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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.02.1966, Az.: BVerwG V C 95.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.02.1966
Aktenzeichen
BVerwG V C 95.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 15078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 12.05.1964 - AZ: OS I 163/61

Fundstellen

  • BVerwGE 23, 223 - 225
  • AS 23, 223
  • DVBl 1966, 601-602 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DÖV 1966, 498 (Volltext mit amtl. LS)
  • IFLA 1967, 32
  • MDR 1966, 533-534 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1966, 238
  • Wertp.Mitt 1968, 413
  • ZLA 1966, 148

Amtlicher Leitsatz

Zur Klage gegen die Eintragung in die Warnmitteilungen des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Wolf, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Mai 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Am 3. August 19... beantragte der Kläger beim Ausgleichsamt München Hausratentschädigung als Vertriebener. Im Feststellungsantrag gab er an, er habe seinen Wohnsitz in K. gehabt und bei der Eroberung von K. im Februar 19... einen Totalschaden an Mobiliar für fünf Räume erlitten. Das Ausgleichsamt erkannte ihm daraufhin Hausrathilfe in Höhe von 450 DM zu.

2

Mit Meldebogen vom 31. März 1957 beantragte das Ausgleichsamt M. die Aufnahme des Klägers in die Warnmitteilungen des Bundesausgleichsamtes, die durch Runderlaß des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes vom 21. Februar 1955 mit Änderungen gemäß Runderlaß vom 15. Februar 1957 eingeführt worden waren, weil der Kläger sowohl beim Ausgleichsamt M.-Land als auch beim Ausgleichsamt Ma. Hausratentschädigung beantragt und bei dem späteren Antrag die Frage 7 des Formulars, ob er bereits einen Hausratschaden angemeldet habe, mit "./." beantwortet hatte. Daraufhin wurde der Kläger in der Warnmitteilung Nr. 9, die der Präsident des Bundesausgleichsamtes mit Rundschreiben vom 25. Mai 1957 u.a. an alle Landesausgleichsämter mit Abdrucken für die Außenstellen und Ausgleichsämter übersandte und die den Vermerk trägt "Nur für den Dienstgebrauch", auf Bl. 13 mit Namen, Geburtstag und -ort und seiner damaligen Anschrift eingetragen. Als Grund für die Meldung wurde eingesetzt: "Verdacht der Antragstellung bei mehreren Ausgleichsämtern" sowie angegeben, daß er vom Ausgleichsamt M.-Land gemeldet worden sei.

3

Am 17. August 1959 hat der Kläger Feststellungsklage erhoben und geltend gemacht: Die Eintragung in der Warnmitteilung sei unzulässig. Bei den zwei Schadensanmeldungen wegen Hausratschadens handele es sich um zwei verschiedene Tatbestände, die seiner Ansicht nach durch eine Mehrfachentschädigung abzugelten seien. Das Rundschreiben über die Warnmitteilung vom 21. Februar 1955 entbehre jeder vernünftigen Rechtsgrundlage, es sei vielmehr ein Willkürakt. Zu Unrecht berufe sich die Beklagte darauf, daß die Eintragung nur ein interner Behördenvorgang sei, der keine Außenwirkung habe. Auch eine interne Weisung sei ein Verwaltungsakt, wenn er in den Rechtskreis Dritter unmittelbar eingreife. Hierzu gehöre auch eine behördliche Warnung.

4

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß seine Eintragung in die Warnmitteilung Nr. 9 (Anlage zum Rundschreiben vom 25. Mai 1957) zu Unrecht erfolgt sei.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

7

Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage sei unzulässig, weil er das Ziel seines Begehrens, die Löschung der Eintragung mit einer Gestaltungsklage erreichen könne. Aber auch diese sei unzulässig, weil kein anfechtbarer Verwaltungsakt vorliege. Die Ausgleichsbehörden könnten einen Antrag nicht mit dem Hinweis auf den Verdacht der doppelten Antragstellung ablehnen, sondern müßten ermitteln, ob bereits ein Antrag gestellt worden sei. Die Eintragung in die Warnmitteilungen habe somit keinen selbständigen Aussagewert, sie sei lediglich als echte "Warnung" anzusehen, die die Behörden zu besonders sorgfältiger Bearbeitung der Anträge des genannten Geschädigten anregen solle. Sie sei eine geeignete Maßnahme zum Schütze des Ausgleichsfonds vor unlauterem Handeln der Antragsteller. Der Erlaß solcher Schutzmaßnahmen sei eine der Aufgaben des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, der als Verwalter dieser öffentlichen Mittel eingesetzt sei.

8

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil. Er bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen, wiederholt dieses zum Teil und trägt insbesondere vor: Die "Geheime Warnkartei" der Beklagten trage parallel zur Strafjustiz den Charakter eines Strafregisters in Ausgleichssachen. So wie eine Eintragung ins Strafregister erst nach rechtskräftiger Verurteilung vorgenommen werden könne, dürfe auch eine Eintragung in die "Geheime Warnkartei" nicht vor rechtskräftiger Ausschließung erfolgen. Geschehe dies dennoch, so werde der Bürger seinem zuständigen Verwaltungsrichter entzogen. Zugleich werde das Grundrecht der Menschenwürde verletzt. Im übrigen habe die Beklagte mit der "Geheimen Willkürkartei", als welche man die "Geheime Warnkartei" wegen ihres Willkürcharakters bezeichnen müsse, eine Bedrohungssituation geschaffen, die alles in den Schatten stelle, was man aus totalitären Systemen der Vergangenheit und Gegenwart kenne. Außerdem werde ihm - dem Kläger - durch die "Geheime Warnkartei" der rechtsstaatliche Anspruch auf Einsichtnahme in seine Akten vorenthalten.

