Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.09.1957, Az.: BVerwG V C 488.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.09.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 488.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16488
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 3 BVFG (BGBl. 1953 I, 201)
Fundstellen
- DVBl 1958, 195
- DVBl 1958, 135-136 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1958, 119-120 (Volltext mit amtl. LS)
- FEVS 4, 241
- MDR 1958, 60 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1958, 35 (Volltext mit amtl. LS)
- ZLA 1958, 379
Amtlicher Leitsatz
Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 11 Nr. 2 BVFG ist nicht in jedem etwa sittlich oder moralisch nicht zu billigenden oder anstößigen Verhalten zu sehen; es muß sich vielmehr um erhebliche Zuwiderhandlungen gegen die Gemeinschaftsordnung oder gegen rechtsstaatliche Grundsätze handeln.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, V. Senat,
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Baring, Dr. Zinser und Rapp
in der mündlichen Verhandlung am 23. September 1957 in Lüneburg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die
Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 7. März 1956 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger leitete in der Nachkriegszeit in der sowjetischen Besatzungszone ein dem früheren Eigentümer wegen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP enteignetes Sägewerk. Bei einer im August 1951 erfolgten Kontrolle des Lagerbestandes wurde eine Fehlmenge an Rundholz festgestellt. Der Kläger wurde darauf fristlos entlassen. Nach dem Entlassungsschreiben blieb die Einleitung eines Verfahrens wegen Fahrlässigkeit in der Verwaltung von Volkseigentum vorbehalten. Der Kläger wandte sich gegen die Begründung der Entlassung und den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Als er daraufhin eine Vorladung des Leiters der zuständigen Rechtsstelle erhielt, verließ er am 6. September 1951 die sowjetische Besatzungszone und begab sich in die Bundesrepublik. Durch Beschluß des Beschwerdeausschusses des Notaufnahmelagers Uelzen-Bohldamm vom 20. September 1951 erhielt der Kläger die Erlaubnis zum Aufenthalt in der Bundesrepublik, weil er die sowjetische Besatzungszone aus sonstigen zwingenden Gründen habe verlassen müssen. Der Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Flüchtlingsausweises C wurde von den Verwaltungsbehörden abgelehnt. Die dagegen erhobene Anfechtungsklage ist im ersten Rechtszug ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat dagegen unter Aufhebung der früheren Entscheidungen den Beklagten für verpflichtet erklärt, dem Kläger den Flüchtlingsausweis zu erteilen.
Der Beklagte hat gegen diese Entscheidung die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Er hat zur Begründung geltend gemacht, das Berufungsgericht habe zwar verneint, daß der Kläger durch die Übernahme der Treuhänderschaft über das Sägewerk einen Verstoß gegen § 11 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) - BVFG - begangen habe. Es habe aber nicht gewürdigt, daß der vorhergegangene käufliche Erwerb des Unternehmens durch den Kläger gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe. Die dem Kläger bei der treuhänderischen Führung des Betriebes und auch aus persönlichen Gründen entstandenen Schwierigkeiten seien die Folge seines durch ihn selbst herbeigeführten Abhängigkeitsverhältnisses von seinen sowjetzonalen Auftraggebern, die er zu vertreten habe. Das gleiche gelte von den aus seiner Weigerung entstandenen Schwierigkeiten, seine Tochter an den Weltjugendfestspielen 1951 in Berlin teilnehmen zu lassen. Vom Berufungsgericht sei auch nicht beachtet, daß der Begriff des Vertretenmüssens im Sinne der §§ 3, 4 BVFG wesentlich weiter sei als die in § 11 BVFG herausgestellten Sonderfälle.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hat vorgetragen, er habe das Sägewerk niemals käuflich erworben, sondern lediglich als Geschäftsführer der Tischlerei-Genossenschaft genutzt. Er sei weder Nutznießer noch Bevorzugter des Regimes gewesen. Infolge der gegen ihn durchgeführten Verfolgungen habe er fliehen müssen. Diese durch die politischen Verhältnisse bedingte Zwangslage habe er nicht zu vertreten.
Die Zulässigkeit der Revision unterliegt keinen Bedenken. Zwar entspricht die Revisionsbegründung insofern nicht der Vorschrift des § 57 Abs. 2 BVerwGG, als die verletzte Rechtsnorm weder durch ihre textliche Wiedergabe noch durch Angabe des Paragraphen bezeichnet ist. Aus dem Schriftsatz des Beklagten ist jedoch zu entnehmen, daß er die Fehlanwendung der vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Vorschrift des § 3 BVFG, insbesondere die Verkennung der darin enthaltenen Begriffe des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit und des Vertretenmüssens, rügen will, auch wenn er in der Revisionsbegründung unzutreffenderweise davon ausgeht, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung die Vorschrift des § 11 Nr. 2 BVFG zugrunde gelegt.
Die hiernach zulässige Revision ist jedoch nicht begründet.
Das Berufungsgericht hat die Eigenschaft des Klägers als eines sowjetzonalen Flüchtlings im Sinne des § 3 BVFG bejaht, weil der Kläger als deutscher Staatsangehöriger seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone gehabt habe und von dort flüchten mußte, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen, und dort nicht durch sein Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe. Die Revision rügt demgegenüber, das Gericht habe zwar einen Verstoß des Klägers gegen § 11 Nr. 2 BVFG durch die Übernahme der Treuhänderschaft über das Sägewerk verneint, es habe aber nicht beachtet, daß der Kläger durch den vorhergegangenen Kauf des Unternehmens gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe.
Aus der Revisionsbegründung ist nicht ersichtlich, ob der Beklagte hierin eine Verletzung des § 11 Nr. 2 oder des § 3 BVFG erblickt. Die Klärung dieser Frage kann jedoch dahingestellt bleiben. Sollte der Beklagte die Bestimmung des § 11 Nr. 2 BVFG als verletzt oder nicht beachtet ansehen, kann er mit seinem Vortrag deshalb nicht gehört werden, weil § 11 BVFG sich nur auf Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG bezieht. Da der Kläger kein Vertriebener, sondern Flüchtling nach § 3 BVFG ist, kann sein Verhalten nicht nach § 11 BVFG gewürdigt werden. Falls die Rüge des Beklagten auf die Fehlanwendung des § 3 BVFG gestützt wird, kann sie deshalb nicht zum Erfolge führen, weil das Berufungsgericht sich auf Grund der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Vernehmung des Klägers, die es infolge des Fehlens anderer Beweismittel vorgenommen hat, nicht davon überzeugen konnte, daß der Kläger zeitweise auch Eigentümer des Sägereibetriebes war, und deshalb eine entsprechende Feststellung nicht getroffen hat. Es hat seiner rechtlichen Würdigung lediglich die Feststellung zugrunde gelegt, der Kläger habe das Unternehmen als Geschäftsführer einer Genossenschaft längere Zeit verwaltet. Zwar trifft es zu, daß der Kläger im Laufe des Verfahrens über die Besitzverhältnisse an dem Sägewerk teilweise voneinander abweichende Angaben gemacht und auch von dem Erwerb des Werkes für sich als Eigentümer gesprochen hat. Die vom Berufungsgericht getroffenen gegenteiligen tatsächlichen Feststellungen sind jedoch nicht rechtsfehlerhaft. Sie sind vielmehr unter gewissenhafter Erforschung des Sachverhalts im Einklang mit der Lebenserfahrung und ohne Verletzung der Denkgesetze unter zutreffender Abwägung der Aussagen des Klägers und seiner Persönlichkeit nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung getroffen worden. Sie geben insbesondere auch deshalb keinen Anlaß zu Bedenken, weil im Hinblick auf die politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone schlechthin eine erhebliche Vermutung dafür besteht, daß der Kläger niemals Eigentümer des Sägewerks im Rechtssinne geworden ist, auch wenn er selbst hierüber zeitweise anderer Meinung gewesen sein sollte. Die Frage, ob der Kläger durch einen Eigentumserwerb an dem Sägewerk gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, kann demnach nicht zum Gegenstand der Nachprüfung in der Revisionsinstanz gemacht werden, weil in dem Berufungsurteil entsprechende tatsächliche Feststellungen nicht enthalten sind.
Das Berufungsgericht hat rechtlich einwandfrei verneint, daß der Kläger durch die Übernahme der Geschäftsführung an dem - dem früheren Eigentümer entzogenen -Betrieb gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Durch die entsprechende Fassung des § 3 BVFG wollte der Gesetzgeber verhindern, daß ein Antragsteller, insbesondere wenn sein grundsätzewidriges Verhalten in, keinem Zusammenhang mit seiner besonderen Zwangslage und seiner Flucht stand, infolge Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen als sowjetzonaler Flüchtling anerkannt werden müßte, obgleich seine Anerkennung dem natürlichen Rechtsempfinden widerspräche. Eine nähere Bestimmung darüber, was unter diesem im gleichen Sinne auch in § 11 BVFG verwendeten Begriff zu verstehen ist, enthält das Gesetz nicht. Im Hinblick auf die schwerwiegenden Folgen eines Ausschlusses kann jedoch ein solcher Verstoß nicht in jedem etwa sittlich oder moralisch nicht zu billigenden oder anstößigen Verhalten gesehen werden. Es muß sich vielmehr um erhebliche Zuwiderhandlungen gegen die Gemeinschaftsordnung oder gegen rechtsstaatliche Grundsätze handeln. Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, die durch das Gesetz vom 7. August 1952 (BGBl. II S. 685, 953) Bundesrecht geworden ist, enthält einen Katalog der Menschenrechte, dessen Inhalt unbedenklich zur Klärung der Begriffsbestimmung herangezogen werden kann. Danach sind als Menschenrechte u.a. anerkannt das Recht auf leben, Freiheit und Sicherheit, gerichtliches Gehör, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinsfreiheit. Im Hinblick auf diese in der Konvention aufgezählten einzelnen Menschenrechte, die zugleich auch den Erfordernissen der Rechtsstaatlichkeit entsprechen, wird als ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne des § 3 BVFG etwa das Handeln eines Betroffenen angesehen werden müssen, der sich als Denunziant oder Spitzel betätigt, einen politischen Gegner seiner andersartigen Gesinnung wegen in strafrechtlich zu ahndender Weise verfolgt oder an seiner Verfolgung mitwirkt oder der einen anderen an der Ausübung seiner politischen Rechte gewaltsam oder aus moralisch verwerflicher Gesinnung hindert. Nicht jedoch genügt es zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals, wenn jemand die Führung oder Verwaltung eines durch staatliche Anordnung bereits enteigneten Betriebes übernimmt. Denn seine Tätigkeit als Verwalter oder Treuhänder schädigt in der Regel weder die Eigentumsrechte noch sonstige Interessen des Enteigneten, weil dessen Rechte an der Sache bereits durch die vorangegangenen staatlichen Maßnahmen entzogen sind und durch die Übernahme der Verwaltung oder Treuhänderschaft keine Verschlechterung der Rechtsstellung des Enteigneten eintritt. Aus der Tatsache allein, daß der Kläger aus der Übernahme der Geschäftsführung für seine Person gewisse Vorteile gezogen hat, kann auf eine Erfüllung des Tatbestandsmerkmals nicht geschlossen werden. Diese Ansicht findet ihre Bestätigung darin, daß der Gesetzgeber in § 11 BVFG einen eigenen Ausschlußtatbestand für den Fall der Ausnützung geschaffen hat, wobei nach der im Schrifttum vertretenen Auffassung (Straßmann-Nitsche, Bundesvertriebenengesetz, § 11 Anm. 3) der Tatbestand der Ausnützung nicht erfüllt ist, wenn ein Vertriebener auf Anordnung der Behörde Vorteile genoß, an denen in erster Linie die Machthaber ein Interesse hatten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinemUrteil vom 15. Dezember 1955 - BVerwG III C 150.54 - zu der entsprechenden Vorschrift des § 559 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG - ausgesprochen, daß eine Ausnutzung dann nicht vorliegt, wenn sich der Erwerb in Formen und Bedingungen geschäftsüblich und ohne außergewöhnliche Vorteile für den Erwerber vollzogen hat, und daß der Ausschlußtatbestand auch dann nicht gegeben ist, wenn der Erwerber die Zwangslage des Veräußerers nicht bewußt für sich ausgenutzt hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt jeglicher Anhaltspunkt für die Annahme, der Kläger habe beim Antritt seiner Geschäftsführung bewußt zum Nachteil des früheren Eigentümers gehandelt.
Keinen rechtlichen Bedenken unterliegen auch die von der Revision angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß der Kläger seine durch die politischen Verhältnisse bedingte besondere Zwangslage nicht selbst zu vertreten habe. Zutreffend ist das Gericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1954 (BVerwGE 1, 195) davon ausgegangen, daß sich beim Kläger eine besondere Zwangslage aus gerechtfertigten Besorgnissen bestimmter Art und damit aus rein subjektiver Gefährdung ergeben habe, weil bei der Überprüfung des Betriebes eine größere Fehlmenge an Rundholz festgestellt wurde, der Kläger deshalb ein mit rechtsstaatlichen Grundsätzen in Widerspruch stehendes Strafverfahren zu befürchten und dabei nach den allgemeinen Erfahrungen mit einer kriminellen Strafe zu rechnen hatte, die in keinem Verhältnis zu seinem Verhalten stand. Dabei erscheinen insbesondere die Ausführungen des Berufungsgerichts rechtsfehlerfrei, daß zwar der einzelne Staatsbürger die Verpflichtung hat, sich beim Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts einem Strafverfahren zu unterwerfen, daß aber ein Strafverfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspricht, das lediglich wegen Nichterfüllung der auferlegten Norm und wegen fachlichen Versagens durchgeführt wird, daß es sich also in diesem Fall um ein Strafverfahren handelte, das mit den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit nicht vereinbar war. Dieser auch im Schrifttum vertretenen Auffassung (vgl. dazu Wulle, Zur Frage der "besonderen Zwangslage" nach § 3 BVFG bei Verstößen gegen sowjetzonale Strafvorschriften, in "Der Fachberater" 1957 S. 161) ist zuzustimmen. Daß der Kläger sich beim Verlassen der sowjetischen Besatzungszone in einer subjektiv bedingten Zwangslage befand, wird offenbar auch vom Beklagten ebensowenig wie die Feststellung des Berufungsgerichts bestritten, daß diese subjektive Zwangslage durch die politischen Verhältnisse bedingt war, weil die Strafbarkeit eines derartigen Verhaltens ausschließlich auf dem in der sowjetischen Besatzungszone herrschenden politischen System beruht und eine solche Strafandrohung in einem Rechtsstaat nicht denkbar ist. Auch diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Es bleibt demnach nur die Frage, ob der Kläger die bei ihm eingetretene subjektive Zwangslage etwa deshalb zu vertreten hat, weil er sich durch die Übernahme der Geschäftsführung des Sägewerkes und die daraus erwachsenen Auseinandersetzungen wegen der fehlenden Holzmengen, durch seine zeitweilige Mitgliedschaft bei mehreren mitteldeutschen Parteien und durch seine Weigerung, seine Tochter an den Weltjugendfestspielen teilnehmen zu lassen, diese Bedrängnisse selbst zugezogen hat. Der Begriff des Vertretenmüssens, der ebenfalls in Gesetz nicht näher erläutert ist, hat in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere durch die Entscheidungen vom 24. September 1954 (BVerwGE 1, 195), vom 30. September 1955 (BVerwG IV C 015.55) und vom 9. Dezember 1955 (BVerwGE 3, 40) bereits eine weitgehende Klärung erfahren. Wie sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (Bundestagsdrucksache 1949 Nr. 4080), aus der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Münster, Urteil vom 29. Dezember 1955 [JOB 1956 Nr. 109) und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 1954 [DÖV 1955 S. 448]) und dem Schrifttum (Schumann, Beiträge zur Auslegung des Bundesvertriebenengesetzes, und Friedrich, mit dem gleichen Titel, im "Flüchtlingsberater" 1954 S. 39 und S. 106; Werber-Bode-Ehrenforth, Bundesvertriebenengesetz, § 3 Anm. 3) ergibt, kann hiernach das Vertretenmüssen nicht dem straf- oder zivilrechtlichen Verschulden gleichgestellt werden. Vielmehr bedeutet der Begriff darüber hinaus ein Einstehen für ein früheres Verhalten, wobei dieses Verhalten nach den Maßstäben zu werten ist, die in rechtsstaatlichen Verhältnissen an ein derartiges Verhalten angelegt zu werden pflegen.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe die aus der Übernahme der Geschäftsführung und der daraus erwachsenen Auseinandersetzung entstandene Zwangslage deshalb nicht zu vertreten, weil er nicht wegen einer engen Verbindung mit dem herrschenden politischen System, sondern als Geschäftsführer der Tischlereigenossenschaft mit der Verwaltung des Sägewerks beauftragt worden sei, der das Werk zur Ausnutzung zugewiesen wurde. Soweit diese Ausführungen tatsächlicher Natur sind, können sie gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Die vom Berufungsgericht aus den tatsächlichen Feststellungen gezogenen rechtlichen Folgerungen geben unter Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zum Begriff des Vertretenmüssens zu Bedenken keinen Anlaß. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 30. September 1955 - BVerwG IV C 015.55 - zu § 1 des Notaufnahmegesetzes ist eine Zwangslage nicht zu vertreten, die dadurch entstanden ist, daß jemand eine politisch indifferente und nicht zu Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit Anlaß bietende Stellung in der sowjetischen Besatzungszone eingenommen und möglichst lange beibehalten hat. Der in dieser Entscheidung aufgestellte Grundsatz gilt unbedenklich auch für den Fall des § 3 BVFG. Da nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt die Stellung des Klägers als Geschäftsführer des Sägewerks politisch neutral war und seine Tätigkeit nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, ist die Auffassung des Gerichts, daß der Kläger die ihm aus dieser Stellung erwachsene Zwangslage nicht zu vertreten hat, zutreffend. Danach erfüllt der Kläger in jeder Hinsicht die Tatbestandsmerkmale des § 3 BVFG.
Daran vermag auch das übrige Vorbringen des Beklagten nichts zu ändern. Das Berufungsgericht hat nicht feststellen können, daß die zeitweilige Zugehörigkeit des Klägers zu sowjetzonalen politischen Parteien seine unmittelbare Gefährdung verursacht hat, wobei es die Möglichkeit nicht ausschloß, daß der wiederholte Wechsel der Parteizugehörigkeit den Kläger den sowjetzonalen Machthabern in gewissem Umfange verdächtig gemacht hat. Da es sich hierbei um eine tatsächliche Feststellung im Sinne des § 56 Abs. 2 BVerwGG handelt und gegen die Art der Feststellung keine Revisionsgründe vorgebracht sind, entfällt insoweit eine Nachprüfung durch die Revisionsinstanz, Überdies erscheint die Auffassung des Beklagten nicht zutreffend, daß eine durch eine Mitgliedschaft des Klägers in mitteldeutschen Parteien und durch seinen mehrmaligen Parteiwechsel etwa entstandene Gefährdung vom Kläger zu vertreten sei. Zu billigen ist vielmehr die Auffassung, wie sie z.B. in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 23. September 1955 (JOB 1956 Nr. 277) zum Ausdruck gekommen ist, daß die einfache Mitgliedschaft in der SED den Betroffenen von den Vergünstigungen des BVFG nicht ausschließt, falls er aus politischer Überzeugung die Parteilinie verlassen hat und aus diesem Grunde Verfolgungen befürchten mußte, denen er sich nur durch die Flucht entziehen konnte.
Durch die vom Bundesverwaltungsgericht zur Frage des Vertretenmüssens entwickelten Grundsätze ist auch der in seiner Begründung unklare Vortrag des Beklagten widerlegt, der Kläger sei in eine von ihm zu vertretende Zwangslage dadurch gekommen, daß er sich entgegen den von den zuständigen Parteiinstanzen gegebenen Anregungen geweigert habe, seine Tochter zu den Weltjugendfestspielen reisen zu lassen. Aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt sich nichts dafür, daß die Tochter des Klägers etwa infolge seiner engen Beziehungen zum sowjetzonalen System zur Teilnahme an den Festspielen ausgewählt worden sei. Vielmehr steht danach fest, daß die Auswahl lediglich wegen der guten schulischen Leistungen des Mädchens erfolgt ist. Die Befugnis der Eltern, über das Verhalten ihrer Kinder selbst zu bestimmen, liegt im Rahmen des in jedem Rechtsstaat gewährleisteten Eltern- und Erziehungsrechts (vgl. z.B. Art. 6 GG), soweit nicht schulische oder sonstige im Interesse der Gemeinschaft oder des Wohls des Kindes getroffene gesetzliche Bestimmungen dieses Recht einschränken. Wenn der Kläger der Abordnung seiner Tochter die Zustimmung versagt hat, hat er also lediglich von dem Elternrecht Gebrauch gemacht. Eine durch ein solches Verhalten etwa entstandene Zwangslage wäre von ihm nicht zu vertreten, weil ihm die Geltendmachung seines Elternrechts nicht verwehrt und sie auch nicht als aufreizend, herausfordernd, leichtsinnig oder unüberlegt bezeichnet werden kann.
Die Revision des Beklagten konnte demnach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Kohlbrügge
Dr. Baring
Dr. Zinser
Rapp