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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.02.1963, Az.: BVerwG VIII C 67.62

Voraussetzungen der Anerkennung als politischer Häftling; Adressaten von Leistungen im Sinne des Häftlingshilfegesetzes (HHG); Anforderungen an das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit durch Denunziation; Rechtliche Ausgestaltung des Begriffs des Denunzianten; Rechtsfolgen der Weitergabe einer vertraulichen Äußerung bezüglich der Billigung des Attentats auf Hitler im Jahr 1944; Rechtliche Ausgestaltung der richterlichen Pflicht zur Sachverhaltserforschung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.02.1963
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 67.62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 12901
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 19.07.1961 - AZ: II 501.60

Fundstellen

  • BVerwGE 15, 336 - 341
  • AS XV, 336
  • DVBl 1963, 598-601 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1963, 509-511 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1963, 622 (amtl. Leitsatz)
  • ZLA 1963, 222

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Zum Begriff des Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit.

  2. 2)

    Wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit ist von den Leistungen der Häftlingshilfe nur ausgeschlossen, wer schuldhaft gehandelt hat.

  3. 3)

    Ist das Verhalten in der Zeit des Nationalsozialismus der politische Grund des Gewahrsams gewesen, dann ist es zu vertreten, wenn nach der heute maßgeblichen freiheitlich-demokratischen Auffassung ein anderes Verhalten zumutbar war.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Dr. Raschke und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juli 1961 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin war während des zweiten Weltkrieges Theater- und Filmschauspielerin in Berlin. Sie verbrachte einen Erholungsurlaub im Ostseebad Bansin, als am 20. Juli 1944 das Attentat auf Hitler verübt wurde. Wenige Tage zuvor hatte sie dort einen Generalstabsoffizier, Major ... kennengelernt. Am Nachmittag des 20. Juli 1944 traf sie sich mit ihm in einer Bar. Er erregte sich darüber, daß man Generale gefesselt abgeführt habe, von denen er einige, nämlich Generalfeldmarschall von Witzleben und Generalmajor Stieff, persönlich gut kenne. In diesem Zusammenhang sagte er: "Schade, daß es nicht geklappt hat."

2

Neun Tage später feierte die Klägerin in Berlin, wo sie bei ihren Eltern wohnte, ihren 24. Geburtstag. An der häuslichen Feier nahmen außer ihren Eltern und ihrem Bruder Helmut, den sie über die Äußerung des Majors ... noch am selben Tage unterrichtet hatte, Offiziere der Luftwaffe und der Waffen-SS teil. Die SS-Offiziere waren der als Mussolini-Befreier bekanntgewordene SS-Obersturmbannführer ... und sein Adjutant, SS-Hauptsturmführer ... Beide verkehrten gesellschaftlich in der Familie der Klägerin und waren mit ihr selbst befreundet.

3

Die Klägerin erzählte von ihrem Urlaub in Bansin und ihrer Bekanntschaft mit Major ... Im weiteren Verlauf der Unterhaltung wurde über das Attentat auf Hitler gesprochen; es wurde allgemein verurteilt. Man war der Meinung, daß man so den Krieg nicht gewinnen könne. In diesem Zusammenhang sagte die Klägerin, man könne sich hierüber nicht wundern, wenn Offiziere im Generalstab sagten, es sei schade, daß das Attentat nicht geklappt habe. Diese Äußerung hörte .... Er brachte sie sogleich in Zusammenhang mit Major ..., den die Klägerin vorher genannt hatte. Über diesen war ihm kurz zuvor dienstlich bekanntgeworden, daß er zur Waffen-SS versetzt werden sollte. Entweder er selbst oder ... fragten nach einer Weile, die Klägerin nach dem Namen des Generalstabsoffiziers, der die Äußerung getan hatte. Nach kurzem Zögern nannte die Klägerin den Namen.

4

Um zu verhindern, daß ... zur. Waffen-SS käme, machte ... eine schriftliche Meldung an das für die Versetzung zuständige Führungshauptamt der Waffen-SS. Etwa zwei Tage später unterrichteten er und ... die Klägerin. Alle Beteiligten zweifelten nicht daran, daß ... infolge dieser Meldung gefährdet sei. Die ganze Familie empfand diese Lage als unangenehm und peinlich; die Klägerin selbst war erschüttert. ... riet, den Dingen ihren. Lauf zu lassen. Der Bruder der Klägerin schrieb einen Brief an ..., in dem er sich von dessen Äußerung distanzierte; ... konnte dem Brief außerdem entnehmen, daß über seine Äußerung Meldung erstattet werde oder schon erstattet sei. Er erkundigte sich persönlich bei der Mutter der Klägerin und erfuhr von ihr, daß diese mit SS-Offizieren gesprochen habe. Er unterrichtete nunmehr seine militärischen Vorgesetzten und wurde daraufhin nach Norwegen versetzt. Auf dem Woge dorthin wurde er verhaftet.

5

Bei seiner Vernehmung durch die Gestapo bestritt er die ihm zur Last gelegte Äußerung. Die Klägerin dagegen bestätigte bei ihrer Vernehmung, daß er die Äußerung getan habe. Sie wurde ihm im Beisein ... gegenüber gestellt; beide blieben bei ihrer Darstellung. Vor der Gegenüberstellung hatte der vernehmende Gestapo-Beamte der Klägerin erklärt, sie müsse dableiben, wenn sie ihre Angaben widerrufe; dabei erinnerte er sie daran, daß sie nichtarischer Abstammung sei.

6

Gegen ... wurde die Anklage vor dem Zentralgericht des Heeres wegen Wehrkraftzersetzung verfügt. Am 12. Dezember 1944 fand die Hauptverhandlung statt. Die als Zeugin geladene Klägerin beriet sich vorher mit ihrem Vater; er sagte ihr, vor Gericht müsse sie die Wahrheit sagen. Während ... in der Hauptverhandlung weiterhin bestritt, belastete die Klägerin ihn. Sie wurde gefragt, ob sie sich nicht verhört haben könne und ob Alkohol getrunken worden sei; auch ihre nichtarische Abstammung wurde ihr vorgehalten. Als Entlastungszeugen wurden Offiziere vernommen, die sich über ... günstig, und Schauspieler, die sich über die Glaubwürdigkeit der Klägerin ungünstig, äußerten, ... wurde freigesprochen wegen erwiesener Unschuld, weil die Klägerin unglaubwürdig sei.

7

Die Entlastungszeugen aus Künstlerkreisen hatte der am selben Theater wie die Klägerin beschäftigte Schauspieler ... gewonnen, der ihnen den Vorfall und das Verhalten der Klägerin so geschildert hatte, wie er selbst unterrichtet worden war. Die Klägerin wurde deshalb im Kreise der Schauspieler und Filmschaffenden "geschnitten"; beim Film sollte sie nicht mehr beschäftigt werden.

8

Darüber, daß sie in der Hauptverhandlung und in der Urteilsbegründung als unglaubwürdig hingestellt worden war, war die Klägerin völlig außer sich. Sie beriet sich mit .... Dieser unterrichtete, als sich ihm einige Tage später hierzu Gelegenheit bot, den Reichsfilmintendanten ... über die Behandlung der Klägerin durch ihre Kollegen, um ihre Rehabilitierung zu erreichen. ... trug die Sache dem Reichspropagandaminister Dr. Goebbels vor. Auf dessen Veranlassung bestellte ... Künstler, die sich vor Gericht oder in sonstiger Weise nachteilig über die Klägerin geäußert hatten, zu sich und verwarnte sie im Namen des Ministers. In diesem Zusammenhang bezeichnete er den Freispruch des Majors ... als Fehlurteil; er kündigte an, daß dieser seiner gerechten Strafe entgegengehe.

9

... unterrichtete ... der sich daraufhin, im Zentralgericht des Heeres erkundigte. Dort sprach gerade Dr. Goebbels fernmündlich mit dem Generalrichter des Heeres. ... wurde erneut verhaftet und blieb bis zum Kriegsende in Haft; eine neue Hauptverhandlung wurde gegen ihn nicht mehr durchgeführt.

10

Nach der Besetzung Berlins durch die sowjetischen Truppen kamen sowjetische Soldaten mit einem Dolmetscher und dem Schauspieler ... in die elterliche Wohnung der Klägerin; dort wurde von deren Beziehungen zu ... und vom Fall ... gesprochen. Die Klägerin war damals nicht in Berlin. Nach ihrer Rückkehr Mitte Mai 1945 wurden sie und ihre Eltern nach einer Durchsuchung der Wohnung verhaftet. Ihr Vater starb wenige Monate später in der Haft. Ihre Mutter wurde nach dreijähriger Internierungshaft im Sommer 1948 schwerkrank entlassen. Die Klägerin selbst wurde nacheinander in verschiedene Internierungslager verbracht, zuletzt, nach Buchenwald. Im Jahre 1950 kam sie in das Zuchthaus Waldheim und wurde in einem der als "Waldheimer Prozesse" bekannten Verfahren zu acht Jahren Freiheitsstrafe, acht weiteren Jahren Sühnemaßnahmen und zur Vermögenseinziehung verurteilt. Als Begründung wurden ihre Beziehungen zur Gestapo und der Fall ... genannt. Im Oktober 1952 wurde sie entlassen.

11

Wegen ihrer Haft in Internierungslagern der Sowjetzone und im Zuchthaus Waldheim begehrt die Klägerin die Anerkennung als politischer Häftling. Ihr Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung wurde abgelehnt, ihr Einspruch wurde zurückgewiesen. Ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht wurde abgewiesen, ihre Berufung wurde zurückgewiesen.

12

Die Zurückweisung der Berufung wurde damit begründet, daß die Klägerin durch ihr Verhalten im Falle ... gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen habe; sie sei als Denunziantin anzusehen. Ihr Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit bestehe darin, daß sie sich, um ihre eigene Rehabilitierung zu erreichen, nach dem Freispruch an ... um Hilfe gewandt und dadurch das Leben und die Freiheit des Majors ... und der an seinem Freispruch beteiligten Richter und Zeugen gefährdet habe. Sie sei sich dessen bewußt gewesen, daß ihre Rehabilitierung nur möglich sei durch eine Wiederaufrollung des Strafverfahrens gegen ... und daß dieser, wenn man ihr glaubte, wahrscheinlich zum Tode verurteilt werde.

13

Gegen das Berufungsurteil hat die Klägerin die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts. Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.

14

II.

Obwohl die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils eine Verletzung des bestehenden Rechts ergeben, ist die Revision im Ergebnis unbegründet, well die Entscheidung selbst sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO).

15

Die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verletzen § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Häftlingshilfegesetzes - HHG - in der Fassung vom 25. Juli 1960 (BGBl. I S. 578). Nach dieser Vorschrift werden Leistungen nicht gewährt an Personen, die während der Herrschaft des Nationalsozialismus oder in den Gewahrsamsgebieten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstoßen haben.

16

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin durch ihr Verhalten im Falle des Majors ... sich als Denunziantin betätigt und dadurch gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen habe, ist auf Grund der tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht selbst getroffen hat, nicht aufrechtzuerhalten.

17

Die Klägerin wurde allerdings von ... selbst und von seinen Entlastungszeugen als Denunziantin angesehen, weil damals nach außen hin dieser Eindruck entstehen konnte: ... hatte einem Briefe ihres Bruders entnommen, daß gegen ihn wegen seiner Äußerungen Meldung erstattet werde oder erstattet worden sei. Von ihrer Mutter hatte er erfahren, daß sie mit SS-Offizieren gesprochen habe. Bei der Gegenüberstellung beider vor der Gestapo und in der Hauptverhandlung vor dem Zentralgericht des Heeres war sie als einzige Belastungszeugin gegen ihn aufgetreten. Der Schauspieler ... war von Frau ... unterrichtet und um Hilfe gebeten worden und hatte in diesem Sinne die Schauspieler und sonstigen Künstler unterrichtet, die sodann als Entlastungszeugen für ... die Glaubwürdigkeit der Klägerin erschüttert haben.

18

Die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen ergeben, daß der auf solche Weise entstandene Eindruck unrichtig gewesen ist. Als die Klägerin auf ihrer Geburtstagsfeier die Äußerung eines zunächst ungenannten Generalstabsoffiziers mitteilte, wußte sie nicht, daß ..., von dem sie in anderem Zusammenhang vorher erzählt hatte, gerade damals zur Waffen-SS versetzt werden sollte und daß der bei der Feier anwesende ... hiervon dienstliche Kenntnis hatte. Sie wußte auch nicht, daß er durch eine dienstliche Meldung dessen Versetzung zur Waffen-SS verhindern wollte, als er sich wenig später über den Namen des Generalstabsoffiziers Gewißheit verschaffte. Ihre Bestürzung, als sie von der dienstlichen Meldung erfuhr, schließt es aus, daß sie mit dieser Möglichkeit bereits bei ihrer ersten Äußerung und selbst noch bei der Preisgabe des Namens gerechnet hatte. Vor der Gestapo und vor dem Zentralgericht des Heeres hat sie als Zeugin die Wahrheit gesagt, wie ..., der damals die Äußerung in Abrede stellte, im gegenwärtigen Verfahren als Zeuge bekundet hat; die wahrheitsgemäße Zeugenaussage als solche kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil das Verfahren gegen ... nicht durch ihre Mitteilung, sondern durch die von ihr nicht in Rechnung gestellte Meldung ... ausgelöst worden war (vgl. hierzu OGH BZ St. Bd. 3 S. 65 [67]).

19

Das Berufungsgericht hat der Klägerin zum Vorwurf gemacht, daß sie sich nach dem Freispruch des Majors ... an ... um Hilfe gewandt habe. Der Begründung des Vorwurfs ist zu entnehmen, daß sie die gefährdeten Rechtsgüter des Lebens und der Freiheit anderer gegen die eigenen Rechtsgüter der Ehre und des wirtschaftlichen und beruflichen Fortkommens hätte abwägen und den fremden Rechtsgütern hätte den Vorzug geben müssen. Hierbei wurde aber nicht berücksichtigt, daß nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts das Zentralgericht des Heeres der Klägerin bei ihrer Vernehmung als Zeugin keineswegs nur "goldene Brücken zum Rückzug gebaut" hatte, sondern daß ihr ihre nichtarische Abstammung vorgeworfen worden war, um sie als unglaubwürdig erscheinen zu lassen. An ihre nichtarische Abstammung war die Klägerin in der Hauptverhandlung vor dem Zentralgericht nicht zum ersten Mal erinnert worden, sondern schon bei ihrer Vernehmung durch die Gestapo. Ihr war damals erklärt worden, daß sie "dableiben" werde, d.h. mit Verhaftung rechnen müsse, wenn sie ihre Aussage widerrufe.

20

Die Klägerin befand sich infolgedessen, nachdem der Freispruch gegen ... mit ihrer Unglaubwürdigkeit begründet und diese mit ihrer nichtarischen Abstammung in Zusammenhang gebracht worden war, in dem hier maßgebenden Zeitpunkt in einem seelischen Zustand, den das Berufungsgericht festgestellt hat mit den Worten, sie sei "völlig außer sich" gewesen. Dies bedeutet, daß sie sich in einem Zustand äußerster Erregung befunden hat. Das Berufungsgericht hat diesen Zustand zurückgeführt auf ihren Ärger darüber, daß man ihr nicht geglaubt hatte. Diese Erklärung ist jedoch nicht ausreichend, weil die Berücksichtigung der insgesamt festgestellten Tatsachen ergibt, daß sie unter einem schweren seelischen Druck gestanden hat. Ihre Bitte an ... kann ihr aber nur dann als Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit zur Last gelegt werden, wenn sie trotz dieses Zustandes schuldhaft gehandelt hat.

21

Gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit hat nämlich nur verstoßen, wer schuldhaft gehandelt hat (BVerfGE 12, 264 [269] sowie die Urteile des Bundesdisziplinar hofs vom 5. November 1957, ZBR 1958 S. 55, und des Bundesverwaltungsgerichtsvom 31. August 1961 - BVerwG II C 117.58 -, BVerwGE 13, 36). Die Schuld ist hier nicht nach strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob das Verhalten mit den in der Zeit des Nationalsozialismus bestehenden Gesetzen im Einklang stand; denn es ist allgemein bekannt, daß in der Zeit des Nationalsozialismus Verhaftungen vorgenommen und Todes- und Freiheitsstrafen verhängt wurden nach den Gesetzen und Befehlen der damaligen Machthaber, auch wenn deren Gesetze und Befehle im Widerspruch standen mit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit.

22

Die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit ergeben sich aus dem Sittengesetz und aus den natürlichen Menschenrechten, die in der Zeit des Nationalsozialismus auch gegen die Anordnungen der Machthaber Geltung hatten. Das Grundgesetz anerkennt das Sittengesetz (Art. 2 Abs. 1) sowie die natürlichen Menschenrechte durch die Unantastbarkeit der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 Satz 1) und durch die Unverletzlichkeit des Rechts auf Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2). Auch die im Bundesgebiet anwendbaren völkerrechtlichen Vereinbarungen, die dem Schütze der natürlichen Menschenrechte dienen, ergeben Anhaltspunkte für die rückschauende Betrachtung, ob ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit vorliegt (vgl.Urteil vom 23. September 1957 - BVerwG V C 488.56 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 3 Nr. 1 = NJW 1958 S. 35 - DÖV 1958 S. 119 = DVBl. 1958 S. 135).

23

Die Schuld desjenigen, der gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit verstieß, bestand darin, daß er sich zwar der Verletzung des Sittengesetzes und der natürlichen Menschenrechte bewußt war, aber nicht nach dieser Erkenntnis handelte.

24

Verstieß das Verhalten in der Zeit des Nationalsozialismus nach außen hin gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit, dann kann dies dem späteren politischen Häftling ausnahmsweise nicht als ein bewußter Verstoß gegen diese Grundsätze zum Vorwurf gemacht werden, wenn er sich in einem seelischen Zustand befand, in welchem er die gebotene Abwägung der gefährdeten eigenen und fremden Rechtsgüter nicht oder nicht richtig vornahm. Obwohl die Schuld nicht im strafrechtlichen oder zivilrechtlichen Sinne zu verstehen ist, ist zugunsten des späteren politischen Häftlings der strafrechtliche Grundsatz entsprechend anzuwenden, daß die Überschreitung der Notwehr nicht strafbar ist, wenn der Täter in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist. Die entsprechende Anwendung dieses Grundsatzes ist gerechtfertigt durch den Grundgedanken der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 HHG, daß in den Genuß der für die unschuldigen Opfer einer Gewaltherrschaft bestimmten Vergünstigungen nicht auch jene kommen sollen, die selbst schuldig geworden sind, weil sie ein ihrem eigenen späteren Schicksal gleiches oder ähnliches Schicksal vorher unter dem Schütze der Gewaltherrschaft anderen zugefügt haben (BVerwGE 9, 132 [141]). Diese Verknüpfung des eigenen späteren Schicksals mit einer früheren Schuld ist nach dem Grundgedanken des Gesetzes dann nicht berechtigt, wenn die nach heutigen rechtsstaatlichen Vorstellungen vorgenommene strafrechtliche Beurteilung des früheren Verhaltens, das zu einer nach heutiger Auffassung rechtswidrigen Tötung oder Freiheitsberaubung geführt hat oder hätte führen können, das Vorliegen einer Schuld ausschließen würde.

25

Der unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilende seelische Erregungszustand der Klägerin im Zeitpunkt ihrer Unterredung mit ... schließt es aus, daß sie durch diese Unterredung schuldhaft gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen hat.

26

Der Vorwurf, daß sie gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen habe, kann auch nicht mit der Begründung erhoben werden, daß sie zwar wegen dieser Unterredung, aber nur in Verbindung mit ihrem gesamten vorausgehenden Verhalten als "Denunziantin" anzusehen sei.

27

Sie hat keine förmliche Anzeige bei der Gestapo erstattet. Sie hat Major ... auch nicht mittelbar der Gestapo oder den Strafverfolgungsbehörden der Wehrmacht ausgeliefert; denn auf ihrer Geburtstagsfeier hat sie nicht vorausgesehen und gebilligt, daß ... wegen seiner Äußerung verfolgt werde. Sie hat sich vielmehr Schritt für Schritt in ein Verfahren verstrickt, das zwar als Folge ihrer unbedachten Äußerung, aber doch ohne ihr Wissen und ohne ihren Willen in Gang gekommen war. Der weitere Verlauf des Verfahrens hatte sie immer mehr in jene Lage getrieben, aus der sie keinen anderen Ausweg wußte, als die Hilfe ... in Anspruch zu nehmen. Ihm teilte sie mit, was in der Hauptverhandlung gegen ... ihr selbst widerfahren war.

28

Dieses Verhalten entspricht nicht dem Typus des Denunzianten.

29

Der Denunziant behandelt sein Opfer nicht unmittelbar selbst rechtsstaatswidrig oder unmenschlich, sondern beteiligt sich als Zuträger für ein politisches System, in welchem unter dem Deckmantel der Strafrechtspflege oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit mißachtet werden. Er weiß, daß seinem Opfer eine rechtsstaatswidrige oder unmenschliche Behandlung droht, löst aber trotzdem die Verfolgung aus. Er handelt aus eigensüchtigen oder aus politischen Beweggründen (Haß, Neid, Rachsucht, Gewinnsucht, politischer Fanatismus, irregeleitetes Pflichtbewußtsein). Seine Absicht ist aber von Anfang an oder von einem späteren, noch vor der Einleitung der Verfolgungsmaßnahmen liegenden Zeitpunkt an auf die Verfolgung des Opfers gerichtet. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

30

Obwohl demnach die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht nicht aufrechtzuerhalten ist, kann der Revision nicht stattgegeben werden, weil die Klägerin Leistungen der Häftlingshilfe nur erhielte, wenn sie aus politischen und nach freiheitlich-demokratischer Auffassung von ihr nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen worden wäre (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG), diese Voraussetzung aber nicht gegeben ist.

31

Die Klägerin hat die Gründe ihres Gewahrsams zu vertreten.

32

Im Unterschied zum Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit setzt der Begriff des Vertretenmüssens kein schuldhaftes Verhalten in dem Sinne voraus, wie es oben dargelegt wurde und wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BVerwGE 9, 132 [139]; 12, 230 [233]; vgl. auch 8, 292; 11, 1 [7]). Er bezeichnet im Häftlingshilferecht eine Grenze der Verpflichtung und Bereitschaft des in rechtsstaatlichen Verhältnissen lebenden Teils des deutschen Volkes zur Hilfe für jene Deutsche, die Opfer der in der sowjetischen Besatzungszone bestehenden politischen Verhältnisse geworden sind. Zwar soll, wer Opfer dieser Verhältnisse, geworden ist, einen Anspruch darauf haben, daß ihm die Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben im freien Teile Deutschlands erleichtert wird durch die Gewährung besonderer Rechte und Vergünstigungen, die als öffentliche Hilfe von allen anderen mitgetragen werden. Wem aber nach der heute maßgeblichen freiheitlich-demokratischen Auffassung ein anderes Verhalten zuzumuten war als dasjenige, das Grund seines Gewahrsams geworden ist, dem wird auch zugemutet, das Schicksal, das er in sowjetischem oder sowjetzonalem Gewahrsam erlitten hat, hinzunehmen, ohne deswegen die Gewährung, besonderer Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können. Er muß bestrebt sein, sich ohne öffentliche Hilfe aus eigener Kraft in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik einzugliedern.

33

In der Frage des Vertretenmüssens fällt das gesamte, sich stufenweise vollziehende Verhalten der Klägerin ins. Gewicht.

34

Der Klägerin ist zuzugeben, daß sie auf ihrer Geburtstagsfeier die Äußerung des Majors ... zunächst nur in verhältnismäßig unbestimmter Form und ohne Namensnennung weitererzählt hatte. Sie hatte jedoch keinen billigenswerten Grund, jene vertrauliche Äußerung auch nur andeutungsweise weiterzugeben, zumal dies in Gegenwart von namhaften Offizieren der SS geschah und in jenen Tagen, unmittelbar nach dem Attentat auf Hitler, es offen auf der Hand lag, daß sich aus ihrer Mitteilung weitere Nachforschungen oder sonstige Weiterungen ergeben konnten. Es war ihr daher zuzumuten, nach ihren Kräften die Gefahren abzuwenden, die durch ihr unbedachtes Verhalten für Major ... entstehen konnten. Schon bei der Preisgabe seines Namens hätte sie sich über ihre sogleich auftauchenden Bedenken, die sie nach kurzem Zögern überwand, nicht hinwegsetzen dürfen, ohne nachteiligen Folgen vorzubeugen, etwa dadurch, daß sie die Preisgabe des Namens von der Zusicherung abhängig machte, es werde von ihrer Mitteilung kein Gebrauch gemacht werden. Die Gefahr war ihr bekannt, als sie von der dienstlichen Meldung erfahren hatte und niemand von den Beteiligten mehr daran zweifelte, daß ... infolge dieser Meldung gefährdet sei. Sie beriet sich zwar mit ... darüber, was zu machen sei, folgte aber dessen Rat, den Dingen ihren Lauf zu lassen. Bei ihrer Beratung mit ... nach dem Freispruch unterließ sie es, an ihre Bitte, ihr zu ihrer Rehabilitierung zu verhelfen, die Bedingung zu knüpfen, daß dadurch ... nicht erneut gefährdet werden dürfe.

35

Der politische Häftling hat sein früheres Verhalten in der Zeit des Nationalsozialismus nur dann zu vertreten, wenn es Grund seines Gewahrsams gewesen ist.

36

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin die politischen Gründe ihres Gewahrsams zu vertreten hat, nicht entschieden, weil es die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht für ausreichend gehalten hat, um die Frage nach den Gründen des Gewahrsams beantworten zu können. Diese Meinung beruht auf einer unrichtigen Auslegung des Begriffs "Gründe". Gründe sind nicht nur die Beweggründe der die erstmalige Festnahme anordnenden Stelle, sondern die objektiven und subjektiven Tatsachen in ihrer Gesamtheit, die sowohl auf die erstmalige Anordnung des Gewahrsams als auch auf alle späteren Entscheidungen über die Fortdauer des Gewahrsams Einfluß gehabt haben. Die äußeren Umstände vor oder während der Verhaftung, der Inhalt der Vernehmungen und die Gründe eines Urteils können Beweisanzeichen dafür sein, warum der Betroffene verhaftet und verurteilt wurde.

37

Daß das Verhalten der Klägerin in der Sache ... Grund ihres Gewahrsams gewesen ist, ergeben die folgenden, vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen:

38

Die Maßnahmen und Anordnungen, die nach ihrer Rückkehr nach Berlin im Jahre 1945 zu ihrer Festnahme führten, wurden eingeleitet dadurch, daß noch vor ihrer Rückkehr ein sowjetisches Kommando in der Wohnung ihrer Eltern erschien und daß hierbei von dem Falle ... gesprochen wurde. Bei dem sowjetischen Kommando befand sich der Zeuge ..., der während des kriegsgerichtlichen Verfahrens die Künstlerkreise unterrichtet hatte. Auch im Waldheimer Urteil wurden der Fall ... und die Beziehungen der Klägerin zur Gestapo zur Begründung angeführt. Daß die Klägerin und ihre mit ihr verhafteten Eltern bei den Vernehmungen über ... und andere Persönlichkeiten des "Dritten Reiches" ausgefragt wurden, schließt es nicht aus, daß Grund des Gewahrsams der Fall ... gewesen ist; nach der Bekundung des Zeugen ... war er wegen dieses Falles von dem sowjetischen Kommando aufgesucht und gezwungen worden, in die Wohnung der Klägerin mitzukommen.

39

Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

40

Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör vor Gericht gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht dadurch verletzt worden, daß in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zwischen dem Ende der Beweisaufnahme und der Erörterung des Ergebnisses der Beweisaufnahme keine Pause eingelegt worden ist, in der der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sich auf sein Plädoyer hätte vorbereiten können. Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ist auch nicht ersichtlich, daß ein dahin gehender Antrag von dem Prozeßbevollmächtigten gestellt, aber vom Gericht abgelehnt worden ist.

41

Die Pflicht des Gerichts, gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, ist nicht dadurch verletzt worden, daß in den Gründen des Berufungsurteils die vom Zeugen ... bekundete Tatsache nicht festgestellt worden ist, er und die Klägerin seien bei ihrer Unterredung nach dem Freispruch des Majors ... ziemlich ratlos gewesen und zu keinem Schluß gekommen. Daß ... dies als Zeuge ausgesagt hat, geht aus der Niederschrift über seine Vernehmung hervor. Daraus folgt, daß über diesen Punkt Beweis erhoben und insoweit der Sachverhalt erforscht worden ist. Eine Verletzung der Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts ergibt sich deshalb nicht daraus, daß in den schriftlichen Urteilsgründen dieser Teil der Aussage ... nicht wiedergegeben und auch nicht kenntlich gemacht worden ist, ob und wie dieser Teil für die Bildung der richterlichen Überzeugung verwertet worden ist. Für die im Revisionsverfahren getroffene Entscheidung war die von dem Zeugen ... bekundete, in den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlende Tatsache unerheblich.

42

Die Revision war daher zurückzuweisen.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.500 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Dr. Raschke
Oppenheimer