9

Der Kläger hat den Antrag gestellt,

zu erkennen:

  1. a)

    das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Mai 1964 wird aufgehoben.

  2. b)

    Die durch nichtveröffentlichte Anordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes geschaffene "Geheime Warnkartei" ist gesetz- und verfassungswidrig und daher nichtig.

  3. c)

    Die Eintragung des Klägers in die "Geheime Warnkartei" ist als Verstoß gegen das grundrechtlich geschützte Menschenrecht der Personenwürde nichtig.

  4. d)

    Der Kläger hat einen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme aller von der Ausgleichsverwaltung über ihn geführten, insbesondere auch geheimen Akten.

10

Die Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie hält die Urteile der Vorinstanzen für richtig.

12

II.

Die Revision ist nicht begründet.

13

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist die verwaltungsgerichtliche Klage zulässig. Die Eintragung in die Warnmitteilung ist eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt. Dahinstehen kann, ob sie als Verwaltungsakt im weiteren Sinn (vgl. Urteil vom 20. März 1964 [BVerwGE 18, 154 [155]]) anzusehen ist; denn jedenfalls hat der Betroffene einen Beseitigungsanspruch, wenn sie widerrechtlich ist (vgl.

14

Urteil vom 20. Juli 1962 [BVerwGE 14, 323 [BVerwG 20.07.1962 - VII C 57/61] [328]]). Hier hat der Kläger behauptet, durch die Eintragung beschwert zu sein. Dabei kann offenbleiben, ob er geltend machen will, durch sie würden ihm lastenausgleichsrechtliche Ansprüche entzogen, die ihm sonst zustünden, oder ob er sich darauf stützt, sie greife in seine Privatsphäre widerrechtlich ein.

15

Die Klage ist indessen nicht begründet.

16

Rechtsansprüche werden dem Kläger durch die Eintragung weder entzogen noch geschmälert. Die Warnmitteilung dient lediglich dazu, die mit der Prüfung und Bearbeitung von Anträgen der in ihr verzeichneten Personen befaßten Behörden zu besonderer Sorgfalt zu veranlassen. Aber auch ein ungerechtfertigter Eingriff in die Persönlichkeitssphäre liegt nicht vor. Jedermann hat zwar Anspruch auf Schutz seiner Privatsphäre. Indessen muß dieser Schutz weichen, wenn höherwertige Rechtsgüter auf dem Spiele stehen (vgl. hierzu Evers, Privatsphäre und Ämter für Verfassungsschutz, S. 235 ff.). So aber ist es hier.

17

Der Präsident des Bundesausgleichsamtes verwaltet nach § 319 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes den Ausgleichsfonds und verfügt über die Verwendung der Mittel. Diese werden von der Allgemeinheit aufgebracht und sollen dazu dienen, die Folgen des Krieges zu beseitigen oder lindern zu helfen und die Eingliederung der Lastenausgleichsberechtigten in das allgemeine Wirtschaftsleben zu erreichen (vgl. Urteil vom 13. Januar 1965 - BVerwG V C 91.63 - [ZLA 1965, 334]). Die Ausgleichsbehörden sind bei der Feststellung der Ansprüche weitgehend auf die eigenen Angaben der Berechtigten angewiesen und müssen daher Vorsorge treffen, daß sie nicht durch unvollständige oder objektiv unrichtige Darstellung der wesentlichen Umstände bei ihren Entscheidungen zu Fehlern veranlaßt werden. In diesem Zusammenhang ist der Präsident des Bundesausgleichsamtes berechtigt und verpflichtet, in seinem Dienstbereich im Rahmen des Erforderlichen und unter Beachtung des Verbotes der Unverhältnismäßigkeit die entsprechenden Maßnahmen zu treffen. Die Einrichtung der Warnmitteilungen, die die Ausgleichsbehörden lediglich zu besonderer Sorgfalt veranlassen sollen, ist eine solche Maßnahme. Sie ist geeignet, ihren Zweck zu erfüllen, sie ist auch angemessen; denn die schutzwürdigen Belange des Ausgleichsfonds als der für den oben näher bezeichneten Zweck von der Allgemeinheit aufgebrachten Mittel stellen ein gegenüber der Unversehrtheit der Individualsphäre höherwertiges Rechtsgut dar (vgl. Urteil vom 30. April 1965 - BVerwG VII C 83.63 - [BayVBl. 1965, 311 = BB 1965, 1169 = DÖV 1965, 488 = DVBl. 1965, 647 = JuS 1965, 365 = MDR 1965, 690 = NJW 1965, 1450 = ZfF 1965, 282]). Indessen ist die Eintragung nur dann gerechtfertigt, wenn für sie hinreichende Gründe vorliegen. Der Inhalt der den Kläger betreffenden Eintragung in den Warnmitteilungen ist in der Sache zutreffend. Sie spricht in keiner Weise aus, daß er etwa in betrügerischer Absicht gehandelt habe, und greift daher - wenn überhaupt - nur in dem unbedingt notwendigen Umfang in seine Persönlichkeitssphäre ein. Nach alledem ist sie gerechtfertigt.

18

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes war daher unter Zurückweisung der Revisionsanträge des Klägers zu a) und c) im Ergebnis zu bestätigen. Die Revisionsanträge zu b) und d) sind im Revisionsverfahren erstmals gestellt worden und sind als eine unzulässige Klageänderung anzusehen (§ 142 VwGO).

19

Nach alledem war die Revision des Klägers mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Senatspräsident Dr. Elsner ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Wolf
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen