Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1967, Az.: BVerwG II C 102.63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 102.63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15512
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 11.07.1963 - Bf. II 51/63
Rechtsgrundlagen
- § 3 Nr. 3 a G 131 (F. 1961)
- Art. 97 Abs. 1 GG
Fundstellen
- BVerwGE 26, 82 - 90
- AS 26, 82
- DRiZ 1968, 20
- ZBR 1967, 222
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Anwendbarkeit des § 3 Nr. 3 a G 131 auf frühere Richter beim Volksgerichtshof; hier: ehrenamtliche Mitglieder (im Anschluß an das Urteil vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI G 80.63 -).
- 2.
Vorsätzliche Rechtsbeugung ist nicht notwendige Voraussetzung für die Anwendung des § 3 Nr. 3 a G 131 wegen Stimmabgabe für ein unmenschlich hartes oder rechtsstaatswidriges Urteil des Volksgerichtshofs.
- 3.
"Identifizierung" mit der unmenschlichen und rechtsstaatswidrigen Rechtsprechung des Volksgerichtshofs kann als Beweisanzeichen für entsprechende Stimmabgabe dienen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Januar 1967
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. Juli 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der am 18. Dezember 1889 geborene Kläger war bis zum Ende des ersten Weltkrieges aktiver Offizier, danach bis 1931 Administrator in der Landwirtschaft und von 1932 bis 1934 Werbeleiter der nationalsozialistischen "Niedersächsischen Tageszeitung". Er gehörte seit dem Jahre 1925 der NSDAP an und war seit 1933 Mitglied der Reichstagsfraktion der NSDAP. Ferner gehörte er seit 1932 der SS an, und zwar seit dem Herbst 1944 als SS-Oberführer. Er war Träger des goldenen Parteiabzeichens der NSDAP, des Totenkopfringes und des Ehrendegens des Reichsführers SS. Seit Anfang 1934 war er hauptamtlicher SS-Führer. Im Juni 1936 wurde er zum stellvertretenden Polizeidirektor in Wilhelmshaven ernannt, im September 1937 zum Polizeipräsidenten in Wilhelmshaven befördert und im April 1938 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Vom 1. April 1940 bis zum Zusammenbruch des Deutschen Reichs im Jahre 1945 war er Polizeipräsident in Potsdam. Während des zweiten Weltkrieges wurde er zum ehrenamtlichen Mitglied des Volksgerichtshofs berufen. Nach den der Beklagten zugänglichen Unterlagen übte er das Amt des Laienrichters beim Volksgerichtshof vom 12. August 1942 bis zum 8. März 1944 aus.
Die Beklagte stellte durch Bescheid vom 27. Dezember 1961 fest, daß dem Kläger gemäß § 3 Nr. 3 a des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) - G 131 - keine Versorgungsrechte aus seinem früheren Dienstverhältnis eines Polizeipräsidenten in Potsdam zuständen, weil er an mehreren - einzeln aufgeführten - unmenschlich harten Urteilen des früheren Volksgerichtshofs mitgewirkt und dadurch gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom 16. März 1962 zurück. Gleichzeitig wurden die früheren Versorgungsfestsetzungsbescheide mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage mit dem Antrag,
den Bescheid der Beklagten vom 27. Dezember 1961 und den Widerspruchsbescheid vom 16. März 1962 aufzuheben,
durch Urteil vom 20. September 1962 abgewiesen. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 11. Juli 1963 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Bedenken gegen das von der Beklagten eingeschlagene Verfahren und gegen die Form der angefochtenen Bescheide beständen nicht. Die von der obersten Dienstbehörde zu treffende Feststellung des Rechtsverlustes gemäß § 3 Nr. 3 a G 131 sei zwar der Sache nach eine dienststrafrechtliche Maßnahme; gleichwohl seien hier nicht die Grundsätze des Disziplinarverfahrens anzuwenden, weil der Gesetzgeber durch die Einfügung des § 3 Nr. 3 a G 131 für die von dieser Vorschrift erfaßten besonders hervorstechenden Fälle die von vornherein beabsichtigte Regelung schneller als im Disziplinarverfahren habe herbeiführen wollen (zu vgl. BVerfGE 12, 264 ff. [BVerfG 15.03.1961 - 2 BvL 8/60]).
Die angefochtene Verwaltungsentscheidung genüge den an sie zu stellenden formellen Erfordernissen. Sie stütze sich auf einen konkreten Geschehensablauf, nämlich auf die Mitwirkung des Klägers an einzeln aufgeführten Urteilen des Volksgerichtshofs, deren Urteilsformeln bereits ergäben, daß die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit durch unmenschlich harte Strafen verletzt worden seien. Der Kläger habe im Widerspruchsverfahren Gelegenheit gehabt, die Fotokopien der unter seiner Mitwirkung ergangenen Urteile einschließlich der Gründe einzusehen. Im Widerspruchsbescheid werde dargelegt, der Kläger bestreite nicht, daß die Strafgewalt in der Mehrzahl der Urteile in grausamer Weise zur Erhaltung der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft mißbraucht worden sei, und er könne schon wegen längerer Zugehörigkeit zum Senat des Präsidenten Dr. F... nicht ernstlich in Abrede stellen, zumindest bei einem Teil dieser Urteile für die verhängte Strafe gestimmt zu haben. Damit sei der Tatbestand, durch den der Kläger gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben soll, eindeutig umrissen; auch komme in den Bescheiden zum Ausdruck, daß sich der Kläger nach der Auffassung der Beklagten schuldhaft verhalten habe.
Das Berufungsgericht stütze seine Entscheidung allein auf das in der Strafsache gegen den Studenten A... F... ... am 1. September 1943 ergangene Urteil - 1 L 69/43 -, dessen Urteilsformel bereits im ursprünglichen -Bescheid wiedergegeben sei. Eine Überprüfung der anderen Urteile erscheine nicht erforderlich. Denn der Tatbestand des § 3 Nr. 3 a G 131 sei bereits durch einen besonders schweren Fall des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit erfüllt, mithin schon durch ein zu Unrecht gefälltes Todesurteil.
Der Kläger habe durch seine Mitwirkung an dem bezeichneten Urteil den Tatbestand des § 3 Nr. 3 a G 131 erfüllt. Es komme nicht darauf an, ob sein Verhalten mit den in der Zeit des Nationalsozialismus geltenden Gesetzen im Einklang stand. Das Verbot übermäßig hoher Strafen sei von jeher ein Grundsatz des deutschen Strafrechts gewesen. Gegen die Menschlichkeit habe ein Strafrichter verstoßen, wenn er bei geringer Schuld die höchste Strafe verhängt habe, um eine höchstmögliche Abschreckung zu erreichen, und das Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe unerträglich sei (zu vgl. BGHSt. 10, 294).
V... sei vom Volksgerichtshof wegen Feindbegünstigung nach § 91 b des Strafgesetzbuchs - StGB - zum Tode verurteilt worden. Diese Vorschrift habe Feindbegünstigung mit der Todesstrafe oder lebenslangem Zuchthaus bedroht; hatte die Tat nur einen unbedeutenden Nachteil für das Reich und nur einen unbedeutenden Vorteil für die feindliche Macht herbeigeführt und konnte sie auch schwerere Folgen nicht herbeiführen, so habe auf Zuchthaus nicht unter zwei Jahren erkannt werden können. Nach dem Tatbestand des Strafurteils habe v... in einem Krankenhaussaal in Gegenwart russischer Ärztinnen und eines Deutschen die Glaubwürdigkeit der deutschen Propaganda angezweifelt, Vergleiche zwischen dem deutschen und dem russischen Volkscharakter und den beiden Sprachen gezogen und schließlich in der Erregung geäußert, daß er sich über einen Verlust des Krieges freuen würde. Er habe seinerzeit unter einer Halsdrüsentuberkulose gelitten, die er sich im Wehrdienst zugezogen hatte; die Erkrankung sei mit gesteigerten Erregungszuständen verbunden gewesen.
Der Volksgerichtshof habe bei diesem Urteil den Anwendungsbereich des § 91 b StGB mißachtet. Nach damaliger übereinstimmender Auffassung habe "Feindbegünstigung" ein gegenständlich-sachliches Handeln vorausgesetzt, durch das die feindliche Macht günstiger gestellt wurde (zu vgl. BGHSt. 9, 305 [BGH 28.06.1956 - 3 StR 366/55]). Ein solches Handeln v... sei nicht ersichtlich. Er habe nur in einem geschlossenen Kreise Meinungen geäußert, die nicht einmal als ideelle Feindbegünstigung hätten gewertet werden können. Das Urteil gehe ferner nicht auf die Milderungsbestimmung des § 91 b Abs. 2 StGB ein, obwohl v... vorgetragen habe, daß seine Halsdrüsenerkrankung seit Juli 1943 wieder aktiv geworden sei und daß er unter besonderer Erregbarkeit leide, in der er das Gegenteil von dem sage, was er meine. Das Urteil räume ein, daß diese Erkrankung Erregbarkeit zur Folge haben könne; der Volksgerichtshof habe sich aber hierüber mit der Erwägung hinweggesetzt, eine Erregbarkeit könne sich staatsfeindlich, volksverräterisch, nur entwickeln, "wenn diese Richtung sowieso im Menschen sei". In den Gründen sei hierzu unter Hinweis auf § 51 Abs. 2 StGB abschließend ausgeführt, daß der Angeklagte seinen Willen besonders hätte anstrengen müssen, wenn es ihm bei dieser Krankheit schwerer als normalerweise fallen sollte, seih Handeln seiner Verantwortlichkeit entsprechend zu steuern. Das Urteil sei demnach unrichtig, weil es § 91 b StGBüberhaupt angewendet und - wenn diese Vorschrift schon herangezogen wurde - nicht § 91 b Abs. 2 StGB geprüft und außerdem, weil es ohne ausreichende Begründung verminderte Zurechnungsfähigkeit verneint habe. Dabei sei nach den Feststellungen des Volksgerichtshofs eine erbliche Belastung des Angeklagten durch Epilepsie der Mutter nicht auszuschließen gewesen.
Die Anwendung des § 91 b StGB durch den Volksgerichtshof im Falle des Studenten v... sei der Mißbrauch eines gerichtlichen Verfahrens gewesen, um einen Menschen, der als politischer Gegner eingeschätzt wurde, widerrechtlich zu töten.
Der Kläger habe, wie aus dem Rubrum des Urteils hervorgehe, als ehrenamtliches Mitglied des Volksgerichtshofs an diesem Urteil mitgewirkt. Diese Mitwirkung sei ihm nur dann zuzurechnen, wenn er für die Todesstrafe gestimmt habe. Er habe sich dahin eingelassen, daß er sich an die Hauptverhandlung gegen v... nicht mehr erinnern und auch nicht sagen könne, ob er für einen Freispruch oder für eine mildere Strafe gestimmt habe. Er habe an dieser Einlassung nach wiederholter Verlesung und eingehender Erörterung des Urteils festgehalten. Auf Grund dieser Einlassung sei das Berufungsgericht überzeugt, daß er für die Todesstrafe gestimmt habe. Daß er sich erinnern würde, wenn er gegen die Höchststrafe oder zumindest für die Einholung eines Sachverständigengutachtens gestimmt hätte, ergebe sich aus folgendem: V... ... habe aus den Kreisen gestammt, denen sich der Kläger noch als Polizeipräsident in Potsdam auf Grund seiner eigenen Herkunft und seines Werdeganges verbunden gefühlt habe. Daß der Kläger sich auch heute noch an Verfahren erinnern könne, in die Angehörige dieser Kreise verwickelt waren, zeige seine Berufung darauf, daß er damals in dem Verfahren gegen v... B... als Entlastungszeuge ausgesagt habe. Hinzu komme, daß mit v... ... ein junger, unfertiger Mann zur schwersten Strafe verurteilt worden sei, obwohl gegen seine uneingeschränkte Zurechnungsfähigkeit erhebliche Bedenken bestanden hätten; auch wegen dieses Umstandes würde sich der Kläger erinnern, wenn er die Todesstrafe in diesem Falle für ungerechtfertigt gehalten hätte. Die Bedenken gegen die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten seien nämlich den Richtern des Volksgerichtshofs nicht verborgen geblieben, sondern sogar in den schriftlichen Urteilsgründen erörtert worden, wenn auch in einer Art, die jede richterliche Wertung vermissen lasse.
