Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.08.1958, Az.: BVerwG I DB 21/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.08.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG I DB 21/58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1958, 12576
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 30.05.1958
In der Disziplinarsache
hat der Bundesdisziplinarhof, Erster Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Bundesrichters Dr. Dickertmann,
Bundesrichters Vogel,
Bundesrichters Amelung
auf die Beschwerde des Bundesministers des Innern vom 15. Juni 1958
am 11. August 1958
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß der Bundesdisziplinarkammer VIII ... vom 30. Mai 1958 wird aufgehoben.
Der Antrag des Verurteilten auf Erhöhung seines Unterhaltsbeitrages wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Verurteilten zur Last.
Gründe
Dem früheren Hauptwachtmeister der Feuerschutzpolizei z.Wv. ... wurden durch Urteil der Bundesdisziplinarkammer VIII ... vom 21. April 1955 die Rechte aus dem Gesetz zu Artikel 131 GG aberkannt. Ihm wurde gleichzeitig ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des Übergangsgehalts auf die Dauer von zwei Jahren bewilligt. Die von ihm gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Bundesdsisziplinarhofes, Erster Disziplinarsenat, vom 8. März 1957 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf 60 vom Hundert des Übergangsgehalts herabgesetzt wurde. Der Senat ging bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages davon aus, daß der Verurteilte ein Arbeitseinkommen von 130,- DM im Monat habe, und hielt neben diesem Einkommen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 60 vom Hundert des seinerzeit etwa 222,- DM monatlich betragenden Übergangsgehalts für angemessen zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts des Verurteilten und seiner aus der Ehefrau und einem kleinen Kind bestehende Familie.
Der Verurteilte bat mit Schreiben vom 16. März 1958 um eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages, da es ihm trotz aller Bemühungen nicht gelungen sei, eine Vollbeschäftigung zu finden, und er sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinde. Nachdem der Verurteilte am 25. April 1958 angezeigt hatte, daß er aus seinem bisherigen Arbeitsverhältnis zum 10. Mai 1958 entlassen werde, erhöhte die Bundesdisziplinarkammer VIII ... nach Anhörung des Bundesdsisziplinaranwalts den Unterhaltsbeitrag durch Beschluß vom 30. Mai 1958 mit Rücksicht auf die vom Arbeitsamt bestätigte Arbeitslosigkeit des Verurteilten auf 75 vom Hundert des Übergangsgehalts.
Gegen diesen am 10. Juni 1958 zugestellten Beschluß hat der Bundesminister des Innern durch Schriftsatz vom 13. Juni 1958 - eingegangen am 18. Juni 1958 - Beschwerde eingelegt mit dem Antrage,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Er hat die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften gerügt und dazu geltend gemacht, die Bundesdisziplinarkammer habe der Einleitungsbehörde und anscheinend auch dem Bundesdsisziplinaranwalt keine Gelegenheit gegeben, zu dem Vorbringen des Verurteilten Stellung zu nehmen. Außerdem erscheine der Beschluß sachlich nicht begründet. Eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages sei nicht gerechtfertigt, wenn die in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten eingetretene wesentliche Verschlechterung von ihm selbst zu vertreten oder nur von vorübergehender Dauer sei. Der angefochtene Beschluß lasse nicht erkennen, ob diese Merkmale vorlägen.
Mit Schriftsatz vom 19. Juni 1958 - eingegangen am 20. Juni 1958 - hat auch der Bundesdisziplinaranwalt, dem der Beschluß der Bundesdisziplinarkammer VIII ... vom 30. Mai 1958 ebenfalls am 10. Juni 1958 zugestellt worden war, Beschwerde eingelegt mit dem Antrage, den Beschluß aufzuheben und den Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages kostenpflichtig zurückzuweisen. Er hat geltend gemacht, daß eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten nicht festzustellen und außerdem nur mit einer vorübergehenden Dauer der Arbeitslosigkeit zu rechnen sei.
Die Bundesdisziplinarkammer VIII ... hat der Beschwerde durch Beschluß vom 26. Juni 1958 nicht abgeholfen.
Die von dem Bundesminister des Innern als oberste Dienstbehörde eingelegte Beschwerde ist gemäß § 96 Abs. 4 Satz 2 BDO zulässig (vgl. Behnke BDO § 96 Anm. 21). Sie ist frist- und formgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 und 2 BDO). Ihr war der Erfolg nicht zu versagen.
Nach § 96 Abs. 2 BDO kann ein gemäß § 64 bewilligter Unterhaltsbeitrag im gesetzlichen Rahmen erhöht werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten wesentlich verschlechtert haben. Das ist hier nicht der Fall. Der Verurteilte hat zwar seit dem 10. Mai 1958 seine Halbtagsbeschäftigung als Wächter und damit die Einkünfte aus dieser Beschäftigung, die der Senat seinem Urteil vom 8. März 1957 in Höhe von 130,- DM monatlich zugrunde gelegt hatte, verloren. Er bezieht aber nach der Auskunft des Ordnungsamtes der Stadt ... vom 29. Juli 1958 eine wöchentliche Arbeitslosenunterstützung von 34,50 DM. Dieser Wochenbetrag entspricht nach der amtlichen Berechnungsformel (X.13)/3 einem Monatsbetrag von 149,50 DM. Das monatliche Einkommen des Verurteilten ist somit zur Zeit sogar höher als in dem Urteil vom 8. März 1957 angenommen worden ist. Daß auch das Einkommen aus Arbeitslosenunterstützung bei Prüfung der wirtschaftlichen Lage eines Verurteilten zu berücksichtigen ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofes, nach der ein Unterhaltsbeitrag immer nur insoweit gewährt werden kann, als der Verurteilte nicht andere Einkommensquellen hat, auf die er einen Rechtsanspruch hat (vgl. Beschlüsse vom 17. August 1956 - II DB 24/56 - und 16. Juli 1957 - II DB 21/57 -). Im übrigen hat sich inzwischen auch auf Grund der allgemeinen Gehaltserhöhungen das Übergangsgehalt des Verurteilten erhöht. Während es im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils vom 8. März 1957 etwa 222,- DM monatlich betrug, beläuft es sich heute auf ca. 300,- DM im Monat. Dementsprechend erhält der Verurteilte, wie die Auskunft des Ordnungsamts der Stadt ... weiter ergibt, jetzt einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 180,56 DM monatlich.
Der Antrag des Verurteilten auf Erhöhung des ihm bewilligten Unterhaltsbeitrages mußte daher unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen werden. Sollten sich seine Einkommensverhältnisse später durch Fortfall der Arbeitslosenunterstützung und weiteres Scheitern ernsthafter Bemühungen um einen Arbeitsplatz wesentlich verschlechtern, bleibt es ihm unbenommen, einen erneuten Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages zu stellen.
Da bereits die Beschwerde des Bundesministers des Innern Erfolg hatte, konnte es dahingestellt bleiben, ob auch die von dem Bundesdsisziplinaranwalt eingelegte Beschwerde zulässig war und zum Erfolg hätte führen müssen, denn sie ist durch die getroffene Entscheidung mit erledigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 96 Abs. 3 Satz 3, 98 Abs. 1 BDO.
Vogel
Amelung