Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.10.1969, Az.: BVerwG I B 46.69
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 46.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 15320
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.04.1969 - AZ: IX A 964/66
Rechtsgrundlagen
- § 162 Abs. 2 BGB
- § 5 Abs. 2 BJG
- § 7 BJG
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
Fundstellen
- DVBl 1970, 909 (Kurzinformation)
- JR 1970, 274
- RdL 1970, 15
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 162 Abs. 2 BGB enthält einen auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgedanken.
- 2.
Zum Begriff der ähnlichen Fläche in § 5 Abs. 2 BJG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 1969
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Pakuscher und Dr. Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Zulassung der Revision auf Grund dieser Vorschrift ist nur gerechtfertigt, wenn die Beschwerde rechtliche Fragen darlegt, deren revisionsgerichtliche Erörterung im Interesse der Erhaltung der Rechtseinheit, der Weiterentwicklung des Rechts oder des Rechtsfriedens geboten ist. Darüber hinaus muß die zu klärende Rechtsfrage dem Bundesrecht angehören (§ 137 Abs. 1 VwGO) und für die Revisionsentscheidung erheblich sein. Keine der von dem Kläger gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegten Rechtsfragen hat eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Voraussetzungen.
Die Frage der Anwendbarkeit des § 162 Abs. 2 BGB stellt sich in diesem Rechtsstreit nicht. Nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen und daher das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen ist die Beklagte zu 1) spätestens am 14. November 1962 Eigentümerin des für das Entstehen eines Eigenjagdbezirks im Sinne des § 7 des Bundes Jagdgesetzes in der Fassung vom 30. März 1961 (BGBl. I S. 304) - BJG - erforderlichen Grundstücks geworden. Zu diesem Zeitpunkt war der vorangegangene Rechtsstreit des Klägers noch rechtshängig; er ist erst durch das Urteil des Berufungsgerichts vom 12. Dezember 1963 rechtskräftig entschieden worden. Unter diesen Umständen fehlt die tatsächliche Grundlage einer entsprechenden Anwendung des in dem § 162 Abs. 2 BGB zum Ausdruck gekommenen, auch im öffentlichen Recht geltenden Rechtsgedankens. Diese Frage wäre nur entscheidungserheblich gewesen, wenn das Verhalten der Beklagten zu 1) dazu geführt hätte, die Rechtslage des Klägers unter Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, als deren Ausdruck der Rechtsgedanke des § 162 BGB anzusehen ist (Soergel-Siebert, BGB, 9. Aufl., 1959, § 162 Rdnr. 1), zu verschlechtern. Diese nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilende Frage (Soergel-Siebert, a.a.O. Rdnr. 2) hat das Berufungsgericht in einer das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Weise verneint, ohne daß sich insoweit rechtsgrundsätzliche Fragen ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach die entsprechende Anwendbarkeit des § 162 BGB im öffentlichen Recht in Einklang mit dem Schrifttum bejaht (BVerwGE 9, 89 [92] [BVerwG 15.07.1959 - BVerwG V C 80.57]: Vereitelung, eines rechtzeitigen, an bestimmte Fristen gebundenen Entschädigungsantrages; 11, 350 [352] und 31, 197 [200]: Aufleben von Versorgungsansprüchen wiederverheirateter Beamtenwitwen nach Scheidung ihrer zweiten Ehe; vgl. auch Soergel-Siebert, BGB, 10. Aufl., 1967, § 162 Rdnr. 2). Es kommt schließlich hinzu, daß die entsprechende Anwendung des § 162 Abs. 2 BGB auch deswegen entfällt, weil sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht auf den treuwidrigen Eintritt oder die treuwidrige Vereitelung von Rechtsbedingungen erstreckt. Bei diesen wird ein Umstand zur "Bedingung" erhoben, der objektiv, nicht ungewiß ist, der aber ein gesetzliches Erfordernis der angestrebten Rechtswirkung bildet (BGB-RGRK, 11. Aufl., 1959, Vorbemerkungen zu § 158 Anm. 8). Zum gesetzlichen Entstehungstatbestand eines Eigenjagdbezirkes im Sinne des § 7 BJG gehörte die Herbeiführung einer zusammenhängenden Fläche von mindestens 75 ha. Die Herbeiführung dieser gesetzlichen Voraussetzung kann nicht dem willkürlichen, gegen Treu und Glauben verstoßenden Eintritt einer Bedingung im Sinne des § 162 Abs. 2 BGB gleichgestellt werden. Auch im Hinblick auf höherrangiges Verfassungsrecht oder Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts ergeben sich in diesem Zusammenhang keine von dem Revisionsgericht klärungsbedürftige Rechtsfragen.
Die von der Beschwerde weiterhin als grundsätzlich angesehene Frage, wie ein Grundstück beschaffen sein muß, um als ähnliche Fläche im Sinne des § 5 Abs. 2 BJG angesehen zu werden, rechtfertigt die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gleichfalls nicht. Der Gesetzgeber regelt die Gliederung der Jagdbezirke als unmittelbare Rechtsfolge gesetzlicher Tatbestände (BVerwGE 21, 11[BVerwG 25.03.1965 - I C 142/60]). Er knüpft dabei an das Grundeigentum (§ 7 BJG) oder an die Zugehörigkeit zum Gebiet einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung (§ 8 BJG) an. Diese nicht in erster Reihe jagdliche, sondern rechtliche Beziehungen berücksichtigende Begriffsbildung will § 5 BJG in zweifacher Weise ausgleichen: Während sein Absatz Leine jagdrechtliche Veränderung der Grundflächen (Abrundung) vorsieht, behandelt, sein Absatz 2 bestimmte Landschaftsbestandteile (Lorz, Naturschutz-, Tierschutz- und Jagdrecht, 2. Aufl., 1967, § 5 BJG Anm. 1). Die letztgenannte Vorschrift enthält, wie in BVerwGE 21, 11 (12)[BVerwG 25.03.1965 - I C 142/60] ausgeführt, für natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie für ähnliche Flächen drei verschiedene Regeln: Solche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, sie unterbrechen ferner nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes, und sie stellen schließlich auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her. Das Berufungsgericht hat den Standpunkt vertreten, daß die von der Beklagten zu 1) erworbene Grundfläche keine den Zusammenhang zwischen getrennt liegenden Flächen nicht herstellende ähnliche Fläche sei. Sein Urteil beruht also auf dem Ausschluß der dritten Regel des § 5 Abs. 2 BJG. Es kommt demnach auf die Klärung der von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage, wie ein Grundstück beschaffen sein müsse, um als eine ähnliche Fläche im Sinne der zweiten Regel des § 5 Abs. 2 BJG - Nicht-Unterbrechung eines Jagdbezirks - angesehen werden zu können, in diesem Rechtsstreit nicht an. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht in diesem Zusammenhang in erster Reihe auf der Annahme, das Holderbachtal bilde den nach § 7 BJG für das Entstehen eines Eigenjagdbezirks geförderten Zusammenhang einer mindestens 75 ha großen Fläche. Das Tal sehe im Hinblick auf seine langgestreckte Lage und schmale Führung einem Wasserlauf, einer Straße oder einem Eisenbahnkörper ähnlich. Es bilde mangels erforderlicher Größe keinen eigenen Jagdbezirk und unterbreche damit nicht den Zusammenhang zwischen den beiden Grundstückskomplexen der Beklagten zu 1). Für diesen Teil der Entscheidungsgründe käme es auf die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage an, wie ein Grundstück beschaffen sein müsse, um als ähnliche Fläche im Sinne der zweiten Regel des § 5 Abs. 2 BJG angesehen werden zu können. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht indessen nicht auf dieser Begründung. Es hat vielmehr darüber hinaus angenommen, das von der Beklagten zu 1) erworbene Verbindungsgrundstück sei keine den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht herstellende ähnliche Fläche im Sinne der dritten Regel des § 5 Abs. 2 BJG. Diese Ansicht des Berufungsgerichts trägt sein Urteil, ohne daß es einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf, ob auch die Voraussetzungen der zweiten Regel des § 5 Abs. 2 BJG erfüllt sind.
