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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.07.1969, Az.: BVerwG II B 2.69

Anerkennung als Sowjetzonenflüchtling im Zusammenhang mit der Gewährung von Versorgungsbezügen; Beweiskraft einer Meldebestätigung; Begriff der "Gleichstellung" im Sinne des § 4 Abs. 2 Gesetz zu Art. 131 GG (G 131)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.07.1969
Aktenzeichen
BVerwG II B 2.69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 14100
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 23.09.1968 - AZ: IV B 48.67

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Juli 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 23. September 1968 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin, Witwe eines Stabsintendanten, kam im Januar 1953 aus Babelsberg (Sowjetzone) nach Berlin (West). Sie beantragte am 16. Juni 1953, ihr Versorgungsbezüge nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - zu gewähren. Der Senator für Inneres lehnte den Antrag durch Bescheid vom 27. Dezember 1954 mit der Begründung ab, sie erfülle nicht den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 des genannten Gesetzes in der Fassung vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1288) - G 131 (F. 1953) - vorgeschriebenen Wohnsitz-Stichtag. Durch Bescheid vom 9. September 1955 lehnte er ferner ab, bei der Klägerin die Voraussetzungen des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes anzuerkennen und sie gemäß § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1953) den in § 4 Abs. 1 G 131 (F. 1953) aufgeführten Personen gleichzustellen. Die Klägerin focht diese beiden Bescheide nicht an.

2

Auf ihren im August 1960 erneuerten Antrag wurde die Klägerin im Juni 1962 als Sowjetzonenflüchtling anerkannt. Sie hatte am 30. Dezember 1960 erneut die Gewährung von Versorgungsbezügen - für die Zeit ab 1. Dezember 1952 - nach dem Gesetz zu Art. 131 GG beantragt. Der Senator für Inneres stellte sie nunmehr durch Bescheid vom 21. Januar 1963 gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zu Art. 131 GG in den Fassungen vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 (F. 1957) - und vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) - G 131 (F. 1961) - den in § 4 Abs. 1 G 131 genannten Personen gleich und gewährte ihr durch weiteren Bescheid vom 4. September 1963 Versorgungsbezüge für die Zeit seit dem 1. Dezember 1960. Der Widerspruch der Klägerin mit dem Begehren, ihr Versorgungsbezüge auch für die Zeit von Juni 1953 bis November 1960 zu zahlen, blieb erfolglos. Der mit gleichem Antrag erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 1. August 1967 stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 23. September 1968 das im ersten Rechtszug ergangene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

3

Da die Klägerin ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt erst seit dem 31. Januar 1953 in Berlin (West) habe und deshalb nicht die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 (F. 1957) erfüllt, stünden ihr Ansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG nur auf Grund einer Gleichstellung nach § 4 Abs. 2 G 131 zu. Die durch Bescheid vom 21. Januar 1963 ausgesprochene Gleichstellung wirke auf den 1. September 1957 zurück, seit dem § 4 Abs. 2 G 131 in der jetzigen Fassung (F. 1957) gelte, nicht dagegen auf die vorhergehende Zeit, in der eine andere Fassung des § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1953) gegolten habe. Versorgung stehe aber der Klägerin erst für die Zeit seit dem 1. Dezember 1960, dem Monat ihrer erneuten Antragstellung, zu, weil gemäß § 58 Abs. 2 G 131 (F. 1953, 1957, 1961) Zahlungen nur vom Ersten des Antragsmonats an gewährt werden.

4

Auf ihren Antrag vom 16. Juni 1953 könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie den diesen Antrag ablehnenden Bescheid vom 27. Dezember 1954 nicht angefochten habe; dieser Antrag sei mithin "verbraucht". Der Beklagte sei nicht verpflichtet, die früheren ablehnenden Bescheide vom 27. Dezember 1954 und vom 9. September 1955 aufzuheben. Die 1962 erfolgte Flüchtlings-Anerkennung sei nicht für die Zeit vor dem 1. September 1957 verbindlich. Der Bescheid vom 9. September 1955 sei nach der damaligen Rechtslage und dem damaligen Stande der Ermittlungen rechtmäßig.

5

Das Berufungsgericht hat nicht die Revision zugelassen. Hiergegen wendet sich die am 25. November 1968 rechtzeitig eingelegte Beschwerde mit dem Antrag, die Revision zuzulassen.

6

II.

Die Beschwerde bleibt erfolglos.

7

Zur Prüfung stehen nur diejenigen Gründe für die Zulassung der Revision, die innerhalb der mit dem 25. November 1968 abgelaufenen Beschwerdefrist geltend gemacht worden sind; falls in den Schriftsätzen der Klägerin vom 16. Januar und vom 25. April 1969 weitere Zulassungsgründe geltend gemacht worden sind, ist dieses Vorbringen unbeachtlich (§ 132 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -; vgl. BVerwGE 13, 90 und Beschluß vom 19. April 1966 - BVerwG III B 80.65 - [NJW 1966 S. 1331]).

8

1.

Fehl geht zunächst der Hinweis der Beschwerde darauf, daß der IV. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin die Revision gegen sein Urteil vom 21. Juni 1965 - OVG IV B 31.64 - (Gliese) zugelassen habe und daß jenes Urteil Gegenstand des Revisionsverfahrens BVerwG II C 84.65 gewesen sei. Gegen das Urteil vom 21. Juni 1965 mußte die Revision gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1835) ohne Rücksicht darauf zugelassen werden, ob einer der in § 132 Abs. 2 VwGO angeführten Zulassungsgründe vorlag. Dagegen ist die Revision gegen das hier vorliegende Berufungsurteil vom 23. September 1968 gemäß § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754) nur in den Fällen des § 132 Abs. 2 VwGO sowie dann zuzulassen, wenn das Urteil auf der Abweichung von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts beruht, solange nicht eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage ergangen ist. Eine Abweichung der zuletzt bezeichneten Art wird von der Beschwerde nicht geltend gemacht.

9

Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang die von der Beschwerde erwähnte Entscheidung OVG III L 2.65 haben soll, ist nicht erkennbar. Aus dem Umstand, daß die Sache OVG IV B 31.64 (Gliese) Gegenstand des Revisionsverfahrens BVerwG II C 84.65 war und ähnliche Rechtsfragen aufgeworfen hat wie der hier vorliegende Rechtsstreit, ergibt sich nicht, daß der vorliegende Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben müßte.

10

2.

Fehl geht ferner das Beschwerdevorbringen, das sich darauf bezieht, daß die Klägerin im Jahre 1945 ihren Wohnsitz noch in Berlin gehabt habe und erst danach - eigentlich als "Vertriebene und Flüchtling" - nach Babelsberg (Sowjetzone) gegangen sei. Rechte aus Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG konnte in der hier streitigen Zeit (1953 bis 1960) gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 (F. 1951, 1953 und 1957) nur herleiten, war wenigstens an einem der darin bestimmten Stichtage (23. Mai 1949, 31. März 1951 oder 31. Dezember 1952) seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) hatte. Dies war bei der Klägerin nach den - übrigens unstreitigen - Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Da die soeben wiedergegebene Bedeutung der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 G 131 bestimmten Stichtage durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist (vgl. BVerwGE 9, 342;  23, 225), [BVerwG 09.02.1966 - V C 95/64]ergibt sich in diesem Rechtsstreit insoweit keine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage.

11

3.

In welchem Zusammenhang rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Frage zukommen soll, ob und welchen Beweis eine "Meldebestätigung" (§ 81 G 131) vom 10. Dezember 1953 erbringe, ist dem Beschwerdevorbringen schlechthin nicht zu entnehmen.

12

4.

Das Beschwerdevorbringen legt auch nicht hinreichend verständlich dar (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO), welche grundsätzliche Rechtsfrage hier bezüglich der Anforderungen an eine "Gleichstellung" im Sinne des § 4 Abs. 2 G 131 geklärt werden könnte. Über die Gleichstellung der Klägerin gemäß § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1953) ist durch Verwaltungsbescheid vom 9. September 1955 entschieden worden, den die Klägerin unanfechtbar werden ließ und über dessen Rechtmäßigkeit deshalb grundsätzlich nicht mehr zu entscheiden ist. Über die Gleichstellung gemäß § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1957) hat der Beklagte durch Bescheid vom 21. Januar 1963 zugunsten der Klägerin entschieden; auch die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides ist deshalb nicht zu prüfen. Zudem gibt es bezüglich der Anforderungen, die an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes zu stellen sind, schon so zahlreiche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere unmittelbar zu § 3 a.a.O., daß eine weitere grundsätzliche Klärung - jedenfalls auf Grund des Vertrages der Beschwerde nicht erforderlich erscheint.

13

5.

Es bedarf hier auch nicht rechtsgrundsätzlicher Klärung, wie weit die Rückwirkung einer im Jahre 1957 verkündeten Änderung des Bundesvertriebenengesetzes reicht. In diesem Rechtsstreit ist allein von Bedeutung, daß die "Gleichstellung" nach § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1953) "bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes" ausgesprochen werden konnte, nach § 4 Abs. 2 G 131 (F. 1957) dagegen bei solchen Personen, "die als Sowjetzonenflüchtlinge nach § 3 des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt worden sind". Nach § 4 Abs. 2 (F. 1953) hatte also die oberste Dienstbehörde selbst zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 3 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllt waren; nach § 4 Abs. 2 (F. 1957) war sie dagegen dieser eigenen Prüfung enthoben und an die Anerkennungsentscheidung der Flüchtlingsbehörde gebunden. Diese für die Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG maßgebende Gesetzesänderung ist mit Wirkung vom 1. September 1957 ohne Rückwirkung vorgenommen worden (Art. I Nr. 3 Buchst. e und Art. IX Abs. 1 Nr. 10 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275]). Die Gleichstellung nach dem neuen Recht konnte also nur für die Zeit seit dem 1. September 1957 vorgenommen werden, gleichviel, welche Rückwirkung die im Jahre 1957 vorgenommene Änderung des Bundesvertriebenengesetzes hatte. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz zu Art. 131 GG und bedarf keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung.

14

6.

Schließlich bedarf es auch nicht mehr rechtsgrundsätzlicher Klärung, welche Bedeutung das in § 58 Abs. 2 G 131 bestimmte Antragserfordernis hat. Dies ist - übereinstimmend mit der vom Berufungsgericht dargelegten Auffassung - rechtsgrundsätzlich bereits im Urteil vom 8. Februar 1968 - BVerwG II C 41.66 - (VerwRspr. 19 Nr. 185), im Beschluß vom 7. Oktober 1968 - BVerwG VI B 61.67 - und in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 5. Dezember 1968 - BVerwG II C 84.65 - (Gliese) geklärt worden. Aus den Gründen jener Entscheidungen ergibt sich, daß ein früherer Zahlungsantrag im Sinne des § 58 Abs. 2 G 131, der wegen Zurücknahme oder unanfechtbar gewordener Ablehnung seitens der Verwaltung "verbraucht" ist, nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht mehr als Rechtsgrundlage eines Zahlungsanspruchs dienen kann.

15

Da hiernach keiner der von der Beschwerde angeführten Gründe die Zulassung der Revision rechtfertigt, ist es ohne Bedeutung, inwiefern der vorliegende Fall und der durch das Urteil vom 5. Dezember 1968 - BVerwG II C 84.65 - abgeschlossene Fall Gliese Unterschiede des Sachverhalts aufweisen, wie sie die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 25. April 1969 hervorhebt.

16

Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO und mit Streitwertfestsetzung nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Streitwertfestsetzung nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG

Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer