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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.01.1965, Az.: BVerwG V C 91.63

Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft; Rückforderung von Aufbaudarlehen durch Leistungsbescheid; Rückforderung bei unverschuldeter Aufgabe des Vorhabens; Umfang der behördlichen Betreuungspflicht; Schadensersatzansprüche bei zur Sicherung übereigneten Gegenständen; Mangelhafte Sicherung und Verwertung durch den Sicherungsnehmer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.01.1965
Aktenzeichen
BVerwG V C 91.63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 14353
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 10.05.1963 - AZ: A 302/62 A

Fundstellen

  • IFLA 1967, 24
  • MtBl BAA 1966, 313
  • ZLA 1965, 334

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Kammer Aurich - vom 10. Mai 1963 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Oldenburg - Kammer Aurich - zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Klägerin war im Jahre 1951 ein Existenzgründungsdarlehen nach dem Soforthilfegesetz in Höhe von 6.000 DM und im Jahre 1953 ein zusätzliches Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz von 4.000 DM gewährt worden. Im Jahre 1956 wurden ihr die Geschäftsräume gekündigt. Sie mußte den Betrieb ihres Feinkostgeschäfts aufgeben. Daraufhin kündigte das die Darlehen verwaltende Kreditinstitut diese fristlos. Später trat es die Darlehensforderung als uneinbringlich an den Ausgleichsfonds ab. Die Klägerin verzog nach Emden. Die Beklagte übernahm die Verwaltung der Darlehen und erließ einen Leistungsbescheid, durch den der Klägerin die Höhe der Forderung und das Ausmaß ihrer Zinspflicht mitgeteilt und sie zur Zahlung aufgefordert wurde. Die Rechtsbehelfe der Klägerin im Verwaltungsverfahren blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage mit der Begründung abgewiesen, der Leistungsbescheid sei zulässig gewesen, weil die Darlehensverträge durch Kündigung ein Ende gefunden hätten. Diese Kündigung sei ausgesprochen worden, weil die Klägerin ihr Geschäft nicht mehr betrieben habe. Gleichgültig sei dabei, ob sie ihre Tätigkeit freiwillig aufgegeben habe oder hierzu gezwungen worden sei. Da die Kündigung entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht zurückgenommen worden sei, sei die Beklagte berechtigt gewesen, den Leistungsbescheid zu erlassen.

2

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und gerügt, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung der Wechselwirkung zwischen öffentlichen und privatem Recht bei der Gewährung eines Aufbaudarlehens verkannt. Auf dem Weg über die Darlehensbedingungen habe sich die Ausgleichsbehörde keine günstigere Rechtsstellung verschaffen können, als ihr nach öffentlichem Recht zugestanden habe. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der begünstigenden Verwaltungsakte hätten jedoch nicht vorgelegen, denn die Klägerin sei ohne ihr Verschulden durch das rechtswidrige Verhalten eines Dritten gezwungen worden, ihre Erwerbstätigkeit einzustellen. Das Kreditinstitut habe nicht die in seiner Macht stehenden Maßnahmen ergriffen, die geeignet gewesen waren, das Ausmaß der Schädigung zu mindern. Die Klägerin hat den Antrag gestellt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts und die sie belastenden Bescheide der Verwaltungsbehörde aufzuheben,

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hilfsweise,

die Sache zur weiteren Aufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

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Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds - VIA - ist mit der Revision der Ansicht, daß die Höhe der zurückzufordernden Darlehenssumme nicht unerheblich beeinflußt werden könne, falls die Klägerin die mangelhafte Verwertung der dem Kreditinstitut als Sicherheit übereigneten Gegenstände nicht zu vertreten habe. Gegenüber dem Antrag auf Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz hat er keinen Antrag gestellt.

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Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.

6

II.

Das angefochtene Urteil konnte keinen Bestand haben.

7

Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, daß das Kreditinstitut die Darlehen gekündigt habe und nach den Darlehensbedingungen auch habe kündigen dürfen. Ebenso ist ihm beizupflichten, daß die Bewilligung eines Darlehens durch die Hauptfürsorgestelle für Kriegshinterbliebene mit den hier in Rede stehenden Darlehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang stehe und daher auf die Kündigung ohne Einfluß gewesen sei. Richtig ist auch, daß nach Kündigung der Darlehen ein öffentlich-rechtlicher Leistungsbescheid ergehen durfte(Urteil vom 31. Oktober 1962 - BVerwG V C 64.62 - [RLA 1963, 93]).

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Indessen hat das Verwaltungsgericht nicht beachtet, daß ein solcher Verwaltungsakt nur insoweit zu Recht bestehen kann, als der Darlehensnehmer ihm nicht eine von den Behörden - allerdings nur in engen Grenzen - zu vertretende Unterlassung der Betreuungspflicht entgegenzuhalten vermag, und überdies auch nur in dem Umfang, in dem der Darlehensnehmer dem verwaltenden Kreditinstitut gegenüber zur Leistung aus dem Darlehensvertrage verpflichtet ist. Davon auszugehen ist, daß weder die mit der Verwaltung der Lastenausgleichsmittel betrauten Behörden noch die Kreditinstitute den Empfängern von Aufbaudarlehen das Unternehmerrisiko in irgendeiner Form abzunehmen haben. Für denjenigen, der - auch als Treuhander für einen anderen - ein Darlehen gewährt, besteht in der Regel auch keine Rechtspflicht, dem Darlehensnehmer mit Rat und Hilfe zur Seite zu stehen, falls dieser von einem anderen rechtswidrig geschadigt wird. Das gilt aber nicht schlechthin für die Lastenausgleichsbehörden(Urteil vom 13. Januar 1965 - BVerwG V C 74.63 -) und insonderheit auch nicht für Kreditinstitute, die die Verwaltung von Aufbaudarlehen nach dem Soforthilfe- oder Lastenausgleichsgesetzübernommen haben. Derartige Darlehen sind nicht ohne weiteres und allenthalben mit privaten Darlehen vergleichbar. Sie werden durch Hoheitsakt bewilligt, und das Kreditinstitut wird lediglich - auf bürgerlich-rechtlicher Grundlage treuhänderisch zwischen Ausgleichsfonds und Darlehensnehmer zwischengeschaltet. Ganz abgesehen davon, daß es sich bei den Darlehensbeträgen um öffentlich aufgebrachte Mittel handelt, die im Wege der Individualhilfe dazu dienen sollen, die Folgen des Krieges beseitigen oder lindern zu helfen, und bei denen es entscheidend darauf ankommt, daß nach Möglichkeit ihr Zweck - die Eingliederung der Lastenausgleichsberechtigten in das allgemeine Wirtschaftsleben - auch erreicht wird, ist das Kreditinstitut seinem Treue geber - dem Ausgleichsfonds - gegenüber verpflichtet, die gleiche Sorgfalt anzuwenden, die es in eigenen Darlehensangelegenheiten anzuwenden pflegt (Nr. 11 Abs. 1 Satz 2) der Bestimmung für die Einschaltung der Kreditinstitute bei Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe (Anlage 2 zu den Durchführungsbestimmungen des Bundesausgleichsamts zur Weisung über Aufbaudarlehen für die gewerbliche Wirtschaft und die freien Berufe, jetzt gültig in der Fassung vom 5. Mai 1962 [Mtbl. BAA S. 136]). Aus dieser Verpflichtung folgt, daß das Kreditinstitut in angemessenem Rahmen Sorge zu tragen hat, daß sicherungsübereignete Gegenstände nicht in Verlust geraten oder durch unsachgemäße Behandlung oder Aufbewahrung in ihrem Werte gemindert oder gar wertlos werden; denn es kann nicht davon ausgegangen werden, daß ein Kreditinstitut mangelhafte Sorgfalt anwenden würde, wenn es sich um ein aus eigenen Mitteln gewährtes Darlehen handelte und zu befürchten wäre, daß die die Geschäfte des Kreditinstitutes überwachenden Aufsichtsinstitutionen Rechenschaft verlangen würden.

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Unter Umständen kann es daher geboten sein, daß das Kreditinstitut selbst eingreift, besonders dann, wenn der Darlehensnehmer außerstande ist, von sich aus entsprechende Vorsorge zu treffen, und dabei - wie hier - laufend Mitteilung von seinen Schwierigkeiten macht. Daß durch eine solche Verpflichtung zur Sorgfalt auch der Darlehensnehmer im Ergebnis begünstigt wird, ist eine - zwangsläufige - Reflexwirkung, die jedoch im Hinblick auf den sozialen Zweck der Eingliederungsdarlehen durchaus der Billigkeit entspricht. Sollte etwa ein Kreditinstitut - wenn auch unausgesprochen - der Ansicht sein, daß bei der Aufbewahrung und Verwertung von Gegenständen, die bei der Gewährung von Lastenausgleichsdarlehen sicherungsübereignet worden sind, "großzügig" verfahren werden könne, weil im Falle der Uneinbringlichkeit der Darlehensschuld der Schaden nicht das Kreditinstitut, sondern den Ausgleichsfonds treffe, so würde es seine sich aus dem Treuhandverhältnis ergebende Rechtspflicht gegenüber seinen Treuegeber und seine soziale Verantwortung gegenüber denjenigen verkennen, denen im Hinblick auf ihre besondere Schädigung durch den Krieg oder die Kriegsfolgen aus Mitteln der Allgemeinheit eine Starthilfe gewährt werden soll. Ob darüber hinaus dem Kreditinstitut auch gegenüber dem Darlehensnehmer eine Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag zu der einen oder anderen konkreten Handlung oder Unterlassung obliegt, ist eine Frage, die nach entsprechenden tatsächlichen Feststellungen für den Einzelfall zu beantworten ist. Jedenfalls ist das Kreditinstitut auch ihm gegenüber zu sachgerechten Handeln verpflichtet.

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Nach alledem kommt es hier neben der Frage, ob die Ausgleichsbehörden ihre Betreuungspflicht erfüllt haben, darauf an, ob das Kreditinstitut seine Verpflichtungen, sei es gegenüber der Klägerin oder dem Lastenausgleichsfonds, sei es gegenüber beiden, verletzt und sich dadurch schadensersatzpflichtig gemacht hat. Denn in dem einen Falle wäre die Klägerin berechtigt, mit ihren Schadensersatzforderungen aufzurechnen, in dem anderen den Ausgleichsfonds auf seine Ansprüche gegen den Schädiger zu verweisen, für die die Klägerin nicht einzustehen hätte. Zu alledem fehlt es jedoch - vom Standpunkt des Verwaltungsgerichts auch verständlich - an tatsächlichen Feststellungen. Dem Revisionsgericht sind jedoch durch § 137 Abs. 2 VwGO eigene tatsächliche Feststellungen verwehrt. Die Sache war daher an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zunächst das Kreditinstitut beizuladen haben; denn es wird über die Wertung seines Verhaltens im Rahmen des Darlehensvertrages zu entscheiden sein. Hierdurch werden möglicherweise dessen rechtliche Interessen unmittelbar berührt (§ 65 VwGO). Sodann wird das Verwaltungsgericht darüber zu befinden haben, ob und inwieweit die Klägerin dem Leistungsbescheid Ansprüche gegen die Behörden oder solche entgegenhalten kann, die gegen das Kreditinstitut gerichtet sind. Da es sich hierbei - soweit das Kreditinstitut in Frage steht - um Rechtsfragen handelt, die sich unmittelbar aus dem Treuhandverhältnis, dem Darlehensvertrag oder aus unerlaubter Handlung im Zusammenhang mit ihm ergeben und somit dem bürgerlichen Recht angehören, bleibt es dem Verwaltungsgericht überlassen, ob es den Beteiligten aufgeben will, ihre angeblichen Schadensersatzansprüche gegen das Kreditinstitut durch die Zivilgerichte klären zu lassen, und sodann die Sache bis zu deren Entscheidung aussetzt. Einer unangemessenen Verzögerung des Verfahrens kann dabei durch Setzen einer entsprechenden Frist für die Klageerhebung vorgebeugt werden.

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Es war daher zu erkennen, wie geschahen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.400 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Wolf
Dr. Gützkow
Dr. Rösgen