Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1969, Az.: BVerwG IV C 76.66
Von der Benutzung von Fahrzeugen ausgehende Emissionen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.01.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 76.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14314
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 27.06.1966 - AZ: VI OVG A 86/66
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 1 S. 1 RGaO
- § 1 Nds. ImSchG
- § 12 Nds. ImSchG
- § 15 BNVO
- § 34 BBauG
Fundstellen
- BlGBW 1969, 216
- VRS 37, 76
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob bei einer Klage des Nachbarn gegen eine für ihn nicht angreifbare Baugenehmigung eine während des gerichtlichen Verfahrens eingetretene Änderung der Rechtslage, die zur Ablehnung der Baugenehmigung hätte führen müssen und dem Nachbarn einen entsprechenden Rechtsanspruch einräumt, zum Nachteil des Bauherrn berücksichtigt werden darf.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten und der Beigeladenen werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. Mai 1965 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. Juni 1966 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks R.straße ... in E., das mit einem von mehreren Mietparteien bewohnten Wohnhaus bebaut ist. Nach Osten schließt sich das in gleicher Weise bebaute Grundstück der Beigeladenen, R.straße 14, an, ein Eckgrundstück, das auf seiner Ostseite an den Teichenweg grenzt. An der südlichen Grenze beider Grundstücke befinden sich die Werkhallen einer. Fabrik mit etwa 500 bis 600 Beschäftigten, in der Fahrräder und galvanische Erzeugnisse hergestellt werden. Die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen liegen in einem zusammenhängend bebauten Gebiet, für das Bebauungspläne nicht bestehen.
Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung eines - inzwischen fertiggestellten - Baues mit fünf Garagen, die - etwa 17 m von der B.straße entfernt - mit einer Fläche von rund 90 qm den rückwärtigen südwestlichen Teil des Gartens der Beigeladenen einnehmen. Die Garagentore sind dem Grundstück der Klägerin zugewandt; die Garagen sind etwa 6,50 m von der Grundstücksgrenze, an der die Ausfahrt zur R.straße entlangführt, entfernt. Der Genehmigungserteilung waren langwierige Bemühungen vorangegangen, die vorgesehenen Garagen an anderer Stelle des Grundstücks der Beigeladenen unterzubringen, u.a. auf der Ostseite dieses Grundstücks mit Ausfahrt zum Teichenweg oder an der Grundstücksgrenze zur Klägerin, die jedoch die Zustimmung zur Grenzbebauung verweigerte.
Mit der Klage machte die Klägerin geltend, die Läge der Garagen verletze ihre Nachbarrechte. Dadurch, daß die Garagentore sich zu ihrer Grundstücksseite hin öffneten, müßten sie und ihre Mieter den bei der Ein- und Ausfahrt mehrmals am Tage entstehenden Lärm und den Benzingeruch über sich ergehen lassen, während die Beigeladene es verstanden habe, durch diese Anordnung der Garagen derartige Belästigungen von ihrem Wohnhaus und insbesondere ihrem Garten weitgehend fernzuhalten. Das Verwaltungsgericht hat der Klage nach Augehscheinseinnahme stattgegeben, weil die Garagen wegen ihrer Lage und Anordnung eine unzumutbare Belästigung für die Klägerin darstellten und daher nach § 15 BNVO unzulässig seien. Obgleich das verhältnismäßig große Grundstück der Beigeladenen durchaus mehrere vernünftige Lösungen zugelassen hätte, habe die Beigeladene schließlich diejenige gewählt, durch die allein die Klägerin allen Geräusch- und Geruchsbelästigungen ausgesetzt worden sei.
Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen waren erfolglos. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht dahingestellt gelassen, ob § 11 Abs. 1 RGaO durch § 12 BNVO gegenstandslos geworden sei, und der Klägerin statt dessen einen Rechtsanspruch für ihr Klagebegehren aus § 15 BNVO zugesprochen. Denn die Anwendbarkeit der Baunutzungsverordnung auf den vorliegenden Fall stehe rechtlich nicht außer Zweifel; auch seien die Voraussetzungen des § 15 BNVO nicht erfüllt. Die Grundstücke der Beteiligten lägen nämlich im unbeplanten Innenbereich im Sinne von § 34 BBauG. Die Ermächtigung in § 2 Abs. 10 BBauG beziehe sich nach der Rechtsprechung des I. Senats des Berufungsgerichts, von der abzuweichen kein Anlaß bestünde, nur auf planerisch ausgewiesene Gebiete, so daß die Vorschriften der Baunutzungsverordnung hier aus der rechtlichen Überprüfung auszuscheiden hätten. Im übrigen hätte auf der Grundlage des § 15 BNVO die Klage abgewiesen werden müssen; denn nach dieser Vorschrift könne nur darüber entschieden werden, ob ein Vorhaben nach der Eigenart des Gebietes zulässig oder unzulässig, nicht aber darüber, ob ein zulässiges Vorhaben, um das es sich bei den fünf Garagen hier zweifellos handeln würde, am falschen Standort ausgeführt worden sei. Die Klägerin könne sich jedoch auf die Vorschrift des. § 11 Abs. 1 RGaO berufen, die nachbarschützende Funktion habe. Die Beigeladene sei demnach gehalten gewesen ihre geplanten Garagen so anzuordnen, daß die Klägerin nicht durch Lärm oder Gerüche erheblich gestört werde; die Beklagte hätte den Bauantrag der Beigeladenen im gleichen Sinne überprüfen müssen. Unerheblich sei es, wie oft und mit welchem Störungsgrad die Garagen der Beigeladenen tatsächlich benutzt würden. Es wäre falsch, die jeweiligen konkreten Verhältnisse, die sich möglicherweise ständig veränderten, zum Ausgangspunkt für die Prüfung zu machen, ob eine Störung erheblich sei. Nur eine sich an der allgemeinen Lebenserfahrung orientierende Beurteilung sei am Platz. Sie führe nach der Überzeugung des Senats hier zu der Feststellung, daß die Benutzung der fünf Garagen, so wie sie die Beigeladene mit den Toröffnungen zur Grundstücksgrenze der Klägerin errichtet habe, eine erhebliche Störung durch Lärm und Gerüche für das Nachbargrundstück mit sich bringen müsse. In erster Linie sei zu berücksichtigen, daß das Ein- und Aus fahren von fünf Wagen mehrmals am Tage unvermeidbare Motorengeräusche und Benzingeruch verbreite. Durch das Stehen und Fahren der Wagen vor und unmittelbar entlang der Grundstücksgrenze zur Klägerin müsse die Störung das Maß dessen überschreiten, was heute üblicherweise an Motorengeräuschen und Benzingeruch unter Laternengaragen oder auch bei einer anderen - auf mehr Abstand bedachten - baulichen Anordnung hingenommen werden müsse. Die Beklagte und die Beigeladene könnten demgegenüber nicht mit Erfolg auf den Lärm verweisen, der angeblich von der südlich angrenzenden Fabrik ausgehe. Bei dieser Rechtslage komme es auf das niedersächsische Gesetz zum Schütze vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und Erschütterungen - Immissionsschutzgesetz - vom 6. Januar 1966 (GVBl. S. 1) nicht mehr an.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision machen die Beklagte und die Beigeladene geltend, § 11 RGaO habe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nach der zutreffenden Rechtsprechung des erkennenden Senats keine nachbarschützende Funktion. Im übrigen könnten die durch die Garagen und ihre Benutzung hervorgerufenen Belästigungen, nicht als erheblich störend im Sinne des.§ 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO bezeichnet werden; die zu erwartenden Geräusche müßten in Beziehung gesetzt werden zu dem bereits vorhandenen Lärm. Die "Erheblichkeit" wandle sich im Laufe der Zeiten und wandle sich auch mit der Örtlichkeit. Verfahrensfehlerhaft sei es, daß das Oberverwaltungsgericht nicht die tatsächliche Geräuschentwicklung der in den Garagen untergebrachten Fahrzeuge habe messen lassen; dadurch sei § 86 VwGO verletzt worden. Wäre die Baunutzungsverordnung auf den vorliegenden Fall anwendbar, so müßte die Klage nach der zutreffenden Auslegung des § 15 BNVO durch das Berufungsgericht abgewiesen werden.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
das Berufungsurteil und das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Sie tritt der Auffassung der Revisionsklägerinnen entgegen und bezieht sich im wesentlichen auf das Berufungsurteil, widerspricht diesem jedoch insofern, als es bei Anwendung des § 15 BNVO die Klage für unbegründet halten will. Die Klägerin bittet um Überprüfung der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 11 Abs. 1 RGaO. Im übrigen sei das Verhalten der Beigeladenen rechtsmißbräuchlich und verstoße gegen Treu und Glauben; die Beklagte habe dies geduldet, so daß der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig sei.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hält er § 24 Abs. 2 BNVO für rechtsgültig. Auf diese Frage komme es jedoch nicht an, weil die Klägerin die Aufhebung der Baugenehmigung für die Garagen auch dann nicht verlangen könne, wenn die Vorschriften der Baunutzungsverordnung entsprechend angewendet würden. § 15 BNVO verfolge den Zweck, eine sinnvolle Einordnung der baulichen Anlagen in den Baugebieten zu sichern; dabei seien nach § 15 Abs. 3 nur städtebauliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Damit schränke § 15 BNVO die Zulässigkeit von Vorhaben durch die Bestimmung allgemeiner Voraussetzungen ein. Nach § 15 BNVO seien daher bauliche Anlagen im Einzelfall generell nicht zuzulassen, dürften auf dem betroffenen Grundstück also überhaupt nicht errichtet werden, wenn sie gegen die Eigenart des Baugebietes verstoßen und deswegen zu unzumutbaren Störungen und Mißständen führen würden. § 15 BNVO enthalte jedoch keine Aussage darüber, wo auf einem Grundstück eine nach der Eigenart des Gebietes zulässige bauliche Anlage im konkreten Fall errichtet bzw. nicht errichtet werden dürfe. Da es sich nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts bei den Garagen "zweifellos" um bauliche Anlagen handele, die nach der Eigenart des Gebietes auf dem betroffenen Grundstück zulässig seien, gebe jedenfalls § 15 BNVO keine Handhabe, den Bauherrn zu zwingen, diese Garagen auf dem Grundstück so anzuordnen, daß Belästigungen und Störungen vom Nachbargrundstück ferngehalten würden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BNVO. Auch nach dieser Vorschrift sei es ohne Bedeutung, ob von einer baulichen Anlage nur deshalb Störungen ausgingen, weil sie auf einer bestimmten Stelle des Grundstücks errichtet werde.
Auf die Frage, ob § 11 Abs. 1 RGaO durch die Baunutzungsverordnung aufgehoben worden sei, komme es hier nicht an, weil § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO keine nachbarschützende Bestimmung sei.
II.
Die Revisionen müssen Erfolg haben. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO.
1.
Zutreffend ist es allerdings, daß das Berufungsgericht diese Vorschrift angewendet hat. Unabhängig davon, nb § 24 Abs. 2 BNVO rechtsgültig ist oder nicht, und ob damit im Rahmen des § 34 BBauG die Vorschriften der Baunutzungsverordnung - hier § 12 und § 15 - entsprechend anzuwenden sind, ist als maßgebliche planungsrechtliche Vorschrift § 11 Abs. I. Satz 1 RGaO anzuwenden - und zwar nur diese Vorschrift -; daneben kommen weder § 34 BBauG noch - in Ergänzung des § 34 BBauG - die Vorschriften der Baunutzungsverordnung zum Zuge, Das ergibt sich aus dem im Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 12.65 - Gesagten (BVerwGE 26, 103 [104]).
2.
Auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO kann die Klage jedoch keinen Erfolg haben. Wie der Senat in seinem Urteil vom 28. April 1967 - BVerwG IV C 10.65 - (BVerwGE 27, 29 [31 ff.]) im einzelnen begründet hat, räumt die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO einem Nachbarn keine Rechte ein. Daran hält der Senat fest. Fehlt es damit an einem der Klägerin zur Verfügung stehenden Recht, so vermag auch ihr Hinweis auf die angebliche Verletzung von Treu und Glauben durch die Beigeladene und auch die Duldung dieses Verhaltens durch die Beklagte ihrer Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen.
3.
