Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.09.1968, Az.: BVerwG IV B 209.67

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.09.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV B 209.67
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 13702
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 24.08.1967 - AZ: I OVG A 9/66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. September 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein und Dr. Weyreuther
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. August 1967 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Klägerin macht den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie führt dazu aus, dem Beklagten sei seit Juni 1959 bekannt gewesen, daß das nicht genehmigte Wochenendhaus bewohnt sei. Von 1959 bis 1964 habe der Beklagte nichts mehr gegen den Bau unternommen. Auf den am 29. Juni 1964 geschlossenen Kaufvertrag habe der Beklagte am 21. Juli 1964 bescheinigt, daß eine Bodenverkehrsgenehmigung nach § 19 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG - nicht erforderlich sei. Gleichzeitig habe der Beklagte darauf hingewiesen, daß Bauvorhaben auf dem Grundstück nicht genehmigt werden könnten. Daraus zieht die Klägerin folgende rechtliche Schlüsse: § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG besage ausdrücklich, daß die Genehmigung als erteilt gelte, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags versagt werde. Eine solche Versagung des Antrags auf Teilung durch den Beklagten liege aber nicht vor. Folglich gelte nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG die Genehmigung als erteilt. Damit wiederum sei die Bindungswirkung nach § 21 Abs. 1 BBauG eingetreten.

2

Aus den Ausführungen der Klägerin läßt sich nicht entnehmen, daß die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die aufgeworfenen Fragen sind entweder schon geklärt oder lassen sich aus dem Gesetz beantworten. Die Auflassung und die Teilung eines Grundstücks sind nach § 19 Abs. 2 BBauG unter den dort genannten Voraussetzungen genehmigungsbedürftig. Zur Einleitung des bodenrechtlichen Genehmigungsverfahrens bedarf es, wie sich aus § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG ergibt, eines Antrages. Dieser Antrag wurde von dem bevollmächtigten Notar mit der Einreichung des Kaufvertrags, der nur die Verpflichtung zur Auflassung und eine die Teilung vorbereitende Erklärung enthält, bei dem Beklagten gestellt. Das Bundesbaugesetz schreibt den Beteiligten nicht vor, die mit dem Rechtsvorgang etwa verbundenen Bauabsichten bekanntzugeben (Urteil vom 30. Juni 1964 - BVerwG I C 82.62 - [BVerwGE 19, 79]). Es bleibt ihnen insoweit vielmehr überlassen, ob sie den Rechtsvorgang genehmigungsbedürftig machen wollen oder nicht (BVerwG a.a.O.). Im Falle der Teilung eines Grundstücks (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG) ist die Lage nicht anders. Zwar kommt es hier im Gegensatz zur Auflassung eines Grundstücks (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG) nicht auf den Inhalt des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts an, so daß die Genehmigungsbehörde alle denkbaren Erkenntnisquellen verwerten kann (Beschluß vom 17. Oktober 1964 - BVerwG I B 107.63 -). Ebensowenig wie im Falle des § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG ist die Genehmigungsbehörde aber im Falle des § 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG zu eigener Nachforschung darüber verpflichtet, ob dessen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. § 19 Abs. 2 BBauG dient vor allem dem Schutz des Antragstellers. Er soll möglichst rechtzeitig erfahren, ob das aufgelassene oder geteilte Grundstück bebaubar ist. Eigene Nachforschungen sind der Behörde in der Regel angesichts der Zweimonatsfrist des § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG auch nicht zuzumuten. Maßgebend für die Entscheidung der Genehmigungsbehörde sind danach im Falle des § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG allein und im Falle des § 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG grundsätzlich die Angaben des Antragstellers. Ob im vorliegenden Falle die Genehmigungsbehörde auch ohne weitere Nachforschungen von der bereits vorhandenen Bebauung des Grundstücks hätte Kenntnis haben können, ist unwesentlich. Beachtlich könnte allenfalls sein, wenn feststünde, daß die Bebauung tatsächlich bekannt, d.h. den das Bodenverkehrsgenehmigungsverfahren bearbeitenden Beamten zu dieser Zeit auch bewußt war. Das jedoch trifft nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht zu.

3

Die Angaben der Klägerin rechtfertigten die Erteilung einer Bodenverkehrsgenehmigung nicht. Die Auflassung bedarf nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG der Genehmigung, wenn sie nach dem Inhalt des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts zum Zwecke der Bebauung oder kleingärtnerischen Dauernutzung vorgenommen wird. Die Teilung unterliegt nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 BBauG der Genehmigung, wenn das Grundstück bebaut oder seine Bebauung genehmigt ist oder wenn die Teilung zum Zwecke der Bebauung oder der kleingärtnerischen Dauernutzung vorgenommen wird. Angaben in diesem Sinne enthalten der Antrag der Klägerin und der mit ihm eingereichte Kaufvertrag nicht. Die Parteien haben sich darauf beschränkt, in § 1 des Vertrages zu erklären, bei dem Kaufgegenstand handle es sich um Ödland. Die bereits vorhandene ungenehmigte Bebauung des Grundstücks wurde nicht erwähnt. Bei dieser Sachlage konnte der Beklagte davon ausgehen, daß weder die beabsichtigte Auflassung noch die geplante Teilung genehmigungsbedürftig waren. Da in dem Antrag auf Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung in der Regel zugleich der Hilfsantrag auf Ausstellung der Negativbescheinigung nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BBauG zu sehen ist (Zinkahn-Bielenberg, BBauG 1966 ff., RdNr. 4 zu § 23), konnte der Beklagte statt der Erteilung der Bodenverkehrsgenehmigung die Negativbescheinigung ausstellen. Daß der Beklagte diese Bescheinigung bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht hätte erteilen dürfen, ist eine andere Frage.

4

Da der Beklagte die Negativbescheinigung innerhalb der Zweimonatsfrist des § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG erteilt hat, war die Möglichkeit, daß die Klägerin die Genehmigung nach dieser Vorschrift durch Fiktion erlangte, ausgeräumt. Denn die Erteilung der Negativbescheinigung ist nicht gleichbedeutend mit der Nichtversagung der Genehmigung binnen zwei Monaten nach Eingang des Antrags, wie sie der Tatbestand des § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG für den Eintritt der Fiktion erfordert.

5

Selbst wenn die beantragte Genehmigung nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BBauG als erteilt gelten müßte, könnte sich die Klägerin dennoch nicht, wie sie meint, auf die Bestimmung des § 21 Abs. 1 BBauG berufen. Ob diese Vorschrift auf die fingierte Bodenverkehrsgenehmigung überhaupt anzuwenden ist, kann offenbleiben. Denn die Bindungswirkung nach § 21 Abs. 1 BBauG beschränkt sich in jedem Fall auf diejenigen baurechtlichen Ansprüche, die der Grundstückskäufer mit der Offenlegung seiner Absichten über die künftige bauliche Nutzung des Grundstücks der Genehmigung unterstellt und damit zum Gegenstand der Prüfung im bodenrechtlichen Genehmigungsverfahren gemacht hat. Der Antragsteller im Baugenehmigungsverfahren kann sich nur insoweit auf die für ihn günstige Rechtsfolge des § 21 Abs. 1 BBauG beziehen, als er im Bodengenehmigungsverfahren den Nutzungszweck offenbart hat (Beschluß vom 9. November 1967 - BVerwG IV B 113.66-, Urteil vom 31. Januar 1968 - BVerwG IV C 170.65 -). Über die künftige bauliche Nutzung aber hat sich die Klägerin im Bodengenehmigungsverfahren in keiner Weise geäußert. Im Hinblick auf die beabsichtigte Teilung fehlt die Angabe, daß das Grundstück bebaut ist, in bezug auf die Auflassung die Erklärung, daß die Nutzung eines bisher nicht genehmigten Bauwerks beabsichtigt ist. Da die Behörde in einem solchen Fall nachträglich das Baugenehmigungsverfahren durchführen kann, wirkt sich die Übernahme eines ungesetzlichen Bauwerks genauso aus, als ob ein solches Bauwerk erst nach der Auflassung des unbebauten Grundstücks errichtet werden sollte. § 19 Abs. 2 Nr. 1 BBauG ist daher auch in diesem Fall anzuwenden (Urteil vom 5. Oktober 1965 - BVerwG IV C 40.65 -). Die Vergünstigung der Bindungswirkung nach § 21 Abs. 1 BBauG kann der Klägerin daher mangels Offenlegung ihrer Nutzungsabsichten nicht zuteil werden. Das hat das Berufungsgericht im Einklang mit der Grundsatzrechtsprechung zutreffend erkannt.

6

Bei dieser Rechtslage war die Beschwerde zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.

Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG

Prof. Külz
Klein
Dr. Weyreuther