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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.04.1957, Az.: BVerwG I B 162.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1957
Aktenzeichen
BVerwG I B 162.55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 16503
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DVBl 1958, 364 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1958, 179-180 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung des Begriffs "ähnliche Flächen".

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 24. April 1957
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. Mai 1955 - III OVG A 4/55 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Eine der Klägerin gehörende land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundfläche, die einen Flächeninhalt von 78 ha hat und eine Länge von etwa 3000 m sowie eine Breite von etwa 250 m aufweist, bildete früher einen Eigenjagdbezirk. Dieser wurde im Jahre 1937 aufgelöst und die Grundfläche den beiden benachbarten gemeinschaftlichen Jagdbezirken zugeteilt, weil die lange, schmale Fläche nach der Meinung des damals zuständigen Gaujägermeisters und des Kreisjägermeisters keine ordnungsmäßige selbständige Jagdausübung zulasse. Die Klägerin hat sich wiederholt um die Wiedereinrichtung des Eigenjagdbezirkes bemüht. Ein im April 1953 gestellter Antrag wurde am 18. Dezember 1953 abgelehnt. Hiergegen hat die Klägerin nach erfolgloser Beschwerde Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Die Klage war in beiden Instanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Rechtsgrundlage für die zu treffende Entscheidung seien das Bundesjagdgesetz, das Niedersächsische Landesjagdgesetz und die Ausführungsanweisung zum Landesjagdgesetz. Obwohl der Grundbesitz der Klägerin über 75 ha groß sei und aus land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken bestehe, bilde er keinen Eigenjagdbezirk. Denn es liege ein Ausschließungsgrund nach § 5 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes vor. Diese Vorschrift bestimme, daß natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen keinen Jagdbezirk bildeten, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gestatteten. Sie unterbrächen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellten den Zusammenhang auch nicht her. Die Ausführungsanweisung zum Landesjagdgesetz füge dieser Regelung noch den Satz hinzu, daß als Flächen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes, die einen Jagdbezirk für sich nicht bildeten, in der Regel auch Grundstücke zu behandeln seien, die an ihrer breitesten Stelle weniger als 200 m breit, aber über 400 m lang seien. Diese Bestimmung habe nicht die Bedeutung einer abschließenden Definition. Der Begriff der Ähnlichkeit im Sinne des Bundesjagdgesetzes könne nicht erschöpft werden durch die Angabe eines ganz bestimmten Längen- und Breitenmaßes. Das widerspreche dem Begriff selbst, der gerade beinhalte, daß eine Reihe von eben nicht gleichen Tatbeständen durch ihn erfaßt werden sollten, die nur unter dem Gesichtspunkt gleicher Zwecksetzung zusammengefaßt würden; ebenso wie es praktisch ausgeschlossen sei, auf Wegen, Dämmen oder Triften eine ordnungsmäßige Jagdausübung zu gewährleisten, sei das auch der Fall auf anderen, ihrer Gestalt nach ähnlichen, also schmalen und langen Gebietsstreifen, bei denen wegen dieser Gestalt alles das, was zur Jagdausübung, Hege usw. gehöre, nicht ordnungsgemäß, d. h. nicht so wie in einem normalen abgerundeten Jagdbezirk ausgeübt werden könne. Ob im Einzelfall ein entsprechender Tatbestand vorliege, ergebe sich aus dem Wesen und den Erfordernissen der Jagdausübung. Die Annahme des angefochtenen Bescheides, daß die klägerischen Grundflächen danach ähnliche Flächen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes seien, sei nach der Örtlichkeit nicht zu beanstanden.

2

Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend: Durch eine Abtrennung von Grundstücken bei der Abrundung von Jagdbezirken werde dem Eigentümer das ihm zustehende Jagdrecht entzogen. Das sei eine Enteignung im Sinne von Art. 14 GG. Diese sei verfassungswidrig, weil in dem Bundesjagdgesetz Art und Ausmaß der Entschädigung nicht geregelt seien. Im übrigen sei der Eigenjagdbezirk der Klägerin durch das Inkrafttreten des Bundes- und des Landesjagdgesetzes kraft Gesetzes wiederhergestellt worden. Die Begriffe Abtrennung und Angliederung im § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes seien vom Berufungsgericht rechtsirrtümlich ausgelegt worden. Die Abrundung dürfe nicht so weit gehen, daß ein Jagdbezirk, der die gesetzliche Mindestgröße habe, restlos aufgeteilt werde. Unter den Begriff ähnliche Flächen im Sinne des § 5 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes könnten überhaupt solche Flächen nicht gerechnet werden, die land- und forstwirtschaftlich kultiviert seien.

4

Der Beklagte ist den Ausführungen der Klägerin entgegengetreten. Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.

5

Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.

6

Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a. a. O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben.

7

Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites hängt von der Auslegung des § 5 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes vom 29. November 1952 (BGBl. I S. 780) ab. Nach dieser Vorschrift bilden natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsmäßige Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk für sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirkes zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her. Diese Vorschrift verstößt nicht gegen Artikel 14 des Grundgesetzes. Sie stellt eine Inhaltsbestimmung des Eigentums dar; denn sie regelt ganz generell für alle in Betracht kommenden Grundstücke die Ausübung der sich aus dem Eigentum ergebenden (§ 3 des Bundesjagdgesetzes) Befugnis. Freilich darf eine solche Inhaltsbestimmung nicht willkürlich erfolgen, sie kann vielmehr nur vorgenommen worden, um das Eigentumsrecht gegen übergeordnete oder gleichgeordnete kollidierende Werte abzugrenzen, und muß hierdurch gerechtfertigt sein (vgl. hierzu Urteile des Senatsvom 28. Juni 1955 - BVerwG I C 146.53 - [BVerwGE 2, 172], vom 28. Juni 1956 - BVerwG I C 93.54 - [BVervvGE 3, 351] undvom 1. März 1957 - BVerwG I C 148.55 -). Das Schutzgut des Bundesjagdgesetzes ist die Erhaltung und Pflege eines gesunden Wildbestandes und die Sicherstellung einer waidgerechten Jagd. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, die Ausübung der Jagd auf kleinen und unzweckmäßig geschnittenen Grundstücken, auf denen die Jagd nicht nach den Absichten des Gesetzgebers betrieben werden kann, auszuschließen und das Jagdrecht für diese Grundstücke durch eine Gemeinschaft aller Eigentümer als Jagdgenossenschaft oder durch den benachbarten Grundeigentümer als Eigenjagdberechtigten ausüben zu lassen. Ob es durch diesen Gesichtspunkt auch gerechtfertigt ist, die Eigentümer der betroffenen Grundflächen von einem ihrem Grundbesitz entsprechenden wirtschaftlichen Anteil an der Jagdnutzung schlechthin auszuschließen, braucht hier nicht weiter erörtert zu werden; denn Art. 2 Abs. 3 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesjagdgesetz (Niedersächsisches Landesjagdgesetz) vom 31. März 1953 (Nds. GVBl. 1953 S. 23) gibt dem Eigentümer, dessen Grundflächen gemäß § 5 des Bundesjagdgesetzes einem Eigenjagdbezirk angegliedert werden, einen Anspruch auf angemessene Entschädigung gegen den Jagdausübungsberechtigten. Bei einer Angliederung gemäß § 5 des Bundesjagdgesetzes an einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk ergibt sich dieses Anteilsrecht aus der Mitgliedschaft des betroffenen Eigentümers an der Jagdgenossenschaft von selbst. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes bleibt danach in dem zulässigen Rahmen einer Inhaltsbestimmung des Eigentums und hat keinen enteignenden Charakter.

8

Bei der Entscheidung der Frage, was unter "ähnlichen Flächen" im Sinne des § 5 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes zu verstehen ist, geht das Berufungsgericht mit Recht vom Sinn und Zweck dieses allgemeinen Grundsatzes des § 5 über die Bildung von Jagdbezirken aus. Wenn es dabei zu dem Ergebnis kommt, daß zu diesen Flächen alle den Wasserläufen, Wegen und Eisenbahnkörpern ählichen langen und schmalen Gebietsstreifen gehören, bei denen wegen dieser ihrer Gestalt alles, was zur Jagdausübung und Hege gehört, nicht wie in einem normalen abgerundeten Jagdbezirk entsprechend den Grundsätzen des geltenden Jagdrechtes ausgeübt worden kann, ohne daß es dabei auf die Zweckbestimmung dieser Flächen ankommt, so steht das in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung (Mitzschke-Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz § 5 Anm. 3; Rühling-Selle, Kommentar zum Bundesjagdgesetz § 5 Anm. 3; Vollbach, Das Bundesjagdgesetz § 5 Anm.; vgl. auch zu der gleichlautenden Bestimmung des § 6 Abs. 2 des früheren Reichsjagdgesetzes Mitzschke-Schäfer, Kommentar zum Reichsjagdgesetz, 3. Aufl., § 6 Anm. 3). Bedenken gegen diese Auffassung sind bisher nicht geltend gemacht worden, dem Senat auch nicht ersichtlich. Daß von dieser Vorschrift auch Grundflächen betroffen sein können, die an sich die gesetzliche Mindestgröße für die Bildung von Eigenjagdbezirken erfüllen und ausnahmslos land- und forstwirtschaftlich genutzt sind, ergibt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - aus dem Sinn und dem Wortlaut der genannten Vorschrift von selbst. Diese Auslegung ist daher nicht als noch der Klärung bedürftig anzusehen, so daß die Zulassung der Revision ihretwegen nicht gerechtfertigt ist.

9

Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang die Vorschrift in Nr. II der Ausführungsanweisung zum Landesjagdgesetz (Runderlaß des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten betreffend die Ausführung des Niedersächsischen Landesjagdgesetzes vom 5. Juni 1953 - Min.Bl. S. 258 -) hat, ist hier im einzelnen nicht zu erörtern, da es sich insoweit um landesrechtliche und nicht revisible Bestimmungen handelt. Lediglich ihre Übereinstimmung mit der bundesrechtlichen Vorschrift des § 5 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes ist zu untersuchen. Da diese Vorschrift eine Rahmenvorschrift ist (Art. 75 Nr. 3 GG), kann die erwähnte niedersächsische Ausführungsanweisung nicht, wie die Klägerin annimmt, die Bedeutung haben, daß ähnliche Grundstücke im Sinne des § 5 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes nur die in der Ausführungsanweisung erwähnten sogenannten Bindfaden- oder Handtuchjagdbezirke sind. In einer solchen Auslegung würde die niedersächsische Ausführungsvorschrift den Rahmen des Bundesjagdgesetzes nicht - zulässig - ausfüllen, sondern - unzulässig - einengen. Daß die niedersächsische Ausführungsvorschrift eine solche unzulässige Einengung beabsichtigt hätte, ist um so weniger anzunehmen, als auch in der Sondervorschrift des § 6 Abs. 6 der Durchführungsverordnung zum früheren Reichsjagdgesetz, durch den die sogenannten Handtücher als zur ordnungsgemäßen Jagdausübung schlechthin ungeeignet erklärt wurden, der Begriff der sogenannten ähnlichen Flächen nicht abschließend definiert worden ist.

10

Die weitere Frage, ob die bezeichnete Voraussetzung bei den Grundflächen der Klägerin nach der Örtlichkeit gegeben ist, ist nur nach den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls zu beurteilen und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung.

11

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt. [D]die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht]auf § 74 BVerwGG.

Egidi
Dr. Ernst
Hering