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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1968, Az.: BVerwG C 62.64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1968
Aktenzeichen
BVerwG C 62.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15779
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 08.04.1964 - AZ: IV 325/62

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Nehlert und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. April 1964 wird im Kostenpunkt und soweit aufgehoben, wie es die Bescheide vom 1. August 1960 und vom 29. November 1960 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet hat, dem Kläger für die Zeit nach dem 13. September 1957 Versorgungsbezüge zu zahlen.

Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1879 geborene Kläger diente aktiv vom 15. März 1898 bis zum 12. März 1919 in der alten Wehrmacht, zuletzt als Major. Von seiner Verabschiedung bis zum 31. Mai 1932 erhielt er aus diesem Dienstverhältnis Ruhegehalt. Vom 1. Juni 1932 bis zum 3. Dezember 1932 war er Reichskanzler, vom 30. Januar 1933 bis zum 1. August 1934 Stellvertreter des Reichskanzlers. In den Jahren 1934 bis 1944 fand er als Gesandter und Botschafter Verwendung.

2

Der Kläger wurde im Hauptprozeß vor dem Internationalen Militär-Tribunal in Nürnberg freigesprochen. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er zunächst als Hauptschuldiger, dann als Belasteter eingestuft; diese Einstufungen wurden im Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, das Verfahren wurde eingestellt.

3

Der Kläger beantragte Zahlung von Versorgungsbezügen auf Grund seiner Dienstzeit als Berufssoldat. Das Regierungspräsidium Südbaden erkannte dem Kläger durch Bescheid vom 1. August 1960 Versorgungsbezüge als ehemaligem Berufsoffizier für die Zeit vom 1. Mai 1957 bis zum 13. September 1957 in Höhe von monatlich 678,19 DM zu. Es lehnte für die spätere Zeit eine Bewilligung von Versorgungsbezügen mit der Begründung ab, der Kläger könne vom 14. September 1957 an wegen der an diesem Tag in Kraft getretenen Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 3 a des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) - G 131 - keine Rechte aus diesem Gesetz mehr geltend machen, weil er als Mitglied der Regierung Hitler durch seine Mitwirkung an rechtsstaatswidrigen Gesetzen im Jahre 1933 gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe. Der Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wurde durch Bescheid vom 29. November 1960 zurückgewiesen.

4

Zur Begründung für den gegen den Kläger erhobenen Vorwurf, daß er gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe, wurde in den vorgenannten Bescheiden im wesentlichen folgendes angeführt:

  1. 1.

    Der Kläger habe als Mitglied der Reichsregierung das Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe vom 29. März 1933 (RGBl. I S. 151) mit beschlossen und in Vertretung des Reichsministers der Justiz unterzeichnet. Dieses Gesetz habe mit rückwirkender Kraft die Todesstrafe für bestimmte Verbrechen angeordnet. Es habe damit rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprochen. In der Kabinettssitzung vom 7. März 1933 hätten Staatssekretär Dr. S. Staatssekretär Dr. M. Widerspruch gegen dieses Gesetz erhoben. Auch in einem Gutachten vom 10. März 1933, das Staatssekretär Dr. S. erstattet habe, sei diesem Gesetz widersprochen worden. Trotzdem habe der Kläger an der Beschlußfassung über dieses Gesetz mitgewirkt und es in Vertretung des Reichsministers der Justiz gezeichnet.

  2. 2.

    Der Kläger habe weiterhin als Mitglied der Reichsregierung an der Beschlußfassung über die folgenden fünf Gesetze mitgewirkt, die eine Diskriminierung von Personen "nichtarischer" Abstammung und von politisch andersdenkenden Personen enthalten hätten, was dem Gleichheitsgrundsatz und zahlreichen Vorschriften der früheren Reichsverfassung widersprochen habe: Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 175), Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 188), Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen vom 25. April 1933 (RGBl. I S. 225), Reichserbhofgesetz vom 29. September 1933 (RGBl. I S. 685) und Schriftleitergesetz vom 4. Oktober 1933 (RGBl. I S. 713). Aus Äußerungen des Klägers in der damaligen Zeit ergebe sich, daß er sich zu einem gemäßigten Antisemitismus bekannt habe. Daraus folge, daß der Inhalt der vorgenannten Gesetze seiner damaligen politischen Überzeugung und Willensrichtung entsprochen habe.

  3. 3.

    Der Kläger habe als Regierungsmitglied an der gesetzlichen Totalbeseitigung des Rechtsstaates mitgewirkt, und zwar durch die Gleichschaltungsgesetze vom 31. März 1933 (RGBl. I S. 153) und vom 7. April 1933 (RGBl. I S. 173), durch das Gesetz gegen die Neubildung von Parteien vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479), das die NSDAP als einzige Partei zugelassen und die Bildung anderer politischer Parteien verboten habe, durch das Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 479) sowie durch das Gesetz zur Sicherung der Einheit von Partei und Staat vom 1. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1016). Selbst in seiner bekannten Marburger Rede habe sich der Kläger als Gegner des liberal-demokratischen Rechtsstaates bekannt. Er habe sich daher im Jahre 1933 in voller Kenntnis der Tragweite der Maßnahmen der damaligen Reichsregierung an der Beseitigung des Rechtsstaates beteiligt.

5

Gegen diese Bescheide hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage mit dem Antrag erhoben,

die angefochtenen Bescheide aufzuheben und ihm vom 29. Dezember 1953 an Ruhegehalt abzüglich der Beträge zu zahlen, die für die Monate Mai bis September 1957 bereits gezahlt worden sind.

6

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat der Klage durch Urteil vom 8. März 1962 in vollem Umfang stattgegeben. Es hat bereits das Schreiben des Klägers vom 29. Dezember 1953 als den für den Zahlungsbeginn erforderlichen Antrag auf Versorgungsleistungen angesehen. Es hat weiterhin die Auffassung vertreten, daß die Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auf Tatbestände politischer Natur, die - wie beim Kläger - bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Entnazifizierungsverfahrens gewesen seien, nicht anwendbar sei. Auch wenn man - so fährt das Verwaltungsgericht fort - dieser Auffassung nicht folge, sondern annehme, daß gleichwohl § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 auf den Kläger grundsätzlich anwendbar sei, hätten doch die angefochtenen Bescheide zu Unrecht die Voraussetzungen dieser Vorschrift bejaht. Hierzu führt das Verwaltungsgericht im wesentlichen folgendes aus:

7

Der Kläger könne sich zwar nicht darauf berufen, daß die bloße Teilnahme an der Beratung der Gesetzesentwürfe noch keine Handlung von einigem Gewicht darstelle. Allerdings genüge zur Anwendung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht schon jedes sittlich oder moralisch nicht zu billigende Tun, sondern es müsse sich um Verstöße erheblicher Art handeln. Die Beteiligung des Klägers an dem Zustandekommen der Gesetze auf höchster Ebene sei aber nicht als ein Verhalten von nur untergeordnetem Rang zu werten. Es möge zwar sein, daß der Kläger zum Teil nicht ausdrücklich zugestimmt habe, er habe jedoch mit beraten und seine Zustimmung durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht. Das werde durch die Protokolle über die einschlägigen Kabinettssitzungen bewiesen.

8

Jedoch verlange § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 die Feststellung eines konkreten schuldhaften Tuns. Die Vorschrift habe disziplinarrechtlichen Charakter. Fordere aber die Vorschrift schuldhaftes Verhalten, so sei weiter notwendig, daß dem Handelnden die Rechtswidrigkeit seines Tuns bewußt gewesen sei. Insoweit werde den Grundsätzen gefolgt, die der Bundesgerichtshof in dem Beschluß vom 18. März 1952 (NJW 1952, 593 [BGH 18.03.1952 - GSSt 2/51]) für die strafrechtliche Schuld herausgearbeitet habe. Diese Grundsätze müßten auch auf außerstrafrechtliche Tatbestände, die vorwerfbares Verhalten verlangten, angewendet werden. Ob ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit vorliege, dürfe nicht nach den Anforderungen moderner Verfassungen beantwortet werden. Ein vorwerfbares Verhalten könne nur vorliegen, wenn die Handlung auch nach damals herrschender Rechtsüberzeugung als rechtswidrig und verwerflich anzusehen gewesen sei oder offensichtliches Unrecht dargestellt habe. Eine derartige Schuld habe beim Kläger nicht festgestellt werden können.

9

Das Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe vom 29. März 1933 müsse unter dem Gesichtspunkt gesehen werden, daß damals eine von beachtlichen Vertretern verfochtene Auffassung dahin gegangen sei, Art. 116 der Weimarer Reichsverfassung verbiete nur die rückwirkende Bestrafung von Handlungen, deren Strafbarkeit als solche im Zeitpunkt der Begehung noch nicht gesetzlich vorgesehen gewesen sei, hindere aber nicht rückwirkende Strafverschärfung. Außerdem habe das sog. Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 (RGBl. I S. 141), dem eine verfassungsändernde Mehrheit im Reichstag zugestimmt habe, der Regierung Gesetzgebungsbefugnisse eingeräumt und ausdrücklich Abweichungen von der Verfassung gestattet. Entsprechend dieser Rechtslage habe die Reichsregierung, ohne gegen positives Recht zu verstoßen, in dem Gesetz vom 29. März 1933 die Rückwirkung der Todesstrafe anordnen können. Auch das Reichsgericht habe die Gültigkeit dieses Gesetzes als selbstverständlich angesehen. Der Vorsitzende im Reichstagsbrandprozeß habe in der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt, der Umfang der dem Gesetzgeber erteilten Ermächtigung schließe die Anordnung einer Rückwirkung dieser strafverschärfenden Verordnung nicht aus, die Befugnis zu einer nachträglichen Strafverschärfung stehe außer Frage, sofern nur wie hier die Strafbarkeit der Handlung zur Zeit der Tat bestimmt gewesen sei. Man dürfe annehmen, daß dieses Urteil des Reichsgerichts noch weitgehend unabhängig von politischen Rücksichten gefällt worden sei. Wenn es aber nach damaliger Rechts- und Verfassungslage der Reichsregierung möglich gewesen sei, ohne Verstoß gegen positives Recht ein Gesetz wie das vom 29. März 1933 zu erlassen, so könne dem Kläger kein Vorwurf gemacht werden, wenn er mit beraten, abgestimmt und schließlich das Gesetz unterzeichnet habe. Die rückwirkende Strafverschärfung sei auch sonst in der deutschen Gesetzgebung nicht ohne Beispiel (wird ausgeführt), das Rückwirkungsverbot sei auch anläßlich des Nürnberger Kriegsverbrecherprozesses durchbrochen worden und habe bei Verfahren nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 keine Berücksichtigung gefunden. Außerdem habe es dem Kläger am Unrechtsbewußtsein gefehlt. Um die Forderung des Reichsministers des Innern nach rückwirkender Strafverschärfung zu stützen, seien in der Kabinettssitzung vom 7. März 1933 drei Gutachten namhafter Professoren verlesen worden, in denen dargelegt worden sei, daß Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot der Rückwirkung denkbar seien. Die Äußerungen des Staatssekretärs Dr. Schlagelberger hätten den Kläger nicht unbedingt von der Rechtswidrigkeit des beabsichtigten Gesetzes überzeugen müssen. Ein Gutachten des Reichsjustizministeriums, das sich gegen diese Rückwirkung gewandt habe, sei dem Kläger, der damals noch über keine eigene Dienststelle verfügt habe, unwiderlegt nicht zugegangen.

10

Dem Kläger könne auch die Mitwirkung an den Gesetzen diskriminierenden Inhalts nicht als persönlich vorwerfbarer Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien vorgehalten werden.

11

Es komme nicht entscheidend darauf an, daß diese Gesetze aus heutiger Sicht entschieden abzulehnen seien, sondern maßgebend seien die allgemeine Rechtslage und Rechtsüberzeugung im Zeitpunkt, als jene Gesetze erlassen worden seien. Zwar sei auch damals der Gleichheitssatz Verfassungsbestandteil gewesen, jedoch habe eine von zahlreichen namhaften Rechtsgelehrten vertretene Lehre darin nur eine Norm für die Gesetzesanwendung gesehen, die die Gesetzgebung nicht habe binden wollen. Allerdings habe der Gleichheitssatz einer Reihe von Verfassungsvorschriften zugrunde gelegen, die bindende Wirkung auch im Verhältnis zum Gesetzgeber gehabt hätten. Gegen diese Verfassungsvorschriften hätten die zur Erörterung stehenden Gesetze jedoch nicht verstoßen. Im übrigen könne dies auf sich beruhen, weil es der Reichsregierung nach Art. 2 des Ermächtigungsgesetzes gestattet gewesen sei, auch von der Verfassung abzuweichen. Überpositive Prinzipien, die dem entgegengestanden hätten, hätten nach damaliger Auffassung nicht bestanden. Im übrigen habe auch hier dem Kläger das erforderliche Unrechtsbewußtsein gefehlt. Der Kläger sei als Vertrauensmann des Reichspräsidenten in das Kabinett Hitler eingetreten. Man habe darin eine Sicherungsmaßnahme gesehen, um eventuellen Machtmißbräuchen Hitlers vorzubeugen. Der Kläger habe sich dem Reichspräsidenten verpflichtet gefühlt, auf diesem Posten zu bleiben. Um seinen Auftrag weiter wahrnehmen zu können und Schlimmeres zu verhüten, habe er sich berechtigt geglaubt, den diskriminierenden Gesetzen zustimmen zu können. Es bestehe kein Anlaß, an dieser Darstellung des Klägers zu zweifeln, zumal sie im Spruch der Berufungsspruchkammer auf Grund zahlreicher Zeugenaussagen bestätigt werde.

12

Dort werde ausgeführt, der Kläger habe besonders in der Judenfrage beruhigend eingewirkt und Hindenburg veranlaßt, in dieser Beziehung seine Autorität geltend zu machen. Die im Berufsbeamtengesetz enthaltenen mildernden Vorschriften seien im wesentlichen auf den Kläger zurückzuführen. Sie hätten vorgesehen, daß die vor 1914 eingestellten Beamten, die Kriegsteilnehmer und deren Hinterbliebene von den Wirkungen des Gesetzes nicht betroffen sein sollten. Ähnliche Einschränkungen fänden sich im Rechtsanwaltsgesetz und im Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen. Das Gesamtverhalten des Klägers - das vom Verwaltungsgericht im einzelnen dargestellt wird - ergebe, daß er den Inhalt der zur Erörterung stehenden Gesetze innerlich nicht gebilligt, sondern nur in Kauf genommen habe, um Schlimmeres zu verhüten. Der Kläger habe die Mitarbeit insoweit für vertretbar gehalten, da er sie als das einzige Mittel angesehen habe, das unter den gegebenen politischen Verhältnissen unvermeidbare Unrecht auf das geringstmögliche Maß einzudämmen. Auch seien die Folgen, die auf Grund der diskriminierenden Gesetze eingetreten seien, noch nicht so vernichtend gewesen, daß sich der Kläger hätte sagen müssen, eine Mitwirkung könne unter keinen Umständen gerechtfertigt werden. Große Gruppen jüdischer Bürger seien von den nachteiligen Folgen ausgenommen worden. Das Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums habe den betroffenen Beamten ihr Ruhegehalt belassen. Das Gesetz über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und das Schriftleitergesetz hätten allerdings eine empfindliche Behinderung der Berufswahl und der Berufsausübung gebracht, doch sei den Betroffenen nicht versagt gewesen, andere Berufe zu ergreifen. Die Einführung des numerus clausus in dem Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen habe auch andere deutsche Staatsangehörige betroffen, wie überhaupt Gesetze berufsregelnden und -beschränkenden Inhalts keine Seltenheit gewesen seien. Man werde die erwähnten Behinderungen nicht als schlechthin unerträglich bezeichnen können. Der Verlust der Bauerneigenschaft nach dem Reichserbhofgesetz habe im allgemeinen keine Auswirkungen auf das Eigentum am Hof gehabt.

13

Auch in der Mitwirkung des Klägers an der dritten Gruppe von Gesetzen könne ein Verstoß gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit nicht gesehen werden. Es werde ihm vorgeworfen, er habe dadurch an der Beseitigung des Rechtsstaates mitgewirkt. Dieses bei dem Kläger gerügte Verhalten falle schon objektiv nicht unter den in § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 angeführten Verstoß. Der Rechtsstaat als unpolitisches Formprinzip und die Demokratie seien nicht identisch, anderenfalls wäre z.B. das Deutsche Reich bis 1918 kein Rechtsstaat gewesen. Soweit der Kläger an der Beseitigung der Selbständigkeit der Länder und am Verbot der politischen Parteien beteiligt gewesen sei, könne darin eine Verletzung rechtsstaatlicher Prinzipien nicht gesehen werden, denn weder die Bundesstaatlichkeit noch die Existenz politischer Parteien seien ein Wesensmerkmal des Rechtsstaatsgedankens. Eine Volksvertretung könne auch nach anderen Gesichtspunkten als mit Hilfe politischer Parteien gebildet werden. Bei dem Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 sei zu beachten, daß die Eigentumsgarantie bereits durch § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten vom 28. Februar 1933 weitgehend außer Kraft gesetzt gewesen sei. Schließlich fehle es auch hier am Unrechtsbewußtsein des Klägers. Dieser habe glaubwürdig geltend gemacht, er habe gemeint, sich im Hinblick auf die politische Entwicklung für die Idee eines korporativen Ständestaates christlicher Prägung, der aber auch ein Rechtsstaat habe sein sollen, entscheiden zu müssen. Mit seiner Beteiligung am Kabinett Hitler, die zugleich als Sicherungsmaßnahme gedacht gewesen sei, habe er gehofft, diese seine Vorstellungen verwirklichen zu können. Weil im Ständestaat die politische Willensbildung nicht durch Vertreter der Parteien, sondern durch Vertreter der Stände erfolgt sei, habe er auch die Beseitigung der Parteien nicht als verwerfliches Unrecht angesehen. Zudem sei sie ihm als Konsequenz der damaligen innerpolitischen Lage erschienen. Diese habe auch ein neues Verhältnis von Reich und Ländern erfordert. Es böten sich keine Anhaltspunkte dafür, daß diese vom Kläger angestrebte Ordnung als rechtsstaatswidrig betrachtet werden müsse. Der Kläger habe durchaus annehmen können, daß die weitreichenden Vollmachten, die der Reichsregierung durch eine Zweidrittelmehrheit des Reichstags zugebilligt worden seien, auch seine Konzeptionen gedeckt hätten. Im übrigen sei das Rechtsstaatsprinzip durch Verabschiedung des Ermächtigungsgesetzes, das die Billigung zahlreicher Politiker von untadeligem Ruf gefunden habe, in entscheidenden Punkten ausgehöhlt, wenn nicht zerstört gewesen. Wenn aber damals derartig schwerwiegende Eingriffe in den Rechtsstaat von zahlreichen Politikern für vertretbar gehalten worden seien, so erscheine es nicht gerechtfertigt, den Kläger, der ebenfalls subjektiv von der Richtigkeit seiner politischen Ansicht überzeugt gewesen sei, zu bezichtigen, er habe sich gegen den Rechtsstaat vergangen, einen Staat, der mit dem Erlaß des Ermächtigungsgesetzes nicht mehr als Rechtsstaat habe betrachtet werden können.

14

Auf die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des beklagten Landes hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 8. April 1964 wie folgt entschieden:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. März 1962 abgeändert.

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Südbaden vom 1. August 1960 und der Widerspruchsbescheid des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 29. November 1960 werden insoweit aufgehoben, als sie die Feststellung enthalten, daß der Kläger ab 14. September 1957 keine Versorgungsansprüche mehr geltend machen könne.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Zeit nach dem 13. September 1957 die ihm als ehemaligem Berufsoffizier zustehenden Versorgungsbezüge zu zahlen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

15

Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgenden. Erwägungen:

16

Der Anspruch des Klägers auf Versorgung als ehemaliger Berufssoldat entspringe einem am 8. Mai 1945 nicht untergegangenen Versorgungsverhältnis und habe schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Art. 131 GG unter dem Schutz des Grundgesetzes gestanden. Der Anspruch könne daher über § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nur aberkannt werden, wenn dies entsprechend den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums in einem förmlichen Disziplinarverfahren nach § 9 G 131 möglich wäre. Dies sei nicht der Fall, da es an der Verfolgbarkeit der Tat nach § 9 G 131 fehle. Zwar könne der Kläger als ehemaliger Berufssoldat grundsätzlich einem Disziplinarverfahren nach § 9 G 131 unterworfen werden. Da er im Sinne dieser Vorschrift einem Ruhestandsbeamten gleichstehe, könne jedoch ein Disziplinarverfahren nur eingeleitet werden wegen eines vor Eintritt in den Ruhestand begangenen Dienstvergehens - dies scheide aus - oder wegen einer Handlung, die als Dienstvergehen gelte. Es habe keine Vorschrift bestanden, nach der die Handlungen, die dem Kläger vorgeworfen würden, als Dienstvergehen gegolten hätten. Erst seit dem 13. Mai 1951 gelte es als Dienstvergehen, wenn sich ein Ruhestandsbeamter gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung betätige. Maßgebend dafür aber, was bei Ruhestandsbeamten als Dienstvergehen gelte, sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Tat. Es komme demnach nicht darauf an, ob dem Kläger in der ihm vorgeworfenen Mitwirkung an dem Zustandekommen bestimmter Gesetze ein unentschuldbarer Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit zur Last gelegt werden könne. Der Kläger könne jedoch Versorgungszahlungen erst vom 1. Mai 1957 an verlangen, denn er habe erst am 14. Mai 1957 einen rechtsgültigen Antrag auf Versorgung aus seinem Militärverhältnis gestellt (wird ausgeführt).

17

Das beklagte Land hat gegen das ihm am 27. Mai 1964 zugestellte Urteil am 25. Juni 1964 die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und sie am 22. Juli 1964 begründet. Es beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. April 1964 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 8. März 1962 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

18

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückzuverweisen.

19

Das beklagte Land rügt im wesentlichen fehlerhafte Auslegung des § 3 Satz 1 Nr. 3 a und des § 9 G 131.

20

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen,

21

hilfsweise,

den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

22

Der Kläger verteidigt mit Rechtsausführungen das angefochtene Berufungsurteil.

23

Der Oberbundesanwalt teilt die Auffassung des beklagten Landes.

24

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 20. Oktober 1966 das Verfahren ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG vorgelegt.

25

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 12. Dezember 1967 (BGBl. 1968 I S. 237; BVerfGE 22, 387) entschieden, daß § 3 Nr. 3 a des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes in der Fassung des Artikels I Nr. 2 Buchstabe a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1275) mit dem Grundgesetz vereinbar ist, auch soweit er sich auf Angehörige der alten Wehrmacht bezieht, die nach dem ersten Weltkrieg mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung ausgeschieden sind.

26

Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

27

II.

Nach § 141 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO kann die Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen.

28

Die Revision des beklagten Landes muß zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen, soweit die Sache in der Revisionsinstanz anhängig geworden ist.

29

Das ist sie nicht, soweit das Berufungsgericht das Begehren des Klägers, auch für die Zeit vom 29. Dezember 1953 bis zum 30. April 1957 Versorgungsbezüge zu erhalten, wegen Fehlens eines entsprechenden Antrages für unbegründet erklärt hat. Denn der Kläger hat insoweit das Berufungsurteil nicht angefochten.

30

Wie der erkennende Senat bereits in dem in dieser Sache ergangenen Beschluß vom 20. Oktober 1966 ausgesprochen hat, hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, daß dem Kläger die. Rechte nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG zwar nicht gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 G 131 versagt bleiben, daß aber die Anwendung der Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 im Falle des Klägers nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt und daß ihrer Anwendung weder das Verbot der Doppelbestrafung noch der Ausgang des Entnazifizierungsverfahrens entgegenstehen.

31

Jedoch kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, die Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 könne verfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß die Vorschrift in Fällen, in denen es sich um über den 8. Mai 1945 hinaus fortbestehende Versorgungsansprüche handele, nicht anzuwenden sei, wenn der Betroffene nicht in einem Verfahren nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 verurteilt werden könne. Der erkennende Senat hat zu dieser Frage der verfassungskonformen Auslegung in dem bereits erwähnten Beschluß vom 20. Oktober 1966 folgendes ausgeführt:

"Zwar verlangt das in der Vermutung, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist, zum Ausdruck kommende Prinzip im Zweifel eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes (BVerfGE 2, 266 [282] [BVerfG 07.05.1953 - 1 BvL 104/52], vgl. auch BVerfGE 2, 336 [341]; 8, 38 [41]; 8, 210 [221]; 9, 194 [200] und 14, 56 [73]). Jedoch darf durch den Versuch einer verfassungskonformen Auslegung nicht das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkte verfehlt oder verfälscht werden (BVerfGE 8, 28 [34]). Für eine verfassungskonforme Auslegung ist kein Raum, wenn eine unzweideutig im gegenteiligen Sinn getroffene Regelung entgegensteht, ein eindeutiges Gesetz darf nicht durch verfassungskonforme Auslegung einen entgegengesetzten Sinn erhalten (BVerfGE 8, 28 Leitsatz Nr. 1, vgl. auch BVerfGE 16, 306 [329] und 17, 122 [130]). Die einer verfassungskonformen Auslegung gesetzten Grenzen würden überschritten, wenn sie zu einer Umdeutung und Änderung, des eindeutigen Gesetzessinnes führen würde. So wäre - es hier, wollte man § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 in dem eingangs dargestellten Sinn verfassungskonform auslegen. Nach dieser Vorschrift haben Rechte nach Kapitel I des Gesetzes nicht die in §§ 1 und 2 bezeichneten Personen, die ein näher bestimmtes Verhalten an den Tag gelegt haben. In den §§ 1 und 2 G 131 sind ohne jeden Zweifel bezeichnet nicht nur die Personen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienst gestanden haben, sondern auch diejenigen, die zu diesem Zeitpunkt bereits Versorgungsempfänger gewesen sind, und darunter auch die Versorgungsempfänger der früheren Wehrmacht in § 1 Abs. 1 Nr. 3 G 131. Dies wird noch verdeutlicht dadurch, daß sich § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 kraft ausdrücklicher Einfügung der Bezugnahme auf diese Vorschrift durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) in die Vorschriften des § 62 Abs. 1 und 2 und des § 63 Abs. 1 und 2 G 131 auch auf die dort bezeichneten Personenkreise erstreckt; dazu aber gehören nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 und § 63 Abs. 1 Nr. 2 G 131 auch Versorgungsempfänger, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder nach dem Beginn des nationalsozialistischen Regimes versorgungsberechtigt geworden sind. Auch dem Sinn von § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ist nichts dafür zu entnehmen, daß etwa aktive Beamte und Versorgungsempfänger verschieden behandelt werden sollten. Wenn man bei dieser eindeutigen Rechtslage der Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 die Wirksamkeit für die Fälle abspricht, in denen es sich um Versorgungsempfänger der früheren Wehrmacht handelt und diese wegen der Vorwürfe, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 gegen sie erhoben werden, nach § 9 Abs. 1 Satz 1 G 131 nicht disziplinar verfolgbar sind, so liegt darin nicht mehr eine verfassungskonforme Auslegung, sondern die Feststellung der Nichtigkeit der Vorschrift, soweit sie sich Anwendbarkeit auf die vorstehend bezeichnete Gruppe von Versorgungsberechtigten beilegt. Diese Feststellung aber steht allein dem Bundesverfassungsgericht zu."

32

Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch diese Feststellung nicht getroffen, sondern im Gegenteil durch den Beschluß vom 12. Dezember 1967 (BGBl. 1968 I S. 237; BVerfGE 22, 387) entschieden, daß § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 mit dem Grundgesetz auch insoweit vereinbar ist, als sich die Vorschrift auf Angehörige der alten Wehrmacht bezieht, die nach dem ersten Weltkrieg mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung ausgeschieden sind. Das Bundesverfassungsgericht hat zur Begründung unter anderem ausgeführt (BVerfGE 22, 387 [422, 423]), Art. 14 GG garantiere allerdings die erdienten Versorgungsbezüge der Berufssoldaten der alten Wehrmacht mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung, stehe aber dem Ausschluß dieser Versorgungsrechte auf Grund des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 nicht im Wege; diese den Eigentumsschutz einschränkende Vorschrift finde verfassungsrechtlich ihre Rechtfertigung in der Vorschrift des Art. 131 GG. Mit den Grundsätzen, deren Verletzung § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 mißbillige, sei es unvereinbar, daß ein freiheitlicher Rechtsstaat denen, die den Tatbestand dieser Vorschrift schuldhaft erfüllt hätten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln weiterhin gewähre, die sie früher einmal verdient haben mögen.

33

Da - wie oben dargelegt - die vom Berufungsgericht vorgenommene "verfassungskonforme" Auslegung nicht bestehenbleiben kann, die Vorschrift des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 aber auch ohne diese nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht grundgesetzwidrig ist, muß das Berufungsurteil aufgehoben werden, soweit es mit der Revision angefochten ist.

34

Das Berufungsgericht hat bisher nicht darüber entschieden, ob der Kläger durch das ihm zur Last gelegte Verhalten schuldhaft gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 verstoßen hat. Es liegen dazu - wie bereits im Beschluß vom 20. Oktober 1966 ausgeführt - keine tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Vor allem aber fehlt in dieser Hinsicht - auch soweit etwa Tatsachen unstreitig sein sollten - jede Würdigung der Tatsachen durch das Berufungsgericht. Eine solche Tatsachenwürdigung aber muß grundsätzlich und mit Rücksicht auf die Systematik des gesetzlich vorgesehenen Instanzenzuges dem dem Revisionsgericht unmittelbar vorgeschalteten Tatsachengericht überlassen werden. Dies um so mehr, als hier das Berufungsgericht in einer eingehenden mündlichen Verhandlung am 8. April 1964 auch den Kläger persönlich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen angehört hat und schon deshalb in erster Linie, selbst berufen ist, die vom Kläger vorgetragenen Umstände zu würdigen. Demnach muß die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

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Dabei wird das Berufungsgericht Erkenntnisse berücksichtigen können, die sich aus inzwischen ergangenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage des Verstoßes gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit ergeben, so insbesondere aus den Urteilen vom 28. Februar 1963 - BVerwG VIII C 67.62 - (BVerwGE 15, 336 ), vom 29. Oktober 1963 - BVerwG VI C 78.63 - (BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63]), vom 16. Januar 1964 - BVerwG VIII C 60.62 - (BVerwGE 19, 1[BVerwG 16.01.1964 - VIII C 60/62]), vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 - (BVerwGE 25, 128[BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]) und vom 26. Januar 1967 - BVerwG II C 102.63 - (BVerwGE 26, 82).

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Das Bundesverwaltungsgericht hat dargelegt (so insbesondere in BVerwGE 25, 128[BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63]), daß der Ausschluß von Rechten nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 weder eine Strafe noch eine disziplinarrechtliche Maßnahme ist (a.a.O. S. 129) und daß der Tatbestand dieser Vorschrift nur dann verwirklicht ist (a.a.O. S. 135),

"wenn der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit ein zurechenbares, vorwerfbares, also ein schuldhaftes Verhalten darstellt (vgl. BVerfGE 12, 264 [270]). Es handelt sich dabei allerdings nicht um den strafrechtlichen Verschuldensbegriff im Sinne eines konkreten, auf eine nach den damaligen Gesetzen strafbare Handlung bezogenen Vorsatzes. Denn der Rechtsausschluß nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ist - wie bereits oben dargelegt - keine Strafe. Für ein Verschulden nach dieser Vorschrift reicht eine vorwerfbare Verantwortlichkeit im Sinne einer willentlichen und wissentlichen Mitwirkung an Verstößen gegen die genannten Grundsätze aus (vgl. auch hierzu BVerwGE 15, 336 und 19, 1)."

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Andererseits ergibt sich aus der Tatsache, daß der Ausschluß nach § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 keinen Strafcharakter im straf- oder disziplinarrechtlichen Sinn hat, gleichwohl aber schuldhaftes Verhalten voraussetzt, daß die Umstände, die das Verhalten des Betroffenen rechtfertigen oder entschuldigen können, nicht in dem engumgrenzten Kreis der strafrechtlichen Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe zu liegen brauchen.

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Zwar wird sich der Betroffene für sein Verhalten dann nicht auf eine damals geltende Vorschrift oder gesetzesgleiche Anordnung berufen können, wenn das Verhalten zu allgemeinen Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit in Widerspruch gestanden hat (vgl. BVerwGE 19, 1[BVerwG 16.01.1964 - VIII C 60/62] [4, 5]), jedoch kann der Begriff der Rechtsstaatlichkeit in dem von § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 gemeinten Sinn nicht mit den Maßstäben gemessen werden, die heute an diesen Begriff angelegt werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Verhalten des Betroffenen gegen einen Begriff der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, wie er zur Zeit dieses Verhaltens mit Anspruch auf allgemeine Gültigkeit und unbeeinflußt von politischen Erwägungen vertreten worden ist.

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In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht zu der dem Kläger vorgeworfenen Mitwirkung an dem Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe vom 29. März 1933 die Ausführungen zu berücksichtigen haben, mit denen anläßlich der disziplinarrechtlichen Beurteilung der Mitwirkung an der rückwirkenden Einführung der Todesstrafe durch Gesetz zur Ergänzung der Vorschriften gegen Landesverrat vom 22. November 1942 (RGBl. I S. 668) der Zweite Disziplinarsenat des früheren Bundesdisziplinarhofs im Urteil vom 27. September 1962 (BDH 6, 64 [66-69]) zu der Frage der rückwirkenden Straf Verschärfung unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlichen Denkens in der Zeit der Weimarer Republik Stellung genommen hat.

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In subjektiver Hinsicht erlaubt es der - wie oben ausgeführt nicht durch die engen Grenzen rein strafrechtlicher Betrachtungsweise beschränkte Kreis der Gründe, die der Vorwerfbarkeit eines Verstoßes gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit entgegenstehen können, auch solche zu berücksichtigen, die auf einer Abwägung der gefährdeten Rechtsgüter beruhen. Auch für die subjektive Seite kann hierbei eine Rolle spielen, daß es sich bei dem von § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 erfaßten Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit nach der Systematik dieser Vorschrift und ihrem Verhältnis zu den §§ 7 und 9 G 131 (vgl. BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [111] und 25, 128 [130]) um einen besonders schwerwiegenden Verstoß dieser Art handeln muß. Dessen Schwere kennzeichnet das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 22, 387 [423]) zutreffend dahin, daß der Tatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 3 a G 131 ein Verhalten betrifft, das

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"in unerträglicher Weise das nationalsozialistische Unrechts- und Willkürsystem durch Verletzung der elementaren Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit gefördert oder gestützt hat."

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Als solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht bisher z.B. folgende angesehen: BVerwGE 19, 1[BVerwG 16.01.1964 - VIII C 60/62] - sogenannte Sterbehilfe an Geisteskranken -, BVerwGE 25, 128[BVerwG 18.10.1966 - VI C 80/63] und 26, 82 - Todesurteile des Volksgerichtshofs -.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner Dr. Waitz
Dr. Nehlert
Niedermaier