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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1968, Az.: BVerwG IV C 92.66

Begriff der Fertigstellung bzw. der endgültigen Herstellung einer Straße; Anwendbarkeit von neuem oder altem Erschließungsrecht; Kosten für Teilanlagen als beitragsfähige Kosten der gesamten Anlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV C 92.66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14999
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 09.12.1965 - AZ: I OVG A 93/64

Fundstellen

  • BBaubl 1970, 27
  • ZMR 1969, 252

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Ob eine Erschließungsanlage bei dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes endgültig hergestellt war, entscheiden die Gerichte der Länder auf Grund von Landesrecht.

  2. 2)

    Neue Einheitssätze können auf viele Jahre zurückliegende Herstellungsarbeiten nicht ohne weiteres angewendet werden (Fortsetzung der Rechtsprechung von BVerwG I C 81.66).

Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Clauß und Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberverwalturgsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 9. Dezember 1965 insoweit aufgehoben, als es die angefochtenen Bescheide mit einer Beitragshöhe von mehr als 1.381,52 DM aufrechterhalten hat.

Im übrigen wird auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 2.780 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich als Erbin ihres während des gerichtlichen Verfahrens verstorbenen Ehemanns, der Eigentümer eines Grundstückes an der L.straße in O. war, gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für den Ausbau dieser Straße. Im Jahre 1903 hatte sich Dr. L. gegenüber der Beklagten vertraglich verpflichtet, die Kosten für die Fahrbahn der Straße zu übernehmen, soweit nicht bei ihrer Herstellung bereits Gebäude an der Straße errichtet sein würden, für die Straßenbaubeiträge gefordert werden könnten. Der Ehemann der Klägerin erwarb im Jahre 1926 das Erbbaurecht am Grundstück L.straße ... und errichtete im folgenden Jahr dort ein Wohnhaus, wobei er sich "mit Rücksicht auf den noch nicht fertigen Ausbau der Straße" verpflichtete, die auf das Grundstück entfallenden Straßenbaukosten in dem Umfange zu tragen, in dem sie entstanden wären, wenn er "erst nach vollständigem Ausbau der Straße daran Gebäude errichtet hätte". Zur "Sicherstellung und Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen" übergab er der Beklagten ein Sparbuch und verpfändete ihr das darin verbuchte Guthaben von 1.100 RM. Im Jahre 1960 führte die Beklagte Baumaßnahmen an der Straße aus, für die die letzten Rechnungen am 23. Januar 1961 (Fahrbahn) und am 18. August 1961 (Gehweg) bei ihr eingingen. Mit Bescheid vom 3. April 1963 forderte sie vom Ehemann der Klägerin einen Erschließungsbeitrag in Höhe von rund 3.000 DM, den sie im Mai 1963 auf rund 2.800 DM ermäßigte. Dabei wurde der Beitrag für Entwässerung und Beleuchtung pauschaliert. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg. Auch die Klage wurde vom Verwaltungsgericht durch Urteil vom 27. Februar 1964 abgewiesen, weil die L.straße im Jahre 1961 erstmalig hergestellt worden sei.

2

Auf die Berufung hob das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein durch Urteil vom 9. Dezember 1965 die angefochtenen Bescheide insoweit auf, als der Ehemann der Klägerin zu einem höheren Beitrag als rund 2.400 DM herangezogen worden war, weil er für die Kosten der Beleuchtungsanlage nicht habe in Anspruch genommen werden dürfen. An sich sei der Kläger beitragspflichtig, weil der Ausbau der Straße im Jahre 1960 nach dem Bauprogramm der Beklagten die erstmalige Herstellung der Straße bedeute. Der Ausbau sei auch nicht bereits am 23. September 1960 mit Beendigung der Ausbauarbeiten erfolgt, sondern erst, mit dem Eingang der letzten Rechnung im August 1961. Der Gemeinde müsse nach Eingang der letzten Rechnung sogar noch ein angemessener Zeitraum für die Zusammenstellung der Kosten und für die Berechnung des Beitrags zugestanden werden. Im vorliegenden Falte habe das Rechnungsprüfungsamt der Beklagten die Prüfung der Gesamtrechnung am 6. November 1961 abgeschlossen, so daß erst an diesem Tage die Lürmannstraße endgültig hergestellt gewesen sei. Damit ergebe sich die Beitragspflicht aus dem neuen Erschließungsrecht. Dem stehe nicht entgegen, daß das Grundstück bereits bebaut sei. Der Anlieger habe nach neuem Recht auch als Erbbauberechtigter in Anspruch genommen werden können. Jedoch könne er nicht mit allen Kosten der Straßenherstellung anteilig belastet werden, sondern nur mit denjenigen, die nach dem Ortsstatut der Beklagten vom 27. Februar 1894 zu erstatten gewesen seien. Dort seien jedoch die Kosten für die Beleuchtungsanlage ausdrücklich nicht für erstattungsfähig erklärt worden. Insoweit könne in den abgeschlossenen Tatbestand nicht mehr eingegriffen werden. Im übrigen sei die Satzung vom Jahre 1961 jedoch anwendbar. Gegen sie beständen insoweit keine Bedenken, als sie für Herstellung der Fahrbahn und des Gehweges die tatsächlichen Kosten, für Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen jedoch Einheitssätze zugrunde lege. Da der Anspruch auf Erschließungsbeiträge nicht der Währungsumstellung unterliege, beständen auch keine Bedenken gegen die Anwendung neuer Einheitssätze. Schließlich sei der Anspruch der Beklagten nicht verwirkt, weil sich erfahrungsgemäß die endgültige Fertigstellung einer Straße mehrere Jahrzehnte hinziehen könne. Auch sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, sich vor der Währungsumstellung aus dem verpfändeten Sparbuch zu befriedigen. Das hätte eine Fälligkeit der Forderung vorausgesetzt, die damals jedoch noch nicht einmal entstanden, geschweige denn fällig gewesen sei. Ob ein Härtefall vorliege, der die Beklagte zu einer Ermäßigung des Beitrages veranlassen müßte, könne dahinstehen, weil jedenfalls eine besondere Härte, die von Amts wegen zu einer Ermäßigung hätte führen müssen, nicht anzunehmen sei.

3

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte eine volle Aufrechterhaltung ihrer Bescheide, weil Erschließungsbeiträge für die Lürmannstraße ausschließlich nach dem Bundesbaugesetz zu erheben seien. Entgegen der vom Oberverwaltungsgericht Münster vertretenen Rechtsansicht könnten neue Einheitssätze auch für alte Straßenherstellungen verlangt werden. Eine Erschließungsanlage gewinne oder verliere für den Grundstückseigentümer insoweit an Wert, als der Grundstückspreis steige oder falle. Deshalb sei es richtig, diejenigen Kosten zu erheben, die für eine entsprechende Anlage im Zeitpunkt der Veranlagung aufzuwenden seien.

4

Demgegenüber erstrebt die Klägerin mit der Revision Beitragsfreiheit, da die Straße bereits im September 1960 endgültig hergestellt gewesen sei. Allein der Abschluß der Bauarbeiten könnt als Grundlage für die Herstellung einer Straße angesehen werden, die buchungsmäßige Abrechnung der Kosten sei hierfür ohne Bedeutung. In Wirklichkeit sei die Straße sogar bereits im Jahre 1935 endgültig hergestellt, worden, als sie eine Teerdecke erhalten habe. Damals habe die Beklagte auch von anderen Anliegern endgültige Beiträge verlangt. Darin liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, weil diese Anlieger mit weit geringeren Beitragen belastet worden seien. Wenn das Berufungsgericht Beiträge für die Beleuchtung der Straße nicht anerkannt habe, so hätte es auch die Umlegung der Entwässerungskosten für unberechtigt erklären müssen. Man könne jetzt nicht die Kosten für eine gegenwärtig erforderliche Beleuchtung und Entwässerung zugrunde legen, weil der Verkehr sich stark entwickelt habe und gesteigerte Anforderungen an diese Baumaßnahmen stelle. Jedenfalls könnten insoweit keine neuen Einheitssätze zugrunde gelegt werden, da Beleuchtung und Entwässerung bereits vor dem ersten Weltkrieg eingerichtet worden seien.

5

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält es nicht für zulässig, im vorliegenden Fall das neue Erschließungsrecht anzuwenden. Durch die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien sei eine Beitragspflicht begründet worden, die heute noch geltend gemacht werden könnte. Im September 1960, mit der tatsächlichen Beendigung des Ausbaues, sei diese Beitragspflicht des Klägers entstanden. Auch das Preußische Oberverwaltungsgericht habe zwischen Herstellung der Straße und der Möglichkeit der Kostenfestsetzung unterschieden, wenn es auf die Verjährungsfrist angekommen sei.

6

Für die Frage, ob eine Beitragspflicht bereits nach altem Recht entstanden sei, spiele jedoch die Berechnungsfrage keine Rolle. Eine Beitragspflicht könne durchaus auch schon dann entstehen, wenn die betragsmäßige Festlegung der Beitragshöhe noch nicht möglich sei. Letztlich komme es auf diese Frage aber nicht an, weil die Straße jedenfalls vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt worden sei. Der Begriff der Herstellung sei ein tatsächlicher Begriff, der nicht in eine tatsächliche und rechtliche Herstellung der Straße unterteilt werden könne. Gehe man aber davon aus, daß es sich im vorliegenden Falle um eine alte Straße handele, so könne dem angefochtenen Urteil im Ergebnis beigetreten werden. Nach dem Wortlaut des Vertrages hätte der Kläger zwar die nach vollständigem Ausbau der Straße entstehenden Anliegerbeiträge zu entrichten, so daß an sich die Satzung vom Jahre 1959 zugrunde gelegt werden müßte, die auch die Beleuchtung beitragspflichtig machte. Indessen sei der Vertrag sinngemäß auszulegen.

7

Es sei die Absicht der Parteien gewesen, aus Anlaß der vorzeitigen Baugenehmigung das Beitragsaufkommen zu sichern. An eine Änderung der Beitragspflicht über das damals gültige Ausmaß hinaus hätten die Parteien dabei nicht gedacht. Nach neuem Recht freilich könnte die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht aufrechterhalten werden. Heute genieße ein bebautes Grundstück nicht mehr den Schutz, den es im früheren preußischen Recht gehabt habe. Demgegenüber sei auch eine Erhöhung der Beitragspflicht nicht ausgeschlossen. Wäre mithin neues Erschließungsrecht anzuwenden, wovon das Berufungsgericht ausgegangen sei, so wäre nach dem Bundesbaugesetz auch ein Beitrag für die Beleuchtung zu erheben. Die Anwendung von Einheitssätzen scheide hier schon deswegen aus, weil diese nach früherem Recht nicht zugelassen gewesen seien. Auch für das neue Recht sei jedoch davon auszugehen, daß neue Einheitssätze nicht für Arbeiten angewendet werden könnten, die vor vielen Jahren ausgeführt worden seien. Gegen seine Heranziehung als Erbbauberechtigter könne sich der Kläger nicht wehren, da er nach dem Bundesbaugesetz als solcher sowohl für eine neue wie auch für eine alte Straße beitragspflichtig sei.

8

II.

Die Revision führt zu einer weiteren Ermäßigung des Erschließungsbeitrages.

9

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Anwendung neuen Erschließungsrechtes eine Herstellung der Straße nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes voraussetzt (Urteil vom 25. Februar 1964 - BVerwG I C 88.63 - [BVerwGE 18, 80]). Ob eine Erschließungsanlage in diesem Zeitpunkt bereits hergestellt war und damit nach § 133 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes - BBauG - das frühere Landesrecht anzuwenden ist, kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden. Diese Feststellung beruht vielmehr auf Landesrecht, auf dessen Verletzung eine Revision nicht gestützt werden kann (§ 137 der Verwaltungsgerichtsordnung). Wenn das Berufungsgericht mithin im Sinne der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichtes davon ausgegangen ist, daß die L.straße bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes deswegen noch nicht endgültig hergestellt war, weil es noch an der Rechnungslegung fehlte, so ist diese Entscheidung für das Revisionsgericht bindend. Bundesrechtliche Normen sind bei dieser Feststellung nicht verletzt worden. Insbesondere kann der Gleichheitsgrundsatz dadurch, daß die Beklagte etwa von anderen Anliegern geringere Beiträge erhoben hat, schon deswegen nicht verletzt sein, weil der angefochtene Bescheid nicht auf Ermessenserwägungen beruht.

10

Ist aber neues Recht anzuwenden, so können nach § 128 Abs. 1 Nr. 2 BBauG auch die Kosten der Einrichtungen für Entwässerung und Beleuchtung von Erschließungsanlagen anteilig erhoben werden. Kosten für Teilanlagen, die nach früherem Recht einer Beitragserhebung nicht zugrunde gelegt werden konnten, gehören nach neuem Recht zu den beitragsfähigen Kosten der gesamten Anlage und sind als Erschließungsaufwand im Rahmen der §§ 127, 128 BBauG umlegungsfähig. Lediglich für den Fall, daß eine Teilherstellung auf Grund einer Kostenspaltung bereits nach altem Recht abgerechnet worden ist, muß es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats hierbei bewenden (Urteil vom 29. Mai 1968 - BVerwG IV C 23.66 - [DWW 1968, 340]). In allen anderen Fällen beurteilt sich die Beitragsfähigkeit und die Höhe der beitragsfähigen Kosten für eine unter der Geltung des alten Erschließungsrechtes hergestellte Teilanlage nach dem neuen Erschließungsrecht, wenn nur die Erschließungsanlage insgesamt bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes noch nicht endgültig hergestellt war.

11

Im vorliegenden Falle hätten daher sowohl die Kosten für die Beleuchtung als auch für die Entwässerung noch erhoben werden können, obwohl beide Teilanlagen bereits vor dem ersten Weltkrieg eingerichtet worden sind. Indessen hätte es hierzu einer rechtsgültigen Ortssatzung bedurft. Die Ortssatzung vom Jahre 1961 bestimmt jedoch, daß für Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen Einheitssätze zugrunde zu legen sind. Daß demgegenüber für die Herstellung von Fahrbahnen und Gehwegen nach der Satzung die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt werden, steht der Rechtsgültigkeit der Ortssatzung nicht entgegen, da es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates durchaus möglich ist, beide in § 130 BBauG vorgesehene Arten der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes satzungsgemäß festzulegen, wenn ihre Anwendung auf Teilanlagen der Erschließungsanlage genau bestimmt wird. Es geht aber nicht an, in der Satzung Einheitssätze einheitlich für alle Erschließungsanlagen oder deren Teile festzulegen ohne Rücksicht darauf, wann diese Anlagen hergestellt worden sind. Vielmehr hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß neue Einheitssätze auf lange zurückliegende Herstellungsarbeiten nicht angewendet werden können (Urteil vom 25. September 1968 - BVerwG IV C 81.66 - [ZMR 1969, 23]). Das aber ist im vorliegenden Fall nach der Feststellung des Berufungsgerichtes geschehen. Hinsichtlich der Kosten für Beleuchtung und Entwässerung konnten die angefochtenen Bescheide mithin nicht aufrechterhalten werden, über den bereits vom Berufungsgericht für die Beleuchtungsanlage in Abzug gebrachten Betrag mußte somit ein weiterer Betrag für die Entwässerungsanlage abgezogen werden, der sich nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils aus dem Produkt der Frontmeterlänge von 28 m mit dem Einheitssatz für Straßenentwässerung von 36,25 DM ergibt, so daß der angefochtene Bescheid nur noch in Höhe von 1.381,52 DM aufrechtzuerhalten war.

12

Der erkennende Senat sieht die Schwierigkeiten, die entstehen müßten, wollte eine Gemeinde Einheitssätze jeweils nur für eine kurze Zeitspanne festlegen. Die Ortssatzung würde dadurch wahrscheinlich übermäßig belastet. Es erscheint jedoch ausreichend, in der Ortssatzung zusätzlich zu den dort festgelegten Einheitssätzen eine Vorschrift aufzunehmen, wonach sich diese Einheitssätze prozentual erhöhen oder verringern, wenn die den Einheitssätzen zugrunde liegenden Preise zur Zeit der Ausführung der jeweils zu berechnenden Bauarbeiten wesentlich von den gegenwärtigen Preisen abweichen. Dabei müßte sowohl ein Abweichungsprozentsatz festgelegt werden, dessen Überschreitung eine Änderung der festgelegten Einheitssätze erforderlich macht, als auch zum Ausdruck gebracht werden, daß bei Überschreitung dieser Abweichung die festgelegten Einheitssätze im Verhältnis des gegenwärtigen zum früheren oder späteren Preisgefüge prozentual zu verringern oder zu erhöhen sind.

13

Die weiteren Einwendungen gegen die Beitragsbescheide hat das Berufungsgericht mit Recht als unbeachtlich angesehen.

14

Im vorliegenden Fall war nach alledem die Revision der Beklagten im vollen Umfange zurückzuweisen. Die Revision der Klägerin hatte hinsichtlich der Entwässerungsanlage weiteren Erfolg, mußte im übrigen jedoch auch zurückgewiesen werden.

15

Der Erfolg der Klage rechtfertigte eine Verteilung der Kosten des Rechtsstreites je zur Hälfte.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 2.780 DM festgesetzt.

Prof. Külz
Oswald
Klein
Clauß
Dr. Sendler