Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.11.1969, Az.: BVerwG VIII C. 176.67
Voraussetzungen einer schutzwürdigen Gewissensentscheidung; Fehlender Grundrechtsschutz bei Ausschluss einer bestimmten Art von Kriegen oder bestimmter gegnerischer Kriegsteilnehmer als mögliche Ursache einer Gewissensnot durch den Wehrpflichtigen bei der Darlegung seiner Gewissensentscheidung; So genannte situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.11.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C. 176.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 05.07.1967 - AZ: 4 K 1361/66
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in Gelsenkirchen vom 5. Juli 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1944 geborene Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Mit seinem Begehren hatte er im Verwaltungsverfahren keinen Erfolg. Darauf hat er Klage erhoben mit dem Antrage, die Verwaltungsbescheide aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger persönlich als Beteiligten vernommen. Dieser hat dabei erklärt: Er würde innerlich zerbrechen, wenn er im Kriege gezwungen wäre, einen Menschen zu töten. Das Menschenleben betrachte er als das Höchste aller Güter. Er unterscheide zwischen gerechten und ungerechten Kriegen. Einen Verteidigungskrieg halte er nur dann für gerechtfertigt, wenn der Angreifer nicht nur die üblichen auf politische oder wirtschaftliche Machterweiterung gerichteten Ziele verfolge, sondern sich mit der Absicht trage, das angegriffene Volk auszurotten. Nur in einem solchen Falle würde er bereit sein, sich an einer Verteidigung mit Waffengewalt zu beteiligen. Gleichwohl würde er aber auch dann mit dem Bewußtsein, getötet zu haben, innerlich niemals fertig werden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und diese Entscheidung im wesentlichen folgendermaßen begründet:
Die vom Kläger behauptete Entscheidung gegen den Kriegsdienst erfülle bereits objektiv nicht die Voraussetzungen einer schutzwürdigen Gewissensentscheidung. Der Kläger unterscheide zwischen gerechtfertigten und ungerechtfertigten Kriegen. Er habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht dargelegt, daß er an einem gerechtfertigten Krieg würde teilnehmen können, wenngleich er auch in diesem Falle mit dem Bewußtsein, einen anderen Menschen getötet zu haben, innerlich nicht fertig werden würde. Der Kläger habe damit geltend gemacht, daß ihm sein Gewissen nicht schlechthin den Kriegsdienst mit der Waffe, sondern lediglich die Teilnahme an bestimmten Kriegen verbiete. Eine solche Entscheidung sei durch das Grundgesetz nicht geschützt. Das habe auch dann zu gelten, wenn der Kläger, wie er es in der mündlichen Verhandlung dargestellt habe, einen Verteidigungskrieg nur dann für gerechtfertigt ansehe, wenn der Angreifer nicht nur auf politische und wirtschaftliche Machterweiterung gerichtete Ziele verfolge, sondern sich mit der Absicht trage, das angegriffene Volk auszurotten. Denn auch in einem solchen Falle sei die Entscheidung des Klägers nicht schlechthin gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gerichtet, sondern richte sie sich in Wirklichkeit gegen die Entscheidung der Staatsgewalt, ihre bewaffnete Macht zu einem bestimmten Zwecke einzusetzen.
Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 27. Juli 1967 zugestellt worden ist, hat dieser durch seine Prozeßbevollmächtigten am 15. August 1967 Revision eingelegt. Am 26. September 1967 ist bei dem Verwaltungsgericht ein Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des Klägers eingegangen, der mit "Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnet ist. Dieser Schriftsatz enthält Ausführungen zur materiellen Rechtslage sowie ferner den förmlichen Antrag, die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Am 5. Oktober 1967 haben die Prozeßbevollmächtigten des Klägers zur Begründung der Revision einen weiteren Schriftsatz eingereicht und gleichzeitig wegen einer etwaigen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision hilfsweise die Wiedereinsetzung erbeten.
In der Sache rügt der Kläger die Verletzung des materiellen Rechts. Er verfolgt seine Anträge aus der Vorinstanz.
Die Beklagte beantragt, die Revision zu verwerfen.
II.
Die Revision ist zulässig. Insbesondere fehlt es auch nicht an einer der Vorschrift des § 139 Abs. 1 VwGO entsprechenden Revisionsbegründung. Eine solche ist in dem Schriftsatz vom 25. September 1967 enthalten. Zwar ist dieser Schriftsatz mit "Nichtzulassungsbeschwerde" überschrieben. Diese unrichtige Bezeichnung ist jedoch, wie sich aus der Zulassung der Revision durch das Verwaltungsgericht und aus deren rechtzeitiger Einlegung durch die Prozeßbevollmächtigten des Klägers ergibt, auf einen offensichtlichen Irrtum bei der Abfassung des Schriftsatzes zurückzuführen. Konnte demnach über den Charakter der für den Kläger hier allein in Betracht kommenden Prozeßhandlung keinerlei Zweifel bestehen, so hat deren unrichtige Bezeichnung auf ihre Rechtswirksamkeit keinen Einfluß. Im übrigen enthält der Schriftsatz eine eingehende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil in materiellrechtlicher Hinsicht; er entspricht auch insofern den an eine Revisionsbegründung zu stellenden Anforderungen. Dem Erfordernis des bestimmten Antrags gemäß § 159 Abs. 2 Satz 2 VwGO schließlich ist bereits dann genügt, wenn das Ziel der Revision aus der Tatsache ihrer Einlegung ersichtlich ist (BVerwGE 1, 222). Dies ist hier der Fall. Der im Schriftsatz vom 25. September 1967 enthaltene abweichende förmliche Antrag ist, da seine Fassung auf demselben offensichtlichen Irrtum beruhte, dabei nicht zu berücksichtigen.
Die Revision ist jedoch unbegründet. Das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts widerspricht nicht dem Bundesrecht. Der Kläger erfüllt nach den rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht die Voraussetzungen, unter denen er gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkannt werden kann.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger den Standpunkt vertritt, er könne einen Verteidigungskrieg dann für gerechtfertigt ansehen, wenn der Angreifer nicht nur Ziele verfolge, die auf politische und wirtschaftliche Machterweiterung gerichtet seien, sondern sich mit der Absicht trage, das angegriffene Volk auszurotten; an einer bewaffneten Auseinandersetzung zur Verhinderung eines Völkermordes würde er sich beteiligen können. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß eine solche Entscheidung des Klägers nicht schlechthin gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gerichtet sei, sondern in Wirklichkeit gegen die Entscheidung der Staatsgewalt, ihre bewaffnete Macht zu einem bestimmten Zwecke einzusetzen. Da der Kläger damit die Tötung eines Menschen im Kriege nicht schlechthin, sondern lediglich die Tötung bestimmter Gegner ablehne, fehle es an einer durch das Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung.
Dem Verwaltungsgericht ist hierin zuzustimmen. Das erkennende Gericht hat in seinemUrteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 28.67 - (BWV 1969, 115 = NZWehrr 1969, 118) in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt, daß den Schutz des Grundgesetzes eine Kriegsdienstverweigerung nicht genieße, die darin bestehe, daß der Wehrpflichtige die Teilnahme an einem bestimmten Kriege, an einer bestimmten Art von Kriegen oder die Führung bestimmter Waffen ablehne. Schließe der Wehrpflichtige von vornherein bei der Darlegung seiner Gewissensentscheidung eine bestimmte Art von Kriegen oder bestimmte gegnerische Kriegsteilnehmer als mögliche Ursache seiner Gewissensnot aus, halte er in diesen Fällen sich einer Anwendung von Waffen für fähig, so fehle es seinem Vortrage an der erforderlichen schlüssigen Behauptung, daß bei ihm die durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vorliege. So ist auch der vorliegende Fall zu beurteilen. Da die Entscheidung des Klägers, den Kriegsdienst zu verweigern, nicht auf der Erkenntnis beruht, unter keinen denkbaren Umständen imstande zu sein, im Kriege mit der Waffe einen Menschen zu töten (vgl. auch dasUrteil vom 24. April 1969 - BVerwG VIII C 93.67 - [DVBl. 1969, 748]), ist bei ihm in dem oben dargelegten Sinne eine sogenannte situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung gegeben. Er hat daher keinen Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer.
Auch der Rüge des Klägers, daß das Verwaltungsgericht ihm Fragen über bloß gedachte Konfliktsituationen vorgelegt habe, die ihn überfordert hätten, und hierdurch von der Rechtsprechung des VII. Senats die Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, muß der Erfolg versagt bleiben. Der hier erkennende Senat, der nach der jetzt geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidungen in Wehrpflichtsachen allein zuständig ist, hat Fragen und Erörterungen, die sich auf gedachte Konfliktsituationen beziehen, in seiner Rechtsprechung (vgl. dasUrteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 - [BWV 1969, 188 = DÖV 1969, 355 = DVBl. 1969, 402]) für zulässig und sachdienlich erklärt und als dem tatrichterlicher Ermessen unterliegend bezeichnet, Führen die Erkenntnisse, die das Verwaltungsgericht bei einer solchen Erörterung während der persönlichen Vernehmung des Klägers erlangt hat, zu entsprechenden tatsächlichen Feststellungen, so binden diese gemäß § 137 Abs. 2 VwGO das Revisionsgericht. Dies gilt nur dann nicht, wenn sie gewonnen werden unter Verstoß gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze. Ein solcher Verstoß ist auch denn gegeben, wenn das Verwaltungsgericht verkannt hat, daß ein Kriegsdienstverweigerer in der Regel nicht imstande sein wird, eine Konfliktsituation, in der er sich in Wirklichkeit nicht befindet, zutreffend abschließend zu beurteilen. Dafür, daß diese Voraussetzungen einer fehlerhaften Bewertung des Beweisergebnisses hier gegeben wären, sind Anhaltspunkte nicht ersichtlich.
Die Revision war demnach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf