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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.01.1969, Az.: BVerwG I B 1.69

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.01.1969
Aktenzeichen
BVerwG I B 1.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 12820
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein- Westfalen - 18.10.1968 - AZ: IX A 574/67

Fundstelle

  • RdL 1969, 186

In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 1969
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Heinrich und Dr. Pakuscher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts ... vom 18. Oktober 1968 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet.

2

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Zulassung der Revision auf Grund dieser Vorschrift ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Beschwerde rechtliche Fragen darlegt, deren revisionsgerichtliche Erörterung im Interesse der Erhaltung der Rechtseinheit, der Weiterentwicklung des Rechts oder des Rechtsfriedens geboten ist. Darüber hinaus muß die zu klärende Rechtsfrage dem Bundesrecht angehören (§ 137 Abs. 1 VwGO) und für die Revisionsentscheidung erheblich sein.

3

Die Beschwerde meint, § 5 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 30. März 1961 (BGBl. I S. 304) - BJG - bringe nicht zum Ausdruck, nach welchen Zeitpunkten bzw. in welchen zeitlichen Abständen die Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung eine Neugestaltung der Jagdbezirke erforderlich machten. Sie vertritt den Standpunkt, daß diese Voraussetzung für jeden Antrag gemäß § 5 BJG neu zu prüfen sei soweit der Antrag nicht erkennbar rechtsmißbräuchlich gestellt werde. Diese Ausführungen rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht.

4

Die Antwort auf die von der Beschwerde gestellte Frage ergibt sich unmittelbar aus § 5 Abs. 1 BJG, ohne daß es einer revisionsgerichtlichen Klärung bedarf. In dem Beschluß vom 15. Mai 1965 - BVerwG I B 30.65 - hat der Senat ausgeführt, daß die in der genannten Vorschrift erwähnten Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung einen unbestimmten und daher von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachprüfbaren Rechtsbegriff bilden und daß erst nach einer Feststellung der Notwendigkeit die Jagdbehörde ein Ermessen hat, ob und in welcher Weise sie eine Abänderung der Jagdbezirke vornehmen will. Trotz der somit gegebenen revisionsgerichtlichen Nachprüfbarkeit lassen sich jedoch keine für eine Mehrzahl von Fällen anwendbaren Grundsätze darüber aufstellen, in welchen zeitlichen Abständen die Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung zu überprüfen sind. Die Entscheidung dieser Frage hängt vielmehr von den Umständen des einzelnen Falles ab. Abgesehen davon läßt das Bundesjagdgesetz als Rahmengesetz der Landesgesetzgebung einen weiten Spielraum zur Regelung von Einzelheiten. Es bestimmt nicht, ob und welche förmlichen und sachlichen Rechte Grundeignern, Jagdgenossenschaften und Jagdpächtern untereinander und gegenüber der Jagdbehörde hinsichtlich einer Gestaltung oder Änderung der Jagdbezirke im Sinne des § 5 BJG zustehen (Urteil vom 6. Oktober 1966 - BVerwG I C 123.64 - [RdL 1967, 51]). Das Bundesjagdgesetz läßt ferner die Frage offen, ob die Jagdbehörde bei der Gestaltung der Jagdbezirke nur im allgemeinen Interesse tätig zu werden hat oder ob irgendwelche Beteiligte einen Rechtsanspruch sei es auf bestimmte Maßnahmen, sei es auf ein ermessensfehlerfreies Verhalten der Behörde haben. Unter diesen Umständen entfällt eine Zulassung der Revision zur Klärung der Frage, in welchen zeitlichen Abständen die Gestaltung der Jagdbezirke zu überprüfen ist.

5

Dasselbe gilt für die weiterhin als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob übereinstimmende Anträge der Beteiligten zweier Nachbarreviere einen neuen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 BJG ausschließen. Auch insoweit ergibt sich die verneinende Antwort unmittelbar aus dem Gesetz, soweit es den bundesrechtlichen Rahmen festlegt. Sobald die Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung eine Änderung der Jagdbezirke notwendig erscheinen lassen, kann die Jagdbehörde eine anderweitige Gestaltung der Jagdbezirke vornehmen. Soweit hierzu das Landesrecht einen Antrag vorsieht, verstößt diese Regelung nicht gegen bundesrechtliche Grundsätze, da es den Berechtigten trotz vorangegangener übereinstimmender Erklärung unbenommen bleibt, bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine neue Entscheidung der Jagdbehörde herbeizuführen. Geschieht das nicht, bleibt eine Abrundung ohne zeitliche Beschränkung wirksam (Mitzschke-Schäfer Bundesjagdgesetz, 2. Aufl. 1957, § 5 Anm. 4). Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, soweit sie auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt ist.

6

Die Zulassung der Revision rechtfertigt sich ferner nicht aus § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Beschwerdevortrag ergibt keinen Verfahrensmangel, auf dem das Urteil des Berufungsgerichts beruhen kann. Es fehlen die für die Rechtfertigung dieser Rüge erforderlichen Darlegungen, in welcher Weise sich die Erfordernisse der Jagdpflege und Jagdausübung im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts geändert hatten. Um eine mangelhafte Aufklärung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht ordnungsmäßig zu rügen, hätte die Klägerin darlegen müssen, inwiefern das Berufungsgericht sich während seines Verfahrens zur weiteren Aufklärung hätte gedrängt fühlen müssen, in welcher Richtung und in welcher Weise es hätte aufklären müssen, mit welchem Ergebnis dabei zu rechnen gewesen wäre und aus welchen Gründen es nach der sachlich-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts, die der Entscheidung über die Begründetheit einer Verfahrensrüge zugrunde zu legen ist, darauf angekommen wäre (vgl. Beschluß vom 9. Dezember 1968 - BVerwG III B 129.68 -). Daran fehlt es. Die Klägerin hat innerhalb der Beschwerdefrist nicht dargelegt, welche weiteren Ermittlungen das Berufungsgericht im einzelnen hätte anstellen müssen. Auf die weitere Rüge der unzureichenden Aufklärung hinsichtlich der Ermessensüberschreitung des Beklagten kommt es nicht an, da das Berufungsgericht die Notwendigkeit einer Änderung des Jagdbezirks nach seiner hier maßgebenden Rechtsansicht verneint hat und bereits deswegen kein Anlaß für die Ausübung eines Ermessens der Jagdbehörde bei der anderenfalls sich anschließenden anderweitigen Gestaltung des Jagdbezirks gegeben war.

7

Die Beschwerde mußte daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Werner
Dr. Heinrich
Dr. Pakuscher