Neben den planungsrechtlichen Voraussetzungen, die sich hier aus § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO ergeben bzw. deren Fehlen jedenfalls von der Klägerin nicht geltend gemacht werden kann, müssen allerdings für die Zulässigkeit der Garage noch andere Voraussetzungen erfüllt sein. Außer den baupolizeilichen Anforderungen kann das Landesrecht noch weitere Voraussetzungen polizeilicher oder sonstiger Art für die Zulässigkeit einer Anlage aufstellen. Das ist hier - möglicherweise - durch das niedersächsische Immissionsschutzgesetz vom 6. Januar 1966 (GVBl. S. 1) geschehen, und zwar unter Umständen mit der Wirkung, daß sich auch Nachbarn auf dieses Gesetz berufen können. Allerdings hat das Oberverwaltungsgericht Zweifel anklingen lassen, ob Garagen überhaupt unter Anlagen im Sinne des § 1 jenes Gesetzes fallen. Das kann jedoch aus folgenden Gründen offen bleiben, so daß es einer Zurückverweisung wegen dieser Frage nicht bedarf: Die streitigen Garagen sind bereits am 9. November/9. Dezember 1964 genehmigt und spätestens im Laufe des Jahres 1965 - jedenfalls in der Grundsubstanz - fertiggestellt worden. Das Immissionsschutzgesetz ist hingegen erst am 1. März 1966 in Kraft getreten (vgl. § 12 Satz 1 des Gesetzes). Bis zu seinem Inkrafttreten stand den Garagen allenfalls die planungsrechtliche Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO entgegen, eine Vorschrift, auf die sich die Klägerin nach dem zu 2) Gesagten jedoch nicht berufen kann. Damit steht zwar noch nicht die materielle Rechtmäßigkpit der Garagen fest, wohl aber, daß die Genehmigung nicht auf dir Klage der Nachbarin wegen eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO aufgehoben werden kann, sondern allenfalls nach Rücknahmegrundsätzen. Die Genehmigung war also jedenfalls insofern bestandsgesichert, als sie nur noch nach den Regeln über die Rücknahme rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakte oder - falls sie auch materiell rechtmäßig sein sollte - nach den noch strengeren Regeln über den Widerruf rechtmäßig begünstigender Verwaltungsakte beseitigt werden konnte. Dieser Bestand ist zwar - jedenfalls bei einem rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt - nicht in dem Maße gesichert wie ein materiell rechtmäßiger Baubestand; aber dennoch kann er auf den Widerspruch eines nicht subjektivrechtlich berechtigten Nachbarn nicht nach den Regeln über den Widerspruch (vgl. Beschluß vom 29. Oktober 1968 - BVerwG IV B 7.68 -) oder auf Klage dieses Nachbarn beseitigt werden. Dies ist auch nicht dadurch möglich, daß eine andere Norm mit möglicherweise (subjektivrechtlichem) nachbarschützendem Gehalt später neu geschaffen und dem Begünstigten, dem bereits ein Bestandsschutz - wie eben dargestellt - zur Seite steht, entgegengehalten wird. Daran ändert nichts, daß der Verwaltungsakt - wäre hier das Immissionsschutzgesetz schon zur Zeit des Erlasses des Verwaltungsaktes in Geltung gewesen - möglicherweise nicht hätte erlassen werden dürfen und auf Klage des Nachbarn hätte aufgehoben werden müssen. Die bereits erteilte und zudem schon ausgenutzte Genehmigung kann daher nicht mehr auf Grund des Immissionsschutzgesetzes in Frage gestellt werden.
Dieses Ergebnis läßt sich auch nicht auf Grund der Vorschrift des § 12 Satz 2 des Immissionsschutzgesetzes in Zweifel ziehen. Danach ist das Gesetz auch auf die bei seinem Inkrafttreten bereits vorhandenen Anlagen anzuwenden. Auf der Grundlage dieser Vorschrift kann jedoch ohne Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht jedwede auf Grund früheren Rechts rechtmäßige oder jedenfalls für Dritte nicht mit Erfolg angreifbare Anlage durch das neue Recht in ihrem Bestand angetastet werden. An einer Entschädigungsregelung fehlt es insoweit, im übrigen auch an jedem Hinweis dafür, daß § 12 Satz 2 a.a.O. den Widerruf rechtmäßiger oder jedenfalls nicht mit Erfolg anfechtbarer Verwaltungsakte zuläßt. § 12 Satz 2 a.a.O. unterwirft vielmehr die bereits bestehenden Anlagen den Nutzungsregelungen und -einschränkungen z.B. des.§ 3 a.a.O. und weiterer Vorschriften des Gesetzes, die lediglich Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG regeln und daher verfassungsrechtlich unbedenklich sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und auf § 162 Abs. 3 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler