Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1969, Az.: BVerwG VII C 19.67
Bindung des Revisionsgerichts an die vom unteren Gericht ausgesprochene Zulassung der Revision; Erfordernis der Gewährleistung der Gegenseitigkeit in Bezug auf die Gebührenfreiheit; Freistellung des Bundes von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Atomgesetz (AtG) durch die Länder
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 19.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14801
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 25.10.1966 - AZ: II A 857/64
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 VwGebO
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 3 Erste StrahlSchutzVO
- § 21 Abs. 1 S. 1 AtG
- § 7 KostenVO AtG
- § 3 VwGebO NW
- § 40 BundesbahnG
- § 137 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- BVerwGE 32, 249 - 251
- DVBl 1970, 299 (Kurzinformation)
- KStZ 1969, 240
- VerwRespr. 21, 121
- VerwRspr 21, 121 - 122
Amtlicher Leitsatz
Für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Atomgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen ist in bezug auf die Befreiung von Gebühren die Gegenseitigkeit zwischen dem Bund und dem Lande Nordrhein-Westfalen gewährleistet.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1969
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Zehner, Fischer und Dr. Heddaeus
fürRecht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Oktober 1966 wird aufgehoben.
Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 5. Mai 1964 und die Gebührenbescheide des Beklagten vom 12. und 15. Oktober 1962 sowie der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 23. November 1962 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Beklagte erteilte der Klägerin im Oktober 1962 zwei Genehmigungen zum Umgang mit radioaktiven Stoffen. Für diese Genehmigungen forderte er Verwaltungsgebühren von insgesamt 65 DM. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin habe diese Genehmigungen nicht als Inhaberin von Hoheitsgewalt, sondern im Rahmen ihrer privatrechtlichen Betätigung beantragt und erhalten.
Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht führt aus: Die angefochtene Verfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 1 Abs. 1 der Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 1961 - VwGebO - in Verbindung mit Nr. 56 des dazu gehörenden Gebührentarifs. Der Klägerin stehe weder sachliche noch persönliche Gebührenfreiheit zu. Die Erteilung der Genehmigungen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen sei keine Amtshandlung, dieüberwiegend in öffentlichen Interesse liege. Auch habe die Klägerin diese Genehmigungen nicht in ihrer Eigenschaft als Behörde, d.h. in Ausübung öffentlicher Gewalt beantragt. Persönliche Gebührenfreiheit könne die Klägerin nur beanspruchen, wenn zwischen Bund und Ländern die Gegenseitigkeit gewährleistet sei. Diese sei jedoch nicht gegeben. Die sogenannten Bahnbetretungskarten, die die Klägerin auch den Landesbehörden kostenlos ausstelle, seien noch keine Vorbürgung der Gegenseitigkeit, weil ihre kostenlose Abgabe an Behörden auf einer jederzeit widerrufbaren Verwaltungsanweisung beruhe. Auch aus § 1 des Gesetzes über die gegenseitigen Sasteuerungsrechte das Reichs, der Länder und der Gemeinden vom 10. August 1925 ergebe sich keine Gebührenfreiheit, weil diese nur dann gewährt werde, wenn die Amtshandlung in Ausübung deröffentlichen Gewalt veranlaßt oder vorgenommen worden sei.
Die Klägerin hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.
Sie beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts in Minden vom 5. Mai 1964 die Heranziehungsbescheide des. Beklagten von 12. und 15. Oktober 1962 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23. November 1962 aufzuheben,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Gerügt wird, daß das angefochtene Urteil den Begriff des öffentlichen Interesses, der hier entscheidend durch die Vorschriften des Bundesbahngesetzes geprägt werde, verkannt habe. Hätte das Berufungsgericht das Bundesbahngesetz herangezogen, dann hätte es festgestellt, daß sie, die Klägerin, eine gemeinwirtschaftliche Aufgabe erfülle. Ein Öffentliches Interesse für die Genehmigungen sei damit gegeben.
Gerügt wird ferner, daß das Berufungsgericht den Begriff der öffentlichen Gewalt, den es bei der Auslegung des§ 1 Abs. 2 Satz 2 PrVwGebG herangezogen habe, verkannt habe. Dieser Begriff sei dem Bundesverfassungsrecht entnommen und daher revisibel. Das Berufungsgericht habe ihn zu eng ausgelegt, als es als Ausübung öffentlicher Gewalt nur die Hoheitsgewalt im engeren Sinne, nicht auch - wie es richtig gewesen wäre - die schlichte Hoheitsverwaltung aufgefaßt habe. Selbst wenn das Berufungsgericht zutreffend nur bei diesem Begriff die rein fiskalische Betätigung habe ausschließen wollen, so habe es doch verkannt, daß die Verwendung von radioaktiven Stoffen in ihrem Betrieb nichts mit fiskalischer Betätigung zu tun habe, sondern im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Aufgaben als Teil der schlichten Hoheitsverwaltung anzusehen sei.
Der Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zu verwerfen,
hilfsweise,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Meinung, das Berufungsgericht habe die Revision zu Unrecht zugelassen. Es habe die Zulassung allein damit begründet, daß es von dem Leitsatz des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. März 1960 (BVerwGE 10, 219) abweiche. Das reiche aber für die Zulassung nicht aus, da nicht dargetan sei, inwiefern das angefochtene Urteil von der genannten Entscheidung und nicht nur vom Leitsatz abweiche. In Wirklichkeit sei eine Abweichung, wie die Gründe ergäben,überhaupt nicht gegeben. Die Zulassung sei ersichtlich zu Unrecht erfolgt; an sie sei das Revisionsgericht nicht gebunden. Die Revision müsse als unzulässig verworfen werden.
Die Revisionsrügen seien nicht gerechtfertigt. Weder der Begriff des öffentlichen Interesses noch der der Ausübungöffentlicher Gewalt seien bundesrechtlicher Natur, weil sie innerhalb einer landesrechtlichen Norm anzuwenden seien. § 40 Bundesbahngesetz stehe der Ausnutzung der im Grundgesetz vorgesehenen landesrechtlichen Gebührenkompetenzen nicht entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Vorfahren. Er hält die Revision für unbegründet. Die Vorschriften des preußischen Verwaltungsgebührengesetzes seien auch insoweit, als sie die Begriffe "öffentliches Interesse" oder "Ausübung öffentlicher Gewalt" enthielten, nicht revisibel, weil es sich nicht um ausschließlich, bundesrechtlich geprägte Begriffe handele. Die Tätigkeit der Deutschen Bundesbahn, für die die umstrittenen Genehmigungen erteilt seien, gehöre nicht zu dem spezifischen, durch Art. 73 Nr. 6 und 87 Abs. 1 GG von der Gesetzgebungs- und Verwaltungshoheit der Länder ausgenommenen Aufgabenbereich der Klägerin.
II.
Die Revision hat Erfolg.
Die gegen die Zulässigkeit der Revision erhobenen Bedenken des Beklagten sind unbegründet. Das Revisionsgericht ist grundsätzlich an die vom unteren Gericht ausgesprochene Zulassung der Revision gebunden. Nur in bestimmten, eng begrenzten Ausnahmefallen entfällt diese Bindung. Hat das untere Gericht die Revision zum Beispiel gegen ein Urteil zugelassen, das diesem Rechtsmittel überhaupt nicht unterliegt, so kann nicht durch die Zulassung der Revision ein nicht statthaftes Rechtsmittel zulässig werden (Beschluß vom 8. September 1953 - BVerwG I A 18.53 - [BVerwGE 1/11]). Ebensowenig bindet die Zulassung einer unzulässigen Sprungrevision das Revisionsgericht (Beschluß vom 13. Februar 1964 - BVerwG VIII C 383.63 - [BVerwGE 18, 53 [56]]). Die grundsätzlich gegebene Verbindlichkeit der Zulassung muß auch dann entfallen, wenn das untere Gericht die Revision zur Klärung von landesrechtlichen Fragen zugelassen hat, die vom Bundesverwaltungsgericht auf Grund der nach § 137 Abs. 1 VwGO angeordneten Beschränkung auf die Nachprüfung von Bundesrecht nicht geklärt werden können (Beschluß vom 24. November 1961 - BVerwG II C 5.60 - [Buchholz BVerwG 310,§ 132 VwGO Nr. 20]; Beschluß vom 26. März 1963 - BVerwG VIII C 12.63 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 41]). Keine dieser eng begrenzten Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Zulassung der Revision damit gerechtfertigt, daß seine Entscheidung im Ergebnis mit dem dem Urteil des Senats vom 11. März 1960 (BVerwGE 10, 219) vorangestellten, allgemein gefaßten Leitsatz in Widerspruch stehe. Dennoch hat es die Revision nicht deshalb zugelassen, weil es der Auffassung war, daß sein Urteil von der genannten Entscheidung des Senats abweiche, sondern wegen grundsätzlicher Bedeutung der angesprochenen Rechtsfragen, wie sich diese deutlich aus dem Hinweis des Berufungsgerichts auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergibt. Damit ist aber das Berufungsgericht offensichtlich davon ausgegangen, daß die bundesrechtlich zu klärenden Fragen der Gewährleistung der Gegenseitigkeit, auch soweit sie sich aus § 1 des Gesetzes über die gegenseitigen Besteuerungsrechte des Reichs, der Länder und der Gemeinden vom 10. August 1925 (RGBl. I S. 252) - BestG - ergeben, von grundsätzlicher Bedeutung sind. An eine derartige Zulassung ist das Revisionsgericht gebunden. Da man darüber, ob eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, oft verschiedener Meinung sein kann, würde eine Nachprüfung der darauf gestützten Zulassungsentscheidungen zu einer unerträglichen Rechtsunsicherheit führen. Im Interesse des Rechtsmittelführers, der das Kostenrisiko einer unzulässigen Revision trägt, muß sich daher die Nichtbindung des Revisionsgerichts an die von der Vorinstanz ausgesprochene Zulassung der Revision auf die bereits genannten Fälle offensichtlich gesetzeswidriger Zulassung beschränken.
Die beiden Genehmigungen, deren Gebührenpflicht im vorliegenden Falle umstritten ist, beruhen auf § 3 Abs. 1 der Ersten Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Strahlen radioaktiver Stoffe (Erste Strahlenschutzverordnung) in der Fassung vom 15. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1654) - StrahlSchutzVO -.§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 814) - AtomG - bestimmt, daß für sie Gebühren erhoben werden können. Nach Absatz 6 dieser Vorschrift gelten, soweit. Landesbehörden die Genehmigung und allgemeine Zulassung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 11 (dazu gehört auch die Erste Strahlenschutzverordnung) erteilen, die landesrechtlichen Kostenvorschriften. Das Berufungsgericht ist daher zutreffend bei der rechtlichen Beurteilung von dem im Land Nordrhein-Westfalen weitergeltenden preußischen Gesetz über staatliche Verwaltungsgebühren vom 29. September 1923 (GS S. 455) - PrVwGebG - und von der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgebührenordnung ausgegangen und hat auf Grund dieser Vorschriften festgestellt, daß eine sachliche und persönliche Gebührenbefreiung der Klägerin nicht besteht. Eine persönliche Gebührenfreiheit könnte der Klägerin nach der das Revisionsgericht bindenden Auslegung des Landesrechts nur zustehen, wenn im Verhältnis zwischen Land und Bundesrepublik in bezug auf eine Gebührenbefreiung die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
Bei dieser Frage handelt es sich nicht um eine dem Revisionsgericht nach § 137 Abs. 1 VwGO grundsätzlich verschlossene Nachprüfung von Landesrecht. Zwar stellt § 3 Nr. 2 der Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 1961 (GVBl. NW S. 380) in der Fassung der Verwaltungsgebührenordnung vom 23. Oktober 1962 (GVBl. NW S. 557) - VwGebO - für die persönliche Gebührenfreiheit das Erfordernis der Gewährleistung der Gegenseitigkeit auf. Ob diese Gegenseitigkeit gewährleistet ist, ergibt sich im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik und dem Land Nordrhein-Westfalen aus bundesrechtlichen und mithin revisiblen Vorschriften. Es handelt sich, in diesem Falle nicht um die Fälle, in denen in landesrechtlichen Vorschriften auf Bundesrecht verwiesen oder Bezug genommen wird. Entscheidend für die Frage der Revisibilität ist stets, daß es sich um Normen handelt, die kraft Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers oder des auf Grund seiner Delegation tätigen Verordnungsgebers gelten. Soweit das Landesrecht auf Bundesrecht verweist oder darauf Bezug nimmt, gelten diese Normen im Rahmen des Landesrechts nicht auf Grund eines Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers, sondern sind deshalb vom Landesgesetzgeber in das von ihm erlassene Recht aufgenommen worden, um eine bestimmte rechtliche Materie zu ergänzen. Bei der Frage, ob die Gegenseitigkeit auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften gegenüber dem Land gewährleistet ist, handelt es sich aber nicht darum, daß der Landesgesetzgeber bundesrechtliche Normen übernimmt und im Rahmen seines Rechts für anwendbar erklärt; vielmehr gilt die Norm, die die Gegenseitigkeit durch Befreiung der Länder in bezug auf Gebühren für die. Tätigkeit einer Bundesbehörde verbürgt, auf Grund eines Gesetzesbefehls des Bundesgesetzgebers. Insoweit ergibt sich also eine Revisibilität des angefochtenen Urteils.
Die Gegenseitigkeit ist im vorliegenden Falle gewährleistet, und zwar auf Grund des § 7 Abs. 3 der Kostenverordnung zum Atomgesetz vom 2. Juli 1962 (BGBl. I S. 440) - KostenVO AtomG -, der den Bund und die Länder von der Zahlung der Gebühren befreit. Diese auf Grund des § 21 Abs. 5 AtomG erlassene Verordnung regelt allerdings nur die Gebühren bei der Erteilung von Genehmigungen, die in den §§ 2 und 3 dieser Verordnung genannt, sind. Dazu gehören die der Klägerin auf Grund des§ 3 StrahlSchutzVO erteilten Genehmigungen nicht. Da aber im Rahmen des Atomgesetzes auch Bundesbehörden tätig werden (§§ 22 und 23 AtomG) und über die in§ 3 KostenVO AtomG genannten Genehmigungen entscheiden, wird in diesen Fällen den Ländern für die von den Bundesbehörden vorgenommenen Amtshandlungen Gebührenfreiheit gewährt. Damit ist innerhalb des durch das Atomgesetz und seine Durchführungsverordnung geregelten Sachbereichs die Gegenseitigkeit gewährleistet, so daß umgekehrt auf diesem Gebiet die Länder den Bund von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Atomgesetz freizustellen haben, auch wenn diese von der Kostenverordnung nicht erfaßt werden. Da die Klägerin nach§ 40 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. I S. 955) an den den Bundesbehörde gewährten Gebührenbefreiungen teilnimmt (BVerwGE 10, 219), kann das Land von ihr für die erteilten Genehmigungen keine Gebühren verlangen.
Da die Revision Erfolg hat, sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO dem Beklagten aufzuerlegen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 65 DM festgesetzt.
zugleich für die beurlaubten Bundesrichter Dr. Zehner und
Dr. Heddaeus
Dr. Zinser
Fischer