Der Kläger habe den darin liegenden Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit schuldhaft begangen. Die Schuld desjenigen, der gegen diese Grundsätze verstieß, habe darin bestanden, daß er sich zwar der Verletzung der Grundsätze bewußt war, aber nicht nach dieser Erkenntnis handelte (zu vgl. BVerwGE 15, 336 [339]). Der Kläger habe zwar als ehrenamtliches Mitglied des Volksgerichtshofs nicht die Urteilsgründe unterschrieben, so daß ihm diese nicht zuzurechnen seien. Der Urteilstenor sei jedoch in seiner Gegenwart festgestellt und verkündet worden; er laute:
"... ... ein deutscher Student, hat Russinnen gegenüber das deutsche Volk maßlos beschimpft, das russische dagegen gelobt, ihnen gegenüber die Maßnahmen unserer Führung zur Kenntlichmachung der Ostarbeiter als ungerecht bezeichnet zum Ausdruck gebracht, wir würden den Krieg verlieren, und gesagt, er freue sich auch darüber.
Dadurch hat er volksverräterisch unserem Kriegsfeind geholfen. Er ist für immer ehrlos und wird mit dem Tode bestraft."
Die Fassung dieses Urteilstenors zeige, daß auch der Kläger die seiner Stimmabgabe entsprechende Todesstrafe gegen v... ... als Mittel zur Unterdrückung einer unerwünschten Gesinnung gebilligt und gewollt habe. Es habe nicht der Kenntnisse eines Rechtskundigen bedurft, um die Rechtswidrigkeit des Urteils allein schon aus dem Tenor zu erkennen. Der Kläger sei übrigens nach Herkommen, Bildung und Beruf durchaus in der Lage gewesen, das Rechtswidrige dieser Rechtsbeugung zu erkennen. Das Berufungsgericht sei überzeugt, daß er das gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßende Todesurteil gebilligt und gewollt habe, weil die Verhängung der schwersten Strafe gegen diesen Angeklagten ungeachtet ihrer Rechtswidrigkeit nach seiner damaligen Ansicht dem Reiche dienlich gewesen sei. In dieser Überzeugung werde das Berufungsgericht dadurch bestärkt, daß sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18. Juni 1963 dahin eingelassen habe, er habe die ausgesprochenen Strafen - auch die Todesstrafen - stets für richtig gehalten, soweit sie seinem Votum entsprochen hätten, und auch als Beisitzer des Volksgerichtshofs sei er immer bemüht gewesen, seine Pflicht zu erfüllen, wie er sie nach seiner Überzeugung dem deutschen Vaterland geschuldet habe. Worin diese Pflicht für die Laienbeisitzer des Volksgerichtshofs bestanden habe, ergebe sich aus der Rede, die Dr. G... am 22. Juli 1942 vor Mitgliedern des Volksgerichtshofs gehalten habe. Dr. G... habe nämlich ausgeführt: Der Richter müsse bei seinen Entscheidungen weniger vom Gesetz ausgehen als von dem Grundgedanken, daß der Rechtsbrecher aus der Volksgemeinschaft ausgeschieden werde. Im Kriege gehe es nicht so sehr darum, ob ein Urteil gerecht oder ungerecht sei, sondern nur um die Frage der Zweckmäßigkeit der Entscheidung. Der Staat müsse sich auf die wirksamste Weise seiner inneren Feinde erwehren und sie endgültig ausmerzen. Der Begriff der Überzeugungstäterschaft müsse heute vollständig ausscheiden. Der Zweck der Rechtspflege sei nicht in erster Linie Vergeltung oder gar Besserung, sondern Erhaltung des Staates. Es sei nicht vom Gesetz auszugehen, sondern von dem Ent-schluß, der Mann müsse weg. - Auch der Kläger, der am 22. Juli 1942 noch nicht Beisitzer des Volksgerichtshofs gewesen sei, habe seine Aufgabe in diesem Amt nicht anders gesehen. Zu dieser Überzeugung gelange das Berufungsgericht auf Grund der Tatsache, daß der Kläger andernfalls nicht 18 Monate lang regelmäßig zu Sitzungen des Senats unter dem Präsidenten Dr. F... herangezogen, sondern nach kurzer Zeit kaltgestellt worden wäre. Dies habe das Verwaltungsgericht zutreffend im einzelnen dargelegt. -
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen und
des im ersten Rechtszuge ergangenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen.
Wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Revision hat ihm der erkennende Senat durch Beschluß vom 2. Mai 1966 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich mit eingehenden Rechtsausführungen geäußert. Er hält das angefochtene Urteil für fehlerfrei.
II.
Die Revision des Klägers bleibt erfolglos.
Die Darlegungen des Berufungsgerichts zum Verwaltungsverfahren und zu den formellen Erfordernissen, an die in einem Anwendungsfall des § 3 Nr. 3 a G 131 der Ausschluß von Rechten nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG geknüpft ist, sind rechtlich einwandfrei. Die Entscheidung darüber, ob ein früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes durch sein Verhalten während der Herrschaft des Nationalsozialismus gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat (§ 3 Nr. 3 a G 131), ist - wie es hier geschehen ist - durch förmlichen Verwaltungsakt unter Anführung des bestimmt zu umschreibenden Sachverhalts, in dem der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit erblickt wird, zu treffen, braucht aber nicht nach den Vorschriften des Disziplinarverfahrensrechts zu ergehen; die Einfügung des § 3 Nr. 3 a in das Gesetz zu Art. 131 GG bezweckt gerade in den durch diese Vorschrift erfaßten Fällen eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens. Verfassungsrecht wird hierdurch nicht verletzt (vgl. BVerfGE 12, 264 [269 f., 272] [BVerfG 15.03.1961 - 2 BvL 8/60]; BVerwGE 13, 36 [38 ff.] und 17, 104 [108]). Fehl geht deshalb das Revisionsvorbringen, im vorliegenden Falle seien nicht die Rechtsgarantien eines förmlichen Disziplinarverfahrens gewahrt worden.
Nach den im angefochtenen Urteil enthaltenen Darlegungen hat der Kläger als ehrenamtliches Mitglied des Volksgerichtshofs an einem Strafverfahren mitgewirkt, das der I. Senat des Volksgerichtshofs unter dem Vorsitz des Präsidenten D... ... am 1. September 1943 gegen den Studenten A... F... v... ... wegen "Feindbegünstigung" (§ 91 b StGB) durchführte und das mit einem rechtswidrigen und unmenschlich harten Todesurteil endete. Zur Begründung seiner Überzeugung, daß dieses Todesurteil unmenschlich hart war, hat das Berufungsgericht dargelegt, der Straftatbestand der "Feindbegünstigung" (§ 91 b StGB) sei in Wirklichkeit nicht erfüllt gewesen, außerdem hätten jedenfalls Milderungsgründe im Sinne des § 91 b Abs. 2 StGB eine mildere Strafe als die Todesstrafe und die Verneinung der verminderten Zurechnungsfähigkeit eine - im Urteil vom 1. September 1943 fehlende -zureichende Begründung geboten; das Urteil stelle den Mißbrauch eines gerichtlichen Verfahrens zur widerrechtlichen Vernichtung eines als politischer Gegner erkannten Angeklagten dar. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß § 3 Nr. 3 a G 131 ein zurechenbares, vorwerfbares - mithin schuldhaftes - Verhalten voraussetzt (vgl. BVerfGE 12, 264 [BVerfG 15.03.1961 - 2 BvL 8/60] [270]). Pur die zurechenbare, vorwerfbare Mitwirkung an dem Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit hat das Berufungsgericht angeführt, daß der Kläger im Falle von Wedekind seine Stimme für die Todesstrafe abgegeben habe, daß ihm dabei die Rechtswidrigkeit des Urteils bewußt gewesen sei und daß er es als Mittel der Unterdrückung einer unerwünschten Gesinnung gebilligt und gewollt habe. Diese Darlegungen tragen rechtlich einwandfrei die Entscheidung des Berufungsgerichts, daß der Kläger durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht rechtswidrigerweise unter Anwendung des § 3 Nr. 3 a G 131 von den Rechten nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG ausgeschlossen worden sei.
Der Senat pflichtet der im angefochtenen Urteil vertretenen - übrigens schon durch Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1966 - BVerwG VI C 80.63 - (ZBR 1967 S. 23) als richtig bestätigten - Auffassung bei, daß ein von Art. 131 GG erfaßter früherer Angehöriger des öffentlichen Dienstes, der in richterlicher Funktion an Strafverfahren beteiligt war, die mit unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Urteilen endeten, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstieß, wenn er vorwerfbar für mindestens ein solches Urteil seine Stimme abgab, also mindestens einem dieser Urteile zustimmte. Sind in der auf Grund des § 3 Nr. 3 a G 131 ergangenen Verwaltungsentscheidung - wie im vorliegenden Fall - mehrere unmenschlich harte und rechts-staatswidrige Urteile angeführt, so setzt die Rechtmäßigkeit dieser Verwaltungsentscheidung nicht notwendigerweise die Feststellung eines bestimmten Urteils voraus, für das der Betroffene stimmte; es genügt die Feststellung, daß der Betroffene mit Sicherheit mindestens an einem, nämlich dem einen oder anderen, von mehreren in der Verwaltungsentscheidung angeführten unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Urteilen zustimmend mitwirkte. Die Überzeugung, daß dies der Fall war, muß das Tatgericht auch nicht notwendigerweise durch eine Aufklärung der Vorgänge bei der Beratung des betreffenden Urteils gewinnen; es kann sie aus anderen Umständen (Hilfstatsachen) herleiten, die als Beweisanzeichen für die Zustimmung Gewicht haben. Dafür können - wie schon der VI. Senat a.a.O. dargelegt hat - u.a. in Betracht kommen die Mitwirkung des Betroffenen an mehreren anstößigen Urteilen, die Einberufung zum Volksgerichtshof nach vorheriger Tätigkeit bei Sondergerichten, längere Dienstleistung und Bewährung beim Volksgerichtshof, Unterlassung eines zumutbaren Versuchs, sich der (weiteren) Dienstleistung beim Volksgerichtshof zu entziehen. Solche Umstände können - wie der VI. Senat a.a.O. ausgeführt hat - sogar die Feststellung ausschließen, daß der betroffene Richter auch nur hin und wieder gegen die Terrorurteile gestimmt oder bei der Urteilsberatung pflichtgemäß Bedenken vorgebracht haben könnte. Sie können deshalb erst recht die tatsächliche Folgerung rechtfertigen, daß der Betroffene mindestens einem unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Urteil bei der Stimmabgabe zugestimmt habe. In dieser Zustimmung liegt der Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit. Das ist auch die Meinung des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts. Der VI. Senat hat im Urteil vom 18. Oktober 1966 - wovon sich der erkennende Senat vergewissert hat - nicht etwa zum Ausdruck bringen wollen, die Feststellung der Zustimmung zu einem der unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Urteile sei entbehrlich, es genüge schon die "Identifizierung" mit dieser Rechtsprechung des Volksgerichtshofs; er hat mit der dort enthaltenen Wortfolge "mit der unmenschlich harten oder rechtsstaatswidrigen Rechtsprechung des Volksgerichtshofs ... identifiziert" lediglich Verhaltensweisen des Betroffenen umschreiben wollen, denen als Beweisanzeichen für dessen Zustimmung zu dem einen oder anderen von mehreren im Verwaltungsakt nach § 3 Nr. 3 a G 131 angeführten Urteilen Bedeutung zukommen kann. § 3 Nr. 3 a G 131 ist also - soweit die Spruchtätigkeit eines früheren Richters in Rede steht - nicht anwendbar, wenn das Tatgericht weder die vorwerfbare Zustimmung des betroffenen Richters bei der Stimmabgabe für ein bestimmtes unmenschliches oder rechtsstaatswidriges Urteil feststellen noch auf Grund von Hilfstatsachen die Überzeugung gewinnen kann, daß er mindestens an irgendeinem von mehreren solchen Urteilen zustimmend mitgewirkt hat, wenn also nach erschöpfender Sachaufklärung die Möglichkeit bestehen bleibt, daß der Betroffene nicht für ein einziges unmenschliches oder rechtsstaatswidriges Urteil vorwerfbar seine Stimme abgegeben hat.
Ob ein früherer Richter auch durch sein Verhalten bei der Durchführung oder Verhandlung einer Rechtssache oder außerhalb seiner Spruchtätigkeit gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben kann, letzteres etwa dadurch, daß er sich durch Vorträge, Aufsätze oder sonstige Äußerungen an maßgebender Stelle mit der unmenschlichen und rechtsstaatswidrigen Rechtsprechung des Volksgerichtshofs "identifizierte", ist hier nicht zu erörtern.
Zurechenbar, vorwerfbar (vgl. BVerfGE 12, 270 [BVerfG 15.03.1961 - 2 BvL 8/60]) ist dem früheren Richter seine Stimmabgabe für ein unmenschlich hartes oder rechtsstaatswidriges Urteil dann, wenn ihm die Tatsachen bekannt waren, aus denen sich die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit des Urteils ergibt, wenn ihm die Unmenschlichkeit oder Rechtsstaatswidrigkeit dieses Urteils bewußt war oder bei der ihm zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewußt sein müssen und wenn nicht besondere Gründe seine Schuld ausschließen.
Die Entscheidung, daß ein Richter durch seine vorwerfbare zustimmende Mitwirkung an mindestens einem unmenschlichen oder rechtsstaatswidrigen Urteil gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe, setzt nicht voraus, daß er dabei den Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 336 StGB) erfüllt hat, der unbedingten (bestimmten) Vorsatz voraussetzt (BGHSt. 10, 294 ff.). Die hiervon abweichende Auffassung, die nicht nur von der Revision, sondern u.a. auch vom Berufungsgericht (vgl. auch Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1966 - OVG Bf. II 182/63 -) vertreten wird, kann der erkennende Senat - übereinstimmend mit dem VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O) - auf Grund folgender Erwägungen nicht billigen:
Zwar kommt der Schutz, den die Strafvorschrift des § 336 StGB dadurch zu bieten vermag, daß sie die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Ausübung richterlicher Tätigkeit auf Fälle beschränkt, in denen dem Richter Rechtsbeugung, (unbedingter Rechtsbeugungsvorsatz) nachgewiesen werden kann, auch Laienrichtern zugute, obgleich deren Bestrafung nach dieser Vorschrift nicht möglich ist (BGHSt. 10, 294 [297]). § 3 Nr. 3 a G 131 ist aber keine Strafvorschrift, bei der die aus § 336 StGB sich ergebende Einschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Platz greifen könnte, sondern - ähnlich wie § 3 Nr. 4 G 131 - eine Regelung, die im Wege der "Auslese" solche früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes von den Rechten nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG ausschließt, deren Tätigkeit vor allem der Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechts- und Willkürsystems diente und die deshalb der Gewährung von Rechten nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG unwürdig sind. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, daß die Bindung an die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) dem Gesetzgeber verbietet, solchen früheren Angehörigen des Öffentlichen Dienstes neue Sonderleistungen zu gewähren, wie sie das Gesetz zu Art. 131 GG in Kapitel I vorsieht (vgl. BVerfGE 6, 132 [218]; 7, 129 [140]; 12, 264 [271]; BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [108]). Deshalb widerspräche es geradezu auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift, deren Anwendbarkeit in bezug auf die Ausübung richterlicher Tätigkeit auf Fälle zu beschränken, in denen Rechtsbeugung (unbedingter Rechtsbeugungsvorsatz) nachgewiesen werden kann; denn diese Beschränkung käme in erster Linie solchen früheren Richtern zugute, die - wie z.B. der Präsident des Volksgerichtshofs ... - als fanatische Nationalsozialisten von dar unmenschlichen und rechtsstaatswidrigen Denkweise des nationalsozialistischen Regimes so durchdrungen waren, daß ihnen - obgleich sie es hätten besser wissen müssen - der unbedingte Rechtsbeugungsvorsatz gefehlt haben mag. Daß der Gesetzgeber gerade solche früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit § 3 Nr. 3 a G 131 erfassen und nicht von der Anwendung dieser Vorschrift ausnehmen wollte, bedarf keiner näheren Begründung.
Die Auffassung, daß die Anwendung des § 3 Nr. 3 a G 131 in bezug auf die frühere richterliche Spruchtätigkeit nicht den Nachweis der Rechtsbeugung (des unbedingten Rechtsbeugungsvorsatzes) voraussetzt, steht nicht im Widerspruch zu der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der richterlichen Unabhängigkeit durch Art. 97 Abs. 1 GG.
Es mag davon ausgegangen werden, daß den Richter die ihm in herkömmlicher Weise durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährleistete Unabhängigkeit grundsätzlich davor schützt, wegen eines Fehlers in seiner Spruchtätigkeit strafrechtlich, disziplinarrechtlich oder zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, sofern ihm nicht - vorsätzliche - Rechtsbeugung (§ 336 StGB) nachgewiesen wird. Dies ist allerdings nach dem Wortlaut des Art. 97 Abs. 1 GG nicht ganz selbstverständlich; denn diese Vorschrift unterwirft den im übrigen unabhängigen Richter dem Gesetz, schützt ihn also nicht schlechthin vor der Ahndung jeder nicht direkt vorsätzlichen Abweichung vom Gesetz und vor der Haftung für die Folgen einer solchen Abweichung. Außerdem wird der Schutz des Art. 97 Abs. 1 GG durch die in Art. 98 Abs. 2 und 5 GG vorgesehene Möglichkeit der Richteranklage für den Fall eingeschränkt, daß ein Richter innerhalb oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes verstößt. Dieser Fall ist dem des § 3 Nr. 3 a G 131 nicht unähnlich. Art. 98 Abs. 2 und 5 GG erfaßt auch fahrlässige Verstöße und setzt nicht stets den Nachweis des bestimmten Vorsatzes zur Rechtsbeugung voraus. Die Anwendung dieser Vorschrift mag selten praktisch werden; immerhin zeigt aber Art. 98 Abs. 2 und 5 GG, daß der grundsätzlich unabhängige Richter wegen der bezeichneten besonders schweren Verstöße auch ohne den Nachweis der - vorsätzlichen - Rechtsbeugung zur Verantwortung gezogen werden kann.
Hiervon abgesehen wird der frühere Richter durch den Rechtsausschuß nach § 3 Nr. 3 a G 131 nicht wegen seiner früheren Spruchtätigkeit in dem Sinne strafrechtlich, disziplinarrechtlich oder zivilrechtlich "zur Verantwortung gezogen", wie es Art. 97 Abs. 1 GG grundsätzlich nur bei Nachweis einer - vorsätzlichen - Rechtsbeugung gestatten mag. Die Regelung des § 3 Nr. 3 a G 131 ist nach ihrem sachlichen Gehalt nicht darauf gerichtet, zur Aufrechterhaltung der Dienstzucht und Sauberhaltung des öffentlichen Dienstes bestehende Rechte einzuschränken oder zu entziehen, wie es in der Regel der Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist. Sie sieht vielmehr ein die Gewährung neuer Rechte betreffendes "Ausleseverfahren" vor, das im Einzelfall den dem Gesetz zu Art. 131 GG immanenten gesetzlichen Vorbehalt verwirklicht, daß schon vom Inkrafttreten des Gesetzes an materiell solche früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes keine Rechte nach Kapitel I des Gesetzes haben, die solcher Rechte unwürdig sind (vgl. BVerfGE 1, 129 [141]; 12, 264 [271]; BVerwGE 17, 104 [BVerwG 29.10.1963 - VI C 78/63] [108]). Ein früherer Richter, der in dem Ausleseverfahren nach § 3 Nr. 3 a G 131 von den Rechten nach Kapitel I des Gesetzes zu Art. 131 GG ausgeschlossen wird, ohne daß ihm unbedingter Rechtsbeugungsvorsatz bei seiner früheren Spruchtätigkeit nachzuweisen ist, erleidet deshalb nicht einen Nachteil, vor dem ihn herkömmlicherweise die in Art. 97 Abs. 1 GG gewährleistete richterliche Unabhängigkeit schützt.
Besonderes Gewicht hat die folgende weitere Erwägung: Zur richtigen verfassungsrechtlichen Beurteilung des § 3 Nr. 3 a G 131 gelangt man nur bei Berücksichtigung des Art. 131 GG und der diesem Verfassungsauftrag zugrunde liegenden Erwägungen des Verfassungsgebers. Ebenso wie das Gebot, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen (Art. 33 Abs. 5 GG), für die gesetzliche Ausführung des Art. 131 GG nur eingeschränkt gilt (vgl. BVerfGE 3, 58 [138]; 7, 129 [148]; 8, 1 [20]; 12, 264 [274]), erfährt auch der durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz Einschränkungen durch den Verfassungsauftrag des Art. 131 GG. Denn dieser Verfassungsauftrag - der darauf gerichtet war, nach der durch die nationalsozialistischen Machthaber herbeigeführten Staatskatastrophe eine Neuregelung der Rechtsverhältnisse der in einer Notlage befindlichen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der im Bundesgebiet vorhandenen Dienstherren und unter angemessener Berücksichtigung der heutigen verfassungsmäßigen Ordnung herbeizuführen - verbietet nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 6, 132 [218]; 12, 264 [271]) dem Gesetzgeber, Rechte der bezeichneten Art solchen früheren Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu gewähren, deren Tätigkeit vor allem der Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechts- und. Willkürsystems diente. Zu diesen Personen gehören frühere Richter, die ihre Stimme für unmenschliche oder rechtsstaatswidrige Urteile abgegeben haben, auch dann, wenn ihnen - etwa weil sie vom nationalsozialistischen Unrechtsdenken durchdrungen waren, ohne dies noch bewußt zu erkennen - zwar unbedingter Rechtsbeugungsvorsatz nicht nachgewiesen werden kann, wenn sie sich aber bei der ihnen zumutbaren Gewissensanspannung des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit hätten bewußt sein müssen.- Damit schränkt Art. 131 GG den Schutz des Art. 97 Abs. 1 GG nicht in einem mit der Rechtsstaatlichkeit unverträglichen Maße ein. Denn seinem Wesen nach gilt dieser Schutz einem dem Recht und der Gerechtigkeit verpflichteten Richtertum und nicht dem Mißbrauch des Richteramtes durch eine Rechtsprechung, die nicht mehr dem Recht, sondern einer unmenschlichen und rechtsstaatswidrigen nationalsozialistischen Staatsraison diente.
Von diesem rechtlichen Standpunkt aus tragen die Darlegungen des Berufungsgerichts über die Mitwirkung des Klägers an dem gegen von Wedekind am 1. September 1943 ergangenen Todesurteil - ohne daß es des Nachweises auch des unbedingten Rechtsbeugungsvorsatzes bedurft hätte - die Entscheidung, daß der Kläger vorwerfbar gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstoßen hat und deshalb von den Rechten nach Kapitel I des Gesetzes ausgeschlossen ist.
Das Vorbringen der Revision greift demgegenüber nicht durch.
Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es nicht den Präsidenten ... und ... über die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Reichskriegsgerichts zu dem früheren § 91 b StGB gehört habe, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Sie entspricht nicht dem Erfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO -, daß die Tatsachen zu bezeichnen sind, die den gerügten Mangel ergeben. Um diesem Erfordernis zu genügen, hätte die Revision u.a. die Tatsachen anführen müssen, aus denen schlüssig hervorgeht, daß sich diese Beweiserhebung dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen (z.B. Angabe des etwaigen Beweisantrags und dessen Fundstelle) und daß das angefochtene Urteil auf dem Unterbleiben der Beweiserhebung beruht.
Die weitere Verfahrensrüge, die den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde gelegte Photokopie des Todesurteils vom 1. September 1943 sei keine "Ausfertigung" und habe nicht in der geschehenen Weise gegen den Kläger verwendet werden dürfen, ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben und überdies unbegründet. Entgegen § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO hat die Revision nicht die Rechtsnorm bezeichnet, welche dem Berufungsgericht die Verwendung der Photokopie verbot. Die in diesem Zusammenhang von der Revision angeführten Vorschriften der Strafprozeßordnung (§ 274? § 275 Abs. 3 und 4) sind unbeachtlich; denn das Berufungsgericht hatte nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu verfahren, in der zwar Verweisungen auf die Zivilprozeßordnung, nicht aber auf die Strafprozeßordnung enthalten sind. Als einschlägig kann hier allenfalls § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 415 ff. ZPO und § 1 der Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts vom 21. Oktober 1942 (RGBl. I S. 609) in Betracht kommen. Eine Verletzung dieser Vorschriften scheidet indessen schon deswegen aus, weil das Berufungsgericht nicht etwa rechtsirrigerweise die hier vorliegende Photokopie des Urteils vom 1. September 1943 für eine "Ausfertigung" dieses Urteils gehalten und dementsprechend dieser Photokopie auch nicht die Beweiskraft einer "öffentlichen Urkunde" zugebilligt hat. Das Berufungsgericht hat die Photokopie ersichtlich nur in freier Beweiswürdigung als (einfache) Urkunde verwertet. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Auf Seite 22 der Ausfertigung des angefochtenen Urteils hat das Berufungsgericht bemerkt, daß die Photokopie vom Bundesarchiv beigezogen worden ist. Der Kläger und sein Prozeßbevollmächtigter haben im Berufungsverfahren Gelegenheit gehabt, die Sammlung der von dem Beklagten eingereichten Photokopien, einschließlich der Photokopie des Todesurteils vom 1. September 1943, einzusehen; sie haben trotz eingehender Erörterungen dieses Urteils in der mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht in Abrede gestellt, daß ein Todesurteil dieses Inhalts unter Mitwirkung des Klägers ergangen ist. Hiernach hat das Berufungsgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung die tatsächliche Feststellung treffen dürfen, daß am 1. September 1943 ein Todesurteil des in dar Photokopie wiedergegebenen Inhalts gegen von Wedekind unter Mitwirkung des Klägers ergangen ist.
Die weitere Verfahrensrüge, das Berufungsgericht hätte einen medizinischen Sachverständigen zur Klärung der Frage hinzuziehen müssen, ob es medizinisch möglich sei, daß sich der Kläger nicht mehr an den Fall v... erinnern könne, ist verspätet erhoben worden. Sie ist erstmals im Schriftsatz des Klägers vom 13. Januar 1967 enthalten, hätte aber, um im Revisionsverfahren beachtet werden zu dürfen, innerhalb der am 13. Juni 1966 abgelaufenen Frist für die Begründung der Revision geltend gemacht werden müssen (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO). - Diese Rüge ist überdies auch unbegründet. Sie beruht auf der Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe dem Kläger nicht geglaubt, daß er sich nicht mehr erinnern könne; es habe diese Einlassung nur als Schutzbehauptung gewertet und daraus gefolgert, daß er sich in Wirklichkeit erinnere, für die Todesstrafe gestimmt zu haben. Diese Annahme trifft aber nicht zu; sie beruht auf einer unrichtigen Auslegung der Gründe des angefochtenen Urteils. Das Berufungsgericht hat dem Kläger geglaubt, daß er sich an den Fall v... nicht erinnern könne, und gerade aus dieser Tatsache in Verbindung mit den Feststellungen, daß v... aus den Kreisen stammte, denen der Kläger sich auf Grund seiner Herkunft und seines Werdegangs verbunden fühlte, und daß sich der Kläger an Fälle anderer Angehöriger dieser ihm verbundenen Kreise aus jener Zeit, wie z.B. den Fall v... ... noch gut erinnere, seine weiteren tatsächlichen Feststellungen getroffen, die sinngemäß folgendes zum Ausdruck bringen: Da sich gleichwohl die Hauptverhandlung gegen v... und der Inhalt der Stimmabgabe dem Gedächtnis des Klägers nicht wie z.B. im Fall v... eingeprägt hätten, hätten sie für den Kläger nicht die Besonderheit aufgewiesen, daß er sich - anders als die Mehrzahl der übrigen Senatsmitglieder - gegen die Todesstrafe ausgesprochen und den dann unausweichlichen Auseinandersetzungen ausgesetzt habe. Diese tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht treffen können, ohne zuvor einen Sachverständigen darüber hören zu müssen, ob der vom Kläger behauptete und vom Berufungsgericht festgestellte Ausfall der Erinnerung medizinisch möglich ist. Den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegt daher nicht der von der Revision verspätet geltend gemachte Aufklärungsmangel zugrunde.
Auch die materiellrechtlichen Rügen der Revision müssen erfolglos bleiben.
Die Angriffe der Revision gegen die strafrechtlichen Darlegungen des Berufungsgerichts zu § 91 b StGB gehen schon deshalb fehl, weil das Revisionsgericht seiner Entscheidung keine von den Darlegungen des Berufungsgerichts zu § 91 b StGB abweichende Auffassung zugrunde legen dürfte. § 91 b StGB ist durch Artikel I des Kontrollratsgesetzes Nr. 11 (Amtsblatt des Kontrollrats 1946 S. 55) aufgehoben worden, daher nicht gemäß Art. 125 GG zu Bundesrecht geworden und auch später nicht als Bundesrecht wieder eingeführt worden. Revisibel ist aber im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur die Anwendung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) und von Vorschriften des Beamtenrechts (§ 127 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Juli 1957 [BGBl. I S. 667]; vgl. BVerwGE 13, 303 [BVerwG 17.01.1962 - BVerwG VI C 60.60]). Die Anwendung des § 91 b StGB durch das Berufungsgericht ist deshalb irrevisibel, so daß die hierauf beruhenden Darlegungen im angefochtenen Urteil für das Revisionsgericht maßgebend sind (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO).
Bei der hier zu treffenden Entscheidung über die Revision ist daher von der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung auszugehen, daß im Fall v... der Straftatbestand des § 91 b StGB nicht erfüllt gewesen sei und daß, selbst wenn er erfüllt gewesen wäre, auf eine mildere Strafe als die Todesstrafe hätte erkannt werden müssen. Auf dieser Grundlage erweist sich der Schluß des Berufungsgerichts, daß das Urteil des Volksgerichtshofs vom 1. September 1943 gegen v... den Mißbrauch eines gerichtlichen Verfahrens zur widerrechtlichen Vernichtung eines politischen Gegners darstellte, ohne weiteres als rechtlich einwandfrei. Es kann hiernach ferner nicht zweifelhaft sein, daß ein derartig unmenschliches und rechtswidriges Urteil im Sinne des § 3 Nr. 3 a G 131 gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstieß. Auch wenn man in Kriegszeiten dem Abschreckungszweck der Bestrafung nach § 91 b StGB wegen "Feindbegünstigung" erhebliches Gewicht zuerkennen müßte, wie die Revision geltend macht, so rechtfertigt dies noch nicht die Bestrafung wegen "Feindbegünstigung" in einem Falle, in dem der gesetzliche Straftatbestand des § 91 b StGB nicht verwirklicht war, oder die Verhängung der denkbar schwersten Strafe in einem Fall, für den das Gesetz ausdrücklich eine mildere Strafe vorsah; das Verbot grausamen und übermäßig hohen Strafens war von jeher ein Grundsatz des deutschen Strafrechts (vgl. OGHBrZ St, 1, 217 [220]; BGHSt. 3, 110 [119] und 10, 294 [301]).
Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe dadurch, daß es Epilepsie für eine Geisteskrankheit gehalten habe, unter Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze die verminderte Zurechnungsfähigkeit des v... festgestellt, richtet sich gegen die tatsächlichen Feststellungen in den Darlegungen des Berufungsgerichts, v... habe zu seiner Verteidigung vorgetragen, daß er unter besonderer Erregbarkeit leide, in der er das Gegenteil von dem sage, was er meine, das Strafurteil räume auch ein, daß seine Halsdrüsenerkrankung Erregbarkeit zur Folge haben und daß er durch Epilepsie seiner Mutter erblich belastet sein könne, verneine aber gleichwohl ohne ausreichende Begründung die verminderte Zurechnungsfähigkeit. Solche tatsächlichen Feststellungen sind für das Revisionsgericht verbindlich, sofern sie nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen werden oder gegen die Denkgesetze, allgemeinen Erfahrungssätze oder sonstige allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze verstoßen. Ein Verfahrensmangel ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht geltend gemacht worden; und ein Verstoß gegen die Denkgesetze, allgemeinen Erfahrungssätze oder sonstige allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze ist nicht ersichtlich. Einen allgemeinen, d.h. naturgesetzlich ausnahmslos geltenden, Erfahrungssatz des Inhalts, daß erbliche Epilepsie der Mutter - und zudem Halsdrüsentuberkulose - nicht zu Übererregbarkeit und dadurch zu einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit führen können, gibt es nicht.
Fehl gehen auch die Rügen der Revision, welche die Beteiligung des Klägers an dem Todesurteil vom 1. September 1943 betreffen. Das Vorbringen, der Kläger habe als rechtsunkundiger Laienbeisitzer die Rechtswidrigkeit des Urteils nicht erkennen können, richtet sich gegen die gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht verbindliche tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, er sei in der Lage gewesen, die Rechtswidrigkeit dieses Urteils zu erkennen, und er habe sie auch erkannt. Das Vorbringen, der Kläger habe auf die Hauptverhandlung, die Beweisaufnahme, die Beratung und die Entscheidung sowie auf die Fassung des Urteilstenors keinen Einfluß nehmen können, richtet sich gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, er habe jedenfalls seine Stimme für die Todesstrafe abgegeben und diese Strafe gebilligt, weil sie ungeachtet ihrer Rechtswidrigkeit nach seiner damaligen Ansicht dem Reiche dienlich gewesen sei. Derartige Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und die ihnen zugrunde liegende tatsächliche Würdigung des ermittelten Sachverhalts sind im Revisionsverfahren unzulässig (§ 137 Abs. 2 VwGO). Auf die besondere "politische Zuverlässigkeit" der ehrenamtlichen Mitglieder des Volksgerichtshofs hat das Berufungsgericht nicht abgestellt. Ebensowenig beruht das angefochtene Urteil auf dem Vorwurf, daß sich der Kläger von diesem Amte nicht habe entbinden lassen. Das Revisionsvorbringen, das sich hierauf bezieht, stößt deshalb ins Leere.
Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger seine Stimme für die Todesstrafe abgegeben habe, beruht - wie oben dargelegt worden ist - nicht auf einem Verfahrensmangel. Sie beruht auch nicht auf einem Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen sonstige allgemeine Beweisgrundsätze. Der vom Berufungsgericht aus dem Erinnerungsausfall des Klägers gezogene tatsächliche Schluß, er habe sich nicht anders als die Mehrheit der übrigen Senatsmitglieder - was ihm als Besonderheit in Erinnerung geblieben wäre - gegen die Todesstrafe ausgesprochen, ist logisch möglich und verletzt nicht allgemeine Beweisgrundsätze.
Die Darlegungen des Berufungsgerichts darüber, was der Kläger im Jahre 1943 als seine Pflicht gegenüber dem deutschen Volke angesehen habe, beruhen nicht - wie die Revision zu Unrecht rügt - auf der Annahme, der Kläger habe die Rede des Ministers D... ... vom 22. Juli 1942 angehört und deshalb etwa für verbindlich erachtet. Diese Darlegungen kennzeichnen nur anhand der Äußerung eines Mitgliedes der deutschen Reichsregierung aus dem Jahre 1942, welche Auffassung über die Aufgaben der Gerichte damals offiziell vertreten wurde und welche Auffassung auch der Kläger nach der tatsächlichen Überzeugung des Berufungsgerichts damals vertreten hat. Daß das Berufungsgericht dies aus dem Verhalten des Klägers in den Jahren 1942 bis 1944 sowie aus seinen Einlassungen in diesem Verfahren, z.B. aus seinem Schriftsatz vom 18. Juni 1963, gefolgert hat, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger während der Dauer von 18 Monaten regelmäßig zu Sitzungen des I. Senats des Volksgerichtshofs unter dem Vorsitz L... herangezogen worden sei, ist ebenfalls rechtlich einwandfrei. Auf Seite 4 der Ausfertigung des Berufungsurteils sind - übrigens nicht einmal erschöpfend - die Tage angegeben, an denen der Kläger an Urteilen des Volksgerichtshofs mitgewirkt hat. Diese Angabe rechtfertigt durchaus die Feststellung seiner "regelmäßigen" Heranziehung. Den Schluß, daß die Haltung des Klägers dem Präsidenten L... genehm gewesen sein müsse, hat das Berufungsgericht auch aus seiner weiteren Heranziehung nach dem 1. September 1943 ziehen dürfen.
Soweit sich schließlich die Revision dagegen wendet, daß das Berufungsgericht den unbedingten Rechtsbeugungsvorsatz in bezug auf das Strafurteil vom 1. September 1943 gegen von Wedekind bejaht hat, geht ihr Vorbringen deshalb fehl, weil die Anwendung des § 3 Nr. 3 a G 131 - wie oben dargelegt worden ist - den Nachweis einer Rechtsbeugung nicht voraussetzt. Es bedarf deshalb auch keiner Erörterung, unter welchen Umständen bei einem rechtsunkundigen ehrenamtlichen Mitglied des Volksgerichtshofs ein den Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 336 StGB) verwirklichender Sachverhalt festzustellen ist.
Hiernach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 18 800 DM festgesetzt.
Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Oppenheimer