Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.02.1969, Az.: BVerwG III C 202.67
Feststellung von Vertreibungsschäden eines Hotels und Café-Restaurants; Feststellungszeitpunkt von Vertreibungsschäden bei einem ruhendem Betrieb; Stilllegung eines Betriebs aus Kriegsgründen; Bildung eines Ersatzeinheitswertes; Feststellung des Einsatzeinheitswertes durch Betriebsmerkmale
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.02.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 202.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 15169
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 28.07.1966 - AZ: 8088 - IV/64
- VG Ansbach - 28.07.1966 - AZ: 8076 - IV/64
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 2 S. 1 FG
- § 62 Abs. 1 BewG
- § 6 Abs. 2 6. FeststellungsDV
- § 11 Abs. 3 6. FeststellungsDV
- § 245 Nr. 2 LAG
Fundstellen
- IFLA 1969, 117
- ZLA 1969, 205
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Bei der Feststellung des Ersatzeinheitswertes für einen aus kriegsbedingten Gründen stillgelegten und ruhenden Betrieb auf Grund glaubhaft gemachter Betriebsmerkmale sind hinsichtlich des Anlage- und Umlaufvermögens sowie der Betriebsschulden die Verhältnisse zur Zeit des für ruhende Betriebe maßgebenden letzten Feststellungszeitpunkts maßgebend.
- 2.
Veränderungen des Betriebsvermögens zwischen Stillegung und Schadenseintritt sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
- 3.
Zur Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV.
In der Verwaltungstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz,
die Bundesrichter Vierhaus Dr. Dodenhoff, Türke
und die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. Juli 1966 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Kläger begehren die Feststellung von Vertreibungsschäden an dem Hotel und Café-Restaurant "O." in Markt E. und an verpachteten landwirtschaftlichen Grundstücken. Nach Angaben der Kläger wurde der Betrieb am 10. März 1941 stillgelegt, weil der Kläger zur Wehrmacht eingezogen war. Von da an bis zum Kriegsende war der Betrieb von der NSV mit Hamburger Evakuierten belegt. Am 4. April 1946 wurden die Kläger vertrieben.
Das Ausgleichsamt stellte mit Teilbescheid vom 25. Januar 1963 für die beiden Kläger jeweils zur Hälfte einen Vertreibungsschaden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen von 750 RM und an Betriebsvermögen von 26.300 RM fest. Der für das Betriebsvermögen festgestellte Ersatzeinheitswert setzte sich zusammen aus 31.950,59 RM für das "Betriebsgrundstück" und 19.333,33 RM für das übrige Betriebsvermögen abzüglich 25.000 RM Verbindlichkeiten.
Die Kläger legten Beschwerde ein und wandten sich dagegen, daß das hypothekarisch gesicherte Darlehen von 25.000 RM in voller Höhe als Betriebsschuld abgezogen worden war. Der Beschwerdeausschuß änderte mit Beschluß vom 13. März/21. Juli 1964 die Feststellung des Schadens an Betriebsvermögen auf (abgerundet) 16.750 RM; er setzte hierbei den Wert des Betriebsvermögens nur mit 9.716,66 RM an, zählte den Wert des Grundstückes mit (abgerundet) 32.000 RM hinzu und zog die Verbindlichkeiten von 25.000 RM ab.
