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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.05.1969, Az.: BVerwG IV C 56.67

Rechtmäßigkeit einer Heranziehung der Eigentümer von bereits bebauten Grundstücken zu einem Erschließungsbeitrag für eine nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG) gebaute Straße; Uneingeschränkte Anwendbarkeit des neuen Erschließungsrechts nach den Vorschriften des BauGB auch in Bayern; Notwendigkeit eines zwischen dem Anlieger und der Gemeinde abgeschlossenen Straßensicherungsvertrages nach bayerischem Landesrecht zur Vermeidung der Anwendbarkeit des BBauG; Erhebbarkeit von Erschließungsbeiträgen für bereits bebaute Grundstücke im Falle des Baus einer neuen Straße; Ausschließliche Anwendbarkeit des neuen Erschließungsrechts für nach Inkrafttreten des BBauG endgültig hergestellte Straßen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.05.1969
Aktenzeichen
BVerwG IV C 56.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 16060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 06.10.1966 - AZ: 126 IV 65

Amtlicher Leitsatz

Die Eigentümer von bebauten Grundstücken, die durch eine nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellte Straße erschlossen werden, können auch in Bayern zu Beiträgen nach dem neuen Erschließungsrecht des Bundesbaugesetzes herangezogen werden, wenn sie mit der Gemeinde keinen Ablösungsvertrag abgeschlossen haben.

Amtlicher Leitsatz

Die Eigentümer von bebauten Grundstücken, die durch eine nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellte Straße erschlossen werden, können auch in Bayern zu Beiträgen nach dem neuen Erschließungsrecht des Bundesbaugesetzes herangezogen werden, wenn sie mit der Gemeinde keinen Ablösungsvertrag abgeschlossen haben.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Isendahl und Prof. Dr. Sendler
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 18.620 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die T.straße in F., an die sein mit einem Wohnhaus und einer Werkstätte bebautes Grundstück angrenzt. Der Vater des Klägers hatte im Jahre 1896 Flächen des Grundstückes zum Zwecke einer späteren Verbreiterung des am Grundstück entlangführenden Gemeindeweges abgetreten, und zwar zum Teil unentgeltlich. Ein Straßensicherungsvertrag ist nicht abgeschlossen worden. Im Jahre 1953 ist die Straße mit einer Asphaltdecke versehen worden. In den Jahren 1962/63 wurde die Straße auf eine durchschnittliche Breite von 10 m ausgebaut, die Fahrbahn erhielt einen frostsicheren Unterbau und eine Bitumenkiesdecke, es wurden teils einseitig teils beiderseitig Gehsteige angelegt sowie eine Entwässerungs- und eine Beleuchtungsanlage eingerichtet. Nach Feststellung des Stadtrates war die T.straße damit endgültig hergestellt. Mit Bescheid vom 17. Februar 1964 forderte die Beklagte für diese Arbeiten vom Kläger einen Erschließungsbeitrag von rund 18.600 DM, der entsprechend der Satzung der Beklagten vom Juli 1961 je zur Hälfte nach der Straßenfrontlänge und der Grundstücksfläche errechnet worden ist. Mit Bescheid vom 14. September 1964 wies das Landratsamt F. den Widerspruch des Klägers zurück. Auch seine Klage wurde mit Urteil vom 19. Mai 1965 vom Verwaltungsgericht Augsburg abgewiesen.

2

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies durch Urteil vom 6. Oktober 1966 die Berufung des Klägers zurück, weil die T.straße erst im Jahre 1963 endgültig hergestellt worden sei. Bei dem Ausbau der Straße im Jahre 1953 habe es sich nur um eine provisorische Herstellung gehandelt, wie auch die Erklärungen des damaligen Stadtrates erkennen ließen. Der Beitrag habe unter Abspaltung der Aufwendungen für den Grundstückerwerb erhoben, werden können, da für eine Kostenspaltung eine Ortssatzung im Einzelfall nicht erforderlich sei. Im § 6 der Ortssatzung habe die Beklagte aber festgelegt, daß die Kosten für den Grunderwerb gesondert umgelegt werden könnten. Da die Kosten für den Grunderwerb noch nicht erhoben worden seien, habe die Beklagte die Frage zurückstellen können, ob dem Kläger aus der früheren Grundabtretung seines Vaters ein Betrag gutzuschreiben sei. Der Kläger könne auch nicht einwenden, der Ausbau der Straße im Jahre 1963 habe ihm keine Vorteile gebracht und seinetwegen habe es bei dem früheren Zustand der Straße verbleiben können. Die Notwendigkeit einer Erschließungsanlage beurteile sich nicht aus ihrer Beziehung zu einem einzelnen Grundstück sondern nach den Bedürfnissen des Erschließungsgebietes. Bei einer Breite von 10 m und angesichts der Tatsache, daß nicht einmal durchgehend auf beiden Seiten der Straße Gehsteige eingerichtet, worden seien, könne der Kläger nicht einwenden, daß die Straße über das erforderliche Ausmaß hinaus ausgebaut worden sei. Eine Ermäßigung des Erschließungsbeitrages als Eigentümer eines Eckgrundstückes könne der Kläger erst dann in Anspruch nehmen, wenn die K. Promenade endgültig hergestellt werde. Aus der Ortssatzung ergebe sich nämlich, daß diese Ermäßigung bei der Anrechnung der zuletzt hergestellten Erschließungsanlage zu errechnen sei. Die Promenade müsse jedoch erst nocht hergestellt werden.

3

Mit der vom erkennenden Senat wegen der besonderen Rechtslage in Bayern zugelassenen Revision rügt der Kläger die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Theresienstraße erst im Jahre 1963 endgültig hergestellt worden sei. Aber selbst wenn das der Fall sei, könne ein Beitrag deswegen nicht verlangt werden, weil der Kläger nach der früheren Rechtslage in Bayern nicht verpflichtet gewesen sei, Erschließungsbeiträge zu zahlen. Diese vom Bundesbaugesetz für alte Straßen getroffene Regelung müsse auch für neue Straßen gelten, weil anderenfalls in abgeschlossene Beitragsfälle eingegriffen werde, was einem anerkannten verfassungsrechtlichen Grundsatz widerspreche. Ein solcher abgeschlossener Fall liege hier vor. Da die Beklagte mit dem Kläger keinen Straßensicherungsvertrag geschlossen habe, sei der Kläger ein für allemal beitragsfrei. Überdies könnte eine Beitragspflicht aber schon deswegen nicht, entstehen, weil das Bundesbaugesetz auf bereits bebaute Grundstücke keine Anwendung finde. Das sei auch die Ansicht des früheren Bundeswohungsbauministers gewesen. Wenn sich die Beklagte von dieser Ansicht entferne, so führe das zu widersprüchlichen Entscheidungen.

4

Die Beklagte entgegnet, daß der Zeitpunkt der endgültigen Herstellung der T.straße mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht vom Berufungsgericht geklärt worden sei. Sei die T.straße aber eine neue Straße, dann, regele sich die Beitragspflicht allein nach dem Bundesbaugesetz. Für das ehemalige preußische Recht sei diese Frage bereits entschieden worden. Es könne jedoch für das bayerische Recht nicht anders sein, da sowohl nach ehemals preußischem als auch nach bayerischem Recht trotz Herstellung einer Straße Anliegerleistungen nur hätten entstehen können, wenn ein Gebäude errichtet worden sei. Daß die hierdurch begründete Beitragspflicht des Anliegers einmal auf gesetzlicher und andererseits auf vertraglicher Grundlage beruht habe, sei für die hier zu entscheidende Rechtsfrage unerheblich.

5

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben, weil für nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellte Straßen auch in Bayern das neue Erschließungsrecht des Bundesbaugesetzes uneingeschränkt jedenfalls dann zur Anwendung gelangt, wenn ein Straßensicherungsvertrag nach bayerischem Landesrecht zwischen Anlieger und Gemeinde nicht abgeschlossen worden ist.

6

Ob eine Straße zu diesem Zeitpunkt bereits hergestellt war oder nicht, entscheiden die Gerichte der Länder auf Grund des ehemaligen Landesrechtes (Urteil vom 6. Dezember 1968 - BVerwG IV C 92.66 -). Diese Entscheidung hat das Berufungsgericht im vorliegenden Falle ohne Rechtsverletzung getroffen. Dadurch ist mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt worden, daß es sich im vorliegenden Falle um eine neue Straße handelt. In diesem Falle können Erschließungsbeiträge auch dann erhoben werden, wenn das Grundstück bereits bebaut ist (Urteil vom 6. Mai 1966 - BVerwG IV C 136.65 - [ZMR 1967, 152]). An dieser Rechtsprechung wird gegenüber den vom Kläger hiergegen erhobenen Bedenken festgehalten.

7

Die Beitragspflicht für Straßen, die nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes endgültig hergestellt worden sind, regelt sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ausschließlich nach dem neuen Erschließungsrecht. Eine hier nicht bedeutsame Ausnahme gilt nur für den Fall, daß eine unter altem Recht hergestellte Teilanlage der Straße durch Kostenspaltung abgerechnet wird (Urteil vom 29. Mai 1968 - BVerwG IV C 23.66 - [ZMR 68, 277]). Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes über die Anwendung des neuen Erschließungsrechtes auf neue Straßen sind bisher freilich nur für solche Rechtsgebiete ergangen, in denen die Beitragspflicht der Anlieger auch früher schon durch Landesrecht gesetzlich geregelt war. In Bayern konnte eine Beitragspflicht nicht unmittelbar auf Grund der gesetzlichen Regelung entstehen, sondern nur dann, wenn sich der Anlieger zu Kostensicherung verpflichtete. Eine solche Verpflichtung konnte in Form des sogenannten Straßensicherungsvertrages von der Gemeinde verlangt werden, wenn Anlieger "Bauführungen in neuen Bauanlagen" begehrten (§ 62 der Bayerischen Bauordnung vom 17. Februar 1901). Der erkennende Senat hat zwar bereits entschieden, daß auch aus der bayerischen Regelung des Erschließungsbeitrages eine Beitragspflicht im Sinne desBundesbaugesetzes hervorging (Urteil vom 5. Oktober 1966 - BVerwG IV C 193.65 - [NJW 1967, 71]). Indessen bedarf es noch einer Prüfung der Frage, ob die in Bayern vorgesehenen vertraglichen Regelungen der Beitragspflicht eine stärkere Auswirkung auf die neue Rechtslage haben können als die Beitragsgesetze in anderen Ländern, die für neu hergestellte Straßen nicht mehr angewendet werden können.

8

Hinsichtlich dieser Überprüfung wird auf die Gründe des Urteils, vom 21. Mai 1969 - BVerwG IV C 93.67 - verwiesen. Der erkennende Senat ist dort zu der Überzeugung gelangt, daß nur echte Ablösungsverträge den Anlieger von weiteren Beiträgen befreien können, als sie im Ablösungsvertrag vereinbart worden sind. Wurde überhaupt kein Vertrag oder nur ein reiner Straßensicherungsvertrag abgeschlossen, so steht das einer späteren Erhebung von Erschließungsbeitragen nach den §§ 127 bis 135 des Bundesbaugesetzes für neu hergestellte Straßen nicht entgegen.

9

Im vorliegenden Fall ist ein Vertrag zwischen dem Kläger oder einem seiner Rechtsvorgänger und der Beklagten nicht abgeschlossen worden. Die Beklagte konnte daher die für Herstellung der T.straße in den Jahren 1962/63 entstandenen Kosten im Rahmen ihrer Ortssatzung auf die Eigentümer der erschlossenen Grundstücke umlegen, wie das auch vom Berufungsgericht richtig erkannt worden ist.

10

Da die Begründung des angefochtenen Urteils im übrigen vom Kläger nicht angegriffen worden und auch nicht zu beanstanden ist, war die Revision mit der sich hieraus für den Kläger ergebenden Kostenpflicht zurückzuweisen.

Prof. Külz
Klein
Clauß
Isendahl
Prof. Dr. Sendler