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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.03.1960, Az.: BVerwG II D 8/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.03.1960
Aktenzeichen
BVerwG II D 8/59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 14586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bundesdisziplinarkammer XIII Kiel vom 23.10.1958

Fundstellen

  • BDH 5, 83
  • Der Beamtenbund 1960, 112
  • DokBerB 1960, 1425
  • ZBR 1960, 166

Amtlicher Leitsatz

Ist gegen den Beschuldigten wegen neuer Vorwürfe ein weiteres Disziplinarverfahren eingeleitet worden, das noch nicht gerichtlich anhängig ist, kann das erste, bereits im zweiten Rechtszuge schwebende Disziplinarverfahren zwecks späterer Verbindung und einheitlicher Aburteilung aller Verfehlungen nach § 14 BDO ausgesetzt werden.

In dem Disziplinarverfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Senatspräsidenten Dr. Dickertmann,
Bundesrichters Dr. Leußer, Bundesrichters Dr. Hammerschlag
auf Antrag des Bundesdisziplinaranwalts
am 1. März 1960
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird vorläufig ausgesetzt.

Gründe

1

In der Anschuldigungsschrift wird dem Beschuldigten u.a. vorgeworfen, bei seiner Bewerbung um Wiedereinstellung in den Dienst der Zollverwaltung im Jahre 1947 seine Mitgliedschaft bei der früheren SS verschwiegen und ein unrichtiges Besoldungsdienstalter angegeben zu haben. Durch Urteil vom 23. Oktober 1958 stellte die Bundesdisziplinarkammer XIII (Kiel) das Verfahren ein. Hinsichtlich der Angaben über das Besoldungsdienstalter verneinte sie eine schuldhafte Pflichtverletzung. Im übrigen stellte sie ein Dienstvergehen zwar fest, bewertete dieses aber als so geringfügig, daß nur eine Geldbuße in Betracht komme und daher infolge Zeitablaufs eine Bestrafung nicht mehr zulässig sei.

2

Gegen das Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt Berufung mit dem Ziele der Feststellung einer umfangreicheren Verletzung der Wahrheitspflicht eingelegt, die auch dadurch begangen worden sei, daß der Beschuldigte sich als Opfer des Nationalsozialismus ausgegeben, bei seinen Vernehmungen in den Jahren 1956 und 1957 den Sachverhalt hartnäckig zu verschleiern und seine früheren unrichtigen Angaben aufrechtzuerhalten versucht habe.

3

Nach Erlaß des Kammerurteils leitete die Oberfinanzdirektion Kiel durch Verfügung vom 6. August 1959 ein weiteres Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten ein, in dem eine besondere Untersuchung noch schwebt. Dabei handelt es sich um die Vorwürfe, der Beschuldigte habe die unrichtige Behauptung aufgestellt und zudem mit seiner Bewilligung in Schreiben an den Bundeskanzler und dessen Staatssekretär verbreiten lassen, daß er als angeblicher ehemaliger Widerstandskämpfer durch Zollbedienstete, die auch in seinem ersten Disziplinarverfahren tätig geworden seien, verfolgt und schikaniert werde. Auch habe er behauptet, Zollbedienstete hätten durch die Unterlassung der Verfolgung strafbarer Handlungen schwere Dienstpflichtverletzungen begangen, und der Beauftragte des Bundesdisziplinaranwalts in der Hauptverhandlung vom 23. Oktober 1958 habe sich durch seine Ausführungen zum Strafantrag des Verbrechens der Verfolgung Unschuldiger im Sinne des § 344 StGB schuldig gemacht.

4

Der Bundesdisziplinaranwalt hat mit Rücksicht hierauf beantragt, das schwebende Berufungsverfahren auszusetzen. Diesem Antrage, dem der Beschuldigte durch seinen Verteidiger widersprochen hat, war stattzugeben.

5

Im Disziplinarrecht gilt der Grundsatz von der Einheit des Dienstvergehens mit der Folge, daß sämtliche Pflichtenverstöße eines Beamten zusammengefaßt werden und sein Gesamtverhalten abgeurteilt wird (u.a. RDStH 1, 104; BDH 3, 243/246; Bay. DStH in BDH 3, 285/286; OVG Berlin in BDH 3, 331/333; Behnke BDO S. 91). Dem trägt außer anderen Vorschriften (z.B. § 50 Abs. 2 BDO) § 53 Abs. 4 BDO Rechnung wodurch das gerichtlich anhängig gewordene Verfahren auszusetzen ist, wenn der Bundesdisziplinaranwalt der Bundesdisziplinarkammer mitteilt, daß neue Anschuldigungspunkte zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, der Prozeßstoff also erweitert werden soll. Die für das Verfahren vor der Bundesdisziplinarkammer maßgebenden Vorschriften gelten nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BDO sinngemäß zwar auch für das Verfahren vor dem Bundesdisziplinarhof. Doch beschränkt sich die durch § 53 Abs. 4 BDO ermöglichte Einreichung einer Nachtragsanschuldigungsschrift auf das erstinstanzliche Verfahren (RDStH 1, 133/135; Behnke BDO § 53 Anm. 27 Abs. 2). Auch paßt der Wortlaut des § 53 Abs. 4 BDO insofern nicht auf Fälle der vorliegenden Art, als darin nur von einer Ergänzung der früheren Vorermittlungen oder Untersuchung die Rede ist. Immerhin hat die hier zu erwartende Einreichung der neuen Anschuldigungsschrift insoweit Bedeutung für das Berufungsverfahren, als eine Verbindung der getrennt anhängig gewordenen Verfahren im zweiten Rechtszuge nach §§ 54, 75 Abs. 1 Satz 1 BDO dann möglich ist, wenn in dem neuen Verfahren gegen das Kammerurteil Berufung eingelegt wird (Urteile vom 13. November 1957 - II D 37/57 und 16. Oktober 1959 - II D 73/58 -; 30. Oktober 1959 - III D 59/57-; Bay. DStH in BDH 2, 209 und in Bay. BZ 1959, 183). Der im Gesetz zum Ausdruck kommende grundlegende Gedanke der Vermeidung getrennter Aburteilungen läßt sich also auch in solchen Fällen verwirklichen.

6

Unter diesem Gesichtspunkt ist die Aussetzung des jetzigen Berufungsverfahrens gemäß § 14 BDO geboten. Die Ergebnisse des neuen Verfahrens dienen hier nicht nur der allgemeinen Bewertung der Person des Beschuldigten (vgl. Behnke BDO § 14 Anm. 2), sondern der einheitlichen Beurteilung des Dienstvergehens. Die neu vorgeworfenen Verfehlungen sind zudem sogar ihrer Art nach nicht selbständig, sondern stehen, abgesehen von dem Zusammenhang in der Person, auch, insbesondere was die im ersten Verfahren vorgeworfene Verschleierung des Sachverhalts und die behauptete Schädigung durch den Nationalsozialismus betrifft, in engem Zusammenhang mit den vorher zur Last gelegten Tatbeständen. Eine Abhängigkeit im Sinne des § 14 Satz 1 BDO ist demnach gegeben, die spätere einheitliche Aburteilung ist anzustreben, die Entscheidung in dem neuen Disziplinarverfahren bleibt abzuwarten (vgl. auch Beschluß vom 2. Juli 1958 - III D 59/57 -; Behnke BDO § 53 Anm. 27 Abs. 2, § 54 Anm. 6 Abs. 2; Wittland RDStO 2. Aufl. § 53 Anm. 26, § 30 Anm. 26).

Dr. Dickertmann
Dr. Leußer
Dr. Hammerschlag