.

6

Ist der Beihilfeberechtigte oder derjenige, für den Aufwendungen entstanden sind, Mitglied einer Krankenkasse im Sinne des§ 225 der Reichsversicherungsordnung - RVO - oder einer Ersatzkasse, so sind nach § 3 a Abs. 1 BVO die beihilfefähigen Aufwendungen um die hierauf entfallenden Leistungen zu kürzen; Sterbegelder bleiben unberücksichtigt. Auf Grund dieser Vorschrift hat das beklagte Land mit Recht die an sich entstandenen beihilfefähigen Aufwendungen in Höhe von 76,-- DM um die Leistungen der Barmer Ersatzkasse in Höhe von 77,40 DM gekürzt und zu den Aufwendungen für den Zahnersatz für die Ehefrau des Klägers keine Beihilfe gewährt.

7

Entgegen der Auffassung der Revision, die sich im wesentlichen auf das Urteil der ersten Instanz stützt, ist § 3 a Abs. 1 BVO rechtsgültig. Die Vorschrift unterscheidet sich von derjenigen der Nr. 3 Abs. 3 der Beihilfevorschriften des Bundes vom 17. März 1959 (BAnz. Nr. 54 S. 1), jetzt gültig in der Fassung der Änderung vom 14. Januar 1964 (GMBl. S. 26) dadurch, daß nicht nur Sachleistungen der sozialen Krankenkassen nicht beihilfefähig sind, sondern daß auch Zuschüsse und sonstige Kostenerstattungen der Krankenkassen einen Einfluß auf die vom Dienstherrn zu gewährende Beihilfe haben.

8

1.

Die Kürzung der beihilfefähigen Aufwendungen um die Sachleistungen der gesetzlichen Krankenkassen oder Ersatzkassen ist mitArt. 33 Abs. 5 GG und mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar.

9

Das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehörende Alimentationsprinzip gebietet es allerdings, daß der Dienstherr seinen Beamten und deren Familien einen angemessenen Unterhalt gewährt und sie damit von der Notwendigkeit einer eigenen Daseinsvorsorge freistellt (BVerwGE 5, 39 [40]). Darauf beruht es auch, daß die Beamten kraft Gesetzes von der Versicherungspflicht, unter anderem in der gesetzlichen Krankenversicherung, befreit sind. Das bedeutet indessen nicht, daß der Dienstherr bei der Gewährung von Beihilfen die Leistungen aus einer freiwilligen Krankenversicherung in jedem Falle außer Betracht lassen müßte. Die Revision geht von der unzutreffenden Ausgangserwägung aus, daß die Dienstbezüge nur den allgemeinen Lebensbedarf ausschließlich der Aufwendungen aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zu decken bestimmt seien, während letztere in vollem Umfange vom Dienstherrn zusätzlich durch Gewährung von Beihilfen zu tragen seien. Einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums mit diesem Inhalt gibt es nicht. Die Dienstbezüge sind vielmehr dazu bestimmt, grundsätzlich den gesamten Lebensbedarf des Beamten und seiner Familie sicherzustellen. Nur dann, wenn die Besoldung im Einzelfalle wegen besonderer Umstände sich als nicht ausreichend erweist, muß der Dienstherr auf Grund seiner Fürsorgepflicht zusätzlich helfen.

10

Bei der Beurteilung der Frage, in welchen Fällen und in welchem Umfange es einer derartigen zusätzlichen Hilfe in Gestalt der Beihilfe in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen bedarf, ist folgendes zu berücksichtigen: Es hängt vom jeweiligen Lebensschicksal des Beamten und seiner Angehörigen ab, in welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß Aufwendungen aus Anlaß von Krankheitsfällen erforderlich werden. Deshalb kann das Besoldungsgesetz die nicht vorhersehbaren Krankheitsaufwendungen nicht in die Regelung der laufenden Dienstbezüge einbeziehen. Es stellt aber dem Beamten mit der Besoldung einen Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen in Krankheitsfällen zur Verfügung. Wenn deshalb die Beihilfevorschriften davon ausgehen, daß dem Beamten der Abschluß einer angemessenen Krankenversicherung zuzumuten ist und wenn sie eine zusätzliche Hilfe des Dienstherrn für den Einzelfall nur insoweit vorsehen, als die Aufwendungen nicht aus den Leistungen der dem Beamten zuzumutenden Krankenversicherung gedeckt werden, so kann darin eine mit dem Alimentationsprinzip und mit der Fürsorgepflicht unvereinbare Abwälzung der dem Dienstherrn obliegenden Daseinsvorsorge auf den Beamten nicht erblickt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 11. Juni 1964 - BVerwG VIII C 155.63 -, DÖD 1965 S. 14, ausführlich dargelegt. Hiervon ist auch im vorliegenden Falle auszugehen. Die Beihilfefähigkeit von Sachleistungen einer Krankenkasse oder Ersatzkasse wird durch § 3 a Abs. 1 BVO ausgeschlossen, weil dem Beamten, dem die erforderliche ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung usw. als solche von seiner Kasse zur Verfügung gestellt wird, keine Aufwendungen entstehen. Die Fürsorgepflicht und das Alimentationsprinzip könnten sonach dann verletzt sein, wenn der Beamte sich diese Leistungen durch Versicherungsbeiträge erkaufen müßte, die den mit der Besoldung zur Deckung der Aufwendungen in Krankheitsfällen zur Verfügung gestellten Durchschnittssatz erkennbar übersteigen würden. Das ist nicht der Fall.

11

In dem Urteil der ersten Instanz, dessen Begründung die Revision sich zu eigen macht, ist ausgeführt, die Beiträge der Mitglieder der sozialen Krankenkassen seien erheblich. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu jedoch festgestellt, daß der Kläger für sich, seine Ehefrau und zwei Kinder einen monatlichen Beitrag von 32,-- DM zu entrichten hatte. Der Frage der jeweiligen konkreten Beitragshöhe, die bei jeder Krankenkasse innerhalb bestimmter Höchstgrenzen verschieden sein kann, braucht indessen aus folgenden Gründen nicht weiter nachgegangen zu werden: Die sozialpolitische Zielsetzung der sozialen Krankenversicherung ist ausschlaggebend auch für die Gestaltung der Versicherungsbeiträge. Diese sind grundsätzlich von dem zu versichernden Individualrisiko unabhängig und haben bezüglich der hier in Rede stehenden Sachleistungen keinerlei Einfluß auf die Höhe der Leistung. Sie sind sozialgerecht gestaltet, und zwar so, daß ihre Aufbringung aus dem laufenden Lebensunterhalt jedem Versicherten zuzumuten ist. Das muß auch für die freiwillig versicherten Beamten gelten. Davon geht § 3 a Abs. 1 BVO aus. Diese Regelung wäre unter dem Gesichtspunkt des Alimentationsprinzips und der Fürsorgepflicht nur zu beanstanden, wenn die Besoldung nicht ausreichte, um ohne Beeinträchtigung des standesgemäßen Unterhalts die sozialgerecht gestalteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der sozialen Krankenversicherung entrichten zu können. Das behauptet die Revision jedoch selbst nicht.

12

Zu Unrecht sieht die Revision eine Verletzung des Gleichheitssatzes darin, daß die Geldleistungen aus einer privaten Krankenversicherung im Gegensatz zu den Sachleistungen einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer Ersatzkasse keinen Einfluß auf die Höhe der Beihilfe haben. Diese unterschiedlichen beihilferechtlichen Auswirkungen sind sachlich gerechtfertigt.

13

Die Krankenversicherung bei den sozialen Krankenkassen unterscheidet sich von derjenigen bei den privaten Versicherungsunternehmen u.a. wesentlich durch folgendes: Im Falle der Gewährung von Sachleistungen entstehen dem Versicherten, abgesehen von Krankenschein- und Rezeptgebühren keine Aufwendungen. Er erhält diese Leistungen gegen Entrichtung eines Beitrages, dessen Höhe nach der Lebenserfahrung nicht ausreichen würde, um bei einem privaten Versicherungsunternehmen auch nur eine annähernd volle Erstattung der Aufwendungen für diejenigen Leistungen zu erlangen, die die soziale Krankenkasse als Sachleistungen gewährt. Zwar sind die sozialen Krankenkassen ebenso wie die privaten Versicherungsunternehmen zur Finanzierung ihrer Leistungen ausschließlich auf die Beiträge der Versicherten angewiesen. Das besagt indessen nicht, daß ein in der sozialen Krankenversicherung zur Freistellung von Aufwendungen im Wege der Sachleistungen führender Beitrag auch in der privaten Krankenversicherung eine volle Erstattung der Aufwendungen ermöglichen müßte. Der entscheidende Unterschied liegt in der verschiedenen Höhe der entstehenden Krankheitskosten. Die gesetzlichen Krankenkassen z.B. entrichten für die gesamte kassenärztliche Versorgung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung an die Kassenärztliche Vereinigung, die ihrerseits diese Gesamtvergütung nach einem bestimmten Verteilungsmaßstab an die Kassenärzte verteilt (§ 368 f RVO). Bezüglich der Krankenhauskosten werden Pflegesätze vereinbart, die sich von den allgemeinen Pflegesätzen der Krankenanstalten häufig dadurch unterscheiden, daß sie die Kosten der ärztlichen Behandlung einschließen. Die Apotheken sind verpflichtet, den Krankenkassen einen Abschlag von den Preisen der Arzneitaxe zu gewähren, dessen Höhe von der Verwaltungsbehörde bestimmt wird (§ 376 RVO). Die Ersatzkassen regeln ihr Verhältnis zu Ärzten, Zahnärzten, Apothekern usw. ebenfalls durch besondere, Vereinbarungen. All das bewirkt, daß die Krankenkassen für die einem Kassenpatienten erbrachten Sachleistungen erheblich weniger zu zahlen haben, als der Privatpatient für die gleichen Leistungen aufwenden muß. Dazu kommt, daß die ärztlichen Gebührenordnungen innerhalb bestimmter Grenzen eine Abstufung des ärztlichen Honorars je nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Privatpatienten zulassen, während die von der Krankenkasse gezahlten Leistungsentgelte hiervon unbeeinflußt sind. Darauf ist es vor allem zurückzuführen, daß bei gleicher Beitragshöhe die Aufwendungen der sozialen Krankenkassen eine Freistellung des Versicherten von eigenen Aufwendungen ermöglichen, während die Leistungen der privaten Krankenversicherung nur einen Teil der dem Versicherten entstandenen Aufwendungen decken.

14

Diesem strukturellen Unterschied zwischen der sozialen und der privaten Krankenversicherung trägt die Beihilfenverordnung Rechnung, wenn sie davon ausgeht, daß der zur Bestreitung der durchschnittlichen Krankheitsaufwendungen bestimmte Teil der Besoldung nicht ausreicht, um eine private Krankenversicherung abzuschließen, deren Leistungen in gleicher Weise wie die Sachleistungen der sozialen Krankenkasse zu einer völligen Freistellung des Beihilfeberechtigten von eigenen Aufwendungen führen. Technisch gestaltet sie die Regelung dabei durch den § 12 Abs. 1 BVO in der Weise, daß sie die Leistungen der Krankenversicherung unberücksichtigt läßt, dafür aber die Beihilfesätze so bemißt, daß von vornherein nur der Teil der Aufwendungen im Wege der Beihilfe erstattet wird, der durchschnittlich von einer dem Beamten zuzumutenden angemessenen Versicherung nicht gedeckt wird. Die von der Revision beanstandete unterschiedliche beihilferechtliche Behandlung der Sachleistungen der sozialen Krankenkassen und der Barleistungen der privaten Versicherungsunternehmen stellt sich hiernach als eine durch die strukturellen Verschiedenheiten der jeweiligen Versicherungsarten bedingte unterschiedliche technische Regelung der Erfüllung der Fürsorgepflicht dar, nicht aber als eine der Sache nach unterschiedliche Erfüllung dieser Pflicht.

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Eine auch technische Gleichbehandlung der Privatversicherten und der freiwillig in der sozialen Krankenversicherung Versicherten wäre allerdings in der Weise möglich, daß der Dienstherr einerseits dem Beamten die Versicherungsbeiträge im Wege der Beihilfe erstatten und daß er andererseits alle Versicherungsleistungen auf die Beihilfen anrechnen würde. Eine solche Regelung, wie sie den Beihilfengrundsätzen vom 25. Juni 1942 (RBB S. 157) zugrunde lag, wäre indessen nur sachgerecht, wenn die Fürsorgepflicht es geböte, daß neben den durch die Leistungen aus einer angemessenen Versicherung nicht gedeckten Aufwendungen des jeweiligen Krankheitsfalles dem Beamten auch noch die Versicherungsbeiträge zu erstatten sind. Der Gesetzgeber hat jedoch bei der Frage, welcher Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie angemessen sei, ein weitgehendes Ermessen (BVerfGE 4, 115 [BVerfG 01.12.1954 - 2 BvG 1/54] [135/136] und BVerfGE 8, 1 [19, 22/23]). Daraus folgt, daß er ein ebenso weitgehendes Ermessen bei der Bestimmung desjenigen Anteils der Besoldung hat, der der Deckung der zu den Lebenshaltungskosten zählenden durchschnittlichen Aufwendungen in Krankheitsfällen dienen soll. Die Konkretisierung der durch die Fürsorgepflicht gebotenen ergänzenden Hilfe überläßt das Gesetz dem Ermessen des Verordnungsgebers. Eine Überschreitung dieses Ermessens kann, wie bereits dargelegt, nur dann festgestellt werden, wenn die durch die Beihilferegelung dem Beamten zugemutete Selbstvorsorge derart hohe Ausgaben erforderte, daß der Beamte diese ohne Beeinträchtigung seines standesgemäßen Lebensunterhaltes nicht mehr aufbringen kann. Solange dies nicht der Fall ist, kann die Ermessensentscheidung des Verordnungsgebers, das bisherige System der Beitragserstattung im Beihilfenweg zu verlassen, nicht beanstandet werden (vgl. das bereits genannte Urteil vom 11. Juni 1964 - BVerwG VIII C 155.63 -). Wenn aber der Verordnungsgeber mit Recht dem Beamten eine angemessene Selbstvorsorge zumutet und deshalb die Versicherungsbeiträge nicht erstattet, und wenn er andererseits den Beamten nicht zwingen will, den Versicherungsschutz bei einer bestimmten Art von Versicherungseinrichtungen zu nehmen, so muß er notwendig seine Beihilfeleistungen auf die Strukturunterschiede der Versicherungen abstellen. Daß ein Privatversicherter unter Umständen aus der Beihilfe und den Leistungen der Krankenversicherung mehr erhält, als seine tatsächlichen Fallaufwendungen betragen, spricht nicht gegen die Zulässigkeit der Differenzierung. Hat der Beamte eine höhere Versicherung abgeschlossen, als ihm vom Verordnungsgeber angesonnen wird, so verbleibt ihm mit Recht der auf seine zusätzliche Eigenleistung zurückzuführende Überschuß.

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2.

Auch in den Fällen, in denen dem Mitglied einer sozialen Krankenkasse noch Aufwendungen verbleiben, weil die Kasse keine Sachleistungen, sondern nur Zuschüsse oder sonstige Barleistungen gewährt hat, ist die Regelung der Beihilfenverordnung sowohl mit dem Alimentationsprinzip und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn als auch mit dem Gleichheitssatz vereinbar. § 3 a Abs. 1 BVO wird nämlich ergänzt durch § 12 Abs. 5 BVO. Danach erhöht sich für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen oder Ersatzkassen, die den Krankenkassenbeitrag in voller Höhe selber tragen, also für die freiwillig versicherten Mitglieder, der für die Privatversicherten und Nichtversicherten geltende Bemessungssatz der Beihilfe um 30 v.H., jedoch höchstens auf 100 v.H. Eine bloße Gegenüberstellung der allgemeinen Bemessungssätze nach § 12 Abs. 1 BVO und der erhöhten Bemessungssätze nach § 12 Abs. 5 BVO ergäbe nun allerdings kein zutreffendes Bild darüber, in welchem Umfang der Dienstherr durch die Beihilfen den Beamten von Aufwendungen freistellt. Eine vergleichende Betrachtung muß den Umstand einbeziehen, daß die allgemeinen Bemessungssätze (je nach Familienstand 50 bis 70 v.H. und, sofern die Aufwendungen eine stationäre Unterbringung in einer Kranken- oder Entbindungsanstalt betreffen, 60 bis 80 v.H.) die aus den gesamten beihilfefähigen Aufwendungen sich errechnende Beihilfe ergeben, während die erhöhten Sätze nach § 12 Abs. 5 BVO (80 bzw. 90 bis 100 v.H.) die aus der Differenz zwischen den Kassenleistungen und den gesamten beihilfefähigen Aufwendungen sich ergebende Beihilfe festlegen. Dazu kommt, daß die Krankenkassen angesichts des das Recht der sozialen Krankenversicherung beherrschenden Sachleistungsprinzips verpflichtet sind, die Krankenhilfe in Form von Sachleistungen zu gewähren, so daß in den meisten Fällen eigene Aufwendungen des Beamten überhaupt nicht entstehen. Die Regelung des § 12 Abs. 5 BVO kommt deshalb nur dann zur Anwendung, wenn die Kasse ausnahmsweise keine Sachleistungen, sondern Zuschüsse oder Kostenerstattungen gewährt, etwa dann, wenn sie den Zahnersatz nicht voll übernimmt oder wenn der Versicherte Hilfsmittel in teuerer Ausführung beschafft oder anstelle der allgemeinen Krankenhauspflegeklasse eine höhere Pflegekasse in Anspruch nimmt. Wenn in diesen Ausnahmefällen der trotz der Kassenleistung ungedeckt verbleibende Rest der beihilfefähigen Aufwendungen mit mindestens 80 v.H., bei den erfahrungsgemäß mehr ins Gewicht fallenden Aufwendungen für Aufenthalt und Pflege in einer Kranken- oder Entbindungsanstalt mindestens in Höhe von 90 v.H. gedeckt wird - wobei diese Mindestsätze für ledige Beamte gelten und sich für jede berücksichtigungsfähige Person um 5 v.H. bis höchstens 100 v.H. erhöhen -, so kann darin eine Überschreitung des Ermessens bei der Bestimmung des erforderlichen Umfangs der ergänzenden Hilfe des Dienstherrn nicht festgestellt werden.

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In Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht ist auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes durch den § 3 a Abs. 1 BVO nicht anzuerkennen. Der Unterschied in der beihilferechtlichen Behandlung der Mitglieder von Kranken- und Ersatzkassen einerseits und der privatversicherten und nichtversicherten Beihilfeberechtigten andererseits liegt nur in einer verschiedenen Regelungstechnik. Bei den ersteren mindern die Kassenleistungen die beihilfefähigen Aufwendungen, bei den privatversicherten und nichtversicherten Beihilfeberechtigten mindern die aus einer angemessenen und zuzumutenden Versicherung zu erwartenden Versicherungsleistungen die Höhe des Beihilfenbemessungssatzes. Im Ergebnis besteht jedoch kein Unterschied; denn für beide Gruppen ist die Beihilfe so bemessen, daß die beihilfefähigen Aufwendungen im Durchschnitt und auf längere Sicht durch die Summe der Versicherungsleistungen und der Beihilfen gedeckt werden.

18

Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50,70 DM festgesetzt.