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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.1969, Az.: BVerwG III DB 35.68

Beschwerderecht des Bundesdisziplinaranwalts im Verfahren auf Erhöhung, Entziehung und Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 110 Bundesdisziplinarordnung (BDO) und Art. 3§ 7 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Neuordnungsgesetzes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.02.1969
Aktenzeichen
BVerwG III DB 35.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 16070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BVerwG - 10.10.1968

Fundstellen

  • BVerwGE 33, 251 - 257
  • DokBer B 1969, 3535

Amtlicher Leitsatz

In Verfahren auf Erhöhung, Entziehung und Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 110 BDO (und Art. III§ 7 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Neuordnungsgesetzes) steht dem Bundesdisziplinaranwalt ein Beschwerderecht nicht zu, da er nicht als an derartigen Verfahren "beteiligt" zu gelten hat.

In dem Verfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, III. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Niemeyer,
Bundesrichters Dr. Röhrmann,
Bundesrichters Lange
am 5. Februar 1969
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 10. Oktober 1968 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Bund.

Entscheidunsgründe

1

I.

Der am ... verstorbene frühere Postbetriebsassistent ... ist durch Urteil der Dienst Strafkammer H. des ehemaligen Vereinigten Wirtschaftsgebiets vom 26. Oktober 1950 unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages zur Entfernung aus dem Dienst verurteilt worden (II VL 67/50).

2

Mit Schreiben vom 13. März 1968 hat er gemäß Art. III § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I 725) die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages beantragt. Nach dem Tode ihres Ehemannes hat nunmehr die Witwe des Verurteilten durch Schreiben vom 24. April 1968 die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages beantragt. Dieser Antrag ist unter gleichzeitiger Einstellung des vom Verurteilten selbst beantragten Verfahrens durch Beschluß der Kammer VIII des Bundesdisziplinargerichts vom 10. Oktober 1968 mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages im Hinblick auf eine von der Antragstellerin bezogene Witwenrente nicht gegeben seien.

3

Gegen diesen ihm am 15. Oktober 1968 zugestellten Beschluß hat der Bundesdisziplinaranwalt durch Schriftsatz vom 21. Oktober 1968, eingegangen am 23. Oktober 1968, Beschwerde eingelegt, der die Kammer nicht abgeholfen hat.

4

II.

Die Beschwerde mußte als unzulässig verworfen werden, da dem Bundesdisziplinaranwalt im vorliegenden Verfahren ein Beschwerderecht nicht zusteht.

5

Die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Anträge stützen sich auf Art. III § 7 Abs. 1 Ziff. 1 bzw. 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I 725) - NOG -. Da diese Vorschrift keine besonderen Bestimmungen über die Mitwirkung des Bundesdisziplinaranwalts an derartigen Verfahren enthält, ist insoweit § 110 BDO (§ 96 BDO a.F.) maßgebend, auf den im Art. III§ 7 a.a.O. ausdrücklich verwiesen wird.

6

Zwar hat der Senat in dem Beschluß vom 29. März 1956 - III DB 8.55 - die Auffassung vertreten, daß der Bundesdisziplinaranwalt in dem Verfahren nach § 96 BDO (a.F.) beschwerdeberechtigt sei. Dies ist damit begründet worden, daß dieses Verfahren kein eigentliches Wiederaufnahmeverfahren im Sinne der§§ 83 ff BDO (a.F.) sei, so daß es immerhin zweifelhaft sei, ob dem Bundesdisziplinaranwalt nicht schon nach § 20 BDO (a.F.), §§ 365, 296, 301 StPO ein Beschwerderecht zustehe. Dies könne jedoch dahingestellt bleiben, da sich das Beschwerderecht aus der Bundesdisziplinarordnung selbst ergebe. Bei dem Verfahren nach § 96 BDO (a.F.) handele es sich nur um ein Anhängsel des Verfahrens nach § 64 BDO (a.F.). In letzterem Verfahren sei dem Bundesdisziplinaranwalt, dessen Aufgabe es nach § 30 a BDO (a.F.) sei, die einheitliche Ausübung der Disziplinargewalt zu sichern und das Interesse der Verwaltung und der Allgemeinheit in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, eine weitgehende Rechtsstellung eingeräumt, die ihn sogar ermächtige, bis zum Schluß der Haupt Verhandlung in der Berufungsinstanz Antrag auf Abänderung der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag zuungunsten des Beschuldigten zu stellen, auch wenn dieser nur allein das Urteil der Bundesdisziplinarkammer angefochten habe (§ 67 Abs. 4 BDO [a.F.]). Sei aber das Verfahren nach § 96 BDO (a.F.) nur ein Anhängsel des Verfahrens nach§ 64 a.a.O. (a.F.), so fehle jeder innere Grund, hier die Rechtsstellung des Bundesdisziplinaranwalts beschränkter anzusehen als im Verfahren nach § 64 a.a.O. (a.F.), zumal in § 96 Abs. 3 Satz 2 a.a.O. (a.F.) die Anhörung des Bundesdisziplinaranwalts ausdrücklich vorgeschrieben sei. Hierdurch sei die sachliche Befugnis des Bundesdisziplinaranwalts nicht beschränkt; denn eine bloße Anhörung wäre wirkungslos, wenn der Bundesdisziplinaranwalt nicht in die Lage versetzt würde, den Inhalt seiner Anhörung durch Anträge zu verwirklichen, deren Berechtigung sich aus seiner in §§ 30 a ff BDO (a.F.) festgelegten Rechtsstellung ergebe. Auch die historische Entwicklung von der entsprechenden Vorschrift der Reichsdienststrafordnung von 1937 zu § 96 BDO (a.F.) beweise, daß in § 96 Abs. 3 Satz 2 a.a.O. keine Beschränkung der Rechtsstellung des Bundesdisziplinaranwalts gegenüber der ihm in § 64 daselbst eingeräumten gemeint sein sollte. Der Bundesdisziplinaranwalt sei somit Beteiligter in dem Verfahren nach § 96 BDO (a.F.), als solchem stünde ihm gemäß Abs. 4 Satz 2 daselbst das Beschwerderecht nach§ 66 BDO (a.F.) zu. Dem stehe nicht entgegen, daß das Antragsrecht auf die oberste Dienstbehörde (Absatz 1) und den Verurteilten (Absatz 2) beschränkt sei, da das Gesetz das Antragsverfahren gemäß § 96 Abs. 4 BDO (a.F.) zweistufig geregelt habe.

7

Diese Rechtsansicht wird vom Senat insbesondere unter Berücksichtigung der Neuregelung der Stellung des Bundesdisziplinaranwalts durch das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I 725) - NOG - nicht mehr aufrechterhalten. Zwar ist es richtig, daß das Verfahren nach § 110 BDO (§ 96 a.F.) nicht dem Wiederaufnahmeverfahren gleichzusetzen ist. Dies hat das Neuordnungsgesetz dadurch verdeutlicht, daß § 110 BDO aus dem die Wiederaufnahme des Verfahrens behandelnden Abschnitt IV der Bundesdisziplinarordnung alter Fassung herausgenommen und einem besonderen Abschnitt V zugeteilt worden ist. Hieraus allein läßt sich aber die Anwendung der Vorschriften der Strafprozeßordnungüber die Einlegung von Rechtsmitteln durch die Staatsanwaltschaft (§§ 296, 301 StPO) nicht herleiten. Dies wäre nur dann möglich, wenn die Bundesdisziplinarordnung keine ausdrücklichen Vorschriften über die Beteiligung des Bundesdisziplinaranwalts enthalten würde und wenn dieüber § 25 BDO an sich mögliche Heranziehung strafprozessualer Vorschriften über die Beteiligung der Staatsanwaltschaft dem Grundgedanken der Bundesdisziplinarordnung entsprechen würde. Beides ist nicht der Fall. Zwar setzt das Verfahren nach § 110 BDO eine in dem förmlichen Disziplinarverfahren getroffene positive oder negative Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag gemäß § 77 BDO (§ 64 a.F.) voraus. Insoweit, aber auch nur insoweit, ist das Verfahren nach § 110 a.a.O. als "Anhängsel" zu betrachten. Im übrigen aber ist es ein nach rechtskräftigem Abschluß des förmlichen Disziplinarverfahrens stattfindendes Sonderverfahren, ebenso wie etwa das Verfahren nach § 116 Abs. 2 BDO (gerichtliche Entscheidung über die Höhe der Kosten), nach § 122 daselbst (gerichtliche Entscheidung bei Streitüber Auslegung, Tragweite oder Folgen einer Disziplinarentscheidung) oder§ 123 BDO (Entscheidung über Aufhebung einer Disziplinarmaßnahme bei nachträglicher sachgleicher strafgerichtlicher Verurteilung). Jedes dieser Verfahren ist hinsichtlich der hieran Beteiligten durch das Gesetz besonders ausgestaltet. Dies gilt beispielsweise auch für das vor oder, während eines sachgleichen förmlichen Disziplinarverfahrens laufende Verfahren nach§ 121 BDO. Es können daher aus der Beteiligung des Bundesdisziplinaranwalts am förmlichen Disziplinarverfahren, einschließlich des Wiederaufnahmeverfahrens, insbesondere seiner Berechtigung, dort Rechtsmittel einzulegen (§§ 79, 80, 102 Abs. 3, 106 Abs. 2 BDO), keine Schlüsse auf seine Beteiligung in den genannten Sonderverfahren gezogen werden, insbesondere nicht dahin, daß er in diesen Sonderverfahren ebenso rechtsmittelberechtigt ist (vgl. hierzu auch BDH 3, 208, 210). Vielmehr ist für das Maß seiner Beteiligung an diesen Verfahren die jeweilige gesetzliche Regelung maßgebend. In dem hier in Frage stehenden Verfahren ist durch§ 110 BDO lediglich bestimmt, daß dem Bundesdisziplinaranwalt Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist (Abs. 4 Satz 2), wobei insbesondere nach der Neufassung dieses Absatzes durch das Neuordnungsgesetz durchaus die Auffassung vertreten werden könnte, daß sich dieses Anhörungsrecht nur auf das Ergebnis einer Beweisaufnahme bezieht. Aber selbst wenn gemäß der bisherigen Rechtsprechung der Standpunkt vertreten wird, daß diesesÄußerungsrecht für das Verfahren nach § 110 a.a.O. schlechthin gelten soll, läßt sich hieraus für ein Beschwerderecht des Bundesdisziplinaranwalts nichts herleiten. Antragsteller in diesem Verfahren sind lediglich die oberste Dienstbehörde (Abs. 1) oder der Verurteilte (Abs. 2). Diesen steht als unmittelbar Beteiligten auch das Beschwerderecht zu. Ist aber der Bundesdisziplinaranwalt nicht antragsberechtigt, so kann er nicht Beschwerde mit dem Ziel einlegen, die von ihm für erforderlich gehaltene Entscheidung herbeizuführen, da er nicht beschwert ist (KMR, StPO 6. Aufl. § 304 Anm. 1 f). Die Auffassung, daß der Bundesdisziplinaranwalt ebenso wie die Staatsanwaltschaft durch eine unrichtige Entscheidung stets beschwert ist (Löwe, StPO 21. Aufl. § 304 I 2 g; Peters S. 495), gilt naturgemäß nur für die Verfahren, an denen der Bundesdisziplinaranwalt bzw. die Staatsanwaltschaft "beteiligt" sind. So ist beispielsweise die Staatsanwaltschaft in dem Privatklageverfahren derStrafprozeßordnung nicht etwa neben dem Privatkläger rechtsmittelberechtigt, eben weil sie an diesem Verfahren nicht beteiligt ist (§ 390 Abs. 1 StPO). Andernfalls hätte es der Vorschrift des § 377 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht bedurft, wonach die Einlegung eines Rechtsmittels durch die Staatsanwaltschaft die in jeder Lage des Verfahrens mögliche Übernahme der Verfolgung enthält mit der Folge, daß das Privatklageverfahren in das Offizialverfahren übergeleitet wird. Die Einschaltung des Bundesdisziplinaranwalts in das Verfahren nach § 110 BDO durch das Äußerungsrecht ermöglicht es ihm, in diesem Rahmen in Erfüllung der ihm durch § 37 BDO gestellten Aufgabe alles das geltend machen, was im Interesse des öffentlichen Dienstes und der Allgemeinheit liegt. Es ist ein selbstverständliches nobile officium des Gerichts, sich mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen. Die in dem eingangs zitierten früheren Beschluß des Senats vertretene Auffassung, daß ein bloßes Anhörungsrecht des Bundesdisziplinaranwalts nicht ausreiche, um seiner durch §§ 30 a ff BDO (a.F.) [jetzt§§ 37 ff] gestellten Aufgabe nachzukommen, daß er vielmehr den Inhalt seiner Anhörung durch Anträge "verwirklichen" müsse, ist insofern nicht entscheidend, weil ein Beschwerderecht ebenfalls keine Verwirklichung einer Rechtsansicht bedeutet, daß dies vielmehr erst durch den Richterspruch geschieht.

8

Stehen somit schon vorstehende Erwägungen einer Beschwerdeberechtigung des Bundesdisziplinaranwalts in dem Verfahren nach § 110 BDO entgegen, so wird diese Annahme weiter gestärkt durch einen Vergleich der Stellung des Bundesdisziplinaranwalts nach bisherigem mit der des gegenwärtigen Rechts. So ist einerseits die Befugnis des Bundesdisziplinaranwalts, die Einleitung eines förmlichen Verfahrens zu veranlassen, gegenüber dem bisherigen Recht beschränkt worden (§ 30 d [a.F.], § 37 [n.F.] BDO). Andererseits aber ist seine Mitwirkung in mehrfacher Hinsicht erweitert worden, wobei diese Mitwirkung sich nicht nur auf das förmliche Verfahren beschränkt. So kann der Bundesdisziplinaranwalt nunmehr beispielsweise gegen die Aussetzung des Disziplinarverfahrens durch das Bundesdisziplinargericht Beschwerde einlegen (§ 17 Abs. 4 a.a.O.), er kann im Gegensatz zu dem bisherigen Recht die Wiederaufnahme des Verfahrens betreiben (§§ 100 Abs. 1 Nr. 2, 105 BDO), und er hat nach Maßgabe des § 31 Abs. 4 daselbst das Recht der Mitwirkung im Disziplinarverfügungsverfahren. Hier ist ihm vor Entscheidung durch das Disziplinargericht ebenso wie in dem Verfahren nach § 110 a.a.O. Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Alle diese Regelungen zeigen, daß der Gesetzgeber des Neuordnungsgesetzes die Stellung des Bundesdisziplinaranwalts im Rahmen der Bundesdisziplinarordnung neu durchdacht und neu geregelt hat. Bei dieser Sachlage ist die Annahme gerechtfertigt, daß der Gesetzgeber für den Fall, daß er dem Bundesdisziplinaranwalt im Verfahren nach § 110 BDO ein Beschwerderecht hätte einräumen wollen, diesausdrücklich getan hätte, zumal ihm die durch den oben zitierten Beschluß des Senats nicht ausgeräumten Zweifel hinsichtlich der Rechtslage fraglos bekanntgewesen sind. So haben der I. und II. Senat des früheren Bundesdisziplinarhofes in mehreren Entscheidungen diese Frage dahingestellt sein lassen (BDH vom 11. August 1958 - I DB 21.58, BDH vom 23. Januar 1958 - I DB 41.57, BDH vom 23. Dezember 1957 - II DB 37.57). Dabei ist in dem zweitgenannten Beschluß ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts zumindest insoweit unzulässig ist, als sie über den Antrag der obersten Dienstbehörde hinausgeht. Diese Ansicht aber wäre mit einem selbständigen Beschwerderecht des Bundesdisziplinaranwalts kaum zu vereinbaren. Gegen ein solches Beschwerderecht spricht schließlich eindeutig die Neuregelung des Auslagenersatzes durch§ 115 BDO. Während die Vorschriften des Abs. 1 und 2, die den Auslagenersatz bei Freispruch des Beamten (Absatz 1) bzw. bei erfolgloser Berufung des Bundesdisziplinaranwalts (Absatz 2) behandeln, im wesentlichen dem bisherigen Recht entsprechen, ist Absatz 3 neu eingefügt worden. Dieser Absatz bestimmt, daß in den dort aufgezählten Antrags verfahren, u.a. in dem Verfahren nach§ 110 BDO, nur Absatz 1, dagegen im Antragsverfahren nach § 100 Abs. 1und Abs. 2 a.a.O. entsprechend gelten. Diese unterschiedliche Anwendung der Auslagenvorschriften für das Wiederaufnahmeverfahren einerseits und die übrigen Antragsverfahren, darunter das Verfahren nach § 110 BDO, andererseits kann ihren Grund nur darin haben, daß zwar in dem Wiederaufnahmeverfahren der Bundesdisziplinaranwalt rechtsmittel- weil antragsberechtigt ist (§ 100 Abs. 1 Nr. 2 BDO.), so daß in diesem Verfahren die den Auslagenersatz bei erfolglosem Rechtsmittel des Bundesdisziplinaranwalts regelnde Vorschrift des § 115 Abs. 2 BDO anzuwenden ist, daß der Bundesdisziplinaranwalt dies aber nicht in den übrigen in Absatz 3 daselbst genannten Antragsverfahren ist, so daß es in diesen Verfahren zwar der Anwendung des Abs. 1 daselbst, nicht aber des Absatzes 2 bedarf.

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Ist somit nach den Bestimmungen der Bundesdisziplinarordnung der Bundesdisziplinaranwalt nicht beschwerdeberechtigt, so kann ein solches Recht auch nicht aus § 296 StPO entnommen werden, da ein Rückgriff auf die in § 25 BDO angeführten Vorschriften nur möglich ist, wenn die Bundesdisziplinarordnung eine entsprechende Regelung nicht enthält. Dies ist aber, wie dargelegt, nicht der Fall. Nur am Rande sei bemerkt, daß aus der in dem früheren Beschluß erwähnten historischen Entwicklung nichts für eine gegenteilige Ansicht entnommen werden kann, da die Reichsdienststrafordnung die Einrichtung des Bundesdisziplinaranwalts nicht kannte.

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Da der in dem eingangs zitierten früheren Beschluß des Senats vertretenen Rechtsauffassung der II. Wehrdienstsenat durch Beschluß vom 4. April 1966 beigetreten ist (BDH 7, 203), hatte der Senat zu prüfen, ob an den Wehrdienstsenat heranzutreten ist zwecks Klärung der Frage, ob dieser an seiner Rechtsansicht festhält und bejahendenfalls, ob der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts anzurufen ist (§ 11 Abs. 3 VerwGO). Der Senat hat diese Frage verneint, da seine von der früheren Ansicht abweichende Rechtsauffassung sich im wesentlichen auf die Veränderung der Rechtslage durch das Neuordnungsgesetz stützt, ein Umstand, der von dem II. Wehrdienstsenat nicht berücksichtigt werden konnte, da dessen Entscheidung vor Inkrafttreten des Neuordnungsgesetzes ergangen ist.

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Der Senat hat aus allen diesen Gründen (inÜbereinstimmung mit Behnke BDO § 96 Anm. 21, Wodtke, Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts Anm. 8 zu § 110 BDO, abweichend von Claussen/Janzen, BDO Ziff. 11 zu § 110 a.a.O.) die vom Bundesdisziplinaranwalt eingelegte Beschwerde als unzulässig erachtet. Diese mußte mit der Kostenfolge des § 114 Abs. 2 BDO verworfen werden.

Dr. Niemeyer
Dr. Röhrmann
Lange