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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.07.1968, Az.: BVerwG I WB 5/68

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.07.1968
Aktenzeichen
BVerwG I WB 5/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 15447
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Beschwerdesache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Wehrdienstsenat,
auf Grund der Beratung vom 22. Juli 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scherübl als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig, Bundesrichter Mühlenfeld als weitere richterliche Mitglieder,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller - ab 1. Oktober 1965 Chef der 4./Panzergrenadierbataillon ... - stellte am 5. Dezember 1966 Antrag auf Versetzung zur Heeresfliegertruppe. Er zog dieses Gesuch jedoch am 11. Dezember 1966 wieder zurück und bat nunmehr um seine Versetzung zum MAD. Der Bundesminister der Verteidigung (BMVtdg) erklärte sich im Februar 1967 ablehnend, weil zur Zeit beim MAD keine Verwendungsmöglichkeit bestehe, versprach jedoch, die Möglichkeit einer Versetzung im Rahmen des Herbstetellenwechsels 1967 erneut prüfen zu wollen. Er verfügte sodann, nachdem der Antragsteller zwischenzeitlich erkrankt gewesen war, unter vorangehender Kommandierung am 17. Juli 1967 zum 1. Oktober 1967 die Versetzung des Antragstellers als Kompaniechef zur 2./Versorgungsbataillon ... nach N.... Diese Verfügung hob er jedoch am 8. August 1967 wieder auf und versetzte den Antragsteller unter vorheriger Kommandierung ab 1. Oktober 1967 als MAD-Offizier zur MAD-Gruppe WB I nach K....

2

Noch vor dieser Versetzung nach K... hatte sich der Antragsteller am 7. Juli 1967 gegen seine Kommandierung nach Nienburg beschwert und hierzu insbesondere wörtlich vorgetragen:

"Meine Beschwerde richtet sich

1)
gegen den Zeitpunkt der Kommandierung.

Ich habe Frau und Kind. Eine Kommandierung, die einer Versetzung gleichkommt, die am 10.7. wirksam wird und die man mir erst am 6.7. mitteilt, ist wohl mehr, als man gemeinhin auch dem Gutwilligsten zumuten kann. Ich sehe darin einen eklatanten Verstoß gegen die Fürsorgepflicht mir und meiner Familie gegenüber gem. § 31 SG sowie § 10, (3) SG;

2)
gegen die Art und Weise der Kommandierung.

Ich bin kein Fremdarbeiter, der von Halle 7 nach Halle 3 befohlen wird, ohne daß von ihm erwartet wird, nachzudenken. Ich bin als Disziplinarvorgesetzter verpflichtet, meine Untergebenen frühzeitig auf eine geplante Verwendung hinzuweisen und in Personalgesprächen den Standpunkt des Betroffenen kennenzulernen, um ihn, soweit dienstlich möglich, zu berücksichtigen. Das hat man bei mir nicht einmal versucht;

3)
gegen die geplante Dienststellung.

Gem. STAN ist der Chef 2./VersBtl ein OSA, der truppendienstlich dem Kdr und fachdienstlich dem BrigArzt untersteht. Entweder ich unterstehe als Offz im Truppendienst nicht dem BrigArzt oder aber ich unterstehe ihm doch, dann handelt es sich um einen Laufbahnwechsel vom Truppendienst zum San-Dienst. Diesem Wechsel stimme ich jedoch nicht zu;

4)
gegen die Tatsache, daß ich auf mein Versetzungsgesuch zum MAD bis heute noch keinen Bescheid erhalten habe;

5)
gegen den Verantwortlichen, der gewußt hat, daß eine Versetzung zur 2./... für mich vorgesehen war, ohne mich zu informieren;

6)
gegen die Tatsache, daß es keine dienstlichen Gründe für die unangemessene Eile gibt, mit der man mich kommandiert, es sei denn die Erwartung, einen etwas unbequemen Untergebenen loszuwerden. Das wäre dann ja wohl die 'zu erwartende Einbuße an der Laufbahn', die ich als im höchsten Grade unzulässig ansehe.

Ich betrachte den gesamten Vorgang als einen Verstoß gegen meine Grundrechte und gegen die Grundsätze der Inneren Führung und habe mit gleichem Datum eine Abschrift dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages zugleitet mit der Bitte um Klärung."

3

Der Antragsteller hat diese Beschwerde auch nach Bekanntgabe seiner Versetzung zum MAB nach K... aufrecht erhalten und mit Schriftsatz vom 1. März 1968 unter anderem wörtlich erklärt:

"1)
Als ich mich am 10.7.67 nach Nienburg zur Übernahme der 2./VersBtl ... beim stvBrigKdr meldete, war dieser recht überrascht. Er sagte, er hätte in der Brigade noch 3 Offz, die Jahrgang 1938 wären und noch keine Chefstelle gehabt hätten. Er wisse verbindlich, daß die Brigade gebeten habe, die angesprochene Chefstelle auf jeden Fall mit einem Offz der Brigade zu besetzen. Er werde sofort über ....PzGrenDiv in Bonn anrufen lassen, um meine Versetzung nach Nienburg rückgängig machen zu lassen. Damit dürfte die Bitte der ....PzGrenDiv zumindest zweifelhaft erscheinen.

2)
Die Meldung der ....PzGrenDiv im März 1967, der Hauptmann M... sei schwer erkrankt, hat folgenden Hintergrund: Wegen einer auf einem TrÜbPl geholten, nicht einmal schweren Nierenentzündung, wurde ich - nachdem der BrigArzt aus mir nicht bekannten und von den Ärzten in der Klinik offensichtlich nicht akzeptierten Gründen eine doppelseitige Nieren-TB diagnostiziert hatte - für 5 Wochen in die Medizinische Klinik des Krankenhauses B... eingeliefert. Der inzwischen vorliegende und Ende Juni 1967 bestätigte Befund des Krankenhauses beweist, daß ich 100 % gesund bin. Diesem Befund kann sich die Bw offensichtlich nicht anschließen, denn noch am 29.2.1968 mußte ich mich hier in Kiel dergleichen Untersuchung unterziehen, die schon zweimal durchgeführt wurde. Ich habe bisher nicht gewußt, wie schwer es ist, als Gesunder einer von einem Oberfeldarzt befohlenen Krankheit zu entgehen. Der entgegengesetzte Fall ist mir in meiner Dienstzeit häufiger begegnet.

3)
Der aus gesundheitlichen Gründen kurzfristig aus der MAD-Grp WB I herausgelöste Offz, dessen Stelle (STAN 04/03/2) ich heute besetze, war seit über 3 Jahren krank. Es handelt sich um den Hptm G... (Artillerie), der sich mindestens seit ebendieser Zeit um eine Versetzung bemüht. Wie in diesem Zusammenhang das Wort kurzfristig auftauchen kann, ist mir unverständlich.

Aus dieser Aufstellung läßt sich ersehen, daß am Wahrheitsgehalt des Schreibens BMVtdg zumindest ein begründeter Zweifel angemeldet werden muß. Offensichtlich hat man Herrn ... H... den Fall so vorgetragen, daß er dem Tortragenden Glauben geschenkt hat. Ich tue dies jedoch nicht, denn ein einfacher Rückruf bei den von mir angeführten Personen wird ergeben, daß ich die Wahrheit gesagt habe.

........

Wenn meine Beschwerde gegen P sorgfältig gelesen wird, wird man feststellen, daß sie sich gegen den Zeitpunkt und die Form meiner Versetzung nach N... richtet; aus beidem ergibt sich meiner Überzeugung nach, daß es sich um eine Gefälligkeitsversetzung handelt und ich möchte wissen, wer hier wem den Gefallen getan hat. Es liegt klar auf der Hand, daß P seine Befehlsbefugnis zu unzulässigen Zwecken mißbraucht hat. Unter diesen Umständen und angesichts der auf Seite 1 angeführten Tatsachen bin ich auf den Gegenbeweis gespannt.

Von der Tatsache, daß hier bewußt gegen die Grundsätze der Inneren Führung verstoßen wurde, abgesehen, ist hier von meinen Vorgesetzten gegen § 10 (3) und (4), gegen § 13 (die Wahrheitspflicht besteht auch von oben nach unten und ein Vorgesetzter, der seinen Untergebenen in dienstlichen Angelegenheiten belügt, handelt pflichtwidrig; Scherer, Kommentar zum SG) und auch gegen § 32 WStG verstoßen worden. Insoweit sind Sie durchaus zuständig, denn meine nachträgliche Versetzung zum MAD ändert nichts am Unrechtsgehalt der vorausgegangenen Versetzung. Deshalb ist auch mein Antrag nicht gegenstandslos geworden."

4

Der BMVtdg hat die Sache dem Senat mit Schreiben vom 1. Februar 1968 zur Entscheidung vorgelegt. Er bittet, den Antrag zurückzuweisen und hat zur Begründung seines Antrages vorgetragen, aus den Versetzungsgesuchen vom 5. und 11. Dezember 1966 sei ersichtlich gewesen, daß der Antragsteller vom Panzergrenadierbataillon 322 fortstrebe. Da die Kompaniechefstelle bei der 2./Versorgungsbataillon ... in N... habe besetzt werden müssen, habe die 1. Panzergrenadierdivision Anfang Juli 1967 um die Abordnung eines geeigneten Offiziers gebeten, da der bisherige Chef, ein Oberstabsarzt, am 31. Juli 1967 aus der Bundeswehr entlassen würde. Inzwischen sei der Antragsteller wieder dienstfähig geworden. Da damals festgestanden habe, daß zum 1. Oktober 1967 für ihn keine Stelle beim MAD vorhanden gewesen sei, sei er mit Verfügung vom 17. Juli 1967 zur 2./Versorgungsbataillon ... abgeordnet worden. Wenige Tage später habe jedoch ein Offizier aus gesundheitlichen Gründen kurzfristig aus der MAD-Gruppe I herausgelöst werden müssen, so daß der Antragsteller hier die von ihm erbetene Verwendung habe finden können. Die Versetzung zur 2./Versorgungsbataillon ... sei daher wieder aufgehoben und der Antragsteller mit Verfügung vom 8. August 1967 unter vorheriger Kommandierung zur MAD-Gruppe I versetzt worden. Die Entscheidung über das Freiwerden dieser Stelle bei der MAD-Gruppe I sei ohne Zutun und Beteiligung des für den Antragsteller zuständigen Referats erst am 12. Juli 1967 gefallen. Es treffe nicht zu, daß Hauptmann G..., der Vorgänger des Antragstellers bei der MAD-Gruppe I, sich um eine Versetzung bemüht habe. Für Hauptmann G..., der Besitzer eines Plantagenbetriebs in P... (Holstein) gewesen sei, sei K... vielmehr ein recht willkommener Dienstort gewesen. Dagegen sei die MAD-Gruppe I an einer Versetzung des Hauptmanns G... interessiert gewesen. Was der Antragsteller andeutungsweise über eine zu seinen Lasten erfolgte "Gefälligkeitsversetzung" vorbringe, sei abwegig.

5

II

Der Antrag ist unzulässig.

6

Der Senat kann nach §§ 17, 21 WBO nur angerufen werden, wenn die Beschwerde eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers oder eine Verletzung von Pflichten seines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im Zweiten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 geregelt sind. Das Begehren des Antragstellers erschöpft sich, nachdem die Kommandierung und die Versetzung nach N... wieder aufgehoben und der Antragsteller seinem Wunsch entsprechend zum MAD nach K... versetzt worden ist, nur noch in der Bitte um Feststellung, daß die Kommandierung (und Versetzung) nach N... rechtwidrig gewesen seien, wobei die vom Antragsteller im einzelnen in seinen Schriftsätzen vom 7. Juli 1967 und 1. März 1968 wiedergegebenen Tatsachen, da sie keine selbständig anfechtbaren Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO zum Inhalt haben, nur dem Beweise der behaupteten Rechtswidrigkeit zu dienen geeignet sein können. Jede Feststellung dieser Art verlangt indessen das Vorhandensein eines berechtigten Interesses des Antragstellers. Nur wenn ein Befehl bereits ausgeführt oder anders erledigt ist, haben die Wehrdienstgerichte ohne Rücksicht darauf, ob der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung dartun kann, darüber zu entscheiden, ob der Befehl rechtswidrig war. Im übrigen gilt auch für das Verfahren der Wehrdienstgerichte nach der Wehrbeschwerde Ordnung der allgemeine Verfahrensgrundsatz, daß eine gerichtliche Feststellung nur begehrt werden kann, wenn ein berechtigtes Interesse an der Feststellung besteht (vgl. u.a.Beschluß vom 30. Oktober 1964 - II WB 18/64).

7

Dieses Interesse hat der Antragsteller nicht dargetan. Der Wille, allgemein eine Überprüfung des Handelns der vorgesetzten Dienststelle herbeizuführen, um gleiche oder ähnliche Fälle für die Zukunft zu verhindern, kann dieses Interesse nicht begründen, da die Wehrdienstsenate zur Erfüllung derartiger Anliegen nicht berufen sind (vgl.Beschluß vom 16. Dezember 1964 - I WB 30/64).

8

Der Antragsteller kann sein Interesse auch nicht damit begründen, daß ihm persönlich mangelndes Wohlwollen des Dienstherrn drohe und er daher besorgt sein müsse, sich für die Zukunft abzusichern. Hierfür fehlt jeder ausreichende Anhaltspunkt. Der Minister hat mit der Aufhebung der Versetzung nach N... und der Versetzung des Antragstellers zum MAD im Gegenteil zu erkennen gegeben, daß er dem Antragsteller in jeder Weise aufgeschlossen gegenübersteht. Daß er nach der Genesung des Antragstellers den Anregungen des Brigadekommandeurs folgend einen abermaligen Wechsel in der Führung der 4./Panzergrenadierbataillon ... zu vermeiden trachtete, ist nicht zu beanstanden und lag ebenso im wohlverstandenen Interesse der Truppe wie auch des Antragstellers selbst. Denn den Versetzungsgesuchen vom Dezember 1966 war ohne Zweifel zu entnehmen, daß der Antragsteller von seiner bisherigen Einheit fortstrebte. Die Bemühungen des BMVtdg, diesem Wunsche nachzukommen, können daher, auch wenn die Art der Durchführung nach Auffassung des Antragstellers nicht seinen Erwartungen entsprach, nur als der Förderung des Antragstellers dienend gewertet werden und daher ebenfalls ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahmen nicht begründen.

9

Da letztlich auch die Ankündigung des Antragstellers, sich notfalls an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden, falls das vorliegende Verfahren keine Klärung erbringe, außerhalb des Kreises der Überlegungen liegt, die zur Anerkennung eines schutzwürdigen Interesses führen können, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

10

In Anwendung der im Beschluß des Wehrdienstsenatsvom 23. Januar 1958 - WB 7/57 - (BDH 4, 172 = NZWehrr 1959, 100) angestellten Erwägungen hat der Senat ohne Hinzuziehung militärischer Beisitzer entschieden.

Scherübl
Dr. Krönig
Mühlenfeld