Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.10.1969, Az.: BVerwG I B 42.69
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.10.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 42.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 15092
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 07.07.1969 - AZ: I 209/67
Rechtsgrundlage
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 Ausländergesetz
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 1969
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Heinrich und Dr. Paul
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. Juli 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger. Durch Verfügung vom 19. November 1965 wies ihn die Beklagte aus und drohte ihm die Abschiebung an, weil er durch rechtskräftiges Urteil vom 14. April 1965 wegen gemeinschaftlich, versuchten Betruges zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden war. Der Kläger wurde bestraft, weil er mit einem Landsmann versucht hatte, sich durch einen gefälschten Lottoschein nahezu eine halbe Million DM zu verschaffen. Widerspruch, Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der er geltend macht, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn einer der gesetzlich bestimmten Zulassungsgründe vorliegt. Der Kläger greift die Nichtzulassung der Revision mit der Begründung an, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Demgemäß ist die Prüfung auf diesen vorgetragenen Beschwerdegrund beschränkt. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Solche Fragen lassen sich dem Beschwerdevorbringen des Klägers nicht entnehmen.
Der Kläger kann durch die Ausführungen unter Ziffer 1 der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dartun, weil entgegen seiner Ansicht für die gerichtliche Beurteilung der Ausweisungsverfügung und des Widerspruchsbescheides die Sachlage im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen maßgebend ist (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1969 - BVerwG I C 33.67 -). Die Revision ist auch nicht wegen der in Ziffer 2 der Beschwerdeschrift aufgeworfenen Frage zuzulassen. Der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) ist, wie sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, auch dann erfüllt, wenn die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Ausweisung hat nicht den Charakter einer Strafmaßnahme (BVerwG, Urteil vom 24. April 1969 - BVerwG I C 43.68 -). Wenn aus strafrechtlichen Gründen eine Freiheitsstrafe vorläufig nicht verbüßt zu werden braucht, wird durch diese richterliche Entscheidung die Ermessensfreiheit der Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die Ausweisung nicht eingeschränkt. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß die Ausweisung nicht schon allein deshalb rechtmäßig ist, weil der gesetzliche Tatbestand erfüllt ist, sondern die Ausländerbehörde außerdem nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen hat, ob die Ausweisung im Sinne der Nr. 1 Satz 2 zu § 10 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes vom 7. Juli 1967 (GMBl. S. 231) "geboten" ist (BVerwG, Urteil vom 5. März 1968 - BVerwG I C 64.66 -). Die Ausweisung ist nicht nur dann geboten, wenn die erneute Begehung einer Straftat zu besorgen ist. Im Rahmen der Ermessensentscheidung darf auch berücksichtigt werden, daß durch die Ausweisung andere Ausländer davon abgehalten werden können, während ihres Aufenthaltes in der Bundesrepublik Straftaten zu begehen (BVerwG, Urteile vom 4. März 1968 - BVerwG I C 29.66 - undvom 28. August 1969 - BVerwG I C 1.68 -). Da die Strafgerichtsbarkeit und die Ausländerbehörde verschiedene Aufgaben zu erfüllen haben und ein Ausländer nicht nur bei "Wiederholungsgefahr" ausgewiesen werden darf, brauchte sich die Verwaltungsbehörde in der angefochtenen Verfügung zum zukünftigen strafrechtlichen Verhalten des Klägers nicht näher zu äußern.
Ob die Ausländerbehörde im vorliegenden Fall ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat oder nicht, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Daher kann die Rechtssache wegen dieser Frage keine grundsätzliche Bedeutung haben. Die Entscheidung über die Zulassung der Revision hängt nicht davon ab, ob das Urteil der Vorinstanz auf einer Gesetzesverletzung beruht. Auf diese Frage wäre im Revisionsverfahren, mithin erst nach Zulassung der Revision aus dem in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten Grunde, einzugehen.
Da die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur innerhalb der Beschwerdefrist begründet werden kann (§ 132 Abs. 3 VwGO), braucht mit der Entscheidung nicht bis zum Eingang der in der Beschwerdeschrift vorbehaltenen ergänzenden Begründung der Beschwerde gewartet zu werden.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
[D]ie Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.
Dr. Heinrich
Dr. Paul