Die Kläger haben Klage erhoben mit dem Antrage,
unter Aufhebung der entgegenstehenden Behördenentscheidungen den Beklagten zu verpflichten, den Vertreibungsschaden wegen Verlustes des Betriebsvermögens anderweitig in der gesetzlichen Höhe festzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat durch sein Urteil vom 28. Juli 1966 unter teilweiser Aufhebung der Behördenentscheidungen das Ausgleichsamt verpflichtet, den Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen mit insgesamt 36.150 RM für beide Kläger jeweils zur Hälfte festzustellen. Es ist davon ausgegangen, der Betrieb sei kriegsbedingt stillgelegt gewesen und habe im Zeitpunkt des Schadenseintritts noch fortbestanden. Für die Errechnung des Ersatzeinheitswertes sei von den Betriebsmerkmalen im Sinne der §§ 3 und 4 der 6. FeststellungsDV und dem dazu erlassenen Tabellenwert auszugehen. Glaubhaft seien für das nach § 11 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV maßgebliche Jahr 1939 die Betriebsmerkmale "Beschäftigtenzahl" mit 12,8, "Gesamtumsatz" mit 175.000 RM und "Reineinkünfte" mit 24.000 RM. Der Mittelbetrag der sich aus diesen Betriebsmerkmalen nach der Tabelle ergebenden Ersatzeinheitswerte sei mit 18.666,67 RM gemäß § 5 der 6. FeststellungsDV die Grundlage der Schadensberechnung. Die Angaben der Kläger zum Anlage- und Umlaufvermögen seien der Schadensberechnung nicht zugrunde zu legen, weil der genannte Betrag des Anlagevermögens für den nach § 11 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV maßgebenden Schadenszeitpunkt die Abschreibung für Abnutzung nicht berücksichtige und die angegebenen Beträge des Umlaufvermögens offenbar sich nicht bezögen auf den nach § 11 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV maßgebenden Schadenszeitpunkt, sondern auf die Zeit, in der das Hotel noch betrieben wurde.
Auf dem Grundstück habe eine mit 24.828,19 RM-valutierte Hypothek geruht. Dies sei eine Betriebsschuld gewesen, die in voller Höhe abzusetzen sei. Da die Kläger glaubhaft gemacht hätten, daß ihr Betrieb in dem nach § 11 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV maßgebenden Zeitpunkt keine weiteren nicht dinglich gesicherten Betriebsschulden gehabt habe, weil der Betrieb zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren geruht habe, sei es geboten gewesen, die "Tabellenschulden" dem Grundbetrage des Ersatzeinheitswertes hinzuzurechnen. Diese Tabellenschulden ergäben sich daraus, daß in dem oben genannten Betrage von 18.666,67 RM nach dem Tabellenwert pauschal bereits durchschnittliche Betriebsschulden mit eingerechnet seien; maßgebend sei wiederum das Mittel der jeweils den drei Ersatzeinheitswerten entsprechenden Schulden. Es ergebe sich somit folgendes:
| Grundbetrag | 18.666,67 | RM | |
|---|---|---|---|
| + Tabellenschulden | 10.333,33 | RM | |
| = | 29.000,00 | RM | |
| Betriebsgrundstück | 31.950,59 | RM | |
| 60.950,59 | RM | ||
| - Verbindlichkeiten | 24.828,19 | RM | |
| = | 36.122,40 | RM | |
| abgerundet: | 36.150 | RM | |
Die Beteiligte hat die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie hält das Urteil für unrichtig und trägt vor, da die Kläger am 4. April 1946 vertrieben worden seien, kämen für die Betriebsmerkmale Anlagevermögen, Umlaufvermögen und Betriebsschulden nur die Verhältnisse am 1. Januar 1946 in Betracht. Ein Umlaufvermögen zur Zeit des Schadenseintritts habe nicht mehr vorhanden sein können, weil der Betrieb seit dem Jahre 1941 geruht habe; die Kläger hätten auch zugegeben, daß im Zeitpunkt der Vertreibung kein Umlaufvermögen mehr vorhanden gewesen sei. Unrichtig sei es ferner gewesen, die "Tabellenschulden" dem Ersatzeinheitswert hinzuzuzählen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
1.
Obwohl der Betrieb der Kläger aus Kriegsgründen stillgelegt worden ist und ruhte, ist sein Verlust durch Vertreibung feststellungsfähig. Da es an einem Einheitswert für das Betriebsvermögen fehlt, war für den Betrieb ein Ersatzeinheitswert zu bilden (§ 12 Abs. 2 Satz 1 FG). Letzter Feststellungszeitpunkt bei Betrieben, die wie der der Kläger - aus kriegsbedingten Gründen stillgelegt worden sind, ist in der Regel der 31. Dezember des der Stillegung vorangegangenen Jahres (BVerwGE 20, 8 undUrteil vom 17. Dezember 1965 - BVerwG III C 142.63 -). Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht mit Recht ausgegangen. Es bestehen ferner keine Bedenken gegen seine Ansicht, daß sich nach den für das gemäß § 11 Abs. 1 der 6. FeststellungsDV maßgebende Jahr 1939 glaubhaft gemachten Betriebsmerkmalen der Beschäftigtenzahl, des Gesamtumsatzes und der Reineinkünfte unter Berücksichtigung des § 5 der 6. FeststellungsDV ein Betrag von 18.666,67 RM als Grundlage der Schadensberechnung ergibt. Insoweit hat die Revision auch keine Angriffe erhoben.
2.
Zwar sind nach § 11 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigten Betriebsmerkmale Anlagevermögen und Umlaufvermögen und auch hinsichtlich der Betriebsschulden die Verhältnisse bei Beginn, des Kalenderjahres des Schadenseintritts als dem letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung maßgebend. Diese zunächst für die Feststellung des Ersatzeinheitswertes bei nicht ruhenden Betrieben geschaffene Vorschrift ist indes auf solche Betriebe, die aus kriegsbedingten Gründen stillgelegt worden sind, nicht anwendbar; bei derartigen ruhenden Betrieben kommt es vielmehr hinsichtlich der Betriebsmerkmale Anlagevermögen, Umlaufvermögen und Betriebsschulden in der Regel an auf den der Stillegung vorangegangenen letzten Feststellungszeitpunkt vor der Vertreibung, d.h. 31. Dezember bzw. 1. Januar. Dies hat der erkennende Senat bereits in seinemUrteil vom 13. Januar 1966 - BVerwG III C 200.64 - zum Ausdruck gebracht. Diese Entscheidung betraf ebenfalls die Ermittlung eines Ersatzeinheitswertes für einen im Mai 1940 aus kriegsbedingten Gründen stillgelegten Betrieb. In dem genannten Urteil ist u.a. ausgeführt worden, in dem erneuten Verfahren werde das Verwaltungsgericht den Bestand des Betriebsvermögens zum 1. Januar 1940 zu ermitteln haben. Alle Wirtschaftsgüter, die an dem genannten Tage zum Betriebsvermögen gehört hätten, seien bei der Bildung des Ersatzeinheitswertes zu berücksichtigen. Die ermittelten Wirtschaftsgüter seien mit dem Zeitwert am Bewertungsstichtag zugrunde zu legen, da Abschreibungen bis zu dem in dem § 11 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV genannten Zeitpunkt entfielen. Derartige Abschreibungen wären auch dann nicht zulässig gewesen, wenn ein Einheitswert zum 1. Januar 1940 bekannt und nach § 12 Abs. 1 FG der Schadensfeststellung zugrunde zu legen gewesen wäre. Veränderungen in dem Bestände des Betriebsvermögens nach dem Bewertungsstichtag seien in den Fällen, in denen nach der gesetzlichen Regelung bei der Schadensfeststellung von einem Einheitswert oder einem Ersatzeinheitswert auszugehen sei, lastenausgleichsrechtlich unerheblich. Aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern nach diesem Zeitpunkt könne allenfalls geschlossen werden, daß der Betrieb nicht mehr ruhen, sondern eingestellt werden sollte. An dieser Rechtsprechung wird festgehalten; es besteht kein Anlaß, von ihr abzuweichen.
3.
Die Revision meint, bei der Feststellung eines Vertreibungsschadens an Betriebsvermögen eines vor der Schädigung stillgelegten Betriebes unter Anwendung des Richtzahlverfahrens müsse eine Verminderung des Betriebsvermögens zwischen Stillegung und Schadenseintritt berücksichtigt werden, weil sonst ein Schaden der Schadensfeststellung zugrunde gelegt werden könne, der unstreitig nicht eingetreten sei. Hinsichtlich der Betriebsmerkmale Anlagevermögen, Umlaufvermögen und der Betriebsschulden hätten gemäß § 11 Abs. 3 der 6. FeststellungsDV auch bei diesem ruhenden Betrieb die Verhältnisse am 1. Januar 1946, d.h. an dem der Vertreibung vorangegangenen 1. Januar zugrunde gelegt werden müssen. Der Ersatzeinheitswert habe deshalb in der vom Verwaltungsgericht angenommenen Höhe nicht festgesetzt werden dürfen, weil am 1. Januar 1946 Umlaufvermögen nicht mehr vorhanden gewesen sei.
Die Revision verweist darauf, daß in DB-Betriebsvermögen Nr. 16 a Abs. 2 bestimmt sei:
"Steht fest, daß nach der Stillegung des Betriebes einzelne Wirtschaftsgüter verbraucht oder veräußert und der Erlös für außerbetriebliche Zwecke (z.B. zum Lebensunterhalt) verwendet wurden, so sind diese Betriebsgegenstände bei der Ermittlung des Ersatzeinheitswertes auszuscheiden. Die auszuscheidenden Wertanteile sind, wenn das Richtzahlverfahren anzuwenden ist, nach Na. 16 c Abs. 2 und 3 zu ermitteln."
Die Durchführungsbestimmungen haben nicht die verbindliche Kraft einer Rechtsvorschrift. Im übrigen kann den Ausführungen der Revision nicht zugestimmt werden. Es ist allerdings richtig, daß nach den Rechtsgrundsätzen, wie sie der Senat in seinem Urteil vom 13. Januar 1966 näher dargelegt hat, bei Verminderung des Betriebsvermögens in der Zeit zwischen Stillegung und Vertreibung der Ersatzeinheitswert in einer Höhe festgestellt wird, die mit dem tatsächlichen Wert des Betriebsvermögens bei der Vertreibung nicht übereinstimmt. Diese Erwägung kann aber nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage führen, und zwar im wesentlichen deshalb, weil der Ersatzeinheitswert an die Stelle des nicht bekannten Einheitswertes tritt und bei Bekanntsein eines Einheitswertes zum 1. Januar 1940 grundsätzlich Veränderungen in dem Bestand des Betriebsvermögens lastenausgleichsrechtlich ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Etwaigen Nachteilen des Lastenausgleichsfonds kann nicht durch Verwaltungsanweisungen begegnet oder durch die Rechtsprechung abgeholfen werden. Hiernach war bei der Festsetzung des Ersatzeinheitswertes hinsichtlich der Betriebsmerkmale Anlagevermögen, Umlaufvermögen und der Betriebsschulden von den Verhältnissen des der Stillegung vorangegangenen 31. Dezember bzw. 1. Januar (hier also 31. Dezember 1940 bzw. 1. Januar 1941) auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat das Betriebsmerkmal Anlagevermögen nicht als glaubhaft gemacht angesehen. Daß ein am 1. Januar 1940 etwa vorhandenes Umlaufvermögen am 1. Januar 1946 nicht mehr vorhanden, war, ist unerheblich, weil es - wie oben dargelegt - allein auf den der Stilllegung vorangegangenen 31. Dezember oder 1. Januar ankommt. Es besteht auch kein Anhalt für den Schluß, der Betrieb sei bei der Vertreibung nicht mehr ruhend, sondern eingestellt gewesen (vgl. hierzu das oben genannte Urteil vom 13. Januar 1966).
4.
Da nach allem auch hinsichtlich der Betriebsschulden die Verhältnisse am 31. Dezember 1940 bzw. 1. Januar 1941 maßgebend sind, war es unrichtig, daß das Verwaltungsgericht in Anbetracht der hypothekarisch gesicherten Verbindlichkeit von 24.828,19 RM die Tabellenschulden dem Grundbetrage des Ersatzeinheitswertes mit der Begründung hinzurechnete, zur Zeit des Schadenseintrittes (also 1946) hätten außer der hypothekarisch gesicherten Schuld keine Betriebsschuiden mehr bestanden, da der Betrieb zu dieser Zeit bereits seit Jahren geruht habe.
5.
Dieser Fehler des Verwaltungsgerichts führt jedoch nicht zu einem Erfolge der Revision, weil - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - die hypothekarisch gesicherte Verbindlichkeit von 24.828,19 RM keine Betriebsschuld war. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Verbindung mit dem Inhalt der Verwaltungsakten sind dahin zu verstehen, daß die Verbindlichkeit von 24.828,19 RM am 31. Dezember 1940 bzw. am 1. Januar 1941 bestand und daß sie dinglich an dem Grundstück, das Betriebsgrundstück war, gesichert war. Der Senat würdigt indessen - anders als das Verwaltungsgericht - das Vorbringen der Kläger über den Zeitpunkt und den Grund des Entstehens dieser Verbindlichkeit dahin, daß es sich um keine Schuld gehandelt hat, die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des gewerblichen Betriebes im wirtschaftlichen Zusammenhange im Sinne des § 62 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes - BewG - gestanden habe.
