Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.10.1968, Az.: BVerwG VI B 6.68
Nichtzulassung der Revision wegen Verfahrensmängel; Zustellung eines Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.10.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 6.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14412
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 28.11.1967
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 1967 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils einzulegen und zu begründen. Für die gerichtliche Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde sind nur die Beschwerdegründe beachtlich, die innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemacht und in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründet worden sind (vgl. Beschlüsse vom 2. April 1968 - BVerwG VI B 20.67 - und vom 18. Juli 1968 - BVerwG II B 18.68 -; jeweils mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall kann daher der Entscheidung nur das Vorbringen in der am letzten Tag der Beschwerdefrist (5. Februar 1968) eingegangenen Beschwerdeschrift vom 2. Februar 1968 zugrunde gelegt werden. Der Inhalt der erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangenen Schriftsätze vom 26. Februar und vom 22. März 1968 muß unberücksichtigt bleiben.
In der Beschwerdeschrift vom 2. Februar 1968 wird geltend gemacht, ein Verfahrensmangel sei darin zu erblicken, daß das Berufungsurteil sich allein auf die Gutachten der Universitätskliniken Gießen und Mainz stütze; die Aussagen der am 28. Februar 1966 vernommenen Zeugen würden demgegenüber nicht berücksichtigt, obwohl deren Wahrnehmungen sich auf einen Zeitraum kurz vor und nach Kriegsende bezögen. Die 25 Jahre nach dem Unfall erstatteten und auf reiner Theorie beruhenden Gutachten könnten demgegenüber nicht den gleichen Beweiswert beanspruchen. Außerdem hätte das Berufungsgericht, nachdem die Universitätsklinik Gießen sich in ihrem Gutachten außerstande erklärt hätte, den Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Dienstunfähigkeit zu beurteilen, in weit höherem Maße die Jahre vorher ausgestellten Bescheinigungen des Dr. W. zum Beweis heranziehen müssen.
Abgesehen davon, daß diese Ausführungen keine den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Darlegungen enthalten, inwiefern das Berufungsurteil auf den behaupteten Mängeln beruht oder beruhen kann (vgl. Beschluß vom 22. Januar 1968 - BVerwG VI B 16.67 -), sind sie auch sonst nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu bezeichnen.
Mit der Behauptung, das Berufungsgericht habe sich allein auf die Gutachten der Universitätskliniken Gießen und Mainz gestützt, will die Beschwerde offenbar einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO geltend machen. Sie verkennt dabei schon einmal, daß das Berufungsgericht nur gehalten war, die Gründe anzugeben, die für seine richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Es war dagegen nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen - sogar erheblichen - Beweismittel besonders auseinanderzusetzen (vgl. u.a. Urteil vom 7. Dezember 1966 - BVerwG VI C 116.63 -; ständige Rechtsprechung). Zum anderen scheint die Beschwerde zu übersehen, daß nach der Begründung des angefochtenen Urteils gerade die Begutachtungen des Dr. W. und die Zeugenaussagen mit entscheidender Anlaß für die Einholung der weiteren medizinischen Gutachten der Universitätskliniken Gießen und Mainz waren. Diese beiden Gutachten, die das Berufungsgericht bei der Bildung seiner richterlichen Überzeugung gewürdigt hat, sind unter Berücksichtigung der von der Beschwerde genannten Beweismittel zu ihren Schlußfolgerungen gelangt. Wenn sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung im wesentlichen die Schlußfolgerungen der beiden Universitätsgutachten zu eigen gemacht hat, so war das das Ergebnis der für das Revisionsgericht grundsätzlich bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatrichterlichen freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das dagegen gerichtete Vorbringen der Beschwerde stellt in Wahrheit keine Verfahrensrüge, sondern nur unzulässige Angriffe gegen diese Beweiswürdigung dar.
Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Waitz
Niedermaier