Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.07.1969, Az.: BVerwG II C 8.66
Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Klageänderung; Prüfung der Sachdienlichkeit einer Klageänderung unabhängig vom sachlichrechtlichen Erfolg der geänderten Klage; Voraussetzungen der Zulassung zur zweiten Wiederholung der Inspektorenprüfung; Begriff des Streitgegenstandes; Unterschiedlichkeit von Klageziel und Klagegrund; Begriff der Klageänderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.07.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 8.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 13409
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 07.12.1965 - AZ: OS I 111/63
Rechtsgrundlagen
- § 91 Abs. 1 VwGO
- § 142 VwGO
- § 20 Prüfungsordnungfür die Seminare des Hessischen Verwaltungsschulverbandes v. 15.3.1957
- § 21 Prüfungsordnung für die Seminare des Hessischen Verwaltungsschulverbandes v. 15.3.1957
Fundstelle
- DöD 1970, 71
Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 1969
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Dezember 1965 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist am 17. Juli 1927 in E. (O. kreis) geboren. Er besuchte die Volksschule und war anschließend Lehrling bei der Staatskasse W.. Nach Unterbrechung durch Arbeits- und Wehrdienst nahm er am 1. November 1945 seine Tätigkeit als Angestellter bei der Staatskasse W. wieder auf. Später arbeitete er bei den Staatskassen W. und G. und bei der Staatsoberkasse in K..
Der Kläger bestand im Dezember 1949 die erste Verwaltungsprüfung "vollbefriedigend". Der Hessische Minister der Finanzen ernannte ihn im August 1952 zum Regierungssekretär und beförderte ihn im Frühjahr 1962 zum Regierungsobersekretär. Gegenwärtig ist er bei der Besoldungskasse H. in W. tätig.
In den Jahren 1954 und 1956 besuchte der Kläger in G. einen Ausbildungslehrgang II des Verwaltungsseminars W. zur Erlangung der Befähigung für die Inspektorengruppe. Die Abschlußprüfung bestand er nicht; der Beklagte hatte ihn wegen ungenügender schriftlicher Arbeiten nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.
Der Hessische Minister der Finanzen entfernte im April 1960 auf Antrag des Klägers die Schriftstücke über den Besuch dieses Lehrgangs und die mißlungene Prüfung aus den Personalakten.
Ab Februar 1961 besuchte der Kläger den Ausbildungslehrgang II/27 des Verwaltungsseminars K.. Durch Bescheid vom 9. November 1961 teilte ihm der Beklagte mit, er könne ihn im Hinblick auf seine schwachen schriftlichen Arbeiten auch ein zweites Mal zur mündlichen Abschlußprüfung eines Ausbildungslehrganges II nicht zulassen; gleichzeitig verwies er auf § 20 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für die Seminare des Hessischen Verwaltungsschulverbandes vom 15. März 1957 (Staatsanzeiger für das Land Hessen, 1957 S. 609), wonach die Prüfung (nur) einmal wiederholt werden kann. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Durch Schreiben vom 22. Dezember 1961 bat der Kläger den Beklagten, den Bescheid vom 9. November 1961 zu berichtigen und ihn noch einmal zur Abschlußprüfung II zuzulassen. Diese Bitte lehnte der Beklagte - wiederum ohne Rechtsmittelbelehrung - durch Bescheid vom 23. Januar 1962 ab.
Am 22. März 1962 hat der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben.
Er hat zunächst beantragt,
festzustellen, daß er zur mündlichen Abschlußprüfung des Ausbildungslehrganges II/27 in Kassel von dem Beklagten zu Unrecht nicht zugelassen worden ist.
In der mündlichen Verhandlung am 27. Februar 1963 hat der Kläger seinen Antrag geändert und beantragt,
festzustellen, daß der Ausbildungslehrgang II/27 bei dem Verwaltungsseminar Kassel als erster Ausbildungslehrgang zu werten ist.
Der Beklagte hat der Klageänderung widersprochen.
Das Verwaltungsgericht Kassel hat die Klage durch Urteil vom 27. Februar 1963 als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. Februar 1963 aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen,
hilfsweise,
unter Abänderung des genannten Urteils den Bescheid, des Beklagten vom 23. Januar 1962 aufzuheben und den Beklagten anzuweisen, den Antrag des Klägers vom 22. Dezember 1961 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 7. Dezember 1965 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Das Verwaltungsgericht habe den am 27. Februar 1963 gestellten neuen Antrag zutreffend als Klageänderung angesehen. Mit dem ursprünglichen Antrag aus der Klageschrift habe der Kläger nur die Nachprüfung der Gründe dafür begehrt, daß er zur mündlichen Abschlußprüfung des Ausbildungslehrgangs am Verwaltungsseminar K. nicht zugelassen worden sei. Mit dem zweiten Antrag habe er verlangt, die frühere Teilnahme am Verwaltungsseminar und die damals erfolglos abgelegte Prüfung in G. nicht zu berücksichtigen.
Zwar habe der Kläger mit beiden Anträgen das gleiche Ziel erstrebt, nämlich zum dritten Mal zu einem Ausbildungslehrgang für Inspektoren und der anschließenden Prüfung zugelassen zu werden. Trotz übereinstimmender Beweggründe seien die Streitgegenstände jedoch verschieden gewesen. Auf den ersten Antrag hätte das Ergebnis der schriftlichen Prüfung am Verwaltungsseminar Kassel daraufhin untersucht werden müssen, ob der Beklagte den Kläger zu Recht zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen habe. Bei der Entscheidung über die neue Klage sei zu prüfen, ob die erfolglose Ausbildung am Verwaltungsseminar in G. bei der Feststellung, wie oft der Kläger an einem Ausbildungslehrgang II teilgenommen habe, unberücksichtigt bleiben dürfe. Die Klageänderung erfolge weder mit Einwilligung des Beklagten, noch sei sie sachdienlich. Dabei könne dahinstehen, ob die Sachdienlichkeit entsprechend der Meinung des Verwaltungsgerichts mit der Begründung zu verneinen sei, daß der Kläger die geänderte Klage nach Ablauf der Klagefrist erhoben habe. Die Sachdienlichkeit sei schon deshalb nicht gegeben, weil das Klagebegehren selbst bei Umdeutung der Feststellungsklage in eine entsprechende Verpflichtungsklage keinen Erfolg haben könne. Der Kläger erstrebe die dritte Zulassung zur Inspektorenausbildung und -prüfung. Gemäß § 20 Abs. 1 der Prüfungsordnung könne ein Prüfling die erfolglos versuchte Prüfung nur einmal wiederholen. Der Kläger habe 1956 am Verwaltungsseminar in G. eine Inspektorenprüfung ohne Erfolg abgelegt. Diese Prüfung könne nicht unberücksichtigt bleiben. Der Kläger hätte die Gründe, die ihm zum Prüfungszeitpunkt möglicherweise den Rücktritt erlaubt hätten, sofort geltend machen müssen. Das habe er nicht getan. Heute müsse er daher das negative Prüfungsergebnis gegen sich gelten lassen. Der Beklagte habe keinen Ermessensfehler begangen, als er den Kläger auch in der Wiederholungsprüfung nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen habe. Nach der Prüfungsordnung könnten nur Prüflinge die mündliche Prüfung ablegen, die in den schriftlichen Arbeiten wenigstens eine Durschnittsnote von 4,25 erreicht hätten. Der Kläger habe mit einer Leistung von 4,33 deutlich darunter gelegen.
Ein Verpflichtungsantrag auf erneute Zulassung zur Inspektorenprüfung wäre darüber hinaus auch deshalb aussichtslos, weil der Kläger keinen Rechtsanspruch darauf hätte.
Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die zugelassene Revision mit den Anträgen,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 27. Februar 1963 den Bescheid des Beklagten vom 9. November 1961 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 1962 insoweit aufzuheben, als der Beklagte darin eine zweite Wiederholung eines Ausbildungslehrganges II mit Abschlußprüfung ausschließt,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision bleibt im Ergebnis erfolglos.
In dem Revisions-Hauptantrag ist allerdings nicht, wie der Beklagte in der Revisionserwiderung meint, eine gemäß § 142 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - unzulässige Klageänderung zu erblicken. Denn einen inhaltlich gleichen Antrag hat der Kläger - hilfsweise - bereits im Berufungsverfahren gestellt.
Die Revision ist aber im Ergebnis unbegründet.
Entgegen ihrer Auffassung hat das Berufungsgericht in dem Wechsel der Klageanträge während des ersten Rechtszuges mit Recht eine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO erblickt. Der am 27. Februar 1963 gestellte Antrag hatte ein anderes Klageziel und war auf einen anderen Klagegrund gestützt als der ursprüngliche Klageantrag. Mit dem ursprünglichen Antrag erstrebte der Kläger eine Nachprüfung der Bewertung der im Jahre 1961 gefertigten schriftlichen Prüfungsarbeiten mit dem Ziel, im Anschluß an den im Jahre 1961 durchlaufenen Lehrgang noch zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden. Mit dem am 27. Februar 1963 geänderten Antrag erstrebte er dagegen eine Nachprüfung der mit der 1956 in G. versuchten Prüfung zusammenhängenden Vorgänge mit dem Ziel, eine Nichtanrechnung dieses Prüfungsversuchs und damit eine nochmalige - im ganzen dritte - Zulassung zur Prüfung zu erreichen. Diese Unterschiedlichkeit von Klageziel und Klagegrund der beiden Anträge kennzeichnet die Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO. Eine bloße Klageerweiterung ohne Änderung des Klagegrundes im Sinne des § 268 ZPO liegt darin nicht.
Zu Unrecht hat allerdings das Berufungsgericht die in dem Wechsel der Klageanträge in der ersten Instanz liegende Klageänderung mit der Begründung als nicht sachdienlich angesehen, daß die geänderte Klage sachlich-rechtlich keinen Erfolg haben könne. Hierbei hat es den in der Revisionsinstanz überprüfbaren Begriff der Sachdienlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1966 - BVerwG VI C 19.65 -; BGHZ 1, 65[BGH 17.01.1951 - II ZR 16/50] [71]) verkannt. Der verfahrensrechtliche Begriff der Sachdienlichkeit ist weitgehend von Erwägungen der Prozeßökonomie beherrscht. Als sachdienlich ist deshalb eine Klageänderung anzusehen, die der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffes zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn die geänderte Klage als unbegründet abgewiesen werden müßte; denn auch durch eine solche Entscheidung wird der materielle Streitstoff endgültig ausgeräumt.
Der aufgezeigte Verfahrensmangel nötigt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache, weil sich das angefochtene Urteil aus anderen - sachlich-rechtlichen - Gründen als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Revisionsgericht ist befugt, die in der Vorinstanz aus prozessualen Gründen ausgesprochene Klagabweisung aus sachlichen Gründen zu bestätigen, wenn die Klage aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann (vgl. Urteil vom 26. Februar 1965 - BVerwG VII C 80.62 - [Buchholz BVerwG 310, § 144 VwGO Nr. 9]). Eine solche Sachentscheidung ist hier ohne weitere tatsächliche Feststellungen möglich.
Die Klage ist unbegründet; die angefochtenen Bescheide sind rechtsfehlerfrei. Ihre Rechtsgrundlage bildet § 20 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung, der vorsieht, daß der Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, sie einmal wiederholen kann. Es kann offenbleiben, ob die Bestimmungen der Prüfungsordnung, die als Verhaltungsvorschriften ergangen sind und zudem auch organisationsrechtliche Regelungen enthalten, als revisible "Rechtsnormen" im Sinne des § 127 Abs. 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts in der Fassung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1835) - BRRG - anzuerkennen sind; denn selbst bei Unterstellung ihrer Revisibilität ändert sich nichts am sachlichen Ergebnis.
Bei der Anwendung der genannten Vorschrift ist der Beklagte mit Recht davon ausgegangen, daß der Kläger die Inspektorenprüfung beim ersten Versuch in G. nicht bestanden hat und daß die Entfernung der diese Prüfung betreffenden Blätter aus der Personalakte des Klägers weder diese Tatsache ungeschehen machte noch ihre "Löschung." bedeutete. Zutreffend nimmt der Beklagte in dem Bescheid vom 23. Januar 1962 an, die Entfernung der zwei Blätter aus den Personalakten könne nicht als Löschung angesehen werden, weil eine abgelegte Prüfung grundsätzlich nicht gelöscht werden könne; die Richtigkeit dieser Ansicht wird dadurch bestätigt, die Prüfungsordnung allein in § 21 eine Ungültigkeitserklärung der Prüfung wegen Täuschung vorsieht, irgendwelche Löschungsmöglichkeiten anderer Art jedoch nicht kennt. Ob die Prüfungsvorgänge für die erste Prüfung aus den Personalakten des Klägers überhaupt entfernt werden durften (vgl. BVerwGE 15, 3 [BVerwG 30.08.1962 - BVerwG II C 16.60] [12]), kann hiernach offenbleiben.
Entgegen der Ansicht der Revision steht der Anwendung des - mit § 15 Abs. 3 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 31. August 1964 (GVBl. S. 139) übereinstimmenden - § 20 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung auch nicht der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG deshalb entgegen, weil § 42 Abs. 4 der Hessischen Juristischen Ausbildungsordnung vom 27. November 1954 (GVBl. S. 161) dem Bewerber für die Befähigung zum Richteramt gestattet, die, Prüfung auch nach zweimaligem Mißerfolg zu wiederholen. Art. 3 Abs. 1 GG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für eine gesetzliche Differenzierung nicht finden läßt (vgl. u.a. BVerfGE 18, 121 [BVerfG 30.06.1964 - 1 BvR 93/64] [124]).
Die von der Revision einander gegenübergestellten Regelungen der Prüfungsordnung sowie der Laufbahnverordnung einerseits und der Juristischen Ausbildungsordnung andererseits betreffen verschiedene Sachverhalte. Das ergibt ein Vergleich des Vor- und Ausbildungsganges sowie der Berufschancen der beiden Beamtengruppen bei Versagen in der Laufbahnprüfung.
Schließlich sind auch die Regelungen der §§ 13, 14 Abs. 2 BRRG durch § 20 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung nicht verletzt. § 13 BRRG stellt bereits hinsichtlich der Zulassung zu den Laufbahnen des öffentlichen Dienstes unterschiedliche Mindestanforderungen auf. § 14 Abs. 2 BRRG besagt nur, daß der Vorbereitungsdienst in den Laufbahnen des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes mit einer Prüfung abschließt; er bestimmt jedoch nicht, daß die Prüfungsvoraussetzungen, insbesondere die Wiederholungsmöglichkeiten, gleich zu regeln seien.
Nach alledem ist die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.600 DM festgesetzt.
Nach § 189 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) setzt das Bundesverwaltungsgericht den Wert des Streitgegenstandes nach freiem Ermessen fest. Die Festsetzung auf 2.600 DM im vorliegenden Fall entspricht sinngemäß der Entscheidungspraxis der mit Verwaltungsstreitsachen auf dem Gebiete des öffentlichen Dienstrechts befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts, für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten, in denen ein Beamter eine höher eingestufte Rechtsstellung erstrebt, den Streitwert in der Regel nach dem einjährigen Unterschiedsbetrag zwischen dem Endgrundgehalt der erstrebten und dem der bereits erreichten Rechtsstellung festzusetzen. Die Anwendung dieser Praxis erscheint auch im vorliegenden Falle gerechtfertigt, in dem ein Regierungsobersekretär im Wege der Zulassung zu einer Laufbahnprüfung mittelbar den Rechtsstatus eines Regierungsinspektors erstrebt. Im Hinblick auf die dargelegte ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und bei Berücksichtigung der Bedeutung der vorliegenden Sache erscheint die Festsetzung eines dem Antrag des Beklagten vom 4. August 1969 entsprechenden höheren Streitwertes nicht angemessen.
Berlin, am 19. August 1969
Dr. de Chapeaurouge
Bundesrichter Weber-Lortsch ist durch Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert.
Dr. Otto
Dr. Idel
Oppenheimer