Bei gewerbetreibenden Einzelpersonen ist stets bewertungsrechtlich zu unterscheiden zwischen Schulden, die nach der Entstehung und Zweckbestimmung mit dem Betriebsvermögen verknüpft sind, d.h. den Betriebsschulden und Schulden, die keine Betriebsschulden sind.
Hier hatte der Kläger im Jahre 1927, als er das Grundstück erbte, zwecks Auszahlung von Vermächtnisnehmern eine Schuld aufgenommen. Erst im Jahre 1934 übernahm er den Betrieb, der bis dahin verpachtet gewesen war. Im Jahre 1938 nahm er - zur Ablesung der im Jahre 1927 eingetragenen Schuld - die hier in Rede stehende Hypothek auf, die nach dem Schreiben der Gemeindebank S. vom 22. August 1962 nicht als Betriebskredit, sondern als privater Kredit gegeben wurde. Das allein rechtfertigt es, zugunsten der Kläger davon auszugehen, daß es sich - wie die Kläger während des gesamten Verfahrens geltend gemacht haben - nicht um eine Betriebsschuld im Sinne des § 62 BewG gehandelt hat. Die-Eintragung der Schuld auf dem Betriebsgrundstück zwingt bewertungsrechtlich nicht zu der Annahme, daß es eine Betriebsschuld gewesen ist. Bewertungsrechtlich ist es nämlich möglich, daß Schulden, die an einem Betriebsgrundstück dinglich gesichert werden, keine Betriebsschulden sind (vgl. zu alledem Rössler-Troll, Bewertungsgesetz und Vermögensteuergesetz, 7. Aufl., Anm. zu § 62 BewG).
Nun unterstellt allerdings § 6 Abs. 2 der 6. FeststellungsDV für das Lastenausgleichsrecht zwingend, daß eine an einem Betriebsgrundstück dinglich gesicherte Verbindlichkeit eine Betriebsschuld war, und der früher in Feststellungssachen ebenfalls zuständige IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat diese Vorschrift als gültig angesehen(Urteil vom 19. September 1962 - BVerwG IV C 277.60 - [ZLA 1962, 347]).
Der nunmehr infolge Änderung der Geschäftsverteilung in Feststellungssachen allein zuständige erkennende Senat vermag indes die Rechtsgültigkeit dieser Vorschrift einschränkend nur mit dem Inhalt anzuerkennen, daß sie keine außerbetrieblichen Schulden umfaßt. Sie ist "zur Vereinfachung" geschaffen worden (Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, 6. FeststellungsDV § 6 Anm. 3) mit der Folge, daß auch Schulden, die bewertungsrechtlich keine Betriebsschulden sind, zu Lasten der Antragsteller als Betriebsschulden anzusehen sind. Das ist mit den nach dem Bewertungsgesetz wesentlichen Gesichtspunkten nicht vereinbar und deshalb war die Vorschrift mit diesem Inhalt nicht ermächtigungsgedeckt (§ 43 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 FG). War die Hypothek keine Betriebsschuld, dann war es unzulässig, sie bereits im Feststellungsverfahren von dem Ersatzeinheitswert abzuziehen; die Verbindlichkeit hätte vielmehr wie eine Verbindlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 FG gesondert festgestellt werden müssen (§ 5 Abs. 6, § 6 Abs. 4 der 6. FeststellungsDV) mit der Folge, daß sie bei der Zusammenfassung des Schadensbetrages gemäß § 245 Nr. 2 LAG mit dem halben Betrage abgesetzt wurde. Für die Feststellung des Ersatzeinheitswertes des Betriebsvermögen im Feststellungsverfahren sind daher lediglich maßgebend 18.666,67 RM plus 31.950,59 RM. Der sich hieraus ergebende Betrag liegt höher als der vom Verwaltungsgericht errechnete Betrag. Eine Änderung des Urteils zugunsten der Kläger war nicht möglich, da diese keine Revision eingelegt haben.
Die Revision war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Türke
Dr. Hopf