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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.08.1968, Az.: BVerwG VI B 19.68

Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.08.1968
Aktenzeichen
BVerwG VI B 19.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 14302
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 26.01.1968 - AZ: 220 III 66

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 1968
durch
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 1968 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Beschwerde ist der Erfolg zu versagen, weil die mit ihr geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht gegeben oder nicht ordnungsmäßig bezeichnet sind (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3, Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie grundsätzliche, der Klärung in einem Revisionsverfahren bedürftige Rechtsfragen aufwirft, d.h. wenn die Entscheidung im Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (BVerwGE 13, 90 [91, 92] und ständige Rechtsprechung). Der Kläger sieht die grundsätzliche Bedeutung des vorliegenden Verwaltungsrechtsstreits darin, daß vom Bundesverwaltungsgericht zu klären sei, unter welchen Umständen in dem Versorgungsstreitverfahren nach dem Gesetz zu Art. 131 GG die "Parteieinvernahme" des Versorgungsberechtigten selbst dann für erforderlich zu halten sei, wenn das Berufungsgericht zu der Auffassung komme, ein Versorgungsbescheid sei mit unlauteren Mitteln erlangt worden. Diese Frage ist jedoch nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Denn sie kann als eine Frage der - grundsätzlich freien (§ 86 Abs. 1 Satz 2, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - richterlichen Beweiserhebung und -würdigung nicht allgemein, sondern nur nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles beurteilt werden, ohne daß sich hierfür feste Regeln aufstellen lassen. Das Berufungsurteil beruht auch nicht auf der Auffassung, die Vernehmung einer Partei, die im Verwaltungsverfahren unrichtige Angaben gemacht hat, sei allgemein ausgeschlossen.

3

Die Rüge, die Unterlassung der Vernehmung des Klägers als Partei sei ein Verfahrensmangel, weil die Notwendigkeit weiterer Beweisaufnahme offensichtlich gewesen sei, genügt nicht der Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. "Bezeichnet" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Mangel in der Sachaufklärung durch Unterlassen der Vernehmung eines Zeugen oder einer Partei nur dann, wenn dargetan ist, inwiefern sich dem Tatsachengericht die Vernehmung hätte aufdrängen müssen, welche Erklärungen der Zeuge oder die Partei bei der Vernehmung abgegeben hätte und inwieweit sich die Erklärung auf die Urteilsfindung hätte auswirken können (vgl. u.a. Beschlüsse vom 28. Oktober 1960 - BVerwG II B 35.60-, vom 13. Dezember 1960 - BVerwG VIII B 130.60 - und vom 3. März 1961 - BVerwG VI B 61.60 - [Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nrn. 3, 5 und 8]). Derartiges hat die Beschwerde nicht vorgetragen. Die Rüge wäre im übrigen aber auch unbegründet, weil nicht ersichtlich ist, daß sich dem Berufungsgericht die Vernehmung des Klägers als Partei hätte aufdrängen müssen. Der bereits im Berufungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertretene Kläger hat weder schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 1968 den Antrag auf seine förmliche Vernehmung gestellt. Die Nichtvernehmung von Zeugen verletzt in der Regel nicht die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, wenn die Vernehmung nicht beantragt ist, obwohl ein solcher Antrag nahegelegen hätte, (vgl. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 41.61 - [DÖV 1963 S. 886]; Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4. Aufl., S. 169). Dasselbe hat für die Nichtvernehmung einer Partei zu gelten. Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers in den Schriftsätzen vom 7. Mai und 24. Juli 1968 kann gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht berücksichtigt werden, es läßt im übrigen einen Grund für die Zulassung der Revision auch nicht erkennen.

4

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker