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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.10.1968, Az.: BVerwG VIII C 19.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.10.1968
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 19.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15750
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 30.05.1962 (berichtigt - siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Doku

Fundstellen

  • DÖV 1969, 361 (amtl. Leitsatz)
  • NZWehrR 1969, 147

Amtlicher Leitsatz

Die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe setzt begrifflich nicht notwendig voraus, daß der Kriegsdienstverweigerer das Verhalten solcher Personen, die ihrer Wehrpflicht nachkommen, sittlich mißbilligt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Oktober 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Niesert, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Mai 1962 (1) wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1938 geborene Beigeladene stellte bei der Wehrbehörde den Antrag, ihn als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen. Der Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer lehnte seinen Antrag ab, die Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer beim Bezirkswehrersatzamt gab ihm im Widerspruchsverfahren statt. Darauf hat der Leiter des Bezirkswehrersatzamtes gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Vorsitzenden der Prüfungskammer, Klage erhoben mit dem Antrage, den Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer aufzuheben und festzustellen, daß der Beigeladene nicht berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

2

Das Verwaltungsgericht hat nach Vernehmung dreier Zeugen und des Beigeladenen der Klage stattgegeben. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen mit den folgenden Erwägungen begründet:

3

Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beigeladenen bestünden keine Bedenken. Wohl aber bestünden solche hinsichtlich seiner konkreten Glaubwürdigkeit in bezug auf den dem Gericht zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt. Der Beigeladene habe bei seiner Vernehmung im Verwaltungsverfahren und vor Gericht die Tatsachen nicht offen und ehrlich dargelegt. Auch habe er teilweise unzutreffende Angaben gemacht und sich in seiner Sachdarstellung verschiedentlich widersprochen. Seine Darlegungen rechtfertigten ferner die Annahme, daß er den Begriff der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst verkenne. Zwar habe er auch Gedanken und Erwägungen vorgetragen, die für eine sittlich begründete Haltung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe sprechen könnten. Bei Würdigung aller Umstände blieben jedoch erhebliche Zweifel daran, daß seine Erklärungen wirklich einer inneren Gewissenshaltung entsprächen und nicht lediglich ein vorbereitetes, nur formelhaft angelerntes und zweckgefärbtes Lippenbekenntnis darstellten.

4

Da auch die Aussagen der Zeugen eine andere Beurteilung nicht rechtfertigten, sei es somit zweifelhaft geblieben, ob der Beigeladene wirklich zu seinem Anerkennungsantrage durch echte Gewissensgründe bewogen worden sei.

5

Gegen dieses Urteil hat der Beigeladene die vom VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts und begehrt Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie Abweisung der Klage.

6

Die Wehrbereichsverwaltung als nunmehrige Klägerin tritt der Revision entgegen.

7

Die Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.

8

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des materiellen Rechts.

9

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben, indem es es unter Aufhebung des entgegenstehenden Widerspruchsbescheides die Feststellung getroffen hat, daß der Beigeladene zur Kriegsdienstverweigerung nicht berechtigt sei. Zur Begründung hat es angegeben, es sei nach der Durchführung der Beweisaufnahme zweifelhaft geblieben, ob der Beigeladene zu seinem Antrage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391), durch echte Gewissensgründe bewogen worden sei. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß das Verwaltungsgericht zu diesem Ergebnis infolge einer Verkennung des Begriffes der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gekommen ist.

10

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 7, 242;  23, 98 [BVerwG 17.12.1965 - VII C 58/62]; Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 35.67 -) besteht das Gewissen in einer im Inneren des Menschen vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus ergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Der Betreffende muß unter einem Zwang stehen, sein inneres Bewußtsein muß ein bestimmtes Verhalten fordern. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d.h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend innerlich erfährt, so daß er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln kann (BVerwGE 12, 45 [BVerwG 08.02.1961 - VI C 81/58] [55]).

11

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann auf einer Verkennung dieses Begriffes beruhen. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Bedenken dagegen, daß bei dem Beigeladenen eine echte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vorliege, insbesondere auch daraus hergeleitet, daß der Beigeladene bei seiner persönlichen Vernehmung auf Befragen erklärt hatte, es gehe ihn nichts an, wenn andere Altersgenossen Soldaten würden; er lehne jedenfalls für seine Person das Töten auch im Kriege ab. Diese Erklärung des Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht als einen Umstand gewertet, der gegen das Vorliegen einer Gewissensentscheidung spreche. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nach dieser Erklärung zweifelhaft, ob der Beigeladene wirklich in der Vorstellung lebe, bei seiner Kriegsdienstverweigerung an überzeitliche, jedermann verpflichtende sittliche Wertvorstellungen gebunden zu sein.

12

Hiermit übersteigert das Verwaltungsgericht die an eine Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen zu stellenden Anforderungen. Der Art. 4 Abs. 3 GG und § 25 WpflG bieten keine Handhabe, die Frage des Vorliegend einer Gewissensentscheidung des Wehrpflichtigen unterschiedlich zu beurteilen je nachdem, ob ihn das Verhalten anderer Wehrpflichtiger, die ihren Wehrdienst ableisten, innerlich berührt oder gleichgültig läßt. Das Grundgesetz nimmt zum alleinigen Maßstab der Berechtigung zur Kriegsdienstverweigerung die persönliche Gewissensentscheidung des einzelnen, die er für seine Person und in seiner jeweiligen Lage getroffen hat. Dies hat das Verwaltungsgericht offenbar verkannte. Zwar war es nicht gehindert, mit dem Wehrpflichtigen auch die Frage zu erörtern, in welcher Weise er die Ableistung des Wehrdienstes durch andere Personen beurteilt, und aus seiner Stellungnahme hierzu mittelbar Schlüsse zu ziehen auf den Ernst und die Tiefe seiner Gewissensentscheidung gegen seine Beteiligung an jedem Kriegsdienst mit der Waffe (vgl. das Urteil vom 31. Oktober 1968 - BVerwG VIII C 20.67 -). Diese Schlüsse müssen jedoch dem Gesetz entsprechen. Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, daß das Verwaltungsgericht es als Wesensmerkmal der vom Grundgesetz geschützten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ansieht, daß derselben - zumindest in der Vorstellung des Wehrpflichtigen - überzeitliche, jedermann verpflichtende sittliche Wertvorstellungen zugrunde liegen. Diese Auslegung ist jedoch, wie gezeigt, zu eng.

13

Es ist nach der Lage der Sache nicht aus zuschließen, daß die Zweifel des Verwaltungsgerichts daran, daß der Beigeladene zu seinem Anerkennungsantrage durch Gewissensgründe veranlagt worden ist, auf diese Verkennung des Begriffes der Gewissensentscheidung zurückzuführen sind. Die Sache war aus diesem Grunde an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, auf der Grundlage der hier dargelegten rechtlichen Erwägungen den Sachverhalt erneut zu prüfen.

14

Zwar meint der Beigeladene, daß bereits im Revisionsverfahren der Klage stattgegeben werden müßte. Er begründet diese seine Ansicht mit dem Gesichtspunkt, daß das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil seine allgemeine Glaubwürdigkeit ausdrücklich bejaht und nur hinsichtlich seiner konkreten Glaubwürdigkeit in einzelnen Punkten Zweifel geäußert habe. Es müsse jedoch, wenn die Frage des Vorliegens einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe in tatsächlicher Hinsicht ungeklärt geblieben sei, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Klage dann ohne weiteres stattgegeben werden, wenn die allgemeine Glaubwürdigkeit des Kriegsdienstverweigerers zu bejahen sei.

15

In dem in BVerwGE 14, 146 veröffentlichten Urteil des seinerzeit für Wehrpflichtsachen zuständigen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts heißt es in der Tat, es genüge, wenn eine volle Aufklärung des subjektiven Tatbestandes wegen der Verborgenheit des inneren Vorgangs der Bildung einer Gewissensentscheidung nicht gelinge, für deren Nachweis, daß der Kriegsdienstverweigerer auf Grund der gesamten Beweisaufnahme als ehrlicher, und glaubwürdiger Mensch erscheine; sei dies der Fall, so liege es hinreichend nahe, daß auch seine Erklärung, er habe eine Gewissensentscheidung getroffen, wahr sei. Ob der Kriegsdienstverweigerer glaubwürdig und einer ehrlichen Überzeugung fähig sei, habe das Verwaltungsgericht dabei unter Berücksichtigung seiner Gesamtpersönlichkeit und seines bisherigen sittlichen Verhaltens zu beurteilen.

16

Zur Auslegung dieser Rechtsprechung des VII. Senats und insbesondere des Urteils BVerwGE 14, 146 hat der hier erkennende Senat in seinem gleichfalls am 31. Oktober 1968 ergangenen Urteil in der Sache - BVerwG VIII C 97.67 - folgendes ausgesprochen:

"Diese Ausführungen in dem angeführten Urteil hält der erkennende Senat, der nach der jetzt geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts für die Entscheidungen in Wehrpflichtsachen allein zuständig ist, insofern für beachtenswert, als ihnen ein allgemeiner Gedanke über eine zweckmäßige und gerechte Bearbeitung und Behandlung von Rechtsstreitigkeiten der Kriegsdienstverweigerer zu entnehmen ist. So hat denn auch der erkennende Senat selbst wiederholt ausgesprochen (vgl. z.B. das Urteil vom 9. November 1967 - BVerwG VIII C 15.67 -, NJW 1968, 1646 = BWV 1968, 234 = NZWehrr. 1968, 230), daß mit Rücksicht auf die Beweisnot, in der der Kriegsdienstverweigerer sich meist befinde, weil er hinsichtlich des Vorliegens einer Gewissensentscheidung nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozeßrechts mit der materiellen Beweislast beschwert sei, der Beweiswert seiner förmlichen Aussage im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen sein werde. Der erkennende Senat sieht sich jedoch nicht imstande, jener Rechtsprechung des VII. Senats, die z.B. auch in dem Urteil vom 11. Februar 1966 BVerwG VII C 3.63 - zum Ausdruck kommt, auch insoweit zu folgen, als dieser von dem Bestehen einer gesetzlichen Vermutung oder eines allgemeinen Erfahrungssatzes dafür ausgeht, daß ein Kriegsdienstverweigerer, der nach seiner Gesamtpersönlichkeit als ehrlicher und glaubwürdiger Mensch zu beurteilen ist, im Zweifel hinsichtlich seiner Behauptung, er habe eine Gewissensentscheidung getroffen, eine objektiv zutreffende Darstellung gibt. Eine dahin gehende Bindung der Tatsacheninstanz und eine solche Einschränkung der dieser zustehenden freien Beweiswürdigung ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus Erfahrungssätzen oder den Denkgesetzen. So wie das Tatsachengericht einerseits nicht gehindert ist, Zeugen oder Prozeßbeteiligten, denen es an der allgemeinen Ehrlichkeit und Glaubwürdigkeit fehlt, ihre Aussagen dennoch - in vollem Umfange oder teilweise - zu glauben, so ist es andererseits auch nicht verpflichtet, Aussagen von Zeugen oder Prozeßbeteiligten, die nach allgemeinen Gesichtspunkten ehrliche und glaubwürdige Menschen sind, allein aus diesem Grunde im Zweifel als bewiesen zu betrachten. Es handelt sich hier um eine nach dem Gesetz der Tatsacheninstanz überlassene Entscheidung, die, soweit nicht eine Verletzung von Bundesrecht vorliegt, nach dem Grundsatz des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden kann. Sicherlich wird in aller Regel die allgemeine Glaubwürdigkeit und Ehrlichkeit des Kriegsdienstverweigerers für die Tatsacheninstanz ein wertvolles Beweisanzeichen dafür sein, daß er auch in bezug auf die Gründe seiner Kriegsdienstverweigerung den Sachverhalt zutreffend vorgetragen hat. Zu einer dahin gehenden Feststellung ist jedoch das Verwaltungsgericht nicht gezwungen; vielmehr hat es über diese Tatfrage nach seiner freien richterlichen Überzeugung zu befinden, und in einem Falle, in dem es den Nachweis nicht für erbracht hält, daß der Wehrpflichtige den Kriegsdienst mit der Waffe wirklich aus Gewissensgründen verweigert, wird dies nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zu dessen Lasten gehen müssen (vgl. BVerwGE 9, 97).

Dem steht auch nicht die in §§ 26 Abs. 4, 33 Abs. 4 Satz 2 WpflG enthaltene Bestimmung entgegen, wonach bei der Entscheidung über den Anerkennungsantrag die gesamte Persönlichkeit des Antragstellers und sein sittliches Verhalten zu berücksichtigen sind. Diese Vorschrift hebt lediglich der Klarheit wegen bestimmte Umstände hervor, auf die es nach allgemeiner Erfahrung bei der Prüfung des Vorliegens einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe in aller Regel ankommt und auf die daher das Verwaltungsgericht in Erfüllung seiner Pflicht zu einer vollständigen Sachaufklärung sein besonderes Augenmerk zu richten hat. Sie spricht eine verfahrensrechtliche Selbstverständlichkeit aus und schafft daher keine selbständige rechtliche Regelung. Insbesondere ist ihr nicht eine Modifizierung der dem Verwaltungsgericht anvertrauten freien Beweiswürdigung zu entnehmen."

17

Diese Erwägungen haben auch für den vorliegenden Fall zu gelten. Da demnach der Umstand, daß das Verwaltungsgericht die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beigeladenen bejaht hat, für die Entscheidung im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht ausschlaggebend ist, mußte es bei der Zurückverweisung an die Vorinstanz verbleiben.

18

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher

(1) Red. Anm.:

"24. Mai 1962" korrigiert durch "30. Mai 1962" (siehe Verknüpfung zum Korrekturbeschluss am Ende des Dokuments)