Unter diesen Umständen beruht das Urteil des Berufungsgerichts auch nicht auf einer Abweichung von der in der Beschwerde bezeichneten, bereits vorerwähnten in BVerwGE 21, 11[BVerwG 25.03.1965 - I C 142/60] veröffentlichten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Abweichung muß das angegriffene Urteil tragen, so daß es - sofern es sich nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO) - deswegen in einem Revisionsverfahren aufgehoben werden müßte. Diese Voraussetzung ist in der gegenwärtigen Streitsache nicht erfüllt. Das erwähnte Urteil des Senats ist zu der dritten Regel des § 5 Abs. 2 BJG ergangen (Nicht-Herstellung eines Zusammenhanges zwischen getrennt liegenden Flächen). In der gegenwärtigen Streitsache hat das Berufungsgericht dagegen die zweite Regel entschieden. Soweit in BVerwGE 21, 11 (12 [BVerwG 25.03.1965 - I C 142/60]/13) ausgeführt wird, daß eine Verbindungsfläche geeignet sein müsse, die Teilflächen zu einem einheitlichen Lebensraum für das Wild zusammenzuschließen oder den Erfolg einer einheitlichen Hege auf den Teilflächen zu verbessern oder einer einheitlichen Bejagung der Teilflächen zu dienen, um den Zusammenhang zur Bildung eines. Jagdbezirkes hergestellt zu sehen, lassen sich aus dieser Erläuterung der dritten Regel des § 5 Abs. 2 BJG auch die Voraussetzungen seiner zweiten Regel entnehmen, so daß es keiner Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO deswegen bedarf, weil das Berufungsgericht in seiner Entscheidung nach diesen Grundsätzen verfahren ist. Die Beschwerde hat nicht dargetan, warum es für den Fall der Unterbrechung eines Jagdbezirks durch eine ähnliche Fläche einer anderen Begriffsbestimmung bedarf, als sie der Senat in BVerwGE 21, 11 f[BVerwG 25.03.1965 - I C 142/60]ür die dritte Regel aufgestellt hat. Es kommt hinzu, daß sich der gegenwärtige Rechtsstreit, nach dem Ausmaß der hier in Betracht kommenden Grundflächen in tatsächlicher Hinsicht von dem Sachverhalt unterscheidet, der dem von der Beschwerde bezeichneten Urteil des Senats in BVerwGE 21, 11[BVerwG 25.03.1965 - I C 142/60] zugrunde lag. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigt daher die Zulassung der Revision nicht.
Dasselbe gilt für das auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Vorbringen der Beschwerde. Die Rüge der unvollständigen. Sachaufklärung greift nicht durch. Um eine mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht ordnungsmäßig zu rügen, hätte der Kläger darlegen müssen, inwiefern das Berufungsgericht sich entgegen der von ihm vertretenen Rechtsansicht zu einer weiteren Aufklärung hätte gedrängt fühlen müssen, mit welchem Ergebnis dieser Aufklärung zu rechnen gewesen wäre und aus welchen Gründen es nach der sachlich-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts, die der Entscheidung über die Begründetheit einer Verfahrensrüge zugrunde zu legen ist (Beschluß vom 16. Januar 1969 - BVerwG I B 1.69 -), darauf angekommen wäre. Wird die Ansicht des Berufungsgerichts zugrunde gelegt, daß bereits der Erwerb des Verbindungsgrundstücks durch die Beklagte zu 1) zur Bildung eines eigenen Jagdbezirkes geführt hat, kam es nicht darauf an, durch ein Sachverständigengutachten zu klären, ob abgesehen von diesem Grundstück die verbleibende Talfläche eine ähnliche Fläche im Sinne des § 5 Abs. 2 BJG war. Das Berufungsgericht hat gemäß § 108 Abs. 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden. Das Vorbringen der Beschwerde stellt demgegenüber einen unzulässigen Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen, gegen die Beweiswürdigung und gegen die rechtliche Begründung des Berufungsgerichts dar. Es rechtfertigt eine Zulassung der Revision aus § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen haben ihre etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen; für eine Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO besteht kein Anlaß, da sie sich nicht an dem Beschwerdeverfahren beteiligt haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.
Dr. Pakuscher
Dr. Sommer