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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1969, Az.: BVerwG III C 28/68

Ermittlung des Ersatzeinheitswertes für einen Industriebetrieb; Nichtvorlage von Bilanzen durch den Antragsteller; Voraussetzung zur Ermittlung des Ersatzeinheitswertes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.10.1969
Aktenzeichen
BVerwG III C 28/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14975
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 15.12.1967 - AZ: VG 22 - III/67

Fundstellen

  • BVerwGE 34, 101 - 104
  • IFLA 1970, 70
  • MDR 1970, 448 (amtl. Leitsatz)
  • MtBl BAA 1970, 83
  • RLA 1970, 92
  • ZLA 1970, 347

Amtlicher Leitsatz

Legt ein Antragsteller keine beweiskräftigen Unterlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV vor, obwohl er dazu in der Lage ist, so haben die Ausgleichsbehörden die Schadensfeststellung abzulehnen (Fortführung von BVerwG III C 108.67).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1969 in Koblenz
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Sigulla
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 15. Dezember 1967 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Beigeladene übernahm nach dem im Jahre 1937 eingetretenen Tod seiner Mutter im Wege der Erbauseinandersetzung den väterlichen Schlossereibetrieb in Leobschütz/Oberschlesien als Alleineigentümer, baute ihn zu einer Maschinenfabrik mit Stahlbau und Preßwerk aus, erwarb vor und während des Krieges zusätzliches Betriebsgelände an der J... in Leobschütz und errichtete dort ebenfalls Produktionsstätten, die er zum Hauptwerk ausbaute. Weiter nahm er in gemieteten Räumen am D... ... die Produktion auf. Während des Krieges führte der Beigeladene Rüstungsaufträge aus. Er beschäftigte einschließlich Fremdarbeiter rund 500 Arbeitnehmer. Der Betrieb lief bis zur Besetzung durch die sowjetische Armee am 17. März 1945. Am selben Tag flüchtete der Beigeladene von Leobschütz nach Marktredwitz.

2

Auf den Schadensfeststellungsantrag des Beigeladenen erstattete der Vorort ein abschließendes Bewertungsgutachten unter dem 22. September 1965, in dem er das Reinvermögen mit 952 505,24 RM ermittelte. Mit Gesamtbescheid vom 12. Januar 1966 stellte das Ausgleichsamt unter Übernahme des Ergebnisses des Vorortes und Aufrundung des Ersatzeinheitswertes auf 952 550 RM sowie unter Einbeziehung eines Teilbescheides vom 7. Juni 1962 (Schadensfeststellung an den Betriebsgrundstücken in Höhe von 270 650 RM) den Gesamtschaden an Betriebsvermögen auf 1 223 200 RM fest. Auf die Beschwerde des Beigeladenen, mit der er u. a. Maschinenlisten für die einzelnen Betriebe mit Baujahren und Anschaffungspreisen vorlegte, änderte der Beschwerdeausschuß den Gesamtbescheid mit Beschluß vom 10. Februar - ausgefertigt am 15. Februar - 1967 dahin, daß er den Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen vorerst mit dem Betrag von 1 613 850 RM feststellte und den Gesamtbescheid zum Teilbescheid erklärte.

3

Die vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds (Vertreter der Klägerin) gegen diesen Beschluß erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Ein Einheitswert sei für das Unternehmen des Beigeladenen, das ein Industriebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 6. FeststellungsDV gewesen sei, nicht bekannt. Eine Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nach § 9 Abs. 1 dieser Verordnung komme nicht in Betracht, weil keine beweiskräftigen Unterlagen vorhanden seien. Die unter Beweisantritt aufgestellte Behauptung der Klägerin, der Beigeladene besitze noch Bilanzen "mindestens bis zum Jahre 1943", sei rechtlich unerheblich. Ein auf den 1. Januar 1943 oder früher nachgewiesenes Reinvermögen sei unmaßgeblich; es komme auf die betrieblichen Verhältnisse am 1. Januar 1945 an. Darüber hinaus habe der Beigeladene wiederholt erklärt - so zum Beispiel am 7. Mai 1963 -, seine gesamten Unterlagen "längst vorgelegt" zu haben. Sollte jedoch erweisbar sein, daß der Beigeladene noch beweiskräftige Unterlagen zurückhalte, so käme diesem Tatbestand allenfalls in einem Ausschließungsverfahren rechtliche Bedeutung zu. Der Vorort habe in seinem Gutachten vom 22. September 1965 zu Recht den Ersatzeinheitswert im Wege des Einzelbetriebsvergleichs ermittelt, denn die Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 der 2. BAA-FeststellungsDV lägen nicht vor. Der Beschwerdeausschuß sei jedoch nicht gehindert gewesen, unter Zurückstellung der Beschwerde im übrigen zunächst über die Bewertung des Anlagevermögens zu entscheiden. Zwar habe der Vorort zu Recht die Feuerversicherungsscheine seiner Wertermittlung zugrunde gelegt. Er habe aber Nr. 37 Abs. 2 Vermögenssteuer-Ergänzungsrichtlinien 1942 - VStER 42 - nicht ausgeschöpft, weil er die Vomhundertsätze schematisch angewandt habe und deshalb von zu hohen Abschreibungssätzen ausgegangen sei. Zu Recht sei der Beschwerdeausschuß bei der Neuwertversicherung von einem Satz von 80 % statt 40 % ausgegangen, und bei der Zeitwertversicherung habe er zutreffend 100 % der Versicherungszeitwerte als Teilwerte angenommen. Die Vorsorgeversicherung sei in Höhe von 59 450 RM zu Recht berücksichtigt worden, weil nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen davon ausgegangen werden könne, daß die Vorsorgeversicherung in einer Gesamthöhe von 146 000 RM in einer Höhe von 59 450 RM durch die Anschaffung neuer Maschinen nach Versicherungsabschluß ausgefüllt worden sei. Zu dem Ergebnis, daß der Beschwerdeausschuß die Teilwerte richtig ermittelt habe, habe das Gericht entgegen der Auffassung der Klägerin ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens gelangen dürfen und können.

4

Die Klägerin hat die vom Senat zugelassene Revision mit dem Antrag eingelegt,

5

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Verwaltungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

6

Sie rügt Verletzung materiellen Rechts (§§ 12 Abs: 2, 37 FG, § 9 der 6. FeststellungsDV) und macht ferner geltend: Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend geklärt. Das wird im einzelnen dargelegt.

7

Der Beigeladene beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er meint, das angefochtene Urteil verletze kein materielles Recht. Die Revision rüge auch zu Unrecht, daß das Urteil auf Verfahrensmängeln beruhe.

9

II.

Das angefochtene Urteil unterliegt in vollem Umfang der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. Diese Überprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

10

Das angefochtene Urteil geht davon aus, daß der Vorort den Ersatzeinheitswert für den Industriebetrieb des Beigeladenen gemäß § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV im Wege des Einzelbetriebsvergleichs ermittelt habe, und es hat dahin entschieden, daß diese Art der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes dem § 7 der 2. BAA-FeststellungsDV entspreche, der Beschwerdeausschuß das Anlagevermögen aber zu Recht zugunsten des Beigeladenen unter Anwendung dieser Vorschrift berichtigt habe. Schon der Ansatzpunkt dieser Entscheidung hält einer Überprüfung nicht stand.

11

Das Verwaltungsgericht hat nicht beachtet, daß während der Zeit, in der dieser Verwaltungsprozeß bei ihm anhängig war, die hier einschlägigen §§ 4 und 7 der 2. BAA-FeststellungsDV geändert worden sind. Das ist durch die Sechste Änderungsverordnung zur 2. BAA-FeststellungsDV vom 21. März 1967 (BAnz. Nr. 59) geschehen. Nach der Neufassung des § 7 der 2. BAA-FeststellungsDV hätte das Verwaltungsgericht prüfen müssen, ob der Ersatzeinheitswert nach dem kennzahlähnlichen Verfahren (§ 7 Abs. 2 der 2. BAA-FeststellungsDV) oder durch Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen (§ 7 Abs. 3 der 2. BAA-FeststellungsDV zu ermitteln war.

12

Das Gutachten des Vorortes vom 22. September 1965 und der Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 10. Februar 1967 sind zu einer Zeit ergangen, in der das Gesetz diese unterschiedliche Regelung hinsichtlich der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes noch nicht kannte. Formell halten sich Vorortgutachten und Beschluß des Beschwerdeausschusses im Rahmen des § 7 der 2. BAA-FeststellungsDV, wie er vor der Sechsten Änderungsverordnung galt. Dem Verwaltungsgericht hätte es deshalb obgelegen, das Gutachten und den Beschluß dahin zu überprüfen, ob entsprechend der Neufassung des § 7 der 2. BAA-FeststellungsDV der richtige Weg zur Ermittlung des Ersatzeinheitswertes eingeschlagen worden ist. Auf die Einhaltung der richtigen Bewertungsart zur Ermittlung des Ersatzeinheitswertes kommt es nach dem Gesetz entscheidend an. Der Senat hat in seinemUrteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 108.67 - folgendes ausgeführt:

13

"Nach § 9 der 6. FeststellungsDV in Verbindung mit § 7 der 2. BAA-FeststellungsDV in der Neufassung vom 24. April 1967 (BAnz. Nr. 85) ... muß der Vorort bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes eine bestimmte Reihenfolge der Bewertungsarten einhalten. Der Vorort darf die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes durch Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nur dann vornehmen, wenn nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV oder die des § 4 Nr. 1 der 2, BAA-FeststellungsDV gegeben sind oder die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nicht im Wege des betriebswirtschaftlichen Vergleichs gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der 2. BAA-FeststellungsDV zu geschehen hat.

14

Aus der an den in § 12 Abs. 2 FG bestimmten Grundsätzen für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes orientierten Systematik des § 9 der 6. FeststellungsDV folgt, daß in erster Linie der Ersatzeinheitswert durch Feststellung des Reinvermögens (§ 9 Abs. 1) zu ermitteln ist. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt, so ist zur Ermittlung des Ersatzeinheitswertes das Kennzahlverfahren anzuwenden (§ 4 Nr. 1 der 2. BAA-FeststellungsDV). Erst wenn hierfür die Voraussetzungen nicht gegeben sind, hat der Vorort Gutachten zu erstatten (§ 4 Nr. 2 der 2. BAA-FeststellungsDV), und zwar ist der Ersatzeinheitswert entweder im Wege des betriebswirtschaftlichen Vergleichs oder durch Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln (§ 9 Abs. 2 Satz 1 der 6. FeststellungsDV). Jedes dieser in § 9 Abs. 1 und 2 der 6. FeststellungsDV in Verbindung mit §§ 4 und 7 der 2. BAA-FeststellungsDV bestimmten Verfahren ist für sich anzuwenden. Eine Vermengung der Grundsätze der einzelnen Verfahrensarten ist - abgesehen von den Sonderregelungen in § 9 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 3 Satz 2 der 6. FeststellungsDV - nicht zulässig.

15

Ist § 9 Abs. 2 Satz 1 der 6. FeststellungsDV einschlägig, weil die Voraussetzungen des Abs. 1 dieser Vorschrift nicht gegeben sind, so hat die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes im Wege des betriebswirtschaftlichen Vergleichs - sei es durch das Kennzahlverfahren oder durch das kennzahlähnliche Verfahren - den Vorrang vor der Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Dies kommt zwar in dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV nicht unmittelbar zum Ausdruck. Daß diese Vorrangigkeit aber besteht, ergibt sich eindeutig aus § 7 Abs. 3 der 2. BAA-FeststellungsDV. Diese Vorschrift schreibt im Rahmen ihrer Ermächtigung (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 der 6. FeststellungsDV) zwingend vor, daß die Wertermittlung durch Schätzung des Bewertungsausschusses nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen nur zulässig ist ('kommt nur dann in Betracht'), wenn der Ersatzeinheitswert nicht durch betriebswirtschaftlichen Vergleich im kennzahlähnlichen Verfahren erstellt werden kann und dies deshalb nicht möglich ist, weil entsprechende Richtlinien fehlen oder unzureichende Angaben über Art und Größe des gewerblichen Betriebes vorliegen."

16

Das Gutachten des Vorortes vom 22. September 1965, dem sich der Beschwerdeausschuß hinsichtlich der Wertermittlungsmethode angeschlossen hat, kann nach der jetzt maßgeblichen Rechtslage - wenn sich das Gutachten materiell überhaupt im Einklag mit dem § 7 der 2. BAA-FeststellungsDV befinden sollte - nur als ein solches angesehen werden, durch das der Ersatzeinheitswert durch Schätzung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelt worden ist. Nach dieser Methode darf der Ersatzeinheitswert aber erst ermittelt werden, wenn feststeht, daß keine andere Methode, die nach den oben angeführten Grundsätzen vorrangig ist, einschlägig ist. Nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist nicht auszuschließen, daß die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes im kennzahlähnlichen Verfahren vorzunehmen ist, und es ist auf Grund der von der Revision erhobenen Verfahrensrügen nicht auszuschließen, daß der Ersatzeinheitswert nach § 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV zu bestimmen ist. Ob diese oder jene Bewertungsart maßgeblich ist, hängt von Feststellungen ab, die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegen und vom Senat deshalb nicht getroffen werden können. Das angefochtene Urteil verletzt mithin Bundesrecht, weil nicht ersichtlich ist, daß weder der vom Vorort ermittelte und vom Ausgleichsamt übernommene Ersatzeinheitswert noch der vom Beschwerdeausschuß erhöhte, aber als vorläufig bezeichnete Ersatzeinheitswert den gesetzlichen Vorschriften entsprechend in den dafür vorgesehenen Verfahren bestimmt worden ist. Das angefochtene Urteil ist deshalb, weil es sich aus sonstigen Gründen nicht als richtig erweist, aufzuheben. Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

17

Bei der erneuten Verhandlung wird das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Frage, ob der Beigeladene Bilanzen in seinem Besitz hat, die für seinen Betrieb in den Jahren 1941 bis Ende 1944 aufgestellt worden sind, nicht offenbleiben darf. Besitzt er solche Bilanzen, so muß er sie vorlegen. Selbst wenn sie mit dem 31. Dezember 1943 abschlössen, wären sie nicht rechtlich unerheblich, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat. Sie könnten vielmehr gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 der 6. FeststellungsDV geeignet sein, einen Ersatzeinheitswert gemäß § 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV zu ermitteln. Legt der Beigeladene sie nicht vor, obwohl bewiesen oder glaubhaft gemacht ist, daß er sie noch in Besitz hat oder er sie sich beschaffen könnte, so wird das Verwaltungsgericht der Klage stattzugeben haben. In diesem Falle kann das im § 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV vorgesehene Verfahren, als Ersatzeinheitswert das in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Bewertungsgesetzes ermittelte Reinvermögen anzusetzen, aus Gründen nicht eingehalten werden, die allein in der Person des Antragstellers und Beigeladenen liegen. In einem solchen Fall dürfen Ausgleichsbehörden und Verwaltungsgericht nicht eine Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nach § 9 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV vornehmen, wie sie durch den angefochtenen Beschluß des Beschwerdeausschusses geschehen ist. Auf die in dieser Vorschrift vorgesehenen Bewertungsarten darf - wie dargelegt - nur zurückgegriffen werden, wenn tatsächlich keine beweiskräftigen Unterlagen vorhanden sind und deshalb das im Gesetz als vorrangig bestimmte Bewertungsverfahren nicht durchgeführt werden kann. Hieran fehlt es im vorliegenden Falle, wenn der Antragsteller und Beigeladene entscheidungserhebliche Bilanzen zurückhält. Ist hingegen bewiesen oder glaubhaft gemacht, daß der Beigeladene im Zeitpunkt seiner Antragstellung auf Schadensfeststellung die Bilanzen gehabt hat und sie aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht vorgelegt hat, sie aber jetzt nicht mehr vorlegen kann, weil sie sich nicht mehr in seiner Verfügungsbefugnis befinden, so wird das Verwaltungsgericht zu prüfen haben, ob das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen ist. Das kann geschehen, um der Ausgleichsbehörde Gelegenheit zu geben, die Feststellung zu treffen, ob der Beigeladene ganz oder teilweise gemäß § 41 FG in Verbindung mit § 360 Abs. 1 Nr. 1 LAG von der Schadensfeststellung auszuschließen ist. Bei der gebotenen Abwägung nach § 94 VwGO ist zu berücksichtigen, daß es wenig prozeßökonomisch ist, alle Ermittlungen anzustellen und eventuell Gutachten einzuholen, um den Ersatzeinheitswert bestimmen zu können, wenn mit hinreichender Sicherheit feststeht, daß der Beigeladene ganz oder in dem Umfange von der Schadensfeststellung ausgeschlossen wird, der über den Betrag hinausgeht, der durch dem Gesamtfeststellungsbescheid vom 12. Januar 1966 festgestellt worden ist.

18

Das Verwaltungsgericht wird demnach den von der Klägerin gestellten Beweisanträgen nachgeben (1) müssen. Bei einer Anwendung des § 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV wird es - unter etwaiger Berücksichtigung der Ausnahmeregelung in § 11 Abs. 3 Satz 2 dieser Verordnung (Ergänzung der beweiskräftigen Unterlagen durch andere Beweismittel) - zu beachten haben, daß als beweiskräftige Unterlagen nur solche in Betracht kommen, die den Beweis unmittelbar durch die verkörperte Erklärung führen(Urteil vom 3. Juli 1969 - BVerwG III C 108.67 -). Sollten aus der Nichtvorlage von Bilanzen durch den Beigeladenen keine nachteiligen Schlüsse zu dessen Lasten zu ziehen sein oder keine beweiskräftigen Unterlagen im Sinne des § 9 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV ermittelt werden können, so ist zu prüfen, ob Richtlinien mit Hilfszahlen für Betriebe vorliegender Art im Sinne des § 7 Abs. 2 der 2. BAA-FeststellungsDV vorhanden sind, diese Richtlinien den maßgeblichen Bewertungsgrundsätzen (vgl.Urteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG III C 210.67 - [ZLA 1969, 269]) entsprechen und ob zureichende Angaben über Art und Größe des gewerblichen Betriebes vorhanden sind oder ermittelt werden können, um das kennzahlähnliche Verfahren auf den Bewertungsstichtag (1. Januar 1945) durchzuführen. Ist der Ersatzeinheitswert im kennzahlähnlichen Verfahren zu ermitteln, so wird das Verwaltungsgericht weiter zu erwägen haben, ob es selbst den Ersatzeinheitswert anhand der Richtlinien mit Hilfszahlen errechnet oder ob es sich vom Vorort ein Gutachten erstatten läßt. Der Vorort ist nicht gehindert, bei der Erstattung deS Gutachtens neue Tatsachen zu berücksichtigen, wenn es auch grundsätzlich nicht seine Aufgabe ist, den Sachverhalt aufzuklären. Kann hingegen das kennzahlähnliche Verfahren zur Ermittlung des Ersatzeinheitswertes nicht zur Anwendung gelangen, so wird das Verwaltungsgericht in jedem Falle den Vorort zu ersuchen haben, die Wertermittlung durch Schätzung gemäß § 7 Abs. 3 der 2. BAA-FeststellungsDV vorzunehmen. Das Gutachten unterliegt dann der Überprüfung durch das Gericht, das grundsätzlich abschließend zu entscheiden hat.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 DM festgesetzt.

Dr. Sieveking
Bundesrichter Vierhaus ist durch Urlaub an der Unterzeichnung verhindert Dr. Sieveking
Türke
Sigulla
Dr. Dodenhoff

(1) Red. Anm.:

"nachgeben" korrigiert durch "nachgehen" (siehe Ver-knüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)