Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.1969, Az.: BVerwG II B 41.69
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.08.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 41.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 12846
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 26.03.1969 - AZ: V A 67/66
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. März 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.600 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Beschwerde allein geltend gemachten Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - sind nicht erfüllt.
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich und klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob die Selbstbestimmung der Kirchen im Verhältnis zu ihren Dienern und Gläubigen durch die Grundrechte eingeschränkt ist oder ob zumindest durch die Grundrechte die kircheneigene Autonomie beeinflußt wird, bedarf ebenso wie in den Urteilen des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1967 - BVerwG VI C 68.67 - (BVerwGE 28, 345 [350/351]) und vom 25. Oktober 1968 - BVerwG VI C 1.65 - (BVerwGE 30, 326 [BVerwG 25.10.1968 - VI C 1/65] [331]) auch im vorliegenden Falle nicht abschließender höchstrichterlicher Klärung. Denn ebenso wie in den vorbezeichneten Entscheidungen könnte auch hier bei der mit der Beschwerde angestrebten Revisionsventscheidung zugunsten des Klägers unterstellt werden, daß die kirchliche öffentliche Gewalt jedenfalls an die hier in Rede stehenden Grundrechte des Art. 3 und des Art, 14 GG gebunden ist, ohne daß davon die Entscheidung abhinge. Denn nach den Darlegungen des Berufungsgerichts ist der Kläger durch die Anwendung der kirchlichen Anrechnungsvorschriften in seinen Grundrechten aus Artikel 3 und 14 GG nicht verletzt. Durch diese Darlegungen werden angesichts der entsprechenden Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1967 (vgl. BVerwGE 28, 345 [351, 353]), die durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt werden, klärungsbedürftige Rechtsfragen nicht mehr aufgeworfen.
Durch die genannten Entscheidungen des VI. Senats (vgl. BVerwGE 28, 345 [351]; 30, 326 [532]) ist ferner bereits geklärt, daß Artikel 33 Abs. 5 GG im Bereich des kirchlichen Dienstes keine Anwendung findet. Schon deshalb könnte - entgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung - auch die Rechtsgültigkeit des von der Beklagten im Falle des Klägers angewendeten Kirchengesetzes über das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen der Geistlichen und Kirchenbeamten vom 27. November 1958 (KGVOBl. S. 146) nicht an dem beamtenrechtlichen Alimentationsprinzip gemessen werden, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Artikels 33 Abs. 5 GG gehört (BVerwGE 5, 39 [40]; 20, 44 [45]; 22, 160 [164]). Übrigens sind beamtenrechtliche Ruhensvorschriften der hier in Rede stehenden Art nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich mit dem Alimentationsprinzip vereinbar.
Weiterhin ist durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1967 klargestellt, daß die durch ein Kirchengesetz bestimmte Anrechnung eines Teils des staatlichen Ruhegehalts auf die kirchlichen Versorgungsbezüge nicht deshalb rechtswidrig ist, weil neuerdings das staatliche Beamtenrecht (z.B. § 158 Abs. 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 18. September 1957 [BGBl. I S. 1338] - BBG -; § 168 Abs. 5 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 9. Juli 1962 [GVBl. S. 295]) die Anrechnung kirchlicher auf die staatlichen Versorgungsbezüge nicht mehr zuläßt (vgl. BVerwGE 28, 345 [348/349]). In dieser Entscheidung ist ausgeführt, daß die Rechtsgültigkeit der kirchlichen Regelung nicht von ihrer Übereinstimmung mit entsprechenden Normen des staatlichen Beamtenrechts abhängt, weil dessen Regelungen und Grundsätze nicht zu dem "für alle geltenden Gesetz" im Sinne des durch Artikel 140 GG in das Grundgesetz inkorporierten Artikels 137 Abs. 3 Satz 1 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919 gehören. Daraus folgt, daß auch der Hinweis der Beschwerde auf die im Jahre 1933 erfolgte Beseitigung des "Privilegs der doppelten Versorgung" auf Grund staatlicher und kirchlicher Dienstverhältnisse (§§ 73 und 74 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 [RGBl. I S. 433]) und auf die Wiedereinführung dieses Prinzips durch die erwähnte Neufassung des § 158 Abs. 5 BBG und durch entsprechendes Landesbeamtenrecht eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht mehr aufwirft; das kirchliche Dienstrecht ist an dieses Prinzip nicht mehr gebunden.
Schließlich vermag die Beschwerde die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch nicht mit dem Vorbringen zu rechtfertigen, das Prinzip der Trennung von Staat und Kirche verbiete seinem Wesen nach jede institutionelle Verbindung der beiden Körperschaften; zumindest in Schleswig-Holstein seien Staat und Kirche als voneinander unabhängigen Dienstherren völlig getrennte Vermögensmassen zugeordnet, so daß kirchliche Ruhensvorschriften, durch welche die Kirche den Kläger zum Teil auf Versorgungsbezüge aus dem staatlichen Bereich verweise, unzulässig seien. Durch das Urteil des VI. Senats vom 15. Dezember 1957 (vgl. BVerwGE 28, 345 [352]) ist mit Hinweis auf die Urteile vom 10. März 1965 - BVerwG VI C 3.63 - (Buchholz BVerwG 232, § 160 BBG Nr. 6 = ZBR 1967 S. 56) und vom 2. Mai 1967 - BVerwG II C 2.67 - klargestellt, daß der Grundsatz der. Trennung von Staat und Kirche nicht Wechselbeziehungen zwischen diesen Körperschaften hindert und nicht kirchlichen Ruhensregelungen entgegensteht, die - im Hinblick auf die aus allgemeinen Steuermitteln an die Kirchen fließenden staatlichen Zuschüsse - auf einer wirtschaftlichen und finanziellen Verbindung zwischen Staat und-Kirche beruhen. Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Falle eine wirtschaftliche und finanzielle Verbindung zwischen der Beklagten und dem Lande Schleswig-Holstein im dargelegten Sinne insbesondere mit der Begründung festgestellt, daß der Beklagten nach Artikel 18 des Kieler Staatskirchenvertrages vom 23. April 1957 (KGVOBl, S. 31) ausdrücklich auch für die Besoldung der Geistlichen staatliche Zuschüsse gewährt würden. An diese tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts würde der erkennende Senat bei der Entscheidung über die von der Beschwerde angestrebte Revision gebunden sein (§ 137 Abs. 1 und 2 VwGO).
Unterschiede im Sachverhalt und in den anzuwendenden Rechtsvorschriften, die sich im vorliegenden Fall - verglichen mit den vom Bundesverwaltungsgericht bereits entschiedenen Fällen - ergeben mögen, stellen das Ergebnis, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegen, entgegen der Meinung der Beschwerde nicht in Frage, dies insbesondere auch nicht angesichts des beruflichen Werdegangs des Klägers.
Aus der zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegebenen Begründung ergibt sich zugleich, daß das Berufungsurteil von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), soweit es die Rechtsgültigkeit der von der Beklagten auf den Kläger angewendeten Ruhensregelung bejaht. Übrigens ist im Zusammenhang mit § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO der Darlegungspflicht des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nur genügt, wenn die Beschwerde darlegt, zur Anwendung welcher bestimmten Rechtsvorschrift und bezüglich welcher Rechtsfrage die Rechtsansicht des Berufungsgerichts von einer bestimmten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 1963 - BVerwG VIII B 19.63-, vom 29. Mai 1967 - BVerwG II B 5.67 - und vom 18. Juli 1968 - BVerwG II B 63.67 -).
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.600 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel