Art. 6 BayJG - Befriedete Bezirke; Ruhen der Jagd
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Jagdgesetz (BayJG)
- Amtliche Abkürzung
- BayJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 792-1-L
(1) Befriedete Bezirke (§ 6 BJagdG) sind:
- 1.
Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen, und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,
- 2.
Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an eine Behausung im Sinn der Nummer 1 anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind,
- 3.
sonstige überbaute Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, soweit es sich nicht um Freiflächen-Photovoltaikanlagen handelt; Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bleibt unberührt,
- 4.
Friedhöfe,
- 5.
Tiergärten.
(2) Darüber hinaus kann die Jagdbehörde für befriedet erklären:
- 1.
sonstige Flächen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mit Ausnahme der in § 9 Abs. 1 Nr. 18 des Baugesetzbuchs (BauGB) genannten Flächen,
- 2.
Grundflächen, die gegen das Ein- oder Auswechseln von Wild - ausgenommen Federwild, Wildkaninchen und Raubwild - und gegen unbefugten Zutritt von Menschen dauernd abgeschlossen und deren Eingänge absperrbar sind.
Auf Wildgehege (Art. 23 Abs. 1), die jagdlichen Zwecken dienen, und auf Wintergatter (Art. 25) findet Satz 1 keine Anwendung.
(3) In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten, dem Revierinhaber oder deren Beauftragten bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gestatten. Eines Jagdscheins bedarf es nicht. Jagdhandlungen mit der Schusswaffe dürfen dem Eigentümer, dem Nutzungsberechtigten oder einem Beauftragten nur gestattet werden, wenn diese im Besitz eines gültigen Jagdscheins oder für den Gebrauch von Schusswaffen im Sinn des § 17 Abs. 1 Nr. 4 BJagdG ausreichend versichert sind. Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Das Aneignungsrecht hat derjenige, dem oder dessen Beauftragten die Jagdhandlung gestattet wurde. Die oberste Jagdbehörde kann in befriedeten Bezirken bestimmte Jagdhandlungen nach Satz 1 auch durch Rechtsverordnung zulassen. In befriedeten Bezirken darf sich - unbeschadet der Vorschriften des Art. 38 - der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen aneignen.
(4) Mit Zustimmung der Jagdbehörde kann der Eigentümer oder Nutznießer des Eigenjagdreviers oder die Jagdgenossenschaft die Jagd ruhen lassen. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn dadurch die Verwirklichung der in Art. 1 Abs. 2 genannten Ziele nicht gefährdet wird.