Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1965, Az.: BVerwG I C 142.60
Gesetzliche Mindestgröße für Eigenjagdreviere; Verbindung zweier kleiner Waldstücke durch einen Gebietsstreifen; Aufhebung der Eigenschaft als Eigenjagdbezirk; Feststellender Verwaltungsakt; Enteignung durch Mitgliedschaft in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk; Begriff der ähnlichen Fläche; Auswirkungen durch eine Änderung der Gesetzeslage; Geordnete Jagdausübung; Einheitlicher Lebensraum für Wild; Auslegung des Gesetzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.03.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 142.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10980
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 17.08.1960 - AZ: 195 IV 55
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BVerwGE 21, 11 - 15
Amtlicher Leitsatz
Zum Begriff "ähnliche Flächen" in § 5 Abs. 2 BJG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1965
durch
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Lullies, Fischer und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:.
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. August 1960 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer zweier Waldstücke - Bauernwald (71,454 ha) und Hardt (50,876 ha) - sowie des 139 m langen Geländestreifens, der die beiden Stücke verbindet. Dieser war früher 9 m breit und diente zur Abfuhr und Lagerung von Holz aus dem Bauernwald. Durch Zuerwerb eines 36 m breiten Ackerstreifens ist er während des Berufungsverfahrens 45 m breit geworden.
Dieser Grundbesitz wurde unter der Geltung des Bayerischen Jagdgesetzes von 1850 als Eigenjagdrevier behandelt; der 9 m breite Verbindungsstreifen galt als ausreichend, den Zusammenhang zwischen den beiden Waldstücken herzustellen. Am 9. April 1935 verfügte der Kreisjägermeister, mit Inkrafttreten des Reichsjagdgesetzes (1. April 1935) verliere der Eigenjagdbezirk die Eigenschaft als solcher und werde den Jagdgenossenschaften, in deren Bezirken er liege, zugeteilt. Eine Beschwerde war erfolglos; der schmale Streifen wurde nach dem Reichsjagdgesetz nicht mehr als genügend anerkannt.
Im Jahre 1950 erklärten die Kläger der Jagdbehörde, sie würden das Jagdrecht auf ihrer Eigenjagd wieder wie vor dem Beschluß des Kreisjägermeisters ausüben; mit der Aufhebung des Reichsjagdgesetzes sei der alte Rechtszustand wiederhergestellt; die Voraussetzungen des Bayerischen Jagdgesetzes von 1949 für eine Eigenjagd seien erfüllt. Sie beantragten, die Maßnahme des Kreisjägermeisters vom 9. April 1935 nach Art. 56 des Bayerischen Jagdgesetzes von 1949 aufzuheben. Die Jagdbehörde lehnte das mit Bescheid vom 22. April 1952 ab, weil der 9 m breite Streifen nach Art. 9 Abs. 3 des Bayerischen Jagdgesetzes von 1949 nicht als Verbindung genüge und keins der Waldstücke die gesetzliche Mindestgröße von 81,755 ha habe (Art. 6 a.a.O.). Die Beschwerde der Kläger blieb erfolglos. Sie klagten beim Verwaltungsgericht auf Aufhebung des Bescheides vom 22. April 1952 und des Beschwerdebescheides vom 15. Juli 1952 sowie des Beschlusses des Kreisjägermeisters vom 9. April 1935 und auf Feststellung, daß ihr Waldbesitz Bauernwald/Hardt ein Eigenjagdbezirk sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt:
Das eigentliche Klagbegehren sei die Anerkennung des Waldbesitzes der Kläger als Eigenjagdbezirk. Dieses in die Form einer Nachprüfung des Beschlusses des Kreisjägermeisters vom 9. April 1935 nach den Bayerischen Jagdgesetz von 1949 zu kleiden, sei verfehlt gewesen. Die umstrittenen Bescheide der Jagdbehörden von 1952 enthielten aber auch die Feststellung, daß nach neuem Recht ebenfalls kein Eigenjagdbezirk gegeben sei. Solches durch Verwaltungsakt festzustellen, sei zulässig, wenn auch nicht ausdrücklich in den Jagdgesetzen vorgesehen. Die Klage ziele darauf ab, die Behörde zu einer anderen Feststellung zu verpflichten. Bei begründeter Klage könnte das Gericht die Feststellung selbst treffen. Maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage zur Zeit, der gerichtlichen Entscheidung, also das Bundesjagdgesetz und das Bayerische Jagdgesetz von 1958 sowie in tatsächlicher Hinsicht die jetzige Breite des Verbindungsstreifens mit 45 m.
Nach § 7 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes und Art. 8 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes von 1958 bildeten einen Eigenjagdbezirk zusammenhängende Grundflächen mit land-, forst- und fischereiwirtschaftlich nutzbarer Fläche von mindestens 81,755 ha § 5 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes lege übereinstimmend mit § 6 Abs. 2 des Reichsjagdgesetzes und mit Art. 9 Abs. 3 des Bayerischen Jagdgesetzes von 1949 fest, daß natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnlinien sowie ähnliche Flächen, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatteten, keinen Jagdbezirk für sich bildeten, den Zusammenhang eines Jagdbezirks nicht unterbrächen und auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirks zwischen getrennt liegenden Flächen nicht herstellten. Was eine "ähnliche Fläche" sei, sei nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes danach zu beurteilen, ob die Fläche nach ihrer Gestaltung die ordnungsmäßige Jagdausübung zulasse. Das sei besonders bei schmalen Flächen nicht der Fall, Das. Gesetz schließe die Herstellung eines Zusammenhangs durch schmale Flächen nicht erst bei einer Länge dieser Flächen von 400 m oder mehr aus (vgl. § 6 Abs. 6 Satz 3 der Ausführungsverordnung zum Reichsjagdgesetz und entsprechende Vorschriften einiger Landesjagdgesetze). Diese aus dem preußischen Jagdrecht stammende Regelung umschreibe nicht den Begriff "ähnliche Flächen", sondern habe schon unter dem Reichsjagdgesetz eine - damals zulässige - Gesetzesergänzung dargestellt. Überdies könne eine solche Regelung nie den Schluß rechtfertigen, daß kürzere Flächen keine "ähnlichen Flächen" im Sinne des § 5 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes sein könnten. Dafür, ob ein Verbindungsstreifen nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung gestatte, komme es - anders als bei einem ganzen Revier (hierzu Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1957 - BVerwG I B 162.55 - [DÖV 1958 S. 179]) - weniger auf die Möglichkeit zur Hege als vielmehr darauf an, ob man das Wild ordnungsgemäß mit der Waffe bejagen könne. Das sei nicht der Fall, wo Dritte gefährdet würden, wo eine ordnungsmäßige Wildfolge wegen zu geringer Breite der Fläche nicht möglich oder wo ein Überschießen fremden Reviers nicht auszuschließen sei. Der umstrittene, 139 m lange und nur 45 m breite Streifen sei unter diesen Gesichtspunkten als eine "ähnliche Fläche" anzusehen, stelle also den Zusammenhang zwischen den zwei - je für sich als Eigenjagdbezirk zu kleinen - Waldstücken nicht her. Diese bildeten somit keinen Eigenjagdbezirk.
Die Kläger haben die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragen, die angefochtenen Bescheide von 1952 aufzuheben, das Landratsamt zur Aufhebung des Beschlusses des Kreisjägermeisters vom 9. April 1935 zu verpflichten und festzustellen, daß ihr Waldbesitz Bauernwald/Hardt ein Eigenjagdbezirk sei. Sie rügen Verletzung der §§ 5 Abs. 2, 7 des Bundesjagdgesetzes und des Art. 3 GG und führen, weiter aus:
Sie hätten schon in der ersten Instanz vorgetragen, daß der Kreisjägermeister ihren Eigenjagdbezirk Bauernwald/Hardt im Jahre 1935 nicht aus rein jagdlichen Gründen (§ 6 des Reichsjagdgesetzes), sondern hauptsächlich aus politischen Gründen aufgelöst habe, nämlich auf Drängen des Hegeringleiters Hahl und des NSDAP-Ortsgruppenleiters Nusser. Das Erstgericht hätte auf diesen. Vortrag bei Prüfung der Sach- und Rechtslage mehr Gewicht legen und tatsächlich prüfen müssen, ob nicht dies der Hauptgrund für die Auflösung der Eigenjagd gewesen sei. Unter Beweisantritt für die Einwirkung des Ortsgruppenleiters bäten die Kläger gegebenenfalls um Zurückverweisung an die Vorinstanz zur Sachaufklärung.
Das Berufungsgericht habe § 5 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes falsch ausgelegt und den Begriff "ähnliche Flächen" verkannt. § 5 Abs. 2 a.a.O. habe Jagdbezirke schaffen sollen, die nach Gliederung und Gestaltung den Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung entsprächen, nicht aber Jagdbezirke auseinanderreißen, deren Zusammenhang jahrzehntelang rechtlich anerkannt gewesen sei. Der Verbindungsstreifen zwischen den zwei Waldstücken habe in seiner früheren Breite von 9 m rein forstwirtschaftlichen Zwecken, nämlich der Abfuhr des dort gewonnenen Holzes gedient. Seit dem Zuerwerb des 36 m breiten Ackers diene er auch der Landwirtschaft. Er stehe samt den beiden Waldstücken im unbeschränkten Eigentum der Kläger. Er sei keine den langgestreckten Wasserläufen, Wegen usw. "ähnliche" Fläche. Für sich allein sei er zwar nicht zur Jagdausübung geeignet, als Bestandteil der beiden Waldkomplexe und mit diesen zusammen aber sei er jagdlich nutzbar und wertvoll. Es komme nicht darauf an, ob man dort das Wild ordnungsmäßig mit der Waffe bejagen könne. Jedenfalls sei der Streifen zur Wildhege geeignet, z.B. zur Anpflanzung von Wildäsungspflanzen. Das Berufungsgericht habe auch die Möglichkeit zur Jagd mit der Waffe auf dem Streifen falsch beurteilt. Man könne dort nach den örtlichen Verhältnissen gefahrlos schießen, und die Wild folge sei schon deshalb gegeben, weil dort krankgeschossenes Wild nur wieder den Wald der Kläger annehmen werde.
Der Gleichheitssatz sei verletzt. Nirgends sonst in Bayern sei eine ähnlich gestaltete. Eigenjagd mit der Begründung unzulänglichen Zusammenhangs aufgelöst worden, und überdies habe hier ein politischer Druck obgewaltet. Andere, auf überreichten Karten eingezeichnete. Eigenjagdbezirke seien so gestaltet, daß sie nach den Auffassungen des Berufungsgerichts ebenfalls aufgelöst werden rnüßten, beständen aber unangefochten weiter.
Die Kläger haben ein Rechtsgutachten des Ministerialrats a.D. Dr. Mitzschke eingereicht, in dem auf Rechtsgutachten desselben Verfassers in den beim erkennenden Senat anhängig gewesenen Revisionssachen BVerwG I C 35 und 36.63 verwiesen ist.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Der Vortrag über ein politisches Motiv für die "Auflösung der Eigenjagd", welche die Kläger in der Verfügung des Kreisjägermeisters vom 9. April 1935 erblicken, greift weder als Verfahrens- noch als Sachrüge durch.
§§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes vom 29. November 1952/30. März 1961 (BGBl. 1952 I S. 780/843, 1961 I S. 304) - BJG - in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des Bayerischen Jagdgesetzes vom 15. Dezember 1949 (BayGVBl. 1950 S. 33 = BayBS IV S. 562) - BayJG 1949 -, nunmehr mit Art. 8 Abs. 1 des Bayerischen Jagdgesetzes vom 12. November 1958 (BayGVBl. S. 321) regeln die Gliederung der Jagdbezirke, soweit hier von Interesse, als unmittelbare Rechtsfolge gesetzlicher Tatbestände und mangels einschlägiger Übergangsbestimmungen unabhängig von der vorherigen Rechtslage und etwaigen früheren rechtsgestaltenden Maßnahmen. Daher kommt es für das eigentliche Klagbegehren, die Anerkennung des Grundbesitzes der Kläger als Eigenjagdbezirk, auf die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Kreisjägermeisters vom 9. April 1935 und auf die Motive für sein Tätigwerden nicht an.
Gleiches gilt für den besonderen Antrag, jene Verfügung aufzuheben. Mit Recht hat das Berufungsgericht sie als einen rein feststellenden, nicht rechtsgestaltenden Verwaltungsakt bezeichnet, der nur das aussprach, was der Kreisjägermeister damals als ipso iure geltende Rechtslage ansah oder wenigstens hinstellte, und der mit dem Außerkrafttreten seiner Rechtsgrundlage, des Reichsjagdgesetzes vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 549) - RJG - seine Bedeutung verloren hatte. Eine Nachprüfung gemäß Art. 56 Abs. 2 BayJG 1949 kam nach irrevisibler Auffassung des Berufungsgerichts (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO; § 562 ZPO) nicht in Betracht. Eine nachträgliche Anfechtung der Verfügung vom 9. April 1935 war nicht angängig, weil jenes Verfahren durch die Zurückweisung der Beschwerde im Jahre 1935 abgeschlossen war (vgl. hierzu Bay.VGHE n.F. 1, 36); überdies fehlte dafür ein Rechtsschutzinteresse. Daher bedurfte es weder einer tatsächlichen Aufklärung noch einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung der Verfügung vom 9. April 1935. Mag also die Bemerkung im Berufungsurteil, daß andere als jagdliche Gründe für den Beschluß des Kreisjägermeisters "nicht geltend gemacht wurden und auch nicht vorlagen", tatsächlich unzutreffend und verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sein, so liegt dabei jedenfalls kein wesentlicher, d.h. kein solcher Verfahrensmangel vor, der das Ergebnis der Entscheidung hätte beeinflussen können.
Zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz gibt der Revisionsvortrag, betreffend eine unsachliche Motivierung des Beschlusses des Kreisjägermeisters vom 9. April 1935, somit keinen Anlaß.
Die Berufung der Kläger auf den Gleichheitssatz mit dem Hinweis, daß ähnlich beschaffene Eigenjagdbezirke unangefochten weiterbeständen, ist unbehelflich. Bei dem, was die Kläger die Auflösung ihrer Eigenjagd nennen, geht es um die Feststellung von ipso iure eingetretenen Rechtsfolgen strikten Rechts - wobei allerdings unbestimmte Rechtsbegriffe mitspielen -, nicht aber um Ermessensangelegenheiten. Aus den Vergleichsfallen, mögen sie richtig oder falsch behandelt sein, läßt sich kein Anspruch darauf herleiten, daß im Fall der Kläger vom Gesetz abgewichen werde.
Eine Enteignung liegt in einer Neuregelung der Jagdbezirke auch dann nicht, wenn ein bisheriger Eigenjagdbezirk die Eigenschaft als solcher verliert und in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk aufgeht. Eine solche Änderung tastet das Eigentumsrecht oder das Jagdrecht nicht an. Sie regelt nur die Befugnis des Eigentümers als Jagdberechtigten zur Ausübung dieses Rechtes; er darf sein Jagdrecht nicht mehr selbst jagend und hegend ausüben, sondern nur noch in der einem Jagdgenossen zustehenden Art nutzen. Das ist eine ändernde Bestimmung des. Eigentumsinhalts (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Sie ist zulässig, wie im Beschluß des Senats vom 24. April 1957 - BVerwG I B 162.55 - (DÖV 1958 S. 179) dargelegt. Bedenken aus Art. 14 GG bestehen also gegen das Berufungsurteil nicht.
Die Entscheidung hängt von der Auslegung des § 5 Abs. 2 BJG ab. Er enthält für natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie für ähnliche Flächen drei Regeln. Solche Flächen bilden, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, sie unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirks, und sie stellen den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirks zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her.
In der gegenwärtigen Sache kommt es darauf an, ob die 139 m lange und 45 m breite Flache, welche die zwei Waldstücke der Kläger eigentumsmäßig miteinander verbindet, eine "ähnliche Fläche" ist. Das Berufungsgericht hat den Begriff der ähnlichen Fläche unmittelbar durch den Nebensatz aus der ersten der drei Regeln erläutert. Das hält der Senat an sich nicht für richtig. Mit den Worten "für sich allein" paßt der Nebensatz nur zu der ersten Regel des §.5 Abs. 2 BJG (Nicht-Bildung eines Jagdbezirks für sich), aber nicht zu der hier allein interessierenden dritten Regel. Dafür, ob eine Verbindungsfläche in ihrer Längsrichtung den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirks zwischen sonst getrennt liegenden Flächen herstellt, kann es nichts ausmachen, ob diese Fläche für sich allein eine geordnete Jagdausübung, gestattet, sondern nur, ob sie das zusammen mit den Flächen tut, die sie miteinander zu einer jagdlichen Einheit verbinden soll. Sind zwei Einzelflächen je für sich mangels der gesetzlichen Mindestgröße zur geordneten Jagdausübung ungeeignet, so kann die Bildung eines Jagdbezirks aus ihnen und einer sie eigentumsmäßig verbindenden, schmalen Fläche nur dann sinnvoll sein, wenn die jagdliche und hegerische Situation gerade dieser Verbindung halber günstiger, ist als ohne sie. Dazu muß die Verbindungsfläche einen anderen und größeren jagdlich-hegerischen Wert als nur den eines Weges haben, auf dem der Kläger ohne Betreten fremden Jagdgrundes von der einen Teilfläche auf die andere gelangen kann. Die Verbindung muß geeignet sein, die Teilflächen zu, einem einheitlichen Lebensraum für Wild zusammenzuschließen oder den Erfolg einer einheitlichen Hege auf den Teilflächen zu verbessern oder einer einheitlichen Bejagung der Teilflächen zu dienen. Nur wenn mindestens eine dieser Möglichkeiten besteht, kann es sinnvoll erscheinen, durch eine Verbindungsfläche den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirks hergestellt zu sehen. Nach dem Sinn des Gesetzes ist daher als "ähnliche Fläche" eine solche anzusehen, bei der keine dieser Möglichkeiten gegeben ist. Ein zu schmaler Geländestreifen wird, wie er auch bewachsen sein mag, nie zum regelmäßigen Einstand eines Wildes. Er schafft selbst bei Bepflanzung mit ausgesprochenen Wildäsungspflanzen keinen unmittelbaren Wildwechsel zwischen Einstand und Äsung derart, daß das Wild auch nur überwiegend den Wechsel über die sonstigen dazwischen liegenden Ländereien aufgäbe. Er kann die Hege (z.B. durch Winterfütterung) nicht besser fördern, als wenn derartige Maßnahmen in den Randteilen der zu verbindenden Teilflächen geschehen. Er kann schließlich, da das Schießen zwischen zwei zu nahen Grenzen, wie das Berufungsgericht irrevisibel festgestellt hat, stets bedenklich ist, auch einer einheitlich-planmäßigen Bejagung der Teilflächen, desgleichen einer Hege mit der Büchse, nicht dienlich sein, wenigstens nicht dienlicher als ein bloßer Weg.
Diese Mängel schmaler Verbindungsflächen sind nicht erst bei einer Länge von 400 m an gegeben. Mit Recht hat das Berufungsgericht es abgelehnt, § 6 Abs. 6 Satz 3 der Ausführungsverordnung zum Reichsjagdgesetz vom 27. März 1935 (RGBl. I S. 431) - AusfVORJG - als noch jetzt brauchbaren Anhalt zur Auslegung des Begriffs "ähnliche Flächen" heranzuziehen.
Als man in den deutschen Ländern dazu überging, die Ausübung des Jagdrechts nur in Jagdbezirken von gewissen Mindestgrößen zu gestatten, verlangte man zunächst nur den Zusammenhang der Grundflächen ein und desselben Eigentümers (Eigentümergemeinschaft) derart, daß sie nicht durch fremde Grundstücke voneinander getrennt sein durften. Man sah aber damals noch nicht auf eine für die ordnungsgemäße Jagdausübung nach heutiger Auffassung geeignete Form der Jagdbezirke. Der Zusammenhang galt als genügend, wenn Parzellen sich auch nur in einem Punkt berührten. Daher konnten sogenannte Handtuch- oder Bindfadenjagden entstehen, d.h. schmale und dabei unverhältnismäßig lange oder solche Jagdbezirke, deren mehrere Teile nur durch schmale Landstreifen desselben Eigentümers verbunden waren. Später setzte sich die Forderung nach einer vernünftigen Gestaltung der Jagdbezirke im Sinne der Jagdpflege und Hege gesetzlich durch.
Über § 10 Abs. 5 des Preußischen Jagdgesetzes vom 18. Januar 1934 (GS S. 13) kam zwar nicht in das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 549) - RJG -, dessen § 6 Abs. 2 wörtlich gleich lautete wie § 5 Abs. 2 BJG, aber in die Ausführungsverordnung dazu (§ 6 Abs. 6 Satz 3) die Vorschrift, daß Ländereien, die an ihrer breitesten Stelle weniger als 200 Meter breit, aber mehr als 400 Meter lang waren, keinen Jagdbezirk bildeten, den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirks zwischen Grundstücksteilen nicht herstellten und auch bei der Berechnung der Größe der Jagdbezirke nicht mitgerechnet wurden. Zu der damaligen Regelung hat der Reichsjägermeister in einer Entscheidung vom 16. September 1938 (EJS A II zu § 6 Verw.-Entsch. Nr. 3 - R 4457 -) ausgeführt, es sei grundsätzlich im Einzelfalle zu prüfen, ob schmale Grundstücke eine ordnungsmäßige Jagdausübung gestatteten, solche Prüfung erübrige sich aber, wenn sie an ihrer breitesten Stelle weniger als 200 m breit, aber mehr als 400 m lang seien; denn für Grundflächen in dieser Breite und Länge habe § 6 AusfVORJG ausdrücklich bestimmt, daß sie keinen Jagdbezirk bilden könnten. Dem entspricht es, daß das Landeserbhofgericht Celle in der Entscheidung vom 21. September 1939 - 5 We 646/38 - (EJS E I Nr. 6 mit zustimmender Anmerkung von Mitzschke) eine 150 m lange und 8,5 m breite landwirtschaftliche Nutzfläche als ungeeignet zur Herstellung des Zusammenhanges für die Bildung eines Eigenjagdbezirks bezeichnet hat, ohne dabei den § 6 Abs. 6 Satz 3 AusfVORJG überhaupt zu erwähnen.
Es wäre demnach schon unter der Geltung des Reichsjagdgesetzes verfehlt gewesen, den § 6 Abs. 6 Satz 3 AusfVORJG dahin auszulegen, daß er die Fähigkeit zur Herstellung des Zusammenhanges für die Bildung eines Jagdbezirks nur einer mindestens 400 m langen, schmalen Fläche abspräche. Im übrigen handelte es sich bei § 6 Abs. 6 Satz 3 AusfVORJG nicht um eine Ausführungsvorschrift zu § 6 Abs. 2 RJG in dem engeren Sinne einer Erläuterung oder näheren Ausführung des Gesetzesinhalts, sondern um eine praeter legem liegende, zusätzliche Regelung, um eine Gesetzesergänzung, zu der damals § 70 RJG ausdrücklich ermächtigte. Ebenso hatte zuvor schon § 10 Abs. 5 des Preußischen Jagdgesetzes eine selbständige Regelung neben den anderen Absätzen des § 10 und nicht eine Erläuterung eines anderen Absatzes dargestellt.
Aus diesen Gründen kann der Senat dem von den Klägern eingereichten Rechtsgutachten von Ministerialrat a.D. Dr. Mitzschke (nebst Hinweis auf die Rechtsgutachten desselben Verfassers zu den beim Senat anhängig gewesenen Revisionssachen BVerwG I C 35 und 36.63) nicht dahin folgen, daß § 6 Abs. 6 Satz 3 AusfVORJG noch jetzt als Anhalt für die Auslegung des § 5 Abs. 2 BJG geeignet wäre. Es ist nicht richtig, die dritte Regel des § 5 Abs. 2 BJG, daß "ähnliche Flächen" den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirks zwischen getrennt liegenden Grundflächen nicht herstellen, als eine Ausnahme von der "allgemeinen" Vorschrift des § 7 Abs. 1 BJG anzusehen, die "jeden irgendwie gearteten" Zusammenhang von Grundflächen eines Eigentümers zur Eigenjagdbezirksbildung genügen ließe, und deshalb eine enge Auslegung des § 5 Abs. 2 BJG zu fordern. § 5 Abs. 2 BJG ist vielmehr eine als gemeinsame Vorschrift für Eigenjagdbezirke (§ 7) und gemeinschaftliche Jagdbezirke (§§ 8-10) vorangezogene Begriffsbestimmung des bei beiden Jagdbezirksarten benutzten Merkmals "zusammenhängend" (§ 7 Abs. 1) und "Zusammenhang" (§ 8 Abs. 1). § 5 Abs. 2 BJG stellt insofern zusammen mit § 7 Abs. 1 und mit § 8 Abs. 1 je eine einheitliche Norm mit gleichrangigen Bestandteilen dar. Es kann schließlich auch nicht in Betracht kommen, aus einer angeblich eigenjagdfreundlichen Tendenz des Bundesjagdgesetzes zu folgern, daß sein § 5 Abs. 2 in Anlehnung an § 6 Abs. 6 Satz 3 AusfVORJG eng auszulegen wäre.
Nach alledem ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der 139 m lange und 45 m breite Verbindungsstreifen als "ähnliche Fläche" im Sinne des § 5 Abs. 2 BJG den Zusammenhang zur Bildung eines Eigenjagdbezirks zwischen den beiden Waldstücken der Kläger nicht herstellt, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Zu einer Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO besteht kein Anlaß, da sich die Beigeladenen im Revisionsverfahren nicht nach § 67 Abs. 1 VwGO haben vertreten lassen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.
Hering,
Lullies,
Dr. Heinrich