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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.11.1968, Az.: BVerwG II C 100.65

Anwendungsbereich der Regeln des prima-facie-Beweises; Anscheinsbeweis bei Zustellung einer Urkunde; Berücksichtigung der "überwiegenden Wahrscheinlichkeit" bei Nichterbringbarkeit von Beweisen; Vollzug einer Beförderung; Ersetzung einer Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.11.1968
Aktenzeichen
BVerwG II C 100.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 14502
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.07.1965 - AZ.: VI A 1274/64

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juli 1965 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1912 geborene Kläger wurde am 30. Januar 1942 mit Wirkung vom 1. Januar 1942 zum Hauptmann der Schutzpolizei (Besoldungsgruppe A 3 b der Reichsbesoldungsordnung) ernannt. Von Juni 1940 ab war er im Hauptamt der Ordnungspolizei im Reichsministerium des Innern tätig. Im Jahre 1943 wurde sein Rangdienstalter als Hauptmann der Schutzpolizei auf den 30. Oktober 1940 vorverlegt. Vom 5. März 1944 ab wurde er im Fronteinsatz beim Polizeiregiment 14 zunächst als Kompanieführer, später als Bataillonsführer und Führer einer Kampfgruppe verwendet. Nach einer Beurteilungsnotiz seines damaligen Bataillons-Kommandeurs vom 30. Oktober 1944 war der Kläger uneingeschränkt zur Beförderung geeignet. Wegen einer Verwundung, die er Ende Februar 1945 bei Guben/Neiße erlitt, befand er sich von Anfang März 1945 ab im Lazarett Vacha/Thüringen. Als Insasse dieses Lazaretts geriet er am 5. April 1944 in amerikanische Kriegsgefangenschaft, wie er in einer dienstlichen Erklärung vom 3. März 1949 angegeben hat.

2

Am 1. Dezember 1948 wurde der Kläger als Polizeimeister in den Polizeidienst des beklagten Landes übernommen. Der Innenminister des beklagten Landes erteilte ihm im Jahre 1953 einen Unterbringungsschein nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) als Hauptmann der Schutzpolizei z.Wv. Seit der im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Jahre 1955 erfolgten Ernennung des Klägers zum Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11, seit 1961 A 12) sieht das beklagte Land dessen Rechtsstand als Beamter zur Wiederverwendung als beendet an.

3

Im Oktober 1962 beantragte der Kläger beim Polizeipräsidenten in Düsseldorf seine Unterbringung gemäß § 71 e des Gesetzes zu Artikel 131 GG in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) - G 131 (F. 1961) - entsprechend der früheren Rechtsstellung eines Majors der Schutzpolizei, indem er, wie erstmals bereits im März 1949, geltend machte, er sei am 20. April 1945 zu diesem Dienstgrad befördert worden. Dabei berief er sich u.a. auf eidesstattliche Erklärungen der Eheleute Fritz und Elisabeth K... vom 1. Mai 1952.

4

Der Polizeipräsident legte den Antrag dem Innenminister des beklagten Landes vor. Dieser ordnete in seinem an den Regierungspräsidenten in Düsseldorf gerichteten Erlaß vom 10. Dezember 1962 folgendes an:

"In den mir vorliegenden Beförderungserlassen aus dem Jahre 1945 ist PHK F ... nicht aufgeführt. Mir ist jedoch bekannt, daß in den letzten Monaten vor dem Zusammenbruch im allgemeinen diejenigen Hauptleute der Schutzpolizei zu Majoren befördert wurden, deren letzte Beförderung mehr als drei Jahre zurücklag. Da Polizeihauptkommissar F ... zu diesem Personenkreis gehört - er wurde mit Wirkung vom 1. 1. 1942 Hauptmann d.Sch. -, besteht durchaus die Möglichkeit, daß seine Beförderung zum Major d.Sch. noch vor dem Zusammenbruch ausgesprochen worden ist. Ich empfehle daher, daß sich der Beamte unter Beifügung von Zeugenerklärungen zunächst unmittelbar an den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover wendet, der die Reichsrangliste der Offiziere der früheren Ordnungspolizei auf Grund später bekanntgewordener Erlasse und Fernschreiben ergänzt Sollte dieser Weg ergebnislos bleiben, stelle ich anheim, mir beweiskräftige Unterlagen über die Ernennung des Polizeihauptkommissars F ... zum

5

Major d.Sch. (darunter eine eidesstattliche Erklärung des Beamten selbst und mindestens eines Zeugen) vorzulegen, damit ich über seinen Rechtsstand nach dem G 131 entscheiden kann."

6

Der Kläger gab daraufhin folgende eidesstattliche Versicherung vom 21. Januar 1963 ab:

"Während meines Lazarettaufenthaltes im März 1945 erhielt ich von meinem Mitarbeiter im Reichsministerium des Innern - Polizeimeister Schuster - die Mitteilung, daß ich am 20. 4. 1945 zum Major d.SchP. befördert würde. Da ich Anfang April 1945 im Lazarett Vacha in amerikanische Gefangenschaft geraten bin, hat mich ein diesbezüglicher Erlaß nicht mehr erreichen können. Eine Bestätigung erhielt ich gelegentlich eines Zusammentreffens mit einem früheren Angehörigen der Polizei-Fliegerstaffel - Friedrich K... - und dessen Ehefrau, deren eidesstattliche Erklärungen vom 1. Mai 1952 meinem Antrag vom 17. Oktober 1962 im Original beigefügt sind."

7

Der Innenminister entschied durch den an den Regierungspräsidenten in Düsseldorf gerichteten Erlaß vom 19. Februar 1963, daß die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Beförderung nicht ausreichten. Demgemäß lehnte der Polizeipräsident in Düsseldorf durch Bescheid vom 12. März 1963 den Antrag des Klägers ab. Dessen Widerspruch wies der Regierungspräsident in Düsseldorf durch Bescheid vom 14. Juni 1963 zurück.

8

Der Kläger hat im Verwaltungsstreitverfahren Klage erhoben und beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, die Beförderung zum Major der Schutzpolizei im April 1945 bei seiner Rechtsstellung zu berücksichtigen.

9

Das Verwaltungsgericht hat nach Vernehmung der Eheleute Kunz die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Vollziehung der zwar als beabsichtigt zu erachtenden Beförderung des Klägers zum 20. April 1945 sei nicht bewiesen.

10

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 23. Juli 1965 im wesentlichen aus folgenden Erwägungen zurückgewiesen:

11

Es sei nicht bewiesen, daß der Kläger am 20. April 1945 zum Major der Schutzpolizei befördert wurde.

12

§ 1 der Verordnung über die Ernennung und Beförderung der Beamten während des Krieges vom 23. September 1942 (RGBl. I S. 563) bestimme, daß Beförderungen während des Krieges schon mit dem Tage der Vollziehung der Ernennungsurkunde bewirkt werden; einer Zustellung der Urkunde und der Einweisungsverfügung habe es nicht bedurft. Tag der Vollziehung sei nach einem Runderlaß des Reichsministers des Innern vom 3. Mai 1943 (MBliV S. 754) der Tag, unter dem die Urkunde ausgefertigt ist.

13

Es möge zutreffen, daß der Kläger im Frühjahr 1945 die Voraussetzungen für eine Beförderung zum Major der Schutzpolizei erfüllte und zur Beförderung heranstand. Es stehe aber nicht mit hinreichender Sicherheit fest, daß die Beförderung wirklich vollzogen worden ist.

14

Der Kläger berufe sich in erster Linie darauf, daß ihm sein früherer Mitarbeiter im Reichsinnenministerium, der Polizeimeister Schuster, im März 1945 brieflich mitgeteilt habe, er - der Kläger - werde am 20. April 1945 zum Major der Schutzpolizei befördert werden. Der Brief sei nach den Angaben des Klägers verlorengegangen. Schuster könne sich an die Vorgänge nicht mehr erinnern, wie der Kläger vor dem Verwaltungsgericht erklärt habe. Der Kläger habe weiter vorgetragen, daß seine Ehefrau von dem Brief wisse, jedoch nicht mehr sicher sagen könne, ob in dem Brief die Ernennung oder die Abordnung zum Führergehilfenlehrgang angekündigt worden sei. In einer Erklärung vom 21. März 1949 habe der Kläger selbst angegeben, im März 1945 sei ihm vom Hauptamt Ordnungspolizei seine Einberufung zur Teilnahme am Generalstabslehrgang mitgeteilt worden. In einer früheren Erklärung vom 3. März. 1949 habe er allerdings zum erstenmal auch angegeben, er habe im März 1945 von einem Mitarbeiter des Hauptamtes Ordnungspolizei die Mitteilung erhalten, daß er am 20. April 1945 zum Major der Schutzpolizei befördert werde. Der genaue Inhalt des Briefes des Polizeimeisters Schuster und die näheren Einzelheiten, woher dieser damals seine angebliche Kenntnis über die bevorstehende Beförderung des Klägers erhalten hat, seien nicht mehr zu ermitteln. Ob Schuster nach seiner Dienststellung zuverlässig davon Kenntnis erlangen konnte, daß die Beförderung des Klägers damals beabsichtigt gewesen sei, könne zweifelhaft sein. Selbst wenn man aber als richtig unterstelle, daß Schuster im März 1945 ohne Irrtum dem Kläger dessen demnächstige Beförderung mitgeteilt habe, beweise Schusters Schreiben keineswegs, daß die Beförderung später auch vollzogen wurde.

15

Das zuständige Personalamt der Ordnungspolizei könne von einer in Aussicht genommenen Beförderung des Klägers aus irgendwelchen Gründen später abgesehen haben. Der Kläger sei sei am 5. April 1945, also zwei Wochen vor dem Beförderungstermin, in Kriegsgefangenschaft geraten; nach Ziffer 13 des Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 10. November 1944 sei eine Beförderung der in Kriegsgefangenschaft befindlichen Angehörigen der Polizei während der Dauer des Krieges unzulässig gewesen. Der Kläger habe zwar vorgetragen, daß dem Personalamt weder seine Gefangenschaft noch sein Lazarettaufenthalt in Vacha bekanntgeworden sein könne. Das widerspreche aber seiner eigenen Erklärung vom 21. März 1949, er habe im März 1945 im Lazarett Vacha vom Hauptamt Ordnungspolizei seine Einberufung zum Führergehilfenlehrgang erhalten, sei aber wegen seiner Verwundung von der Teilnahme an diesem Lehrgang zurückgestellt worden. Hiernach habe das Personalamt der Ordnungspolizei damals doch von seiner Verwundung und seinem Lazarettaufenthalt Kenntnis erlangt. Schon diese Tatsache und die Zurückstellung der Einberufung zu einem Führergehilfenlehrgang könnten Anlaß dafür gewesen sein, die Vollziehung der Beförderung auszusetzen, sofern diese damals zunächst vorgesehen war. Es könnten dafür auch andere Gründe ursächlich gewesen sein. Es komme deswegen nicht entscheidend darauf an, ob das Personalamt gerade wegen der Kriegsgefangenschaft des Klägers in Anwendung des Runderlasses vom 10. November 1944 von der Beförderung abgesehen habe. Eine sichere Feststellung hierzu sei auch nicht möglich.

16

Ein hinreichender Anhalt fehle auch für die weitere Annahme des Klägers, das Personalamt habe ihn nach seiner Verwundung mit Sicherheit als - nicht im Osten - vermißt angesehen, seine zu diesem Zeitpunkt bereits vorgeschlagene oder eingeleitete Beförderung sei deswegen wahrscheinlich nach Ziffer 11 und 12 des Runderlasses vom 10. November 1944 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Verordnung vom 23. September 1942 vollzogen worden. Hierzu versuche der Kläger darzutun, daß er nach einer Auskunft des Deutschen Roten Kreuzes weder vermißt noch gefangen gewesen sei. In Widerspruch hierzu habe er aber vorher stets behauptet, daß er Anfang April 1945 als Insasse des Lazaretts Vacha in amerikanische Kriegsgefangenschaft geraten sei. In seinem Lebenslauf vom 12. Juli 1948 habe er ferner angegeben, er sei aus dem Lazarett Vacha am 1. Juni 1945 entlassen worden, während dies nach seinem letzten Vorbringen bereits im Zeitpunkt der Besetzung Vacha's durch die Amerikaner am 5. April 1945 geschehen sein solle. Einer weiteren Auseinandersetzung mit diesen Widersprüchen bedürfe es aber nicht, weil jedenfalls das Schreiben des Polizeimeisters Schuster kein hinreichender Beweis für die Vollziehung der Beförderung sei.

17

Auch den eidesstattlichen Erklärungen der Eheleute K... vom 1. Mai 1952 komme kein zuverlässiger Beweiswert zu. Friedrich K... habe damals angegeben, er habe anläßlich seiner eigenen im April 1945 erfolgten Beförderung zum Hauptmann der Schutzpolizei in der Adjutantur des Befehlshabers der Schutzpolizei in Prag die Beförderungslisten eingesehen und hierbei in der Liste der Hauptleute, die zum Major der Schutzpolizei befördert worden seien, auch den Namen des Klägers gefunden. Elisabeth K... habe erklärt, ihr Ehemann habe unmittelbar nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Juli 1945 davon gesprochen, daß der Kläger, im April 1945 noch zürn Major der Schutzpolizei befördert worden sei. Bei ihrer Vernehmung als beugen vor dem Verwaltungsgericht hätten sich die Eheleute K... an diese eidesstattlichen Erklärungen und die darin bekundeten Vorgänge nicht mehr erinnern können. Friedrich K... sei sogar darüber erstaunt gewesen, daß er im Jahre 1952 über die hier streitige Beförderung des Klägers eine eidesstattliche Erklärung abgegeben habe. Beide Zeugen hätten lediglich angesichts der Abgabe ihrer eidesstattlichen Erklärungen bekundet, daß sie diese damals nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben hätten. Selbst wenn man dies unterstelle und berücksichtige, daß im Jahre 1952 das Erinnerungsvermögen der Zeugen an die Vorgänge des Jahres 1945 habe besser sein können als jetzt, bleibe die ernsthafte Möglichkeit, daß die Zeugen sich bei Abgabe ihrer eidesstattlichen Versicherungen geirrt haben. Damals seien seit Kriegsende bereits sieben Jahre vergangen gewesen und der Kläger habe nach Beweisen für seine Beförderung gesucht. Es liege nahe, daß er bei dem Wiedersehen mit den Zeugen von seiner Beförderung und dem verlorengegangenen Schreiben des Polizeimeisters Schuster gesprochen habe; hierbei könnten die Zeugen einer Erinnerungstäuschung zum Opfer gefallen sein. In der Beförderungsliste, die der Chef der Ordnungspolizei in Berlin durch Schnellbrief vom 20. April 1945 bekanntgegeben habe und die insgesamt 49 Beförderungen, darunter 25 zu Majoren der Schutzpolizei ausweise, sei der Kläger nicht erwähnt. Form und Inhalt dieses Schnellbriefes sprächen dafür, daß andere listenmäßige Bekanntmachungen gleichartiger Beförderungen zum 20. April 1945 nicht erlassen worden seien. Solche seien auch nicht bekannt. Schon deswegen sei es zweifelhaft, daß Friedrich K... im April 1945 den Namen des Klägers in einer Beförderungsliste gesehen habe. Genauere Einzelheiten über die Art dieser Beförderungsliste seien zudem in seiner eidesstattlichen Erklärung nicht enthalten; heute könne er darüber keine Angaben mehr machen.

18

Nach der vom Kläger vorgelegten Auskunft des Bundesarchivs vom 31. Juli 19 63 seien zwar im April 1945 außer den in dem Schnellbrief des Chefs der Ordnungspolizei vom 20. April 1945 genannten noch zwei weitere Beförderungen zum Major der Schutzpolizei vollzogen worden. Es handele sich hierbei aber nicht um listenmäßige, sondern um einzelne Beförderungen. Das gleiche gelte für die von dem Beklagten anerkannten Beförderungen des Oberstleutnants der Schutzpolizei K... und des Majors der Schutzpolizei Baumgarten; zudem seien in deren Soldbüchern diese Beförderungen vermerkt. Durch diese Beförderungen werde kein Beweis für die Beförderung des Klägers erbracht.

19

Weitere Beweismittel stünden nicht zur Verfügung. Der Kläger selbst könne aus eigenem Erleben zur Frage der Vollziehung seiner Beförderung nichts sagen. Die Folgen der Unaufklärbarkeit gingen nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast zu seinen Lasten. Dieser Grundsatz gelte, wie § 81 a Satz 1 G 131 zu entnehmen sei, auch für die Geltendmachung von Rechten nach diesem Gesetz. Zu Unrecht meine der Kläger, das Verwaltungsgericht habe nach dieser Vorschrift die Eheleute K... nicht als Zeugen über die streitige Tatsache seiner Beförderung vernehmen dürfen, sondern sich mit deren eidesstattlichen Erklärungen vom 1. Mai 1952 begnügen müssen. Durch § 81 a Satz 1 G 131 werde weder die richterliche Beweiserhebung im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes noch die Beweiswürdigung eingeschränkt oder ausgeschlossen. Die Bedeutung der Vorschrift erschöpfe sich darin, das Beweismittel der eidesstattlichen Versicherung zuzulassen, wenn Urkunden nicht beigebracht werden können, soweit nicht das Gesetz einen urkundlichen Nachweis fordere.

20

Der Innenminister des beklagten Landes habe auch nicht durch seinen Erlaß vom 10. Dezember 1962 schon verbindlich zugesichert, daß er die streitige Beförderung nach Vorlage eidesstattlicher Erklärungen des Klägers und eines Zeugen anerkennen werde. Er habe sich vielmehr die Entscheidung nach Beibringung beweiskräftiger Unterlagen vorbehalten.

21

Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision des Klägers mit dem - sinngemäß - gestellten Antrag,

unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und des Urteils des ersten Rechtszuges den Beklagten zu verpflichten, die Beförderung des Klägers zum Major der Schutzpolizei im April 1945 bei seiner Rechtsstellung zu berücksichtigen.

22

Die Revision rügt "Verletzung des prozessualen Rechts", insbesondere Verletzung der "hergebrachten Grundsätze der Beweislast und Beweiswürdigung", besonders der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins (prima-facie-Beweis).

23

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

24

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

25

II.

Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Revisionsgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 141,125 Abs. 1, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 [BGBl. I S. 17] - VwGO -).

26

Die Revision hat zwar nur "Verletzung prozessualen Rechts" gerügt, meint damit aber nach dem Sinnzusammenhang ihres Vorbringens revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzurechnende allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung. Das Berufungsurteil unterliegt daher in vollem Umfange der Prüfung; es hält dieser Prüfung stand.

27

Die Rüge der "Nichtanwendung der prozessualen Regeln des prima-facie-Beweises" ist unbegründet, denn im vorliegen den Fall ist für die Anwendung der Regeln über den Beweis des ersten Anscheins kein Raum. Im Urteil vom 7. Dezember 1967 - BVerwG II C 127.64 - (ZBR 1968 S. 128) hat der erkennende Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, daß zu den "typischen" Geschehensabläufen, die allein - wie auch die Revision einräumt - dem Beweis des ersten Anscheins (hinsichtlich Ursache oder Folge) zugänglich sind, nur solche gerechnet werden können, bei denen es sich um einen von menschlicher Willensbildung unabhängigen, gleichsam mechanisch abrollenden Verlauf handelt. Demgemäß hat der Senat a.a.O. für fehlerhaft erachtet, die Grundsätze des Anscheinsbeweises auf die Zustellung einer Urkunde über die Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis anzuwenden. Auf den gleichen Erwägungen beruhte bereits das Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1967 - BVerwG VI C 75.63 - (ZBR 1967 S. 281). Auch dieses Urteil betraf die Frage, ob der dortige Kläger aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden war. Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in dem es um den Nachweis einer behördlichen Willensbildung geht, nämlich darum, ob die Vollziehung der Beförderung des Klägers zum Major d.Sch. vorgenommen wurde. Mit Recht hat das Berufungsgericht bezüglich dieses Vorganges, der nicht zu den "typischen" Geschehensabläufen zu rechnen ist, bei seiner Beweiswürdigung die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nicht angewendet.

28

Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe auch den Grundsatz verletzt, "daß die 'überwiegende Wahrscheinlichkeit' in allen den Fällen, als ausreichend angesehen werden muß, in denen ein Beteiligter unverschuldet noch erforderliche Beweismittel nicht benennen oder nicht vorbringen kann und in denen auch das Gericht nicht in der Lage ist, diese Beweismittel von sich aus heranzuziehen". Einen solchen Grundsatz gibt es aber nicht. Zwar können die festgestellten Umstände in einem solchen Maße für das Vorliegen einer weiteren noch zu beweisenden Tatsache sprechen, daß diese als eingetreten vermutet werden kann mit der Folge, daß sich die materielle Beweislast umkehrt sog. "Wahrscheinlichkeitsbeweis" - (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Januar 1951 - II ZR 27/50 - [NJW 1951 S. 360]). Diesen Beweisgrundsatz hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Ob eine solche Vermutung begründet ist, hat - nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO - grundsätzlich der Tatrichter nach den Umständen des Einzelfalles in freier Würdigung zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die Umstände, die für die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens sprechen, nicht für dergestalt beweiskräftig erachtet, daß eine Umkehr der - zutreffend dem Kläger auferlegten - materiellen Beweislast hinsichtlich des Nachweises seiner Beförderung eingetreten wäre. Demgemäß hat das Berufungsgericht dem Beklagten nicht den Gegenbeweis aufgebürdet, sondern die materielle Beweislast beim Kläger belassen mit der Folge, daß die Unaufklärbarkeit zu seinen Lasten ging. Das ist revisionsrechtlich unangreifbar.

29

Das Revisionsgericht kann auch nicht die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch eine eigene. Beweiswürdigung ersetzen (§ 137 Abs. 2 VwGO). Dies verkennt die Revision mit ihrem weiteren Vorbringen, der Kläger habe - über den prima-facie-Beweis hinaus - "noch durch den Zeugen Kunz bewiesen", daß die Beförderung vollzogen war. Mit diesem schon aus allgemeinen revisionsrechtlichen Gründen zum Scheitern verurteilten Vorbringen kann die Revision nicht gehört werden. Übrigens geht die Revision hierbei von tatsächlichen Feststellungen aus, die im angefochtenen Urteil nicht getroffen sind. Sie meint, der Zeuge Kunz habe "die Tatsache der Beförderung in seiner eidesstattlichen Erklärung bestätigt", und er habe ferner bei seiner Vernehmung als Zeuge die eidesstattliche Versicherung "in vollem Umfange ... bestätigt". Beides ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Hiernach hat der Zeuge in seiner eidesstattlichen Versicherung lediglich erklärt, daß er im April 1945 in einer Beförderungsliste auch den Kläger vorgefunden habe; die Tatsache der Vollziehung der Beförderung, also die Unterschriftsleistung auf der Beförderungsurkunde, hat er nicht bestätigt; er hat nur aus seinen Wahrnehmungen auf diese Vollziehung geschlossen. Ferner hat Kunz den Inhalt seiner eidesstattlichen Erklärung auch nicht zum Inhalt seiner Bekundung als Zeuge gemacht. Er hat vielmehr bekundet, daß er sich weder an die Tatsache seiner eidesstattlichen Versicherung noch an deren Inhalt erinnern könne; er hat lediglich hinzugefügt, aus der Tatsache der eidesstattlichen Versicherung schließe er, daß er diese damals nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben habe.

30

Das Berufungsgericht hat dadurch, daß es die eidesstattlichen Versicherungen der Eheleute K... frei gewürdigt hat, auch nicht gegen zwingende Beweisregeln verstoßen. § 81 a G 131 wendet sich nicht an das Gericht, sondern an die Verwaltung; die Vorschrift enthält, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, keine die freie Beweiswürdigung ausschließende oder einschränkende Beweisregel. Diese bereits in dem vom Berufungsgericht zitierten Urteil BVerwGE 7, 164 [167] [BVerwG 16.07.1958 - BVerwG VI C 168/56] dargelegte Rechtsauffassung entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. Urteile vom 26. Mai 1966 - BVerwG II C 11.63 - und vom 17. Dezember 1963 BVerwG II C 95.62-).

31

Da auch sonstige Rechtsmängel nicht ersichtlich sind, ist das Revisionsgericht an die Feststellung, daß die Vollziehung der Beförderung des Klägers unaufklärbar sei, gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1500 DM festgesetzt.

Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer