Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.07.1968, Az.: BVerwG II B 18.68
Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Unvollständigkeit eines Urteilstatbestandes als Verfahrensmangel; Voraussetzungen einer Abweichungsrüge (Divergenzrüge)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.07.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 18.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14964
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 05.02.1968 - AZ: 216 III 66
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 1968
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Weber-Lortsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Februar 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Entscheidung über die Beschwerde ist nur das in der Beschwerdeschrift vom 3. März 1968 enthaltene Vorbringen zugrunde zu legen. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichts Ordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - "muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Oberverwaltungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden". Die für die gerichtliche Entscheidung maßgebende Begründung der Beschwerde muß also in der Beschwerdeschrift enthalten sein oder jedenfalls innerhalb der für die Einlegung der Beschwerde vorgesehenen einmonatigen Frist (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingereicht werden (vgl. BVerwGE 13, 90; Beschluß vom 19. April 1966 - BVerwG III B 80.65 - [NJW 1966 S. 1331]). Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdefrist mit dem 11. März 1968 - einen Monat nach der Zustellung des Berufungsurteils - abgelaufen. Der Inhalt der nach diesem Zeitpunkt bei Gericht eingegangenen Schriftsätze muß deshalb unberücksichtigt bleiben.
Keine Berücksichtigung finden kann ferner die Berufungsbegründung, auf die die Beschwerdeschrift ausdrücklich Bezug nimmt; die gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdeschrift (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO) können nicht durch eine Bezugnahme auf früheres Vorbringen im Verfahren erfüllt werden.
Der Inhalt der Beschwerdeschrift läßt keinen der Gründe für die Zulassung der Revision erkennen, die in § 132 Abs. 2 VwGO und in § 127 Nr. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1754) - BRRG - abschließend angeführt sind.
Auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft die Beschwerde sich nicht. Auch hat sie einen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), nicht schlüssig geltend gemacht.
Soweit sie im Tatbestand des Berufungsurteils die Erwähnung vermißt, die im Rechtsstreit um seine Anerkennung als Flüchtling ergangenen Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts seien wegen Verstoßes gegen das früher ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1961 - BVerwG VIII C 294.59 - (IOB-Informationen 1961 Nr. 154) rechtswidrig, kann diesem Vertrag höchstens eine Bemängelung der Vollständigkeit jenes Urteilstatbestandes entnommen werden. Dies gilt gleichermaßen für das weitere Vorbringen, daß der wesentliche Einwand des Klägers, die Bezirksfinanzdirektion habe ihm gegenüber durch Unterlassung des Hinweises auf eine Gesetzesänderung ihre Fürsorgepflicht verletzt, im Urteil unerwähnt geblieben sei. Der gleiche Gesichtspunkt greift schließlich durch, soweit die Beschwerde der Darstellung des Parteivortrages des Klägers entgegentritt, es liege ein Wiederaufnahmegrund nach § 153 VwGO vor; unter Aufgabe dieser Begründung habe der Kläger sein Begehren auf die den konkreten Anspruch begründende Änderung der Sach- und Rechtslage gestützt. Alle diese Rügen hätten nur Gegenstand eines Antrages auf Berichtigung des Urteilstatbestandes gemäß § 119 VwGO sein können. Einen Grund für die Zulassung der Revision bilden sie nicht.
Soweit die Beschwerde die Erwägung des Berufungsgerichts, nachträgliche Zahlungen seien haushaltsrechtlich untragbar, als von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1965 (BVerwGE 23, 25 [30]) abweichend kennzeichnet, beruft sie sich zu Unrecht auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift kommt - was die Beschwerde offensichtlich verkannt hat - nur in Betracht, wenn in den angeblich voneinander abweichenden Entscheidungen dieselbe Rechtsvorschrift verschieden angewendet worden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 7. März 1960 - BVerwG VIII B 5.60 - NJW 1960 S. 979; BVerwGE 16, 53 und 27, 155). Die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beruht aber nicht auf der Anwendung des im vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblichen § 58 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579), sondern auf § 56 Abs. 1 des Gesetzes über die Abgeltung von Besatzungsschäden vom 1. Dezember 1955 (BGBl. I S. 734).
Soweit die Beschwerde rügt, daß die Bezirksfinanzdirektion Augsburg im Widerspruch zu näher bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entschieden habe, ist ihr Vorbringen unbeachtlich; denn nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und § 127 Nr. 1 BRRG kann nur die Abweichung des Berufungsurteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts gerügt werden, nicht aber eine Abweichung eines behördlichen Bescheides von derartigen Entscheidungen.
Die Beschwerde ist hiernach zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. [...]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) festgesetzt.
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch