Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.05.1969, Az.: BVerwG I DB 7.69
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.05.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG I DB 7.69
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1969, 15270
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 20.02.1969
Rechtsgrundlagen
- § 25 BDO
- § 29 BDO
- § 35 BDO
- § 37 BDO
- § 74 BDO
- § 77 BDO
- § 79 BDO
- § 80 BDO
- § 107 BDO
- § 110 BDO
- Art. III § 7 Abs. 1 NOG
- Art. 7 DStRÄndG
- § 296 StPO
- § 323 ZPO
Fundstellen
- BVerwGE 33, 285 - 303
- DRiZ 1970, 27
- DVBl 1970, 632 (Kurzinformation)
- DokBer B 1969, 3538
- DokBer B 1969, 3547
- DÖD 1970, 76
- ZBR 1970, 27
Verfahrensgegenstand
Erhöhung des Unterhaltsbeitrages
Amtlicher Leitsatz
- 1.
In Unterhaltsbeitragsverfahren nach § 110 BDO steht dem Bundesdisziplinaranwalt ein Beschwerderecht nicht zu. (Im Ergebnis wie Beschluß vom 5.2.1969 - III DB 35/68 -)
- 2.
Auch im Unterhaltsbeitragsverfahren nach § 110 Abs. 2 BDO ist von der Verwaltung nur die oberste Dienstbehörde beschwerdeberechtigt; daher muß ihr der erstinstanzliche Beschluß zugestellt werden.
- 3.
Anordnungen, die Zustellungsakte im Rahmen der gerichtsverfahrensgesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachung gerichtlicher Entscheidungen betreffen, gehören zum richterlichen Bereich und sind daher in der Sache der Dienstaufsicht sowie der Einflußnahme durch die Gerichtsverwaltung entzogen.
In dem Verfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Senatspräsidenten Dr. Dickertmann,
Bundesrichters Amelung,
Bundesrichters Dr. Gille
auf die Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts
vom 10. März 1969
gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI ...,
vom 20. Februar 1969
am 22. Mai 1969
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Bund.
Gründe
I.
Gegen den am ... verstorbenen früheren Postschaffner ... hatte die Bundesdisziplinarkammer XII ... durch Urteil vom 3. November 1955 - XII VL 22/55 - wegen eines Dienstvergehens auf Entfernung aus dem Dienst erkannt. Zugleich war ihm auf Lebenszeit ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. seines Ruhegehalts und für den Fall seines Ablebens war seiner Ehefrau - der Antragstellerin - ein solcher in Höhe von 75 v.H. der gesetzlichen Hinterbliebenenversorgung bewilligt worden. Seit März 1964 bezieht die Witwe den ihr bewilligten Unterhaltsbeitrag und daneben von der Landesversicherungsanstalt Rheinland/Pfalz eine Witwenrente, die auf Versicherungsbeiträgen ihres Ehemannes beruht, die dieser außerhalb seiner versicherungsfreien Beamtendienstzeit geleistet hatte. Durch Bescheid vom 4. September 1968 teilte die Oberpostdirektion K. der Antragstellerin mit, daß die Versicherungsrente auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen sei, so daß der auszuzahlende Unterhaltsbeitrag nur 86,10 DM betrage, nämlich:
| Unterhaltsbeitrag | 214,84 | DM | |
|---|---|---|---|
| - | Versicherungsrente | 128,74 | DM |
| 86,10 | DM. |
Mit Schreiben vom 10. September 1968 wendete sich die Antragstellerin gegen die Anrechnung der Versicherungsrente auf den Uterhaltsbeitrag (§ 122 Abs. 1 BDO) und beantragte zugleich eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf Grund des Artikels III § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl I S. 725) - Neuordnungsgesetz (NOG) -, Die Oberpostdirektion K. und der Bundesdisziplinaranwalt befürworteten eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf 90 bzw. 83 v.H. des beamtenrechtlichen Witwengeldes.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XI ..., erhöhte durch Beschluß vom 20. Februar 1969 - XI BK 1/69 - den Unterhaltsbeitrag mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 auf das volle beamtenrechtliche Witwengeld und brachte in den Gründen zum Ausdruck, daß auf diesen Unterhaltsbeitrag die Versicherungsrente anzurechnen sei. Der Beschluß ist zugestellt worden der Oberpostdirektion K. und dem Bundesdisziplinaranwalt am 25. Februar 1969, der Antragstellerin am 28. Februar 1969 sowie auf Veranlassung des Senats dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen am 17. April 1969. Nur der Bundssdisziplinaranwalt hat durch Schriftsatz vom 10. März, eingegangen am 11. März 1969, Beschwerde eingelegt mit dem Antrage,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den der Antragstellerin gewährten Unterhaltsbeitrag auf 65 v.H. des gesetzlichen Witwengeldes mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 festzusetzen mit der Maßgabe, daß der Unterhaltsbeitrag in dieser Höhe zusätzlich zu der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von z.Zt. 131,60 DM auszuzahlen ist.
Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Der vom Senat angehörte Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen neigt der Auffassung zu, daß der Bundesdisziplinaranwalt nicht beschwerdeberechtigt sei. Die Antragstellerin hat um volle Ausschöpfung der Möglichkeiten für ihren Unterhaltsbeitrag gebeten.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, da dem Bundesdisziplinaranwalt ein Beschwerderecht nicht zusteht.
Gegenstand des Verfahrens ist der Antrag auf Erhöhung eines der Witwe eines früheren Beamten bewilligten Unterhaltsbeitrages. Der Antrag stützt sich auf Art. III § 7 Abs. 1 NOG. Diese Vorschrift enthält keine besondere Verfahrensregelung, verweist vielmehr auf die §§ 64 und 96 BDO a.F. = Setzt §§ 77 und 110 BDO n.F.. In dem Verfahren nach § 110 BDO steht dem Bundesdisziplinaranwalt aber ein Beschwerderecht nicht zu, wie der III. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts kürzlich im Beschluß vom 5. Februar 1969 - III DB 35.68 - ausgesprochen hat. Der III. Disziplinarsenat hat hierbei seine frühere abweichende Rechtsansicht (BDH - Beschluß vom 29. März 1956 - III DB 8.55 -). nicht mehr aufrechterhalten, der beizutreten die beiden anderen Disziplinarsenate vermieden hatten (BDH - Beschlüsse vom 23. Januar 1958 - I DB 41.57 -, 24. Februar 1958 - II DB 31.57 -, 27. Februar 1958 - II DB 42.57 -, 11. August 1958 - I DB 21.58 -). Der neuen Entscheidung des III. Disziplinarsenats tritt der beschließende Senat im Ergebnis bei. Er läßt es hierbei dahingestellt, ob der Begründung des Beschlusses in allen Teilen beizutreten wäre, insbesondere auch, soweit es sich um die Folgerungen handelt, die aus der Neugestaltung der Kostenvorschriften der BDO durch das NOG hergeleitet werden. Maßgebend sind für den beschließenden Senat folgende Erwägungen:
Die Vorschrift des § 110 BDO ist - ebenso wie die des § 96 BDO a.F - aus § 96 der Reichsdienststrafordnung (RDStO) von 1937 hervorgegangen. Nach dessen ursprünglicher Fassung, die nur die Herabsetzung oder Entziehung, nicht aber auch die Erhöhung oder Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages vorsah, waren Verfahrensbeteiligte lediglich die oberste Dienstbehörde und der Verurteilte. Beiden stand das in der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 96 RDStO geregelte Beschwerderecht zu. Hierbei fußte das Beschwerderecht des Verurteilten nicht darauf, daß ihm nach § 96 Satz 3 Gelegenheit zur Äußerung zu geben war; denn dies war nur eine gesetzliche Verankerung des allgemein das Verfahrensrecht beherrschenden Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Beschwerdeberechtigt war er vielmehr, weil die zu seinem Nachteil ergehende gerichtliche Entscheidung in stärkster Weise in seine Rechte eingriff, denn der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag ist ein durch das Gerichtsurteil konstitutiv begründeter Unterstützungsanspruch (u.a. BDH 5, 121/122), ein vermögensrechtlicher Anspruch als Ausfluß des früheren Beamtenverhältnisses. Als im Jahre 1952 die Institution des Bundesdisziplinaranwalts geschaffen wurde, der nach § 30 a BDO a.F. (= jetzt § 37 n.F.) die Aufgabe hat, "die einheitliche Ausübung der Disziplinargewalt (im neueren Sprachgebrauch 'Disziplinarbefugnisse', vgl. § 15 BDO) zu sichern und das Interesse der Verwaltung und der Allgemeinheit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen", wurden hierbei seine Aufgaben aus der Verleihung einer zentralen Stellung bei der Disziplinarverfolgung im förmlichen und nichtförmlichen Verfahren heraus gesehen; vor allem sollte der uneinheitlichen Handhabung der Disziplinarbefugnisse, die sich infolge der Behördenaufteilung und der Bildung kleiner Behörden ergab, entgegengewirkt werden (vgl. Ausschußbericht Nr. 19, abgedruckt bei Behnke BDO S. 975/976; Behnke BDO § 30 a Anm. 2; Dernedde DVBl 1952, 709/713; Lindgen DVBl 1952, 716; Behnke DÖV 1952, 679/681).
Der Unterhaltsbeitrag hat mit der Ausübung von Disziplinarbefugnissen und der Disziplinarverfolgung nichts und mit dem eigentlichen Disziplinarrecht nur wenig zu tun. Die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag ist vielmehr ein den Disziplinargerichten aus Zweckmäßigkeitsgründen übertragener Verwaltungsakt außerhalb der Disziplinarmaßnahmen, der zum Ziele hat, im Bedarfsfalle nach Art einer Unterstützung die wirtschaftlichen Auswirkungen der Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts zu lindern (BDH 1, 71/75; 2, 125/127; 3, 208; 4, 88/90).
In einem noch anhängigen Disziplinarverfahren muß das Gericht nach § 77 BDO von Amts wegen über die Frage des Unterhaltsbeitrages entscheiden, wobei es in seinen Entscheidungen grundsätzlich frei ist. Die Entscheidung ist, ohne daß ihr Charakter als Verwaltungsakt besonderer Art hiervon berührt würde, als Nebenentscheidung (Behnke BDO § 76 Anm. 5) an die im förmlichen Verfahren ergehende Hauptentscheidung angehängt worden und ist insoweit zu einem Bestandteil des förmlichen Verfahrens geworden (BDH 3, 208).
Wenn der Bundesdisziplinaranwalt am Ende der Hauptverhandlung (§ 74 Abs. 5 BDO) in seinem Schluß vor trag außer der Disziplinarmaßnahme such den Unterhaltsbeitrag behandelt, ist dies nicht ein Ausdruck dafür, daß ihm auf diesem Gebiete etwa eine besonders hervortretende Rechtsstellung eingeräumt worden wäre, sondern lediglich eine ganz einfache Folge des Umstandes, daß es den früheren Vertreter der Einleitungsbehörde (§ 61 Abs. 4 RDStO) in dem Verfahren nicht mehr gibt und der bevollmächtigte Beamte der Einleitungsbehörde, soweit er erscheint, nach Schluß der Beweisaufnahme zwar angehört werden muß, aber nicht das Recht hat, Anträge zu stellen (§ 74 Abs. 4 BDO). Soweit der Bundesdisziplinaranwalt das Recht hat, im Wege der Berufung die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages anzugreifen, gilt Gleiches. Im Verfahren über die Berufung des beschuldigten Beamten kommt zwar nach. § 80 Abs. 4 BDO dem Antrage des Bundesdisziplinaranwalts insoweit eine besondere rechtliche Bedeutung zu, als die zugunsten des Beamten ergangene erstinstanzliche Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zum Nachteil des Beamten nur geändert werden kann, wenn der Bundesdissiplinaranwalt dies bis zum Schluß der Hauptverhandlung beantragt. Hierbei handelt es sich aber nicht einmal um eine Art Anschlußberufung des Bundesdisziplinaranwalts, sondern nur um eine Schutzvorschrift zugunsten des Beamten, welche die frühere Befugnis des Disziplinargerichts, jederzeit völlig frei über den Unterhaltsbeitrag auch zu Lasten des Beamten selbst dann entscheiden zu können, wenn lediglich dieser Berufung eingelegt hatte, einschränkt (BDH 3, 208; 3, 223). Wenn auch der Bundesdisziplinaranwalt seinen Antrag in Unabhängigkeit von der Einleitungsbehörde stellen kann, deutet somit die Vorschrift des § 80 Abs. 4 BDO ebenfalls nicht auf eine besonders hervortretende Bedeutung der Stellung des Bundesdisziplinaranwalts in Unterhaltsbeitragsrecht hin.
Etwas anderes gilt erst recht nicht für das nachträgliche Verfahren zur Entziehung oder Neubewilligung des Unterhaltsbeitrages nach § 110 BDO. Dieses Verfahren ist kein Wiederaufnahmeverfahren (BDH 1, 84); das ist in der Neufassung der BDO durch das NOG jetzt auch äußerlich dadurch erkennbar gemacht worden, daß die Vorschrift aus dem Abschnitt, der das Wiederaufnahmeverfahren regelt, herausgenommen und einem besonderen Abschnitt zugeteilt worden ist. Es stellt zwar als ein der Änderungsklage nach § 323 ZPO gleichendes Annexverfahren "in gewissem umfange" eine Fortsetzung des früheren förmlichen Verfahrens dar (BDH 5, 92), jedoch beschränkt auf den Teil des Urteilsspruchs, der sich außerhalb der Disziplinarentscheidung im engeren Sinne (BDH ZBR 1960, 166 [BVerwG 01.03.1960 - BVerwG II D 8/59]) mit der Verwaltungsmaßnahme des Unterhaltsbeitrages befaßt. Man kann auch das Verfahren nach § 110 BDO nicht mit einem förmlichen Disziplinarverfahren identifizieren (BDH-Beschluß vom 23. Januar 1958 - I DB 41.57 -; BDH 4, 88). Schon dieser Umstand bildet ein Hindernis dafür, der allgemeinen Zielsetzung des § 37 BDO entscheidende Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Bundesdisziplinaranwalts im Verfahren nach § 110 BDO zu entnehmen. Vielmehr kann diese Rechtsstellung im wesentlichen nur auf Grund der Ausgestaltung des § 110 selbst und der Bedeutung dieser Vorschrift beurteilt werden:
Im Gegensatz zu dem Verfahren nach § 77 BDO, das von Amts wegen stattfindet, wird das Verfahren nach § 110 durch einen Antrag in Gang gesetzt. Als Antragsberechtigte sind in § 110 nur die oberste Dienstbehörde (Abs. 1) aufgeführt, die sich von einer ihr durch Gerichtsurteil auferlegten Unterstützungsleistung ganz oder teilweise befreien lassen will, und der Verurteilte (Abs. 2), der die Erhöhung oder Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages erstrebt. Für einen initiativen Antrag des Bundesdisziplinaranwalts bleibt hier kein Raum. Die ergänzende Heranziehung (§ 25 BDO) von § 296 StPO scheidet hier auch aus dem Grunde aus, weil der Antrag kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf ist (vgl. Behnke BDO Vorbem. 4 vor § 66, § 96 Anm. 16). In zahlreichen zu diesen Verfahren, ergangenen Entscheidungen ist immer wieder herausgestellt worden, daß im Rahmen des § 110 Abs. 1 BDO der Antrag der obersten Dienstbehörde nicht nur formale Bedeutung hat, daß vielmehr der in diesem Antrag zum Ausdruck kommende Wille, wie weit sich die Behörde von der auferlegten Leistung befreien lassen will, maßgeblich und insoweit bestimmend ist, als zwar der Antrag vom Gericht unterschritten werden muß, wenn anderenfalls eine Bedürftigkeit eintreten würde, aber über den Antrag nicht zuungunsten des Verurteilten hinausgegangen werden darf (BDH-Beschluß vom 23. Januar 1958 - I DB 41.57 - mit weiteren Fundstellen, vorher u.a. RDStH 2, 144; BDH 3, 208; 3, 212; vgl. auch Behnke BDO § 96 Anm. 17, 20; Wittland RDStO 2. Aufl. § 96 Anm. 13). Allein im Ermessen der obersten Dienstbehörde steht es, überhaupt einen Herabsetzungs- oder Entziehungsantrag zu stellen oder den Antrag zugunsten des Verurteilten zu begrenzen. Sie kann von anderer Seite hierzu nicht bestimmt werden, und diese Frage ist auch der disziplinargerichtlichen Prüfung entzogen (o.a. Beschluß I DB 41.57). Alles dies erklärt sich aus der Rechtsnatur der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag als Verwaltungsakt, der eine beamtenrechtliche Unterstützung betrifft. Das gehört zum eigentlichen Verwaltungsbereich, und daß hierbei wenigstens innerhalb desselben Ressorts nach einheitlichen und sachlichen Gesichtspunkten verfahren wird, stellt das Gesetz selbst dadurch sicher, daß das Antragsrecht nur der obersten Dienstbehörde eingeräumt worden ist.
Diese Eigenarten stehen einem weitgehenden Beteiligungsrecht des Bundesdisziplinaranwalts entgegen. Die Koordinierung innerhalb verschiedener Ressortbereiche auf diesem Gebiete ist auch weniger wichtig als die Einflußnahme des Bundesdisziplinaranwalts auf eine einheitliche Ausübung der Disziplinarbefugnisse, die zu seiner Institution Anlaß gegeben hat. Eine solche Koordinierung würde zudem voraussetzen, daß der Bundesdisziplinaranwalt in die laufende Überwachung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Verurteilten miteingeschaltet würde, was aber im Gegensatz zu den Mitteilungen auf dem Disziplinarsektor gerade nicht geschehen ist, offenbar aus der Erwägung heraus, den Bundesdisziplinaranwalt nicht in diesen Verwaltungsbereich maßgebend einzuschalten. Im Falle eines eigenen Antragsrechts im Rahmen des § 110 Abs. 1 BDO würde der Bundesdisziplinaranwalt überdies nicht über den von der obersten Dienstbehörde gestellten Antrag hinausgehen können, er wäre also in seinen Funktionen sehr beschränkt. Der Bundesdisziplineranwalt kann sich nicht darauf berufen, dies sehe für das Disziplinargericht nicht anders aus als für ihn selbst, denn dabei wäre nicht berücksichtigt, daß die Bindung des Gerichts darauf beruht, daß es an Stelle der Behörde auf deren als maßgeblich zu erachtenden Antrag den Verwaltungsakt setzt, während die Bindung des Bundesdisziplinaranwalts einer von ihm wahrzunehmenden Steuerungsfunktion widersprechen würde.
Soweit die durch Antrag des Verurteilten in Gang gebrachten Verfahren nach § 110 Abs. 2 BDO in Betracht kommen, ist die Rechtsstellung des Bundesdisziplinaranwalts nicht anders zu beurteilen. Es bestand kein Anlaß, den Bundesdisziplinaranwalt maßgebend in die Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen einzelner Personen einzuschalten, und zwar selbst auf die Gefahr hin, daß im Einzelfalle deren eigene Zurückhaltung zu Nachteilen für sie führen könnte, überdies differenziert das Gesetz selbst nicht zwischen den Verfahren nach Abs. 1 und Abs. 2, obwohl Abs. 2 erst nachträglich in das Gesetz eingefügt worden ist und hierbei Gelegenheit gegeben gewesen wäre, Unterschiede zu dem den Urbestandteil darstellenden Abs. 1 zu schaffen.
Die Beteiligung des Bundesdisziplineranwalts in beiden Verfahrensarten ist durch § 110 Abs. 4 Satz 2 BDO gesetzlich dahin geregelt, daß ihm im Laufe des Antragsverfahrens "Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist". Hierbei kann er zu den von den Antragsberechtigten gestellten Anträgen in rechtlicher und sachlicher Hinsicht Stellung nehmen, die Anträge ganz oder teilweise befürworten oder sich für eine Ablehnung aussprechen. Er kann auf Entscheidungen in vergleichbaren Fällen hinweisen und etwa auftretende neue Rechtsfragen behandeln. Ein eigenes Antragsrecht erwächst ihm, entgegen einer von ihm früher einmal vertretenen Auffassung (BDH-Beschlüsse vom 23. Januar 1958 - I DB 41.57 - und vom 27. Februar 1958 - II DB 42.57 -), auch nicht etwa nachträglich in diesem weiteren Verfahrensabschnitt.
Da ihn das Gesetz mit diesen Äußerungsrecht in gewissem Umfange zum Verfahrensbeteiligten gemacht hat, ist ihm die im ersten Rechtszuge ergehende Entscheidung nach allgemeinen Grundsätzen jedenfalls formlos mitzuteilen. Eine Zustellung der Entscheidung an ihn fordert § 110 BDO nicht, obwohl bei Entscheidungen, durch deren Bekanntmachung eine Frist in Lauf gesetzt wird, die Mitteilung in Form der Zustellung gefordert zu werden pflegt. Die Bundesdisziplinarordnung selbst unterscheidet an mehreren Stellen zwischen "Zustellung" an den Beamten und bloßer "Mitteilung" - nach Gelegenheit zur Stellungnahme - an den Bundesdisziplinaranwalt (so § 31 Abs. 4 Satz 6, § 121 Abs. 4 Satz 3, § 123 Abs. 2 Satz 3). Da aber § 110 überhaupt keine Vorschrift über Zustellungen oder Mitteilungen, nicht einmal an den Verurteilten und die oberste Dienstbehörde, enthält, ist der Schluß nicht zwingend, daß das Fehlen einer Bestimmung über die Zustellung an den Bundesdisziplinaranwalt auf die Nichtbegründung von dessen Beschwerderecht hindeute. Andererseits folgt aber aus dem Äußerungsrecht allein auch noch kein Beschwerderecht des Bundesdisziplinaranwalts.
Über das Beschwerderecht im Verfahren nach § 110 BDO enthält dessen Absatz 6 nur die Vorschrift, daß "gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts Beschwerde nach § 79 zulässig" ist. Dieser besonderen Vorschrift bedurfte es (vgl. Behnke RDStO § 96 Anm. IV 2, BDO § 96 Anm. 21), weil § 79 BDO selbst nur das förmliche Verfahren betrifft (BDH 2, 146; 5, 140), das Verfahren nach § 110 BDO aber nicht mit einem förmlichen Verfahren identisch ist. Die Vorschrift über die Beschwerde war in derselben Form schon in der bereits genannten DVO zu § 96 RDStO enthalten, also zu einer Zeit, als es die Institution des Bundesdisziplinaranwalts noch nicht gab. Das Beschwerderecht stand somit zwangsläufig hier nur der obersten Dienstbehörde und dem Verurteilten zu (vgl. Wittland RDStO 2. Aufl. § 96 Anm. 16; Brand RDStO 3. Aufl. § 96 Anm. 4). Im Jahre 1952 wurde die Beschwerdevorschrift der DVO in den § 96 Abs. 4 Satz 2 BDO unverändert übernommen, obwohl jetzt die Institution des Bundesdisziplinaranwalts geschaffen wurde. Hätte der Gesetzgeber die Einräumung eines Beschwerderechts unter Erweiterung des bisherigen Kreises auch an den Bundesdisziplinaranwalt beabsichtigt, wäre es gebeten gewesen, dies im Gesetz besonders zum Ausdruck zu bringen. Der Umstand, daß das Beschwerderecht im förmlichen Verfahren nach § 79 BDO regelmäßig auch dem Bundesdisziplinaranwalt zusteht (vgl. Behnke BDO § 66 Anm. 7) und daß § 110 Abs. 6 auf § 79 BDO verweist, genügt hier nicht, um ein Beschwerderecht des Bundesdisziplinaranwalts zu begründen. Denn es tritt nichts dafür zutage, daß der außerhalb des förmlichen Verfahrens stehende § 110 Abs. 6 durch die Verweisung auf § 79 nicht nur den Gang des Rechtsschutzes der schon nach bisherigem Recht Beschwerdeberechtigten regeln, sondern auch die Rechtsstellung des Bundesdisziplinaranwalts, die diesem im förmlichen Verfahren institutionsgemäß zukommt, nach dessen rechtskräftigem Abschluß in das Verfahren über Verwaltungsakte nach § 110 BDO hineinziehen sollte, das eine andere Natur hat, nichts mehr mit Disziplinarbefugnissen zu tun hat und außerhalb der Wesensaufgaben des Bundesdisziplinaranwalts liegt. Allein das Fehlen eines Antragsrechts des Bundesdisziplinaranwalts in diesem Verfahren braucht zwar nicht notwendig auch auf das Fehlen eines Beschwerderechts hinzudeuten. Aber, im Zusammenhang gesehen, zeigt das Fehlen doch ebenfalls deutlich, daß die rechtlichen Befugnisse des Bundesdisziplinaranwalts begrenzt gehalten werden sollten.
Durch eine Anwendung von § 296 StPOüber § 25 BDO läßt sich das Beschwerderecht ebenfalls nicht begründen. Zwar wird durch § 25 BDO die Anwendung von Vorschriften der Strafprozeßordnung ermöglicht, jedoch nur "ergänzend" zu den in der Bundesdisziplinarordnung selbst enthaltenen Vorschriften, d.h. zur notwendigen Ausfüllung von Lücken im Rechtsschutzsystem. Daß hier vom Gesetzgeber hinsichtlich des Beschwerderechts des Bundesdisziplinaranwalts unbewußt eine Lücke gelassen worden wäre, die ohne Anwendung von § 296 StPO zu einem nicht hinnehmbaren Rechtszustand führen würde, ist aber angesichts der geschilderten Natur des Verfahrens nach § 110 BDO und der in ihm zu treffenden Entscheidungen nicht festzustellen.
Das sich vor allem jetzt in Zusammenhang mit den Auslegungsfragen zu Art. III § 7 NOG ergebende Bestreben des Bundesdisziplinaranwalts, seine Auffassung stärker als nur durch eine Äußerung zur Geltung zu bringen, ist verständlich, findet aber seine Schranke durch die gesetzliche Begrenzung seiner Aufgaben außerhalb der eigentlichen Disziplinarverfahren.
Im Ergebnis ist daher, abweichend von Claussen-Janzen BDO § 110 Anm. 11 und Lindgen Disz.R. I § 26 V D, der auch von Behnke (BDO § 96 Anm. 21) und Wodtke (BDO § 110 Anm. 8) vertretenen Ansicht beizutreten, daß der Bundesdisziplinaranwalt nicht beschwerdeberechtigt sei.
Der Senat tritt der Meinung des III. Disziplinarsenats ebenfalls bei, daß es im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des II. Wehrdienstsenats vom 4. April 1966 (BDH 7, 203) einer Anrufung des Großen Senats nach § 11 Abs. 3 VerwGO nicht bedarf. Denn in Rahmen des später ergangenen NOG ist die Stellung des Bundesdisziplinaranwalts neu durchdacht, verdeutlicht und teilweise neu geregelt worden, und der Gesetzgeber hat trotz der aus den Entscheidungen der Disziplinarsenate, vor allein aus dem Inhalt des Beschlusses vom 23. Januar 1958 - I DB 41.57 - ersichtlichen Zweifel keinen Anlaß gesehen, dem Bundesdisziplinaranwalt ein Beschwerderecht ausdrücklich einzuräumen.
Da die Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts unzulässig ist, kann der Senat in der in der Beschwerde behandelten Sachfrage selbst nicht entscheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2 BDO.
III.
Das erstinstanzliche Verfahren ist, soweit es die beteiligte Postverwaltung betrifft, insofern nicht ordnungsgemäß, als die Kammer ihren Beschluß nur der Oberpostdirektion K., jedoch nicht mehr, wie früher üblich, dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen als oberster Dienstbehörde zugestellt hat. Die Zustellung an diesen hat der Senat, wie unter I erwähnt, nachgeholt, und zwar aus dem Grunde, weil auch im Verfahren nach § 110 Abs. 2 BDO, soweit die Verwaltung beteiligt ist, nach wie vor allein die oberste Dienstbehörde beschwerdeberechtigt ist.
Die Entschließung darüber, wem eine Gerichtsentscheidung zuzustellen oder nicht zuzustellen ist, ist allein dem mit der Sache befaßten rechtsprechenden Richter vorbehalten, denn die Zustellungsakte gehören zu den gerichtlichen Prozeßhandlungen (Eb. Schmidt, StPO II § 37 Anm. 11), und als Handlungen, die der Sorge für den gesetzmäßigen und zweckdienlichen Ablauf des Verfahrens dienen, sind sie untrennbares Zubehör der eigentlichen Rechtsprechung im engeren Sinne und daher dem Gerichtsverwaltungswege, und der Dienstaufsicht entzogen (Gülland: Die Dienstaufsicht über Richter und die Unabhängigkeit der Gerichte, Nr. 186, 188, 189); eine im Gerichtsverwaltungswege ergehende Anweisung zur Auslegung gesetzlicher Verfahrensvorschriften wäre unzulässig (Gülland a.a.O. Nr. 123). Soweit sich die bei dem Gericht eingerichteten Geschäftsstellen mit den Zustellungsmaßnahmen befassen, nehmen deren Beamte nicht Aufgaben der Gerichtsverwaltung wahr, sondern handeln sie als Organe des Gerichts im Rahmen seiner Rechtsprechungsaufgabe (Eb. Schmidt, StPO III § 153 GVG Anm. 8; RGSt 46, 175/177-178;. Weist DRiZ 1967, 267).
Das Bundesdisziplinargericht verneint in neuester Zeit die alleinige Beschwerdebefugnis der obersten Dienstbehörde und meint, das Beschwerderecht stehe der Einleitungsbehörde zu.
Da sich, das erstinstanzliche Gericht mit einer Beschwerde, falls es ihr nicht abhilft, nur insoweit befassen kann, als es in dem engen Rahmen des § 79 Abs. 4 BDO zur Verwerfung als unzulässig in der Lage ist, ist es nicht berufen, maßgeblich über die Frage der Beschwerdeberechtigung richterlich zu entscheiden. Immerhin hat der Präsident des Bundesdisziplinargerichts im Verwaltungswege in seinem Schreiben vom 25. Februar 1969 an den Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen die Rechtserwägungen dargelegt, die dazu geführt haben, beim Bundesdisziplinargericht die Zustellung der nach § 110 Abs. 2 BDO ergehenden Beschlüsse der Kammern an die obersten Dienstbehörden abzuschaffen.
In diesem Schreiben werden aus den Entscheidungen der Disziplinarsenate des früheren Bundesdisziplinarhofes, jetzt des Bundesverwaltungsgerichts, nur die Entscheidung BDH 5, 92 und der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 1969 - III DB 35.68 - erwähnt. Aus BDH 5, 92 wird hergeleitet, im nachträglichen Unterhaltsbeitragsverfahren werde das vorangegangene förmliche Disziplinarverfahren fortgesetzt. Daher sei Verfahrensbeteiligte im Rahmen des § 110 Abs. 2 noch die Einleitungsbehörde als Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Vertreterin des gegebenenfalls mit einer Zahlungspflicht belasteten Dienstherrn. Der Umstand, daß im Verfahren nach § 110 Abs. 1 BDO nur die oberste Dienstbehörde antrags- und beschwerdeberechtigt sei, ändere hieran nichts, denn dies sei nur eine abweichend geregelte Ausnahmeerscheinung. Der gegenteiligen Meinung des OVG Münster (ZBR 1956, 195) könne nicht gefolgt werden. Wenn bisher "in den zitierten Entscheidungen des Bundesdisziplinarhofes" ohne nähere Begründung die Beschwerde der obersten Dienstbehörde als selbstverständlich für zulässig erachtet worden sei, so "erkläre sich dies zwanglos" aus folgendem: Die oberste Dienstbehörde sei, soweit sie nicht schon selbst Einleitungsbehörde sei, nach § 35 Abs. 1 Satz 3 BDO befugt, "jederzeit" allgemein oder im Einzelfall eine Sache an sich zu ziehen und damit in das Verfahren anstelle der bisherigen Einleitungsbehörde einzutreten. Dieser Eintritt könne auch dadurch geschehen, daß die oberste Dienstbehörde in Verfahren nach § 110 Abs. 2 BDO Beschwerde einlege. Solange aber die oberste Dienstbehörde ein solches Verfahren nicht an sich ziehe, sei sie nicht anstelle der untergeordneten Einleitungsbehörde verfahrensbeteiligte Antragsgegnerin. Ihr müsse es überlassen bleiben, ihre Interessen im Verfahren nach § 110 Abs. 2 BDO durch entsprechende Verwaltungsanweisungen an die unterstellten Einleitungsbehörden zu wahren.
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen hat, ohne eine weitere Klärung der Rechtsfrage durch eine maßgebende gerichtliche Entscheidung abzuwarten, durch Erlaß vom 8. April 1969 - III R 1 8050-4 - den Oberpostdirektionen die vom Präsidenten des Bundesdisziplinargerichts mitgeteilte Rechtsauffassung wörtlich bekannt gegeben, und zwar u.a. mit dem Zusatz: Er schließe sich der von dem Präsidenten des Bundesdisziplinargerichts vertretenen Auffassung an. Entgegen bisheriger Praxis sei hiernach in den Verfahren nach § 110 Abs. 2, Art. III § 7 des Neuordnungsgesetzes nicht mehr nur die oberste Dienstbehörde, sondern auch die jeweilige Einleitungsbehörde beschwerdeberechtigt. Er bitte diese, künftig in eigener Zuständigkeit Beschwerde einzulegen.
Der Senat kann sich jedoch der beim Bundesdisziplinargericht neuerdings vertretenen Rechtsauffassung nicht anschließen, primär sei die Einleitungsbehörde beschwerdeberechtigt, und es sei, um eine Beschwerdekompetenz der obersten Dienstbehörde zu begründen, erforderlich, daß diese die Sache innerhalb der Verwaltung an sich ziehe. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, daß die neue erstinstanzliche Rechtsauffassung nicht nur eine Abkehr von einer seit rund fünfzehn Jahren geübten praktischen Handhabung (vgl. u.a. BDH 3, 197) mit sich bringt, sondern auch in Widerspruch zu der einhellig im Schrifttum vertretenen Meinung steht (Behnke, BDO § 96 Anm. 21; Claussen-Janzen, BDO vor § 79 Anm. 2; Lindgen, DiszR I S. 254; Schütz, DiszR § 103 LDO NRW Anm. 13, Schütz DÖD 1960, 24/28).
Das Bundesdisziplinargericht hat sich auch nur auf eine einzige Entscheidung des Bundesdisziplinarhofes (BDH 5, 92) bezogen. Diese betraf überdies nicht die Beschwerde einer Dienstbehörde, so daß die Worte "in den zitierten Entscheidungen des Bundesdisziplinarhofes" nicht passen. Es hat ferner, aber lediglich im Zusammenhang mit der Frage eines etwaigen Beschwerderechts des Bundesdisziplinaranwalts, auf den Beschluß des III. Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 1969 - III DB 35.68 - verwiesen. In diesem Beschluß findet sich jedoch auch der Satz: "Antragsteller in diesem Verfahren - nach § 110 BDO - sind lediglich die oberste Dienstbehörde (Abs. 1) oder der Verurteilte (Abs. 2). Diesen steht als unmittelbar Beteiligten auch das Beschwerderecht zu." Im übrigen läßt sich im allgemeinen ein zutreffendes Bild von einer in der letztinstanzlichen Rechtsprechung vertretenen Linie in der Rechtsauffassung nicht nur aus einer einzigen Entscheidung, sondern nur aus einer Anzahl von Entscheidungen und aus dem Zusammenhang gewinnen, in dem sie getroffen worden sind; erst recht gilt dies, wenn es sich um die Frage der Interpretation oder das durchweg mit gewisser Vorsicht zu behandelnde Gebiet der unausgesprochenen, inneren Gründe von Entscheidungen, insbesondere der Vermutungen hierüber, handelt. Die vom Bundesdisziplinargericht als "zwanglos" angesehene Deduktion erweist sich hier als bedenklich, auch sonst sind seine Erwägungen nicht rechtsfehlerfrei, und seine Vermutungen finden keinen Halt.
Für die Beurteilung dieser Beschwerderechtsfrage ist folgendes von Bedeutung:
Da der im Jahre 1937 eingeführte Antrag auf Entziehung oder Herabsetzung des Unterhaltsbeitrages nach § 96 RDStO nur von der obersten Dienstbehörde gestellt werden konnte, ergab sich, wie bereits unter II ausgeführt, zwangsläufig, daß, soweit eine Beschwer der Verwaltung in Betracht kam, auch nur die oberste Dienstbehörde befugt war, Beschwerde einzulegen. Bei der Schaffung der Bundesdisziplinarordnung im Jahre 1952 ist das Antragsrecht der obersten Dienstbehörde beibehalten und in den § 96 Abs. 1 BDO a.F. aufgenommen worden. Als "Gegenstück" (Behnke, BDO § 96 Anm. 11) zum Antragsrecht der obersten Dienstbehörde ist aber bei dieser Gelegenheit durch den neugeschaffenen § 96 Abs. 2 a.F. (= jetzt § 110 Abs. 2 n.F.) dem Verurteilten die rechtliche Möglichkeit eingeräumt worden, seinerseits einen Antrag auf Erhöhung oder Neubewilligung des Unterhaltsbeitrages zu stellen. Die bisher nur in der DVO enthaltene Vorschrift über die Zulässigkeit der Beschwerde wurde in das Gesetz selbst (§ 96 Abs. 4 Satz 2 BDO a.F. = jetzt § 110 Abs. 6 BDO n.F.) aufgenommen, da im Hinblick auf die im Grundgesetzüber die Gesetzgebung enthaltenen Vorschriften Bedenken dagegen bestanden, daß eine solche Vorschrift in einer DVO enthalten sein könne (Behnke, BDO § 96 Anm. 1 a.E).
Durch die neuen, zugunsten des Verurteilten ergehenden Entscheidungen nach § 96 Abs. 2 BDO a.F. konnte die Verwaltung in vermehrtem Umfange beschwert werden. Da die frühere Fassung hinsichtlich des Beschwerderechts in keiner Weise geändert worden war, eine Differenzierung im Gesetz nicht vorgenommen wurde, an mehr als redaktionelle Änderungen auch nicht gedacht worden war (Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht Nr. 59 d, abgedruckt bei Behnke, BDO S. 988), wurde es in der Folgezeit allgemein als ganz selbstverständlich angesehen, daß auch im Antragsverfahren nach § 96 Abs. 2 BDO a.F. nur die oberste Dienstbehörde beschwerdeberechtigt sei. Die Disziplinarsenate des früheren Bundesdisziplinarhofes und anschließend des Bundesverwaltungsgerichts haben daher auch im Rahmen des § 96 Abs. 2 BDO a.F. (jetzt § 110 Abs. 2 n.F.) bisher nur mit Beschwerden zu tun gehabt, die, soweit die Verwaltung in Betracht kam, stets von der obersten Dienstbehörde eingelegt worden waren.
Sie hatten somit bisher keinen Anlaß, sich mit der Frage der Beschwerdebefugnis einer mittleren Verwaltungsbehörde zu befassen. Für die Rechtsprechung der Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts ist hierbei von Bedeutung, daß in der Frage der Beschwerde der Wortlaut auch von § 110 Abs. 6 BDO gegenüber früher keine Änderung aufweist. Die Beschwerdeberechtigung der obersten Dienstbehörde wurde bejaht (u.a. BDH 3, 197; aus jüngster Zeit Beschluß vom 5. Februar 1969 - III DB 35.68 -), ohne daß dies einer besonderen Begründung bedurft hätte. In der Disziplinarrechtsprechung anderer Gerichte hat das OVG Münster (ZBR 1956, 195) der Gemeinde, die durch die Entscheidung über die nachträgliche Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages geldlich belastet wird, das Recht zur Beschwerde gegen die Entscheidung versagt und auf die entsprechende Befugnis der obersten Dienstbehörde hingewiesen.
Da die Frage, von welcher Behörde die Beschwerde einzulegen ist, im Zweifelsfalle grundsätzlich in den Entscheidungsbereich der höheren Instanz gehört, ist es schon aus diesem Grunde nicht unbedenklich, wenn in der ersten Instanz jetzt die jahrelang als notwendig angesehenen Zustellungen an die obersten Dienstbehörden unterlassen werden, und zwar aus der Rechtserwägung heraus, diese Behörden seien nur noch unter ganz besonderen Voraussetzungen beschwerdeberechtigt. Die Unterlassung führt zu der Gefahr, daß die in erster Instanz erlassenen Beschlüsse mangels der erforderlichen Zustellung nicht rechtskräftig werden (vgl. RDStH 2, 132; Baring DVBl 1951, 108).
Irrtümlich ist zunächst die Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, den Begriff der Behörde im Sinne des § 110 BDO noch mit der "Einleitungsbehörde" in Verbindung bringen zu müssen. Das ist in den Entscheidungen der Disziplinarsenate auch nie geschehen. Die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens wird erforderlich, wenn die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme (§ 5 BDO) angestrebt wird, die nicht durch Disziplinarverfügung verhängt werden kann (§ 29 Abs. 1 BDO); das förmliche Disziplinarverfahren wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet (§ 33 Satz 2 BDO). In diesem Rahmen regelt § 35 BDO die Frage, welche Behörden als Einleitungsbehörden anzusehen sind. Ist das förmliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen, ist für den Begriff "Einleitungsbehörde" im allgemeinen kein Raum mehr, insbesondere wird auch in § 110 BDO dieser Begriff nicht mehr verwendet.
Etwas anderes gilt für die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. z.B. § 86 Abs. 1 Nr. 2 BDO a.F.), da es hierbei um die Frage der Erneuerung des früheren, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens geht. Eine so weitgehende Wirkung hat § 110 BDO jedoch nicht. Der ihm entsprechende § 96 RDStO und BDO a.F. war zwar äußerlich in den Abschnitt IV "Wiederaufnahme des Verfahrens" eingereiht. Dies hatte den Vorteil, daß in den Fällen, in denen frühere Disziplinargerichte weggefallen waren, auch in Unterhaltsbeitragssachen die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 117 Abs. 3, 89 Abs. 2 RDStO angewendet werden konnten (RDStH 1, 169; Behnke, RDStO 2. Aufl. § 96 Anm. IV 2; Wittland, RDStO 2. Aufl. § 96 Anm. 10 Brand, RDStO 3. Aufl. § 96 Anm. 1 d a.E.). Trotzdem und obwohl in der Amtlichen Begründung zu § 96 RDStO erklärt worden war, es handele sich "im weiteren Sinne" um eine - allerdings auf einen bestimmten Teil des Urteils beschränkte - Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl. auch RDStH 1, 169/170), ist das Verfahren zur Entziehung und Neubewilligung des Unterhaltsbeitrages, wie bereits unter II kurz erwähnt, nie als eine echte Wiederaufnahme des Verfahrens angesehen worden. Anderenfalls hätte sich auch aus § 93 Abs. 1 BDO a.F. (jetzt § 107 BDO n.F.) ergeben, daß die Richter, die im früheren Verfahren mitgewirkt hatten, von der späteren Entscheidung in Unterhaltsbeitragsverfahren ausgeschlossen gewesen wären, was aber gerade im Hinblick auf die Natur dieses der Änderungsklage nach § 323 ZPO gleichenden Verfahrens verneint wurde (BDH 1, 84). Die sich jetzt durch das NOG ergebende klare Trennung vom Wiederaufnahmeverfahren konnte um so eher geschehen, als für die Fälle des Wegfalls früherer Disziplinargerichte eine besondere Zuständigkeitsvorschrift in Art. 7 Abs. 3 DStRÄndG geschaffen worden war (vgl. auch BDH-Beschluß vom 12. April 1957 - I DB 13.57 -).
Auch in diesem Zusammenhang muß noch einmal deutlich herausgestellt werden, daß die Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag nach ständiger Rechtsprechung nicht zum Bereich der Disziplinarmaßnahme gehört. Die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages bezweckt vielmehr, als Unterstützung die Auswirkungen, der disziplinaren Höchstmaßnahme auf die wirtschaftliche Lage des Verurteilten zu lindern und ihn nicht der Not preiszugeben. Der Natur nach ist dies also eine "Verwaltungsmaßnahme", die "lediglich aus praktischen Gründen den Disziplinargerichten übertragen" worden ist (BDH-Urteil vom 20. November 1953 - I D 37.53 -; BDH 1, 71/75; 3, 223/224; 4, 88/90). Dies gilt vor allem für die erstmalige Bewilligung in dem in der Haupt Verhandlung ergehenden Urteil nach § 77 BDO. Die Entscheidung hierüber gehört zwar, wie unter II bereits dargelegt, als. Nebenentscheidung noch zum förmlichen Disziplinarverfahren. Nach dessen rechtskräftigem Abschluß durch Urteil kann aber von einem förmlichen Disziplinarverfahren als solchem nicht mehr die Rede sein (vgl. auch Behnke, BDO § 76 Anm. 7).
Dies kommt schon im Gesetz selbst dadurch deutlich zum Ausdruck, daß es für notwendig gehalten worden ist, in § 110 Abs. 6 BDO (§ 96 Abs. 4 Satz 2 BDO a.F.) ausdrücklich klarzustellen, daß gegen den erstinstanzlichen Beschluß Beschwerde nach § 79 BDO zulässig ist. Da sich § 79 in dem Unterabschnitt "Rechtsmittel im förmlichen Disziplinarverfahren" findet und allein für das förmliche Verfahren gilt, hätte es, wie unter II schon ausgeführt, der Vorschrift des § 110 Abs. 6 BDO nicht bedurft, wenn das Verfahren nach § 110 BDO noch dem förmlichen Disziplinarverfahren zugerechnet werden könnte.
Hierüber hinaus haben sich die Disziplinarsenate in einer Anzahl von Entscheidungen mit dem Verhältnis des nachträglichen Unterhaltsbeitragsverfahrens zum förmlichen Disziplinarverfahren ausdrücklich befaßt:
Im BDH-Beschluß vom 29. März 1956 - III DB 8.55 - ist herausgestellt worden, daß jenes Verfahren "nicht eigentlich zum förmlichen Disziplinarverfahren gehört". Besonders bedeutsam war die Frage, ob das nachträgliche Unterhaltsbeitragsverfahren noch zum förmlichen Disziplinarverfahren zu rechnen sei, nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der in einzelnen Verwaltungszweigen des Landes Berlin beschäftigten Personen vom 26. April 1957 (BGBl I S. 397 ff). Denn hiervon hing nach dessen § 4 Abs. 2 ab, ob nunmehr die Bundesdisziplinargerichte im Verfahren nach § 96 BDO a.F. zu entscheiden hatten oder ob es bei der bisherigen Zuständigkeit der Berliner Landesdisziplinargerichte blieb. In der die Zuständigkeit der Bundesdisziplinargerichte bejahenden Entscheidung BDH 4, 88 ist hierzu ausgeführt worden, daß dieses Verfahren "nicht ein förmliches Disziplinarverfahren" ist und es sich bei der Entscheidung nach § 96 BDO a.F. "nur um eine Ergänzung des Verfahrens aus § 64 BDO (a.F.) handelt". In dem BDH-Beschluß vom 23. Januar 1958 - I DB 41.57 - findet sich im Zusammenhang mit dem darin behandelten Antragsrecht der Beteiligten der Satz, bei dem Verfahren nach § 96 BDO a.F. handele es sich um den "Erlaß von Rechtsakten außerhalb des förmlichen Verfahrens, die ihrer Natur nach auch den Verwaltungsbehörden hätten überlassen werden können". Auch in dem vom Bundesdisziplinargericht genannten Beschluß vom 5. Februar 1969 - III DB 35.68 - ist ausgeführt worden, zwar sei das Verfahren nach § 110 BDO insoweit ein Anhängsel an das frühere Verfahren, als eine im förmlichen Disziplinarverfahren getroffene Entscheidung nach § 77 BDO über den Unterhaltsbeitrag vorausgesetzt werde, im übrigen aber sei es ein nach rechtskräftigem Abschluß des förmlichen Disziplinarverfahrens stattfindendes Sonderverfahren.
Eine Gleichsetzung mit dem förmlichen Disziplinarverfahren läßt sich, entgegen der Meinung des Bundesdisziplinargerichts, auch nicht dem von ihm in diesem Zusammenhang allein erwähnten BDH-Beschluß BDH 5, 92 entnehmen. In dieser Entscheidung ging es lediglich um die Frage, ob ein in dem förmlichen Disziplinarverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnter Richter auch in dem späteren Unterhaltsbeitragsverfahren nach § 96 Abs. 2 BDO a.F. ohne weiteres von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen sei. Der dabei entscheidende Senat hat die maßgebende Vortrage dahin gestellt, "ob das Verfahren nach § 96 Abs. 2 BDO gegenüber dem vorangegangenen förmlichen Disziplinarverfahren ein völlig neues, selbständiges Verfahren sei oder in gewissem Umfange nur dessen Fortsetzung darstelle", hat diese Vortrage im letzteren Sinne bejaht und ist daher auch zu einer Bejahung der Hauptfrage gelangt. Das Verfahren nach § 96 Abs. 2 BDO bedeute seinem sachlichen Gehalt nach eine Ergänzung des früheren Urteilsspruchs hinsichtlich des Unterhaltsbeitrages in einem Annex-Verfahren, das, wie schon in BDH 1, 84 ausgeführt, der Änderungsklage nach § 323 ZPO gleiche. Die Befangenheit sei aber innerhalb eines Sachkomplexes nicht teilbar. Die frühere, sich aus den anderen Entscheidungen ergebende Rechtsauffassung ist hierin nicht aufgegeben worden. Da dieses Annex-Verfahren auch nur den Teil des Urteilsspruchs betrifft, der sich außerhalb der Disziplinarentscheidung im engeren Sinne allein mit dem Unterhaltsbeitrag befaßt, also sich nur auf ein Anhängsel an das förmliche Verfahren mit der geschilderten besonderen Rechtsnatur einer außerhalb der Disziplinarbefugnis liegenden Verwaltungsmaßnahme bezieht, kann das Verfahren nach § 110 BDO nicht mit dem förmlichen Verfahren im ganzen identifiziert werden.
Anderenfalls hätten auch für die im nachträglichen Unterhaltsbeitragsverfahren erforderlich werdenden Ermittlungen, wie in § 104 Abs. 2 Satz 2 BDO geschehen, die Vorschriften über das Untersuchungsverfahren herangezogen werden müssen. Außerdem hat die im förmlichen Verfahren notwendige Prozeßvoraussetzung der Beamten- oder Ruhestandsbeamteneigenschaft im nachträglichen Unterhaltsbeitragsverfahren keine Bedeutung mehr.
Zu der vom Bundesdisziplinargericht geäußerten Vermutung, die stillschweigende Zulassung der Beschwerde der obersten Dienstbehörde in den BDH-Entscheidungen erkläre sich "zwanglos" daraus, daß die oberste Dienstbehörde nach § 35 Abs. 1 Satz 3 BDO das Recht habe, die in der untergeordneten Verwaltungsinstanz schwebende Unterhaltsbeitragssache und somit auch das Beschwerderecht der untergeordneten Verwaltungsinstanz jederzeit an sich zu ziehen, sei bemerkt, daß die Disziplinarsenate niemals auf den Gedanken gekommen sind, die Tätigkeit der die Beschwerde einlegenden obersten Dienstbehörde beruhe darauf, daß diese hierbei eine Funktion an sich ziehe, die nach dem Gesetz eigentlich noch der unterstellten Einleitungsbehörde zukomme. Es ist auch schlecht vorstellbar, daß oberste Dienstbehörden in der Vergangenheit jemals von einer solchen Erwägung ausgegangen seien; so besagt z.B. die Disziplinarvorschrift der Deutschen Bundesbahn in ZB Nr. 4 zu. § 96 BDO a.F.: "Die Einlegung der Beschwerde obliegt dem Vorstand, der DB."
Eine solche Vermutung steht überdies in stärkstem Widerspruch zu dem BDH-Beschluß vom 24. Mai 1958 - I DB 9.58 -, in dem es um die Frage ging, ob die die Beschwerde einlegende oberste Dienstbehörde überhaupt noch beschwert sein könne, wenn die im Verfahren nach § 96 Abs. 2 BDO a.F. erstinstanzlich beschlossene Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages von der mittleren Verwaltungsbehörde - auch hier wird nicht von Einleitungsbehörde gesprochen - befürwortet worden sei. Deren Beteiligung in dem Verfahren ist in dem Beschluß dahin umrissen worden, daß ihre Stellungnahme in dem Verfahren "keine rechtsverbindliche Wirkung" habe, daß sie vielmehr nur eine "Meinungsäußerung" darstelle, die den übergeordneten Dienstvorgesetzten keineswegs binde und von der dieser jederzeit abrücken könne. Mit einem etwaigen Beschwerderecht der mittleren Verwaltungsbehörde sind diese Ausführungen nicht zu vereinbaren. Wenn die Rechtsansicht des Bundesdisziplinargerichts zuträfe, müßte die Frage der Verschiedenheit der Erklärungen von Verwaltungsstellen desselben Ressortbereichs und der Beschwer der obersten Dienstbehörde in einem ganz anderen Lichte gesehen werden.
Mit der Notwendigkeit prozessualer Rechtsklarheit wäre es aber auch nicht vereinbar, daß in einem bereits schwebenden Verfahren die prozeßbeteiligte Behörde auf Grund rein verwaltungsinterner Verfügungen plötzlich wechselt. Selbst in förmlichen Disziplinarverfahren tritt ein Wechsel der Einleitungsbehörde während der Dauer des bereits eingeleiteten Verfahrens grundsätzlich nicht ein (Behnke, BDO § 29 Anm. 13, 17), von der Möglichkeit eines "jederzeitigen" Eintritts der höheren Dienstbehörde im Sinne der Erwägungen des Bundesdisziplinargerichts kann also nicht die Rede sein. Eine andere Lage ergibt sich für den höheren Dienstvorgesetzten lediglich im nichtförmlichen Disziplinarverfahren, wo er von dem ihm nach § 29 BDO neben dem unteren Dienstvorgesetzten zustehenden selbständigen Recht zur Ausübung der Disziplinarbefugnis Gebrauch machen und durch seine eigene Disziplinarentscheidung die Disziplinarbefugnis des nachgeordneten Dienstvorgesetzten ausschließen kann (vgl. u.a. BDH 5, 104/106, BDH-Beschlüsse vom 12. März 1957 - I DV 1.57 -, 2. Dezember 1959 - II DV 9.59 -, 7. Juli 1962 - I DV 1.62 -, Behnke, BDO § 24 Anm. 6, 7).
Die Nichtidentität des Verfahrens nach § 110 BDO mit dem förmlichen Verfahren schließt nicht aus, im nachträglichen Unterhaltsbeitragsverfahren allgemeine Vorschriften der BDO heranzuziehen, wie § 19 (vgl. BDH-Beschluß vom 30. Juni 1964 - I DB 5.64 -, Dok.Berichte Nr. 1902), § 40 oder auch § 18 (vgl. BDH, ZBR 1960, 166 [BVerwG 01.03.1960 - BVerwG II D 8/59]; RDStH 2, 147; Behnke, BDO § 96 Anm. 19; Wittland, RDStO 2. Aufl. § 96 Anm. 11; Schütz DÖD 60, 24/29).
Da das Unterhaltsbeitragsverfahren nach § 110 BDO nicht ein Verfahren mit den allgemeinen Wesenszügen eines förmlichen Disziplinarverfahrens ist, scheidet die Anwendung des vom Bundesdisziplinargericht herangezogenen § 35 BDO aus. Wäre gleichwohl § 110 Abs. 6 BDO entsprechend der Meinung des Bundesdisziplinargerichts dahin zu deuten, daß im Verfahren nach § 110 Abs. 2 BDO die Einleitungsbehörde beschwerdeberechtigt sei, würde demnach eine Kompetenzverletzung vorliegen, wenn die oberste Dienstbehörde in den vielen Fällen, in denen sie nicht selbst Einleitungsbehörde ist, das Beschwerderecht an sich zöge. Ein solches Verhalten wäre unzulässig (vgl. BDH 7, 39). Im Verwaltungsrecht führen derartige Beeinträchtigungen gesetzlich festgelegter Kompetenzen, selbst innerhalb desselben Ressortbereichs, regelmäßig zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (vgl. im einzelnen Forsthoff VerwR I, 9. Aufl. S. 223-225, 403, 417-420).
Die Meinung ist aber rechtlich nicht haltbar, denn da das förmliche Disziplinarverfahren als solches mit Rechtskraft des Urteils beendet ist, ist hier für die Fortsetzung einer Funktion der Einleitungsbehörde, die den Sachgegenstand des Verfahrens betrifft, grundsätzlich kein Raum mehr. Die Frage, welche Behörde innerhalb desselben Ressortbereichs im Verfahren nach § 110 BDO maßgebend beteiligt ist, kann nur aus der Entstehung und dem Sinngehalt des § 110 BDO heraus beantwortet werden:
Daß allein die oberste Dienstbehörde im Gesetz für befugt erklärt wurde, das Herabsetzungs- oder Entziehungsverfahren nach § 110 Abs. 1 zu betreiben, nur ihr daher auch das Beschwerderecht zukam, erklärt sich aus folgendem: Ob ein Herabsetzungs- oder Entziehungsantrag überhaupt gestellt wird, liegt, wie bereits unter II ausführlich dargelegt, im Ermessen der Verwaltung. Der Umfang des Antrages ist für die gerichtliche Entscheidung von Bedeutung; denn das Disziplinargericht kann bei einem Herabsetzungsantrag nicht über diesen Antrag hinausgehen.
Dadurch, daß die Entschließungen in die Hand der obersten Dienstbehörde gelegt wurden, sollte, wie schon unter II kurz bemerkt, sichergestellt werden, daß im Bereich der betreffenden Verwaltung nach übergeordneten und möglichst einheitlichen Gesichtspunkten verfahren wird, unter Ausschaltung rein örtlicher fiskalischer Interessen (so zutreffend OVG Münster a.a.O.), aber auch zur Versachlichung des ganzen Verfahrens. Im Verwaltungsrecht ist die Schaffung der Kompetenz der höheren Verwaltungsbehörde regelmäßig gerade mit dem Ziele verbunden, eine stärkere Gewähr für die Sach- und Rechtsrichtigkeit und die einheitliche Handhabung zu erhalten (Forsthoff a.a.O. S. 225).
Als der in Gestalt des § 96 RDStO seit dem Jahre 1937 geltenden Urvorschrift des § 110 Abs. 1 BDO im Jahre 1952 als Gegenstück der Abs. 2 neu hinzugefügt wurde, hat das Gesetz zwischen den Verfahren nach Abs. 1 und Abs. 2 allgemein und auch in der Frage der Beschwerdeberechtigung nicht besonders unterschieden. Hieraus ist zu folgern, daß dieselben Gedanken, vor allem bedingt durch das Ziel der einheitlichen Handhabung nach übergeordneten Gesichtspunkten, auch im Rahmen des Abs. 2 maßgebend sein sollten, daß also die Entschließung über die Einlegung der Beschwerde und das Beschwerderecht selbst in die Hand der obersten Dienstbehörde gelegt werden sollten. Die Zentralisierung hierbei ist von besonders hervortretender Bedeutung, weil, wie unter II behandelt, dem Bundesdisziplinaranwalt trotz seiner sonst nach §§ 37 ff BDO bestehenden zentralen Stellung ein eigenes Beschwerderecht nicht zukommt. Gerade wegen der Entstehungsgeschichte des § 110 BDO ist die kurze Bemerkung des Bundesdisziplinargerichts, bei § 110 Abs. 1 handele es sich um eine abweichend geregelte Ausnahmeerscheinung, nicht haltbar. Im Gegenteil kann bei einer solchen, den festen Urbestandteil darstellenden Vorschrift ein Ausnahme Charakter nicht angenommen werden, vielmehr wirkt sich deren Rechtsgestaltung auch auf die nachträglich hinzugefügte Rechtsvorschrift aus, wenn - wie hier - im Gesetz selbst nicht erkenntlich gemacht worden ist, daß die neue Vorschrift als Ausnahme von bisher geltenden Grundsätzen anders behandelt werden soll.
Wenn in § 110 Abs. 4 Satz 2 BDO nur davon die Rede ist, daß in dem Verfahren dem Verurteilten und dem Bundesdisziplinaranwalt Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist, so soll dies nicht eine Ausschaltung der Verwaltungsbehörde bedeuten. Nach allgemein geltenden Rechtsgrundsätzen ist auch ihr rechtliches Gehör zu gewähren. Da jedoch die Anhörung der obersten Dienstbehörde in § 110 Abs. 2 BDO nicht vorgeschrieben ist, genügt auch die Anhörung der nachgeordneten Verwaltungsbehörde. Diese wird in der Regel zudem in ihrer Eigenschaft als frühere Dienstbehörde und unterhaltsbeitragszahlende Versorgungsbehörde Erkundigungen über die wirtschaftliche Lage des Verurteilten einziehen können (vgl. BDH-Beschluß vom 5. März 1964 - I DB 1.64 -, Dok.Berichte (BDH) Nr. 1836), deren Ergebnis, wenn es vom Verurteilten nicht beanstandet wird, bei der Entscheidung verwertet werden kann, ohne daß es dann noch zusätzlicher Ermittlungen durch eine andere Behörde im Sinne des § 110 Abs. 4 Satz 1 BDO bedarf. Soweit aus dem BDH-Beschluß vom 24. Mai 1958 - I DB 9.58 - entnommen werden könnte, daß es der Anhörung einer Verwaltungsstelle der beteiligten Verwaltung nicht bedürfe, erledigt sich dies durch die vorstehenden Ausführungen.
Auch im Verfahren nach § 110 Abs. 2 BDO ist demnach nur die oberste Dienstbehörde als beschwerdeberechtigt anzusehen.
Eine allgemeine Delegation dieser gesetzlich zugewiesenen Befugnisse auf nachgeordnete Behörden ist unzulässig (vgl. Behnke, BDO § 96 Anm. 15), wie überhaupt eine derartig zugeteilte Kompetenz für deren Träger grundsätzlich unabänderlich ist (vgl. Forsthoff a.a.O. S. 418, 419). Ob etwa die oberste Dienstbehörde im Einzelfalle eine andere Behörde ermächtigen kann, im Namen der obersten Dienstbehörde Beschwerde einzulegen (vgl. Behnke, BDO § 96 Anm. 21; RDStH 3, 170), kann hier dahingestellt bleiben.
Da die oberste Dienstbehörde beschwerdeberechtigt ist, muß ihr auch der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts zugestellt werden. Die formlose Mitteilung der Entscheidung zugleich an die mittlere Verwaltungsbehörde ist ebenfalls geboten, und zwar nicht allein unter dem Gesichtspunkt, sie als frühere Einleitungsbehörde über eine Änderung oder Nichtänderung des betreffenden Teiles des früheren Urteilsspruchs zu unterrichten, sondern auch aus dem Interesse heraus, das sie als den Unterhaltsbeitrag zahlende. Versorgungsbehörde daran hat, sich zeitig auf finanzielle Änderungen umstellen zu können.
Die vorstehend dargelegten Gesichtspunkte gelten, da Art. III § 7 NOG ausdrücklich auf § 96 BDO a.F. (= § 110 BDO n.F.) verweist, auch für Unterhaltsbeitragsverfahren, die nicht auf einem Antrag des Verurteilten, sondern seiner Hinterbliebenen beruhen.
Amelung
Dr. Gille