Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.10.1959, Az.: BVerwG II D 73/58; II D 57/59
Ausgestaltung der Verbindung beamtenrechtlicher Disziplinarverfahren; Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der disziplinarischen Bestrafung eines verbeamteten Rangieraufsehers wegen wiederholter Trunkenheit im Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.10.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG II D 73/58; II D 57/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 15227
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiK IV (München) - 24.07.1958
- BDiK - 19.02.1959
Rechtsgrundlagen
- § 54 Abs. 1 BDO
- § 75 Abs. 1 BDO
In dem Disziplinarverfahren
...
hat der Bundesdisziplinarhof, Zweiter Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 16. Oktober 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Dickertmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Leußer,
Bundesrichter Vogel,
Begierungsamtmann Heinrich Freund,
Posthauptschaffner Alfred Kabioll als Beisitzer,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als vereidigte Schriftführerin,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil der Bundesdisziplinarkammer IV (München) vom 24. Juli 1958 und auf die Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil derselben Bundesdisziplinarkammer vom 19. Februar 1959 werden diese Urteile aufgehoben.
Der Beschuldigte wird wegen eines Dienstvergehens in die Dienstaltersstufe 8 seiner Besoldungsgruppe eingestuft. Zugleich wird ihm das Aufsteigen im Gehalt auf die Dauer von zwei Jahren versagt.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beschuldigten und dem Bund je zur Hälfte zur Last.
Gründe
Der fast 42jährige Beschuldigte erlernte nach Verlassen der Berufsschule das Spengler- und Installateurhandwerk und trat dann im Jahre 1936 in die Wehrmacht ein, der er bis zum Jahre 1945 angehörte. Im August 1945 wurde er im Bereich der Reichsbahndirektion München als Bahnunterhaltungsarbeiter eingestellt, im Jahre 1948 zur Rangieraufseherlaufbahn zugelassen und im Jahre 1953 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Rangieraufseher ernannt. Seit September 1954 ist er Beamter auf Lebenszeit. Seit dem 1. April 1957 lautet seine Dienstbezeichnung Betriebsaufseher. Seine Dienststelle ist seit dem 1. Juli 1953 der Bahnhof München-Laim. Während noch im Jahre 1954 Leistungen und Führung des Beschuldigten als zufriedenstellend bezeichnet wurden, mußte er im September 1955 und März 1956 wegen Verstöße gegen die Rangiervorschriften mit einem Verweis und einer Geldbuße von 2,- DM bestraft werden. Zuvor war es bereits im April 1955 zu einer Geldbuße von 10,- DM gekommen, weil er am 7. März 1955 seinen Dienst als Rangierleiter in stark angetrunkenem Zustand angetreten hatte, weswegen ihm die Dienstausübung untersagt werden mußte. Außerdem hatte er bei dieser Gelegenheit einen Bahnpolizisten beschimpft. Im November 1957 wurde er erneut bestraft und zwar mit einer Geldbuße von 80,- DM. Der Beschuldigte hatte sich während des Dienstes vom 31. Juli auf den 1. August 1957 in Moosburg, wohin er kurzfristig abgeordnet worden war, in der Bahnhofswirtschaft betrunken, so daß er, als er zum Dienst geholt worden war, zum Leiten der Rangierbewegungen eines Zuges nicht imstande war und bei einem anderen Zug eine betriebsgefährdende Rangierbewegung einleitete, wobei nur durch das Eingreifen des Zugbegleitpersonals das Auffahren einer Weiche und weitere Schäden verhindert wurden. Außerdem hatte der Beschuldigte am 12. August 1957 die Ausführung eines dienstlichen Auftrags des Güterdienstleiters verweigert und diesen anschließend beschimpft.
Der Beschuldigte ist verheiratet und hat drei Töchter. Während seiner vorläufigen Dienstenthebung war er als Angestellter einer Nach- und Schließgesellschaft tätig. Er befindet sich in der Dienstaltersstufe 11 seiner Besoldungsgruppe A 2.
Der Beschuldigte wurde durch Urteil der Bundesdisziplinarkammer IV (München) vom 24. Juli 1958 zu einer Gehaltskürzung in Höhe von 1/10 auf die Dauer eines Jahres verurteilt. Wegen nach Erlaß dieses Urteils liegender Vorkommnisse wurde er ferner durch Urteil derselben Kammer vom 19. Februar 1959 mit Entfernung aus dem Dienst bestraft.
1.
Nach den Feststellungen des Urteils vom 24. Juli 1958 begab sich der Beschuldigte am 19. November 1957 nach Beendigung seines Dienstes am Bahnhof München-Laim um 500 Uhr morgens in die Kantine des Starnberger Bahnhofes, wo er zusammen mit Bekannten bis 1100 Uhr beim Bier sitzen blieb. Um 11 Uhr bestieg er einen Zug, um in seinen Wohnort Freising zu fahren. Durch Nachtdienst und Alkoholgenußübermüdet schlief er ein, versäumte den Bahnhof Freising und stieg erst in Moosburg aus. Dort begab er sich in die Bahnhofsgaststätte und trank bis 1400 Uhr weiter, so daß er erheblich betrunken war. Er geriet dabei, ohne zu wissen wie, in das Zimmer des Bahnhofsvorstehers. Nachdem er dort hinausgewiesen worden war, bemerkte er vom Bahnsteig aus einen in Richtung Freilassing stehenden Güterzug und bestieg einen Kesselwagen. Erst während der Fahrt stellte er fest, daß er einen Zug benutzte, der in Freilassing durchfährt, und entschloß sich, den Zug außerplanmäßig anzuhalten. Kurz vor Freising öffnete, er daher die Luftleitung der Bremseinrichtung zunächst ein wenig in der Hoffnung, der Lokführer werde dann langsamer fahren und er könne abspringen. Als dies fehlschlug, öffnete er den Hahn der Luftleitung soweit, daß der Zug zwangsgebremst wurde. Der Beschuldigte verließ darauf den Zug und ging nach Hause.
Die Kammer führte hierzu aus, daß der Beschuldigte ein beamtenunwürdiges Verhalten gezeigt und eine Betriebsstörung veranlaßt hat. Seine Einlassung, es sei ihm wegen seiner nervenkranken Ehefrau an einer möglichst schnellen Rückfahrt gelegen gewesen, sei unglaubwürdig, da in Moosburg um 1344 und um 1412 Uhr Züge abgegangen seien, die er nach seiner Ankunft in Moosburg um 1241 Uhr hätte benutzen können. Gerade die verantwortungsvolle Tätigkeit als Betriebsaufseher im Rangierdienst erfordere Mäßigkeit im Alkoholgenuß, um die Zuverlässigkeit nicht zu gefährden. In diesem Punkt sei der Beschuldigte bereits zweimal einschlägig vorbestraft, ohne sich dies zur Warnung dienen zu lassen. Es sei daher zu prüfen, ob ein Rangieraufseher, der so leicht dem Alkohol verfalle und dann zu unüberlegten Taten neige, noch die notwendige Zuverlässigkeit besitze. Wenn dies trotz erheblicher Bedenken bejaht werde, so müsse der Beschuldigte doch wissen, daß erneute Vorkommnisse ihn als ungeeignet für seinen Dienst erscheinen lassen könnten.
2.
Nach den Feststellungen des auf Dienstentfernung lautenden Urteils vom 19. Februar 1959 begab sich der Beschuldigte am 28. August 1958 nach Beendigung seines Dienstes am Bahnhof München-Laim um 2200 Uhr in die Kantine. Dort traf er einen ihm gut bekannten pensionierten Lokführer, mit dem er die ganze Nacht und den Vormittag über bis zum Wiederbeginn seines Dienstes um 1300 Uhr zechte. Als er seinen Dienst als Gleisbremser im Rangierdienst antrat, war er völlig unausgeruht und auch angetrunken. Er konnte daher zur Dienstleistung nicht zugelassen werden, sondern wurde abgelöst.
Die Kammer führte hierzu aus, daß ein Beamter des Betriebsdienstes, der nach durchzechter Nacht in betrunkenem Zustand zum Dienst erscheint, ein Dienstvergehen begeht. Dieses bedauerliche Vorkommnis stelle beim Beschuldigten keinen Einzelfall dar. Außer zwei Disziplinarverfügungen wegen Trunkenheit sei noch das Urteil vom 27. Juli 1958 in Betracht zu ziehen. Bereits einen Monat nach dessen Erlaß sei der Beschuldigte erneut rückfällig geworden. Durch seine Unfähigkeit, seinem Hang zum Alkohol zu widerstehen, nahe er für den Betriehsdienst eine solche Unzuverlässigkeit gezeigt, daß er zur Wahrung der Sicherheit und Disziplin im Eisenbahndienst und des Ansehens der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit aus dem Dienst entfernt werden müsse. Bei der Frage eines Unterhaltsbeitrages könne die Verfehlung des Beschuldigten nicht milder beurteilt werden, da er trotz seiner Vorstrafen und der Verhandlung vor einem Disziplinargericht erneut rückfällig geworden sei. Außerdem fehle es an der Bedürftigkeit.
Gegen das auf Gehaltskürzung lautende Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt, gegen das auf Dienstentfernung lautende Urteil hat der Beschuldigte Berufung eingelegt. Der Bundesdisziplinaranwalt hat beantragt, die Strafe der Gehaltskürzung zu verschärfen, und zwar auf Herabsetzung des Besoldungsdienstalters um zwei Stufen, verbunden mit Versagen des Aufsteigens im Gehalt auf die Dauer von 6 Jahren, da der Beschuldigte sich bereits wiederholt infolge Alkoholmißbrauchs als unzuverlässig im Dienst gezeigt habe. Der Beschuldigte hat beantragt, eine mildere Strafe als die Dienstentfernung aus zusprechen, hilfsweise ihm einen Unterhaltsbeitrag zu bewilligen, da er zu dem langen Aufenthalt in der Kantine des Bahnhofs München-Laim durch einen Bekannten veranlaßt worden sei.
Der Senat hat die beiden Verfahren gegen den Beschuldigten gemäß §§ 75 Abs. 1, 54 Abs. 1 BDO durch Beschluß zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Beide Berufungen sind nur gegen das Strafmaß gerichtet, so daß der Senat von den in den beiden Urteilen festgestellten Dienstverfehlungen auszugehen hatte. Danach brachte der Beschuldigte im ersten Fall in angetrunkenem Zustand einen von ihm zur Heimfahrt nach Dienstschluß benutzten Güterzug durch Bedienung des Luftabsperrhahnes zum Stehen und trat im zweiten Fall unausgeruht und angetrunken seinen Dienst an, so daß er abgelöst werden mußte.
Der Bundesdisziplinarhof hat schon wiederholt zum Ausdruck gebracht, daß eine Verletzung der die Eisenbahnbetriebsbeamten treffenden Pflicht, sich im trinken außer Dienst so zurückzuhalten, daß ihre anschließende Dienstausübung nicht beeinträchtigt wird, ein sehr ernstes Dienstvergehen darstellt. Zwar hat der Beschuldigte durch sein Verhalten im ersten Fall dieser Verpflichtung nicht zuwidergehandelt, er hat aber durch das Anhalten des Güterzuges eine Betriebsstörung herbeigeführt, die Verspätungen dieses und eines anderen Zuges verursachte. Im zweiten Fall hat er eindeutig gegen seine Verpflichtung, ausgeruht und nüchtern seinen Dienst anzutreten, verstoßen. Bei dieser Verfehlung kommt erschwerend hinzu, daß sie nur fünf Wochen nach Verkündung des Kammerurteils, durch das die Verfehlung des Beschuldigten vom 19. November 1957 abgeurteilt worden war, begangen wurde.
Das Verhalten des Beschuldigten ist umso strenger zu beurteilen, als gegen ihn bereits in den Jahren 1955 und 1957 zwei Geldbußen von 10,- und 80,- DM in Zusammenhang mit Trunkenheit im Dienst verhängt werden mußten. Wenn trotzdem der Senat von der Höchststrafe abgesehen hat, so deswegen, weil der Beschuldigte nicht der Typ des haltlosen Trinkers ist. Es ist vielmehr zu bedenken, daßäußere Umstände vorliegen, die sein Verhalten mitbestimmt haben. Da der Beschuldigte nicht an seinem Dienstort München, sondern in Freising wohnt, und am Bahnhof München-Laim - jedenfalls in der fraglichen Zeit - weder eine Ruhe- noch eine Übernachtungsmöglichkeit vorhanden war, war er gezwungen, sich nach Dienstschluß bis zur Abfahrt eines passenden Zuges und nach Ankunft am Dienstort bis zum Dienstbeginn in der Kantine aufzuhalten. Das galt vor allem in den nicht seltenen Fällen, in denen er einen um 2200 Uhr in München ankommenden Zug benutzen mußte, um den um 400 Uhr beginnenden Frühdienst antreten zu können. Zu seinen Gunsten spricht, daß er sich in diesen Fällen zwangsläufigen Kantinenaufenthalts von übermäßigem Alkoholgenuß zurückgehalten und den Dienst nüchtern angetreten hat. Zwar handelt es sich bei dem zur Aburteilung stehenden Sachverhalt nicht um eine in der Kantine zu verbringende Wartezeit vor Dienstbeginn, sondern um Zeiten nach Dienstschluß.
Aber auch hierbei kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Beschuldigte sich mangels eines Ruheraumes dem geschilderten Gewohnheitszustand entsprechend zunächst in der Kantine aufhalten mußte, zumal in den Vorermittlungen nicht festgestellt worden ist, welchen Zug er am 19. November 1957 und am 28. August 1958 nach Dienstschluß um 500 Uhr und 2200 Uhr hätte benutzen können. Da sein Dienst beendet war, konnte er in diesen Wartezeiten Alkohol zu sich nehmen, ohne daß dies zu beanstanden gewesen wäre. Seine Verfehlung liegt darin, daß er hierbei nicht hat Maß halten können. Offenbar ist dies aber nicht aus innerer Haltlosigkeit, sondern aus einer gewissen Vitalität heraus geschehen, begünstigt durch das Zusammensein mit anderen, wobei er die Auswirkungen des Alkoholgenusses auf seinen späteren Dienst unterschätzt hat. Mit Rücksicht hierauf und insbesondere auf die geschilderten, örtlich ungünstigen Verhältnisse konnte der Beschuldigte nicht als haltloser, dem Trunke ergebener Beamter angesehen werden, dessen Weiterverwendung seiner Behörde nicht mehr zuzumuten sei. Der Senat hält den Beschuldigten für fähig, sich in Zukunft einwandfrei zu verhalten. Andererseits ist er während der Hauptverhandlung nicht im Zweifel darüber gelassen worden, welche Folgen es nach sich ziehen wird, wenn er dieser Erwartung nicht gerecht wird.
Daß bei Absehen von der Höchststrafe gegen den Beschuldigten die zweithöchste gegen ihn zulässige Strafe zu verhängen war, stand für den Senat außer Frage. Er hat ihn daher in die 8. Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe zurückgestuft und damit gleichzeitig, was gemäß § 4 Abs. 2 BDO zulässig ist, das Versagen des Aufsteigens im Gehalt auf die Dauer von zwei Jahren verbunden.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des ersten Rechtszuges auf § 98 Abs. 1, hinsichtlich des zweiten Rechtszuges auf § 99 Abs. 1 BDO.
gez. Dr. Leußer
gez. Vogel gez. Freund
gez. Kabioll